Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf den Ersatz der Eingabegebühr im vorangegangenen Verfahren vor dem VfGH abzielende Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein derartiger Zuspruch in den genannten Bestimmungen keine Deckung findet (vgl. VwGH 2.5.2006, 2006/17/0004).
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