Antrag auf internationalen Schutz eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung in Österreich—BVwG Entscheidung
L508 2298150-115. Oktober 2024
… abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, mit näheren Ausführungen). 5.3. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist zu erlassen, wenn - wie vorangehend ausgeführt - bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist zudem im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des oder der Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 und 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). 5.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die rechtswidrige Einreise in den Schengenraum und die in weiterer Folge illegale schlepperunterstützte Einreise in das Bundesgebiet sowie die letztlich unbegründete Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz stellen zweifellos ein fremdenrechtliches Fehlverhalten dar. Durch sein Verhalten und seine Handlungen setzte der BF somit zwar fremdenrechtliche Fehlverhaltensweisen, welche indes allerdings als nicht derart schwerwiegend einzustufen sind, dass deswegen ein Einreiseverbot auszusprechen wäre. Das Gesamtfehlverhalten des BF beruht wie in nahezu allen Asylfällen - abgesehen von der rechtswidrigen Einreise in den Schengenraum entgegen dem schengenweit gültigen deutschen Einreiseverbot - in seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und in einem unbegründeten Asylantrag. Der BF reiste zwar unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte jedoch am 16.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, weswegen er sich als Asylwerber aktuell (vorübergehend, während des Verfahrens) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist auszuführen, dass die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, der sich im Rahmen des Verfahrens als unbegründet herausstellt, für sich alleine keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen kann. Es ist immerhin Aufgabe der Behörde, auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahrens zu entscheiden, ob ein Antrag rechtlich begründet ist. Würde man der Ansicht des Bundesamtes folgen, wäre mit jeder Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Einreiseverbot zu verbinden. Bereits aus den Gesetzesmaterialen geht jedoch hervor, dass es sich bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot um trennbare Spruchbestandteile handelt, sodass mit einer Rückkehrentscheidung nicht zwingend auch ein Einreiseverbot einhergehen muss (vgl. RV 2144 XXIV. GP zu Abs. 1, 1a und 2 erster Satz). Vielmehr wurden in § 53 FPG konkrete Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbots normiert. Ein unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz erfüllt den Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG jedenfalls nicht. Der Beschwerdeführer reiste des Weiteren illegal in Österreich ein, doch wird die bloße illegale Einreise für sich genommen noch ebenso wenig eine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellen, da dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots erfordern würde. Andernfalls wäre mit annähernd jeder Rückkehrentscheidung gegen einen Asylwerber auch ein Einreiseverbot zu verhängen. So stellt nämlich auch der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der RückführungsRL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029). Insoweit kann nicht (automatisch) von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden kann, zumal sich der BF bislang auch strafrechtlich nichts zu Schulden kommen ließ. Es liegen keine straf- oder etwa verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren vor und hat sich der Beschwerdeführer bis dato im Bundesgebiet wohlverhalten. Ferner bezog er lediglich vom 16.05.2023 bis 05.07.2023 Grundversorgung, erfüllt – wie die Behörde selbst festhielt – keinen der (demonstrativ) aufgezählten Tatbestände des § 53, ist grundsätzlich arbeitswillig und geht seit 27.12.2023 zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auch einer legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Gastronomie nach. Der Umstand, dass der BF vor seiner Einreise die Möglichkeit gehabt hätte, bei Erstkontakt mit Sicherheitsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat der EU und somit schon vor seiner Antragstellung in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dies lässt ebenso wenig den Schluss auf eine vom BF zukünftig ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen bzw. Ordnung zu. Wenn seine Integration auch nicht ausreicht, um die Rückkehrentscheidung als unzulässig auszusprechen, ergibt die von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommene Abwägungsentscheidung bzw. Zukunftsprognose im Falle des BF keine entsprechende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch dessen Aufenthalt. Insoweit zeigt sich die Annahme einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 52 Abs. 2 FPG in der vorliegenden Konstellation nicht ausreichend begründet, zumal der BF im gegenständlichen Verfahren seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG 2005 nachgekommen und strafrechtlich unbescholten ist. Hinweise darauf, dass der BF fremdenrechtlichen oder fremdenpolizeilichen Anordnungen der österreichischen Behörden nicht Folge leistet, ergeben sich aus der Aktenlage nicht. Da sich das Einreiseverbot sohin als unrechtmäßig erweist, zumal keine Umstände aufgezeigt wurden, die die Erlassung eines Einreiseverbots zum aktuellen Zeitpunkt rechtfertigen würden, ist dieses ersatzlos aufzuheben. 6. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr). Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde im Verfahren den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in der Türkei auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes löst das Aufzeigen weiterer, von der Verwaltungsbehörde nicht aufgegriffener und somit erstmals thematisierter Aspekte die Verhandlungspflicht nur dann aus, wenn damit die tragenden verwaltungsbehördlichen Erwägungen nicht bloß unwesentlich ergänzt werden (vgl. VwGH 26.07.2022, Ra 2022/20/0146, mwN). Wie dargelegt, wurde den Argumenten im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten und es wurde auch in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen hinsichtlich eines potentiell asylrelevanten Sachverhaltes erstattet. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung (vgl. diesbezüglich die auch unter Punkt 2.2.4. wiedergegebene Argumentation des BFA). Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt, aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weist die Entscheidung des BFA vom 25.07.2024 immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das ausreisekausale Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung unter Verweis auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative als nicht asylrelevant zu qualifizieren wäre und die getroffenen Feststellungen auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie auf den in das Verfahren einbezogenen Länderberichten, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, basieren, hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung neuerlich zu erörtern. Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind (zur aktuelleren Judikatur in Bezug auf die Thematik der Unterlassung der Verhandlungspflicht siehe etwa VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102, VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14, VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/20/0146, VwGH vom 11.07.2023, Ra 2023/20/0285, mwN, VwGH vom 24.01.2024, Ra 2023/20/0186-12 sowie VwGH vom 10.05.2024, Ra 2024/01/0146-7). Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertritt, dass im Falle einer tragfähigen Alternativbegründung bzw. dem Verweis auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, das Revisionsvorbringen hinsichtlich der festgestellten Unglaubwürdigkeit und dem Erfordernis der Verhandlungspflicht nicht von Relevanz sein kann (vgl. etwa die aktuellen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.11.2016, Ra 2016/20/0245-5, vom 28.10.2016, Ra 2016/20/0235-5, im weiteren Sinne vom 22.06.2017, Ra 2017/20/0052-8, vom 25.04.2018, Ra 2017/18/0311, vom 07.05.2018, Ra 2018/18/0088-7 sowie vom 23.04.2024, Ra 2024/18/0187-7). Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 6. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, dem Refoulementschutz und zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben sowie zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots, abgeht. Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. - wie vorangehend ausgeführt - best…