JudikaturBVwG

G312 2296588-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
05. August 2024

Spruch

G312 2296588-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 29.07.2024 des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2024 zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die Fortsetzung der Anhaltung rechtmäßig ist; dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wird nicht stattgegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD XXXX ., vom 05.07.2024 wurde über XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

Mit dem am 30.07.2024 beim BVwG eingelangten und datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter seiner Einvernahme, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und die Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß (Gerichtsgebühren) zu gewähren.

Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden dem BVwG vom BFA, RD XXXX ., am 31.07.2024 der bezughabende Verwaltungsakt elektronisch übermittelt.

Am 01.08.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter gesicherter Vorführung des BF, der Teilnahme seiner Rechtsvertretung, eines Dolmetschers sowie eines Vertreters der belangten Behörde (per Videokonferenz) statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) und ist Staatsangehöriger von Ägypten, er ist 26 Jahre alt, gesund und im arbeitsfähigem Alter.

Der BF reiste laut eigenen Angaben am XXXX in Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieses Verfahrens gaben die deutschen Behörden am XXXX bekannt, dass der BF illegal nach Deutschland eingereist sei, sich für kurze Zeit in Deutschland befunden hat und keinen Asylantrag gestellt hat.

Erstbefragt erklärte der BF, er habe sich vor ca. drei Jahren zur Ausreise entschlossen und im Jänner 2023 seinen Herkunftsstaat legal verlassen. Das Zielland sei Österreich gewesen, er habe gehört, dass er hier studieren könne. Er sei mit einem russischen Visum nach Moskau geflogen, nach zwei Monaten hätten ihn Schlepper für 4.500 Euro, die er schon in Ägypten bezahlt habe, nach Weißrussland und illegal über Polen nach Deutschland gebracht. Dort habe er als Hafenarbeiter Geld für die Weiterreise nach Österreich verdient. Er habe in Ägypten nichts zu befürchten, er würde sich jedoch umbringen. Er habe mit keinen Sanktionen bei seiner Rückkehr zu rechnen. Er wolle hier arbeiten und Geld verdienen. Dies seien seine Gründe für die Antragstellung, andere habe er nicht. Er habe den Reisepass in Russland weggeworfen. Er könne Beweise zu seiner Identität vorlegen, dies wolle er aber nicht, er wolle auch keine Zeugnisse vorlegen, da er befürchte, dann abgeschoben zu werden.

Vor dem BFA, zwei Monate später, erklärte der BF, ihm hätten hier studierende Freunde gesagt, das Studium in Österreich sei gut, man könne hier anders als in Ägypten seine Ziele ohne Bestechung erreichen. Er habe sich an einer HTL in Graz beworben und wolle nebenbei Jura in Österreich schaffen, um Anwalt zu werden. In Ägypten habe er studiert, um Staatsanwalt zu werden, sich auch beworben. Freunde von ihm seien genommen worden, weil sie Bestechungsgeld bezahlt hätten. Er habe kurz als Anwalt gearbeitet, aber dies seien Kriminelle gewesen und er sei mit dem Job nicht zufrieden gewesen. Auch habe er sich bei der Polizei beworben, alle Tests gemacht, aber sei anders als die anderen nicht aufgenommen worden, weil er kein Bestechungsgeld bezahlt habe. Er sei ehrlich und habe keine Geschichten erfunden, etwa eine Verfolgung wegen der Religion. Er wolle keine Geschichten erfinden, sondern Hilfe bekommen, da er in Ägypten trotz langer Ausbildung keinen passenden Job gefunden habe, seine Freunde hingegen schon, es funktioniere dort alles mit Bestechung. Er benötige lediglich eine Bewilligung in Österreich, um zu bleiben und eine Erlaubnis, ein paar Stunden arbeiten zu dürfen.

Am XXXX wurde der BF in Österreich bei der illegalen Beschäftigung in einem Gasthaus in XXXX angetroffen.

Der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom 08.02.2024 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der BF vor, er sei in seiner Heimat wegen einer außerehelichen Beziehung von einer mächtigen Familie der Frau bedroht worden, ferner hätten ihm Gläubiger gedroht, ihn 2021 angegriffen und verletzt, auch in Österreich werde er bedroht, bei seiner Rückkehr drohe ihm ein Ehrenmord. Es sei verabsäumt worden, dies zu berücksichtigen.

Die dagegen eingebrachte Beschwere des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.03.2024 abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde beim VfGH sowie außerordentliche Revision beim VwGH. Beide Höchstgerichte wiesen die Anträge auf Verfahrenshilfe ab.

Trotz der negativen Asylentscheidung verblieb der BF weiterhin im Bundesgebiet. Er weigert sich trotz der negativen Entscheidung Österreich zu verlassen und begründet dies damit ein Recht darauf zu haben, hier zu bleiben und einen neuen Asylantrag zu stellen.

1.2. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in XXXX aufgegriffen, sein unberechtigter Aufenthalt festgestellt, er festgenommen, ins PAZ überstellt und einvernommen. Im Zuge der Einvernahme stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und brachte dazu zusammengefasst vor, dass er in Ägypten von der Familie seiner ehemaligen Freundin verfolgt werde und nun neue Beweise dazu hätte.

Bei der niederschriftlichen Befragung im Verfahren vor dem BFA am 05.07.2024 (Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Verhängung Schubhaft, gelinderes Mittel, Ersatzreisedokument, Abschiebung) gab der BF auf Nachfrage an, warum er so nervös und aufgebracht sei, weil ihm hier mitgeteilt worden sei, dass er bald nach Ägypten abgeschoben werde, er habe davor Angst habe, weil er dort Probleme habe. Er wolle nicht zurück nach Ägypten, sicher nicht. Er habe keine Rechtsvertretung und keinen Zustellbevollmächtigten, er habe generell einen Anwalt im Asylverfahren bevollmächtigt, eine Frau. Auf die Frage, wie sie heiße, erklärte er, das Büro liege in XXXX direkt an der Mur, in der Nähe des XXXX . Er verstehe den hier anwesenden Dolmetscher gut und habe keine Einwände zu ihm.

Seine Muttersprache sei arabisch, er spreche auch Englisch, Italienisch, Russisch und Deutsch. Er habe 10 Jahre in der Stadt Scharm El-Scheich am roten Meer in Ägypten gearbeitet. Er habe in Ägypten an der Universität Zagazig studiert, 2017 begonnen und 2019 oder 2020 beendet. Wie sein Professor geheißen habe, wisse er nicht, er habe die Uni nur bei den Prüfungen besucht. Auf die Frage nach einem Zertifikat bzw. einen Abschluss erklärte er, dass er alles habe, die Urkunden seien in Ägypten, er werde sie jedoch nicht hergeben, weil man ihn damit abschieben könnte. Damit könnte man die Identität als Ägypter eindeutig feststellen, das möchte er nicht, er möchte keine Dokumente aus der Heimat geben, dies sei ihm von so vielen Leuten, die sich hier in Österreich befinden, empfohlen worden, weil das die Arbeit der Fremdenbehörde bei der Ermittlung seiner Daten bei der ägyptischen Botschaft ansonsten erleichtern würde.

Auf Aufforderung seinen vollständigen Namen, sein Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seine letzte Adresse in der Heimat aufzuschreiben, schrieb der BF arabisch (vom Dolmetscher übersetzt), XXXX , vollständiger Name XXXX XXXX , geb. XXXX , Adresse Scharm El Scheich im Bezirk XXXX auf. Er habe an der Adresse allein gewohnt. Er sei gesund, habe nur Angst, und erklärte auf Nachfragen: vor der Abschiebung. Bei seiner heutigen medizinischen Untersuchung sei das Ergebnis gut gewesen, dass alles ok sei, er sei gesund. Er nehme keine Drogen oder sonstigen Suchtmittel, er habe lediglich früher in Ägypten zwei Mal etwas geraucht.

Seine erstmalige Einreise nach Österreich sei letzten Mai gewesen, glaube er, ohne Papiere. Auf Vorhalt, wie er ohne Papiere nach Österreich eingereist sei, erklärte der BF, er gebe ehrlich zu, dass er mit seinem ägyptischen Reisepass aus Ägypten ausgereist sei, diesen habe er vor der Einreise nach Österreich absichtlich weggeworfen, damit er nicht abgeschoben werden kann, dies würden alle so machen. Sein Ziel sei Österreich gewesen, er sei vor seiner Einreise nach Österreich mehrere Monate in Russland, Weißrussland und Polen gewesen, in Polen aber nur zur Durchreise. Er habe nach Österreich wollen. Es bestehe keine Möglichkeit, sich einen neuen Reisepass zu besorgen, weil er dann nach Ägypten abgeschoben werde. Er sei seit letzten Mai durchgehend in Österreich. Auf die Frage, ob er auch im Ausland gewesen sei, zB BRD, Italien, Slowenien zB auf Urlaub, erklärte der BF, er sei nur in Österreich gewesen. Auf Vorhalt, dass die Deutschen Behörden mitgeteilt haben, dass er unerlaubt nach Deutschland eingereist sei, bestätigte dies der BF und gab an, 2023 bevor er nach Österreich gekommen sei, in Deutschland gewesen zu sein. Er sei illegal mit einem Schlepper gereist, das gehe ohne Papiere.

Er erinnere sich nicht, wann er zuletzt in seiner Heimat gewesen sei. Er verfüge über 6 Jahre Grundschule, 3 Jahre Mittelschule, 3 Jahre Gymnasium und 4 Jahre Jus-Studium. Er habe nur im Scham El-Scheik gearbeitet. Er könne wieder im Dienstleistungsservice arbeiten.

Er habe zuletzt in Österreich bei der Kleinen Zeitung „schwarz“ gearbeitet, aber dies sei eh schon bekannt, schwarz deswegen, weil er Geld gebraucht habe. Er sei Moslem, ledig und habe eine österreichische Freundin, sie heiße Tiri. Er weigere sich ihre Daten bekanntzugeben, erklärte nur, dass sie in Graz wohne und mittlerweile von ihm schwanger sei, sie seien 7 Monat zusammen, sie arbeite als Reinigungskraft, verdiene vielleicht 1.600 Euro, sie wohne alleine. Es habe vor einem Monat eine Auseinandersetzung gegeben und er habe sie daraufhin blockiert. Sie sei dann zu ihm nach Hause gekommen, habe dort ein Messer genommen und gesagt, sie würde sich verletzen, wenn er nicht mit ihr gemeinsam zu ihr gehe. Sie sei von ihm nicht abhängig, verdiene ihr eigenes Geld. Er selbst habe keine Kinder. Zu seiner sexuellen Orientierung gefragt, erklärte er, natürlich Frauen.

Seine Familie lebe in Ägypten, sein Vater, seine Mutter, Schwester und Bruder. Er habe hier in Österreich vier Onkel väterlicherseits, diese seien seit 30 Jahren hier und sogar österreichische Staatsbürger, jeder habe sogar ein Taxiunternehmen, wie diese heißen, wisse er nicht. Die Onkel würden in Wien wohnen. Er könne nicht bei ihnen wohnen, weil er keine Papiere habe und sie Angst vor Problemen hätten. Er habe in Deutschland und Italien ebenfalls Verwandte. Nach einem Abhängigkeitsverhältnis in Österreich befragt, erklärte der BF, seine Onkel kennen seine Probleme in Ägypten und möchten, dass er hierbleibe.

Nach seinem Tagesablauf befragt, erklärte er, er stehe um 9 oder 10 Uhr auf, dann gehe er mit seiner Freundin zum Pool oder Garten, spazieren, einkaufen oder in der Nacht in die Disco. Deutsch bringe ihm seine Freundin bei. Er besuche keine Schule oder Uni, er könne nicht studieren, ohne Papiere. Er habe Dokumente auf Whatsapp seiner Freundin, er möchte das nicht zeigen, er will nicht abgeschoben werden.

Er habe österreichische Freunde, Roma, Alex, Martin, Josef. Er verfüge über eine Bankomatkarte bei der Sparkasse Citypark. Er habe kein Geld darauf, 200 Euro habe er zu Hause. Er bekomme Geld von seinen Onkels, 500 Euro im Monat, ein Onkel aus Italien schicke im 200 Euro, sie würden auch seinen Anwalt zahlen. Er finanziere sich seinen Lebensunterhalt durch seine Familie.

Er verfüge über keine Arbeitserlaubnis, habe sich beim AMS um eine Arbeit bemüht, mit dem Datum kenne er sich nicht aus.

Auf Vorhalt beim Zeitungaustragen betreten worden zu sein, erklärte er, dies sei eine Lüge. Die Reifen vom Fahrrad seines Freundes seien kaputt gewesen, deswegen habe er sein Fahrrad genommen und sei damit auf dem Weg zu ihm gewesen. Warum er die Zeitungen gehabt habe, erklärte er, dass er dort gewesen sei, er habe nur das Fahrrad zu seinem Freund bringen wollen, er habe die Polizei gesehen und erkannt, diese seien in Zivil gewesen.

Okay, er gebe zu, dreimal in der Woche für die Kleine Zeitung zugestellt zu haben. Die letzte Arbeit sei letzte Woche gewesen, der nächste Arbeitstag am Sonntag. Auf die Frage nach seinem Chef oder wer in anstellt, wich der BF aus und erklärte, dass er das nicht sagen möchte. Er habe viele Schulden und brauche das Geld. Er verdiene damit im Monat 300 oder 400 Euro. Wer ihm das Geld gebe, wolle er nicht sagen. Er wolle für andere keine Probleme und auch nicht für die Kleine Zeitung. Er gehe sonst keiner Tätigkeit nach.

Er habe ein Mobiltelefon Nr XXXX , dies habe er bei sich. Er besitze kein Auto, gehe immer zu Fuß, wohne derzeit in einer Wohnung, diese gehöre seiner Freundin, sie und er würden dort wohnen, diese sei in Eggenberg, er wolle die genaue Adresse nicht sagen, er wolle ihr keine Probleme verursachen. Auf Vorhalt seiner Meldeadresse Lazarettgürtel, erklärte er, dort sei er nur gemeldet, er wohne bei seiner Freundin, er wolle ihr keine Probleme machen, daher gebe er die Adresse nicht bekannt. Er habe die Adresse in XXXX , damit er für die Polizei greifbar sei. Er werde ihre Adresse erst nennen, wenn sie verheiratet sind. Sie sei Jüdin und Österreicherin. Auf Nachfrage erklärte er, sie sei einverstanden, dass sie muslimisch heiraten. Die Wohnung im XXXX sei kostenlos, ein Freund von ihm bezahle die Wohnung, dieser arbeite bei Magna und der BF dürfe bei ihm umsonst wohnen, die Miete koste nur 400 Euro. Der Freund heiße XXXX , den Nachnamen wisse er nicht. Auf die Frage, ob dieser Freund wisse, dass er illegal in Österreich sei, fragte der BF, ob er illegal in Österreich sei.

Ihm wurde ein Auszug über seine Krankenversicherung vom XXXX gezeigt und der BF erklärte dazu, dass er informiert worden sei, wenn er das Camp verlasse, nicht mehr versichert sei, er habe ok gesagt. Er habe keine Versicherung. Wenn etwas passiere zahle seine Familie. Er erklärte, er wolle einen neuen Asylantrag stellen. Auf die Frage, welche Asylgründe er habe, Anmerkung Beh: wirkte der BF sehr nervös, erklärte er, er habe neue Gründe, es gebe in Ägypten eine Familie, die nach ihm suche. Er habe mit dieser schon in der Vergangenheit Probleme gehabt, das hatte er schon im ersten Verfahren vorgebracht. Er hatte aber keine Beweise, diese habe er jetzt. Er habe mit einem Mädchen in Sham El-Scheich eine Beziehung geführt und öfters Geschlechtsverkehr gehabt. Sie 4 Monate vor seiner Ausreise habe ihre Familie davon erfahren und deshalb wolle diese Familie ihn umbringen (BF wirkt sehr nervös und steht auf). Die Beweise habe er im März 10 Tage vor Ramadanbeginn bekommen. Er habe bis heute keinen neuen Antrag gestellt, weil er nicht gewusst habe, dass sein Asylverfahren bereits abgeschlossen ist. Auf Vorhalt seiner Rechtsvertretung und dass er immer an der Adresse Lazarettgasse erreichbar sei, erklärte der BF, er habe einen Anruf der BBU erhalten, die sagten, dass er vorbeikommen solle und seine Papiere holen solle, er habe das geholt und seinem Mitbewohner gezeigt, dieser sagte jedoch, es seien nur Strafen. Auf Vorhalt, dass auch auf Arabisch die Entscheidung geschrieben sei, erklärte er, er habe nichts gelesen, sonst hätte er einen neuen Asylantrag gestellt, es sei ein Haufen Papiere gewesen. Auf Vorhalt, dass er selbst angebe Jurist zu sein, warum er dann diese Zettel von der BBU nicht gelesen habe, weicht der BF aus. Auf Nachfrage erklärte er, er habe diese auch seiner Freundin nicht gezeigt, weil er andere nicht belästige.

Ob er nun den Asylantrag stelle, damit er nicht abgeschoben werde, bestätigte dies der BF mit den Worten auf deutsch: ja genau.

Warum er trotz negativer Entscheidung Österreich nicht verlassen habe, erklärte er, dass er die Entscheidung des Gerichtes nicht gewusst habe, sonst hätte er neuerlich Asyl beantragt. Warum er als Jurist nicht einen legalen Weg nach Österreich gewählt hätte, erklärte der BF, dass dies nicht so einfach sei, man brauche Nachweise über genügend Geld, 25.000 Euro und Deutschkenntnisse. Er sei aber mit dem Tod bedroht worden und hätte das Land umgehend verlassen müssen. Er werde Österreich und den Schengenraum nicht verlassen, weil er in Ägypten mit dem Tod bedroht werde. Auf Vorhalt, dass er bei der ersten Einvernahme erklärt habe, dass er in Ägypten nichts zu befürchten habe, sondern sich selbst umbringen würde, erklärte er, dies sei ein anderer Dolmetscher gewesen und habe das falsch übersetzt, das stimme so nicht. Er sei nicht gewillt, selbständig ein Reisedokument bei der ägyptischen Botschaft zu besorgen. Er sei auch nicht gewillt, sich bei der ägyptischen Botschaft vorführen zu lassen. Er sei bereit, regelmäßig bei der Polizeiinspektion sich zu melden. Auf die Frage, wenn die Polizei ihm einen Flugtermin nennen würde oder zum Flughafen bringen würde, erklärte er, er mache alles, zu Hause wartet dann eh der Tod auf ihn, das schwöre er. Er werde sich der Abschiebung nicht zur Wehr sehen, er sei kein Afghanischer Staatsbürger, kein Syrer, er sei Ägypter, er mache keine Probleme. Auf Information, dass beabsichtigt sei, die Schubhaft über ihn zu verhängen, sagte der BF: „bitte keine Schubhaft, bitte helfen Sie mir, ich bin bereit mich täglich zu melden, verlangen Sie alles, was Sie geeignet finden, er möchte nur in Freiheit leben.“ Er habe alles verstanden, er möchte seine Mutter anrufen.

Mit Aktenvermerk wurde die Anhaltung gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten, da Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt werde.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Kärnten, vom 05.07.2024 wurde über Mohammad HASCHEM, geb. 27.01.1997, (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

Mittels Aktenvermerk gemäß § 40 FPG wurde die weitere Anhaltung trotz neuerlicher Asylbeantragung angeordnet.

Der BF wurde nach seiner Festnahme am XXXX in das AHZ XXXX verbracht und wird dort seitdem angehalten.

1.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hinsichtlich Schubhaftbeschwerde erklärte der BF XXXX zu sein und am XXXX in Sharkeia Ägypten geboren worden zu sein. Er sei Moslem, Araber, habe Papiere aber Angst diese vorzulegen, er habe einen Reisepass und einen Uni-Abschluss. Auf Vorhalt, ob ihm klar sei, dass er mit der Nichtvorlage der Unterlagen am Verfahren nicht mitwirke, erklärte er, dass er das wisse, aber Angst vor einer Rückkehr habe. Er habe in Ägypten Probleme, die Familie seiner Freundin sage, sie würden ihn umbringen, sobald er wieder dort sei. Er spreche Arabisch und Englisch auf Muttersprachenniveau, Russisch und Italienisch Grundbasis, Deutsch mittelmäßig. Er könne nicht sagen, wann er seinen Herkunftsstaat genau verlassen habe, es sei im Jahr 2021 gewesen. Auf die Frage warum, erklärte er, er habe in Ägypten einige Probleme, er habe mit einer ägyptischen Dame gelebt und gechlafen, diese sei mittlerweile schwanger von ihm. Die Familie der Freundin habe diese Beziehung nicht gutgeheißen. Er habe in Ägypten als Polizist gearbeitet und habe das Land binnen kürzester Zeit verlassen müssen, weil ihn die Familie überall hin folge. Er sei vor ca. 2 Jahren nach Österreich gekommen. In Österreich lebe seine Familie, er habe von diesem Land schon viel gehört und sogar die österreichische Fussballmannschaft verfolgt, wie sie gegen die Schweiz gespielt haben. Er mag dieses Land und es werde gesagt, dass die Österreicher die Ägypter lieben, weil sie nicht wie andere Araber sind, zB Afghanen oder Iraker, sie sind fleißig und Österreich helfe den Ägypten mehr, als den anderen. Er sei auf illegalem Weg nach Österreich gekommen, Russland, Belarus, Polen und Deutschland, in Deutschland habe er Fingerabdrücke abgeben müssen, er sei gefragt worden, ob er bleiben möchte. Dies habe er verneint und erklärt, er wolle nach Österreich, dann hätten sie ihn zum Zug gebracht. Aus seinem Herkunftsstaat sei er legal mit seinem Reisepass ausgereist. Danach illegal, dann habe er seinen Reisepass weggeworfen. Er habe ab seiner Geburt in Shaheia und in Sham-El-Sheik gelebt, in Sham-El-Sheik habe er 10 Jahre gelebt. Er verfüge über die Grundschule, Mittelschule, Gymnasium und Uni-Abschluss, Rechtswissenschaften. Er habe das Studium 2021 abgeschlossen und an der Zagazic Universität studiert. Die Frage, mit welchem Titel er das Studium abgeschlossen habe, konnte der BF nicht beantwortet und erklärte, dass er die Frage nicht verstehe. Auf die Frage, wie das Studium an der Uni abgelaufen sei, erklärte er, er habe 4 Jahre studiert. Nach Wiederholung der Frage erklärte er, er habe zB Strafrecht, Zivilrecht und habe in einem Jahr 4 Fächer gelernt, das Jahr darauf fünf, so auch das Gesetz für Eheschließung. Auf die Frage nach Professoren nannte der BF drei Namen und erklärte, er habe nur 4 im Kopf. Er wurde ersucht, den Ablauf des Studiums genauer zu beschreiben. Der BF erklärte, die Uni nicht regelmäßig besuch tzu haben, er sei daneben arbeiten gegangen, innerhalb einer Woche habe er die Uni an 2 oder 3 Tagen besucht, es habe im Regelfall Hausaufgaben geben, die man lösen und beim Professor einreichen hätte müssen. Als Voraussetzung fürs Studium habe er 80 % bei der Matura erreichen müssen. Auf die Frage, auf welchem Recht das Studium fuße, erklärte der BF, sein Schwerpunkt sei Strafrecht gewesen. Nach Wiederholung der Frage erklärte der BF, dass es in Ägypten anders laufe, als in Österreich. Man studiere Fächer, wenn man mit der Uni fertig sei, gehe man zur Anwaltskammer, bekomme eine Anwaltskarte und dann müsse man sich auf ein Rechtsgebiet spezialisieren. Auf die Frage, welcher Tätigkeit er während des Studiums nachgegangen sei und dann danach, erklärte der BF, er habe nicht als Rechtsanwalt gearbeitet, er sei nur 8 Monate bei der Polizei gewesen. Auf Nachfragen, was er dort gemacht habe, erklärte er normale polizeiliche Tätigkeiten. Auch auf Ersuchen, es genauer zu beschreiben, wiederholte der BF er habe in Sham-El-Sheik gearbeitet und danach 8 Monate bei der Polizei. Er habe in Ägypten von seiner Arbeit gelebt, er habe in einem Kaffee gearbeitet. Auf die Frage, wie lange in dem Kaffee, erklärte der BF, er sei 10 Jahre in Sham-El-Sheik gewesen. Nach Wiederholung der Frage erklärte der BF, von seinem ersten Tag bis zum letzten Tag. In Ägypten leben seine Familie, Vater, Mutter, Bruder und Schwester. Sein Vater arbeite. Auf die Frage, als was, erklärte der BF, an einem Tag arbeite sein Vater, an einem Tag nicht. Nach wiederholter Frage, als was, erklärte der BF zB auf der Baustelle. Die Mutter arbeite nicht, seine Schwester und sein Bruder studieren Sportwissenschaften. Er habe Anfangs regelmäßig Kontakt mit seiner Familie gehabt, aber seit seiner Beziehung mit dieser Dame, lehne ihn seine Familie ab, er habe nur mit seiner Mutter Kontakt. In letzter Zeit nicht regelmäßig, sie sei krank, er wisse nicht wo sie sei, er wisse auch nicht, ob sie schon gesund sei. Der letzte Kontakt sei im Stadtpark gewesen, die Polizistin habe ihn erlaubt, mit seiner Mutter zu sprechen. Dort habe sie gesagt, dass sie Herzprobleme habe. Auf die Frage, ob er sich seitdem erkundigt habe, wie es der Mutter gehe, erklärte er, in der Schubhaft dürfe er keine Handy benutzen. Er sei ledig, habe hier eine Freundin, sie heiße Tia, aber er habe Angst um sie. Auf Nachfragen nach dem Namen und Aufklärung, wenn er keine Angaben mache, dies negativ für ihn sich auswirken könne, erklärte er sie wohne in Eggenberg, ihren vollständigen Namen möchte er nicht nennen, sie heiße TIri, die genaue Adresse wisse er nicht, er besuche sie mit der Straßenbahn 7. Nach einem Wohnsitz befragt, erklärte er, seit 2 Jahren am Lazarettgürtel 54, er habe dort tatsächlich gewohnt, er wohne bei einem Freund an dieser Adresse, er heiße XXXX , er sei Iraker. Sein vollständiger Name sei XXXX , er habe ihn in der Schubhaft besucht und dort müsse man einen Namen angeben. Er müsse ihm für das Wohnen nichts bezahlen. Auf Frage nach Familienangehörigen in Österreich erklärte der BF, vier Leute, sie leben seit 30 Jahren hier und seinen österreichische Staatsbürger. Auf Aufforderung nannte der BF XXXX und XXXX , XXXX , sie leben in XXXX , XXXX und XXXX . ER sei trotz Familie nicht legal nach Österreich gekommen, da er in Eile das Land verlassen hätte müssen. Er hätte für den legalen Weg 6 Monate warten müssen, um die Sprache zu lernen, und einen Beitrag von 15.000 Euro leisten müssen, um ein Visum zu erhalten, man würde A 1 oder A2 in der deutschen Sprache verlangen. Er habe Ägypten sehr schnell verlassen müssen, es sei ihm in Ägypten gut gegangen, er habe genug Geld gehabt, aber die Familie seiner ägyptischen Freundin habe ihn umbringen wollen. Auf Vorhalt, warum er dies nicht gleich von Anfang an angegeben habe, erklärte er, er hätte keine Beweise gehabt, diese hätte er jetzt. Welche dies sind gefragt, erklärte der BF, er habe 3 Screenshots auf seinem Handy. Er habe diese über Whatsapp bekommen, sei sofort zur BBU gekommen, dies seinen Nachrichten über eine ägyptische Nummer, dabei sei er bedroht worden. Er liebe dieses Land, er habe schon Freunde, sei integriert, er sei ein guter Mensch, nehme keine Drogen, sei nicht boshaft, hätte Freunde, mit denen er sich regelmäßig im Augarten treffe, sie mögen ihn, da er keine Probleme bereite. Auf Fragen, warum er sich nicht an die Gesetze halte, wenn er Österreich so mag, und Schwarzarbeit nachgehe erklärte er, er erfuhr dass sein Asylverfahren negativ abgeschlossen sei und er die Möglichkeit habe, einen neuen Antrag zu stellen, das habe er getan. Er sei ein vernünftiger Mensch, natürlich habe er Geld gebraucht. Er sei niemand, der stehle oder Drogen verkaufe. ER habe Geldnot, da er Schulden idH von 8.000 Euro habe. Die Arbeit sei nicht leicht gewesen, es sei Nacht und kalt gewesen. Er wisse, es war illegal. Er habe ihm ersten Asylverfahren eine weiße Karte bekommen und sei zum AMS gegangen, dort habe es drei Jobs gegeben, bei der Kleinen Zeitung, einem Werbeunternehmen und einem Restaurant, er habe sich beworben, sei aber nicht genommen worden, da er ohne Bewilligung nicht arbeiten dürfe. Er habe ersucht, sich für 2 – 3 Stunden zu beschäftigen, um seine Lebenskosten abwickeln zu können. Die Schulden habe er aufgrund der Reise hierher. Auf Vorhalt, dass er in der Schubhaft Aufforderungen nicht nachkomme und ein auffälliges Verhalten zeige, bestreitet dies der BF und erklärte, er erzeuge keine Probleme, nur am ersten Tag, da habe er die Regeln nicht gewusst. Auf Vorlesen aus dem Bericht des Anhaltezentrums, fragte der BF, er müsse erst um 19:30 in die Zelle und gehe um 19:30 Uhr in die Zelle. Auf Vorhalt, dass er über sein Handy aus der Schubhaft seine Mutter anrufen hätte können, erklärte er, dies sei im Stadtpark gewesen, bei der Polizei und nicht in Schubhaft.

1.5. Aus dem gesamten Vorbringen des BF, seit seiner Ersteinvernahme bis zur mündlichen Verhandlung im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren ergeben sich zahlreiche Widersprüche, mit denen konfrontiert erklärte der BF dann, dass stimme nicht, der Dolmetscher habe das falsch übersetzt. Er wolle nur eine Frist von 4 Wochen, einen Rechtsanwalt kontaktieren, Berufung einlegen, das machen, was gut für ihn ist. Er wolle zu einem Rechtsanwalt und mit seiner Mutter telefonieren. Wenn er nicht bleiben dürfen, er habe Papiere und gehe er nach Ägypten, nein nicht nach Ägypten, in ein anderes arabisches Land.

Der BF wirkt in den jeweiligen Verfahren nicht mit. Er tätigt Angaben und behauptet, darüber Nachweise zu besitzen. Auf Aufforderung, diese vorzulegen, weigert er sich und begründet dies damit, dass er Angst habe, dann abgeschoben zu werden. Er erklärte ausdrücklich, den neuen Asylantrag deshalb zu stellen, um nicht abgeschoben zu werden.

Es steht fest, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX in missbräuchlicher Absicht vom BF gestellt wurde. Über diesen Antrag hat das BFA mittlerweile mit Bescheid vom 31.07.2024 vollinhaltlich negativ, noch nicht rechtskräftig, entschieden.

Aufgrund seinem oben dargestellten Verhalten kann dem BF kein Vertrauen postuliert werden, weshalb die Anordnung eines gelinderen Mittels gerade nicht angeordnet werden kann. Der BF ist hochmobil und würde in Wissen um die zeitnahe Abschiebung in seinen Herkunftsstaat untertauchen und versuchen in ein anderes Land zu gelangen. Er zeigte bei seiner Einreise in Österreich, dass er hochmobil ist und ihm möglich ist, illegal die Grenzen zu überschreiten. Die Verhängung der Schubhaft erweist sich somit als rechtmäßig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom BFA und vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die im Spruch angeführt Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, einer Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich.

2.3.1. Der BF ist offensichtlich nicht gewillt, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Er weigert sich beharrlich Österreich zu verlassen, obwohl das erste Asylverfahren bereits negativ abgeschlossen ist. Er beantragte neuerlich Asyl, um laut eigenen Angaben der Abschiebung zu entgehen. Auch darüber wurde bereits mit Bescheid des BFA ngeativ, noch nicht rechtskräftig entschieden.

Aus sämtlichen Angaben des BF seit seiner ersten Befragung im abgeschlossenen Asylverfahren bis zur verfahrensgegenständlichen mündlichen Verhandlung ergeben sich laufend Widersprüche, die er dann auf Vorhalt lediglich damit erklärt, dass der Dolmetscher einen Fehler gemacht haben muss bzw. dass alles nicht stimme.

1.3.2. Diese Widersprüche zeigen sich beim Grund, warum der BF Ägypten verließ und unbedingt nach Österreich wollte. Er habe sich in Ägypten nach seinem Studium bei der Polizei und Staatsanwaltschaft beworben, sei aber nicht genommen worden, da er nicht bereit gewesen sei, Schmiergeld zu zahlen, seine Freunde seien nach Zahlung eines Schmiergeldes genommen worden. Er habe erzählt bekommen, dass man in Österreich seine Ziele erreichen könne, ohne Geld zahlen zu müssen. Deshalb habe er sein Land verlassen, er sei dort nicht gefährdet, sondern würde sich nur selbst etwas antun.

Um dann jedoch in weiterer Folge (auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG) zu erklären, er werde von einer ägyptischen, mächtigen Familie verfolgt, da er mit einer Dame aus der Familie eine uneheliche Beziehung hatte und die Familie davon erfahren habe. Er erlärte zudem er habe bereits 7 Monate bei der Polizei gearbeitet und könne nicht zurück, weil er sei nicht mehr zur Arbeit erschienen. Außerdem würden ihn Gläubiger verfolgen und drohen.

Widersprüche ergeben sich auch hinsichtlich der Wohnverhältnisse des BF in Österreich. So erklärt er, die Wohnung in Graz am Lazarettgürtel alleine zu bewohnen, dann widerum erklärte er, dort gar nicht zu wohnen, sondern bei seiner Freundin (deren Namen er nicht nennen will, sie heiße Tiri) zu leben, die Adresse Lazarettgürtel behalte er nur, um für die Polizei erreichbar zu sein; um danach später widerum anzugeben, dass er mit einem Freund dort gemeinsam wohne. Dann widerum erklärte der BF, dass ihm der Freund dort kostenlos alleine wohnen lasse.

Die Widersprüche zeigen sich auch bei seinen Angaben, sich bei der Polizei beworben zu haben und nicht aufgenommen worden zu sein, wobei er später – auch vor dem BVwG in der mündlichen Schubhaftverhandlung – er habe 7 Monate (8 Monate) bei der Polizei gearbeitet. Details wollte oder konnte der BF nicht nennen.

Auch die Fragen zu seinen Angehörigen in Österreich beantwortete der BF vorerst nicht, er klärte nur 4 Onkel hier zu haben, die hätten Taxiunternehmen, die Namen würde er nicht nennen, er wolle ihnen keine Probleme machen. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nannte er dann vier Namen. Auch diesbezüglich ist dem BF kein Glauben zu schenken.

1.3.3. Der BF erklärt ausdrücklich, dass er Österreich nicht verlassen will, aufgrund seiner zahlreichen Widersprüche ist seinen Angaben kein Glauben zu schenken. Aufgrund seines Verhaltens – er wirkt in den Verfahren nicht mit, weigert sich seine Angaben mit Dokumenten zu belegen, um nicht abgeschoben werden zu können und beweisst damit ebenfalls, dass ihm keine Vertrauenswürdigkeit zugesprochen werden kann – kann kein gelinderes Mittel angewendet werden. Er hat sein Verhalten auch nach Aufklärung in der mündlichen Verhandlung über eventuelle Nachteile dadurch nicht verändert.

Schließlich gibt er bei neuerlicher Antragstellung auf internationalen Schutz selbst vor dem BFA auf Nachfrage an, den Antrag zu stellen, um nicht abgeschoben zu werden.

Es steht fest, dass der BF den neuerlichen Asylantrag zu missbräuchlichen Zwecken gestellt hat, weswegen die verfahrensgegenständliche Schubhaft trotz neuerlicher Asylbeantragung rechtskonform angeordnet wurde.

Mit seinem bisherigen Verhalten in Österreich stellt der BF unter Beweis, dass er nicht vertrauenswürdig ist und Fluchtgefahr besteht. Somit kann im Falle des BF gerade nicht ein gelinderes Mittel eingesetzt werden.

Schließlich zeigte der BF - obwohl er bis dato mehrmals erklärte, niemand Probleme machen zu wollen, sich ordentlich zu verhalten und sich auch an alles zu halten - entgegen diesen Aussagen im Anhaltezentrum ein anderes Verhalten. Dort musste er bereits mehrmals ermahnt werden, da er sich weigerte, den Aufforderungen nachzukommen etc.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

§ 76. (1) FPG: Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.

Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt. In einem solchen Fall liegt nämlich bereits eine konkrete, auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss zu ziehen ist, der betreffende Fremde werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken.

Genauso ein Verhalten zeigt der BF bis dato, der die Mitwirkung am Verfahren vereitelt, zahlreiche Angaben zu Verwandte in Österreich, Freundin in Österreich, Wohnsitz, etc. tätigt, sich aber weigert, entsprechende Unterlagen vorzulegen und dies ausschließlich damit begründet, dass er dies nicht vorlege, um die Abschiebung zu verhindern. Er begründet dies auch damit, man könne ihn – bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen - leicht identifizieren, das erleichtere die Arbeit des BFA und man könnte ihn dann sofort abschieben. Das will er nicht. Er behauptet von seiner Familie zu leben, um dann wider anzugeben, dass er Geldnöte hätte.

Er hat bereits bis zur Einreise nach Österreich gezeigt, hochmobil zu sein, er ist – laut eigenen Angaben – legal von seinem Herkunftsstaat ausgereist und dann illegal mittels Schlepper bis nach Österreich gekommen.

Sein bisheriges Vorbringen – wie festgestellt und beweiswürdigend dargestellt – ist von massiven Widersprüchen geprägt und zeigt sich vor allem, dass der BF mit allen Mittel seinen Verbleib in Österreich durchsetzen will. Er hält sich nicht an die Rechtsordnung, weigerte sich trotz (erster) negativer Asylentscheidung Österreich zu verlassen, ist bereits zwei Mal bei Schwarzarbeit betreten worden und wirkt an den bisherigen Verfahren nicht mit, weigert sich zu seinen zahlreichen Angaben Unterlagen vorzulegen und begründet dies damit, dass er dies nicht wolle, da er ansonsten abgeschoben werden könnte.

Mit § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in dieser durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, in Rn. 16 und 17 iVm Rn. 10 unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 18 f) und darauf Bezug nehmend dann im Erkenntnis VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 9 ff, unter Einbeziehung der Ausführungen im Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 24, näher befasst; darauf kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Demnach stellt sich diese Bestimmung als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Z 3 des § 76 Abs. 2 FPG erfassten „Dublin-Konstellationen“) Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt.

Da feststeht, dass der BF den zweiten Asylantrag in missbräuchlicher Absicht stellte, ist auch diesbezüglich die Schubhaft rechtskonform ergangen. Der BF hat mit seinem bisherigen Verfahren in Österreich gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er ignoriert die bestehenden Regelungen hinsichtlich Aufenthalt, nach dem WohnsitzG sowie hinsichtlich Ausländerbeschäftigung und ist bereits zwei Mal bei der Ausübung von Schwarzarbeit in Erscheinung getreten, und hat sein Fehlverhalten in der mündlichen Verhandlung – erst bei mehrmaligen Vorhalt nach vormaligen Verleugnen - eingestanden. Aufgrund seines Gesamtverhaltens kann von der Schubhaftverhängung nicht abgesehen werden und kann ein gelinderes Mittel nicht angewendet werden.

Aus Gesamtsicht gesehen ist die verfahrensgegenständliche Schubhaft als rechtskonform anzusehen.

Aus den genannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zur Verfahrenshilfe:

Die antragstellende Partei begründete ihren Antrag auf Verfahrenshilfe mit den Angaben, dass vermögenslos sei und kein regelmäßiges Einkommen hätte.

Mit dem oben im Spruch angeführten Antrag hat die antragstellende Partei die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG ausschließlich im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr für die im Spruch angeführte Rechtssache beantragt. Die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die Einbringung einer Beschwerde wurde ausdrücklich nicht beantragt. Ein Vermögensbekenntnis (§ 66 ZPO) wurde mit dem Antrag vorgelegt. Begründet wurde der Antrag damit, dass die antragstellende Partei völlig vermögenslos sei und auch über kein regelmäßiges Einkommen verfüge, weshalb sie auch nicht in der Lage sei, die Kosten für die Führung des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).

Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.

Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde jedoch nicht glaubhaft dargelegt, dass die antragstellende Partei nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und sie daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Der BF gab vor dem BFA selbst an, in der Wohnung über 200 Euro zu verfügen. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erklärte der BF zudem, er lebe von seiner Familie, seine Onkel würden ihn 500 und 200 Euro pro Monat geben.

Es war daher gemäß § 8a iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag nicht stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nicht zu bewilligen.

Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

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