JudikaturVwGH

Ra 2019/21/0192 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 2020

Liegt nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 abzuleiten sein (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.8.2019, Ra 2018/20/0514). Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.

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