Verbringung von Abfällen
Vorwort/Präambel
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sowie zur Förderung der Klimaneutralität und der Verwirklichung einer Kreislaufwirtschaft und der Schadstofffreiheit festgelegt, indem die nachteiligen Auswirkungen, die sich aus Verbringungen von Abfällen und der Behandlung der Abfälle am Bestimmungsort ergeben können, verhindert oder verringert werden. In ihr werden Verfahren und Kontrollregelungen für Verbringungen von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, dem Bestimmungsort und Transportweg der Verbringung, der Art der Abfälle und der Art der am Bestimmungsort anzuwendenden Behandlung der Abfälle abhängen.
(1) Diese Verordnung gilt für
a) Verbringungen von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten mit oder ohne Durchfuhr durch Drittstaaten;
b) Verbringungen von aus Drittstaaten in die Union eingeführten Abfällen;
c) Verbringungen von aus der Union in Drittstaaten ausgeführten Abfällen;
d) Verbringungen von Abfällen mit Durchfuhr durch die Union in oder aus Drittstaaten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a) Abfälle, einschließlich Abwässer und Rückstände, die beim normalen Betrieb von Schiffen und Bohrinseln anfallen, und zwar bis zum Zeitpunkt des Abladens solcher Abfälle zwecks Verwertung oder Beseitigung, sofern die Abfälle den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates, des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, des Internationalen Übereinkommens über die Kontrolle und das Management von Schiffsballastwasser und Sedimenten oder anderer einschlägiger bindender internationaler Rechtsvorschriften unterliegen;
b) Abfälle, die in Fahrzeugen und Zügen sowie an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen anfallen, und zwar bis zum Zeitpunkt des Abladens dieser Abfälle zwecks Verwertung oder Beseitigung;
c) Verbringungen radioaktiver Abfälle im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates;
d) Verbringungen von tierischen Nebenprodukten und ihren Folgeprodukten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 bzw. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfällen vermischt oder kontaminiert sind, die in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft sind;
e) Verbringungen von Abwässern, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates oder andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union fallen;
f) Verbringungen von Stoffen, die zur Verwendung als Einzelfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt sind und die weder aus tierischen Nebenprodukten bestehen noch tierische Nebenprodukte enthalten;
g) Verbringungen von Abfällen aus der Antarktis in die Union im Einklang mit den Anforderungen des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag;
(3) Für Einfuhren von Abfällen, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen während Krisensituationen oder während friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze anfallen, sofern diese Abfälle von den betreffenden Streitkräften oder Hilfsorganisationen oder in ihrem Auftrag direkt oder indirekt in den Bestimmungsstaat verbracht werden, gelten lediglich Artikel 51 Absätze 6 und 7 sowie Artikel 53 Absatz 5.
(4) Für Verbringungen von Abfällen aus der Antarktis in Drittstaaten mit Durchfuhr durch die Union gelten die Artikel 39 und 59.
(5) Für den Transport von Abfällen ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats gilt lediglich Artikel 36.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Abfallgemisch“ Abfälle, die aus einer absichtlichen oder unabsichtlichen Vermischung von zwei oder mehr unterschiedlichen Abfällen resultieren, wobei die Abfälle
2. „vorläufige Beseitigung“ die Beseitigungsverfahren, die unter D8, D9, D13, D14 oder D15 in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführt sind;
3. „vorläufige Verwertung“ die Verwertungsverfahren, die unter R12 oder R13 in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführt sind;
4. „umweltgerechte Bewirtschaftung“ das Ergreifen aller praktisch durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Abfälle so bewirtschaftet werden, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit, des Klimas und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle haben können, sichergestellt ist;
5. „Empfänger“ jede natürliche oder juristische Person, die der Hoheitsgewalt des Bestimmungsstaats unterliegt und zu der die Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung verbracht werden;
6. „Notifizierender“
7. „Person, die die Verbringung veranlasst“ eine der folgenden der Hoheitsgewalt des Versandstaats unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen, die eine in Artikel 4 Absatz 4 oder 5 genannte Verbringung durchführt oder durchzuführen beabsichtigt oder die eine solche Verbringung durchführen lässt oder durchführen zu lassen beabsichtigt:
8. „Einsammler“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Sammlung von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2008/98/EG durchführt;
(1) Verbringungen aller zur Beseitigung bestimmten Abfälle ist verboten, es sei denn, es wird eine Zustimmung gemäß Artikel 11 erlangt. Um eine Zustimmung gemäß Artikel 11 für eine zur Beseitigung bestimmte Verbringung zu erlangen, findet das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Kapitel 1 Anwendung.
(2) Verbringungen der folgenden zur Verwertung bestimmten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Kapitel 1:
a) in Anhang IV aufgeführte Abfälle;
b) nicht in einen Einzeleintrag in Anhang III, IIIB oder IV eingestufte Abfälle;
c) Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang IIIA aufgeführt sind;
d) Abfälle, die im gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG erstellten Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft sind;
e) in Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführte Abfallgemische, die durch andere Materialien in einem Ausmaß verunreinigt sind, dass
f) Abfälle oder Abfallgemische, die persistente organische Schadstoffe im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1021 in Mengen enthalten oder mit diesen in einem Ausmaß verunreinigt sind, dass ein in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführter Konzentrationsgrenzwert erreicht oder überschritten wird, und die nicht als gefährliche Abfälle eingestuft sind.
(3) Absatz 2 gilt für Verbringungen von gemischten Siedlungsabfällen, die aus privaten Haushalten und/oder von anderen Abfallerzeugern eingesammelt wurden, sowie für gemischte Siedlungsabfälle, die einem Abfallbehandlungsverfahren unterzogen wurden, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat, darunter Brennstoffe aus aufbereiteten gemischten Siedlungsabfällen, sofern solche Abfälle für Verwertungsverfahren bestimmt sind. Verbringungen solcher Abfälle, die zur Beseitigung bestimmt sind, sind verboten.
(4) Verbringungen folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt:
a) in Anhang III oder Anhang IIIB aufgeführte Abfälle;
b) Abfallgemische, sofern die Zusammensetzung der Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische in Anhang IIIA aufgeführt sind.
(5) Verbringungen von Abfällen, die ausdrücklich zur Laboranalyse oder für experimentelle Behandlungsversuche bestimmt sind, welche dazu dienen, die physikalischen oder chemischen Eigenschaften der Abfälle zu prüfen oder ihre Eignung für die Verwertung oder Beseitigung zu ermitteln, unterliegen abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Abfallmenge übersteigt nicht die Menge, die für die Durchführung der Analyse oder des Versuchs in jedem Einzelfall nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist, jedoch nicht mehr als 250 kg oder eine größere Menge, die von den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und der Person, die die Verbringung veranlasst, im Einzelfall vereinbart wurde;
b) beantragt die Person, die die Verbringung veranlasst, eine Menge von mehr als 250 kg, so übermittelt sie den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort so weit wie möglich die in Anhang VII aufgeführten Informationen zusammen mit der begründeten Erklärung, warum eine solche größere Menge für die Durchführung der Analyse oder des Versuchs erforderlich ist.
(1) Beabsichtigt ein Notifizierender, in Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3 genannte Abfälle zu verbringen, so reicht der Notifizierende bei allen betroffenen zuständigen Behörden eine vorherige schriftliche Notifizierung (im Folgenden „Notifizierung“) ein.
Ein Notifizierender gemäß Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii, iii oder iv darf eine Notifizierung nur dann einreichen, wenn er gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2008/98/EG eine Genehmigung erhalten hat oder registriert ist.
Reicht ein Notifizierender eine Sammelnotifizierung für mehrere Verbringungen gemäß Artikel 13 ein, so muss der Notifizierende zudem die Anforderungen des genannten Artikels erfüllen.
Ist eine Verbringung für eine Anlage mit Vorabzustimmung gemäß Artikel 14 bestimmt, so gelten die Verfahrensvorschriften der Absätze 12, 14, 15 und 16 jenes Artikels.
Ist eine Verbringung zur vorläufigen Verwertung oder zur vorläufigen Beseitigung bestimmt, so findet auch Artikel 15 Anwendung.
(2) Die Notifizierung muss folgende Dokumente umfassen:
a) das Notifizierungsformular gemäß Anhang IA (im Folgenden „Notifizierungsformular“);
b) das Begleitformular gemäß Anhang IB (im Folgenden „Begleitformular“).
Der Notifizierende stellt die im Notifizierungsformular und — soweit relevant — die im Begleitformular angegebenen Informationen bereit.
Ist der Notifizierende nicht der Abfallersterzeuger gemäß Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i, so stellt der Notifizierende sicher, dass auch der Abfallersterzeuger oder eine der in Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii, iii oder v genannten Personen das Notifizierungsformular unterzeichnet, soweit dies durchführbar ist. Ein Händler oder Makler stellt sicher, dass er von einer der in Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii genannten Personen schriftlich bevollmächtigt wurde, in seinem Namen zu handeln, und dass eine solche schriftliche Vollmacht der Notifizierung beigefügt ist.
(1) Verbringungen von Abfällen nach Artikel 4 Absätze 4 und 5 unterliegen den in den Absätzen 2 bis 10 des vorliegenden Artikels festgelegten allgemeinen Informationspflichten.
(2) Eine Verbringung gemäß Absatz 1 darf nur dann von der Person, die die Verbringung veranlasst, nach Artikel 3 Nummer 7 Ziffern ii, iii und iv veranlasst werden, wenn diese Person gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2008/98/EG eine Genehmigung erhalten hat oder registriert ist.
(3) Die Person, die die Verbringung veranlasst, darf Abfälle nur in eine Abfallverwertungsanlage verbringen, die gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2008/98/EG eine Genehmigung erhalten hat oder registriert ist. Die Anlage legt der Person, die die Verbringung veranlasst, vor der Verbringung die Genehmigung oder den Nachweis der Registrierung vor.
(4) Alle an der Verbringung beteiligten Unternehmen füllen das Formular in Anhang VII mit den relevanten Informationen an den entsprechenden Stellen aus und stellen sicher, dass die Informationen — auch während des Transports von Abfällen — den anderen an der Verbringung beteiligten Personen, den betroffenen zuständigen Behörden und den an Kontrollen beteiligten Behörden gemäß Artikel 27 elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
Ist die Person, die die Verbringung veranlasst, nicht der Abfallersterzeuger gemäß Artikel 3 Nummer 7 Ziffer i, so stellt die Person, die die Verbringung veranlasst, sicher, dass auch der Abfallersterzeuger oder eine der in Artikel 3 Nummer 7 Ziffer ii, iii oder v genannten Personen, sofern dies durchführbar ist, das Dokument nach Anhang VII unterzeichnet.
(5) Die Person, die die Verbringung veranlasst, füllt spätestens zwei Werktage vor Beginn der Verbringung das Formular in Anhang VII mit den relevanten Informationen so weit wie möglich aus. Informationen über die tatsächliche Menge der Abfälle, das bzw. die Transportunternehmen und gegebenenfalls die Containerkennnummer können jedoch spätestens vor dem Beginn der Verbringung übermittelt werden.
(6) Können die in den Absätzen 4 und 5 genannten Informationen während des Transports von Abfällen nicht über das Internet zur Verfügung gestellt werden, so stellen die Person, die die Verbringung veranlasst, und das bzw. die Transportunternehmen sicher, dass die Informationen auf andere Weise im Transportfahrzeug verfügbar sind, sofern die Informationen mit den gemäß den Absätzen 4 und 5 elektronisch zur Verfügung gestellten Informationen kohärent sind. In diesem Fall stellt die Person, die die Verbringung veranlasst, sicher, dass alle Änderungen oder Ergänzungen, die während des Transports von Abfällen an den Dokumenten vorgenommen werden, über ein in Artikel 27 genanntes System übermittelt werden.
Ab dem Beginn der Verbringung bis zur Entgegennahme der Abfälle durch eine Verwertungs- oder Beseitigungsanlage dürfen die in der Notifizierung oder in Artikel 18 genannten Abfälle nicht mit anderen Abfällen oder anderen Stoffen oder Gegenständen vermischt werden.
(1) Alle in Bezug auf notifizierte Verbringungen übermittelten oder ausgetauschten Informationen und Dokumente sind von den zuständigen Behörden, vom Notifizierenden, vom Empfänger und von der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, mindestens fünf Jahre lang ab dem Tag, an dem eine Bescheinigung gemäß Artikel 15 Absatz 4 oder Artikel 16 Absatz 6 bereitgestellt wurde, innerhalb der Union aufzubewahren.
Im Fall von Sammelnotifizierungen gemäß Artikel 13 gilt die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung ab dem Tag, an dem die letzte Bescheinigung gemäß Artikel 15 Absatz 4 oder Artikel 16 Absatz 6 bereitgestellt wurde.
(2) Gemäß Artikel 18 vorgelegte Informationen sind von der Person, die die Verbringung veranlasst, vom Empfänger und von der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, mindestens fünf Jahre lang ab dem Tag, an dem eine Bescheinigung gemäß Artikel 18 Absatz 9 bereitgestellt wurde, innerhalb der Union aufzubewahren.
(3) Die zuständigen Behörden bewahren alle Informationen und Dokumente, die im Zusammenhang mit illegalen Verbringungen übermittelt oder ausgetauscht wurden, mindestens fünf Jahre lang ab dem Tag, an dem eine Rücknahme oder eine alternative Verwertung oder Beseitigung abgeschlossen wurde, innerhalb der Union auf.
Die Kommission veröffentlicht die Informationen über Notifizierungen von Verbringungen und über Verbringungen, die den allgemeinen Informationspflichten unterliegen, nach Anhang XII auf ihrer Website und aktualisiert sie monatlich. Zu diesem Zweck entnimmt die Kommission die einschlägigen Daten aus dem zentralen System gemäß Artikel 27.
(1) Erhält eine der betroffenen zuständigen Behörden Kenntnis davon, dass eine Verbringung von Abfällen oder deren Verwertung oder Beseitigung, für die die betroffenen zuständigen Behörden eine Zustimmung erteilt haben, nicht gemäß den Bedingungen des Notifizierungs- und des Begleitformulars oder des in Artikel 6 genannten Vertrags abgeschlossen werden kann, und handelt es sich bei dieser Verbringung nicht um eine illegale Verbringung, so unterrichtet diese Behörde unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort darüber. Weist eine Verwertungs- oder Beseitigungsanlage eine erhaltene Verbringung zurück, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort.
(2) Die zuständige Behörde am Versandort stellt außer in den in Absatz 3 genannten Fällen sicher, dass die betreffenden Abfälle vom Notifizierenden oder gegebenenfalls von einer Person, die gemäß Absatz 11 oder 12 als Notifizierender gilt, in ihr Zuständigkeitsgebiet oder ein anderes Gebiet im Versandstaat zurückgenommen werden, um ihre Beseitigung oder Verwertung zu veranlassen. Ist dies nicht durchführbar, so kommt diese zuständige Behörde selbst oder eine in ihrem Namen handelnde natürliche oder juristische Person dem vorliegenden Artikel nach.
Die in Unterabsatz 1 genannte Rücknahme erfolgt innerhalb von 90 Tagen oder innerhalb eines anderen zwischen den betroffenen zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums, nachdem die zuständige Behörde am Versandort Kenntnis davon erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde darüber benachrichtigt wurde, dass die Verbringung von Abfällen, für die eine Zustimmung erteilt wurde, oder die Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann und dass sie über die Gründe dafür unterrichtet wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde unter anderem durch andere zuständige Behörden übermittelt wurden.
(3) Die in Absatz 2 festgelegte Rücknahmeverpflichtung gilt nicht, wenn die betroffenen zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass die Abfälle auf alternative Weise im Bestimmungsstaat oder andernorts vom Notifizierenden oder gegebenenfalls von einer Person, die gemäß Absatz 11 oder 12 als Notifizierender gilt, oder, falls dies nicht durchführbar ist, von der zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person verwertet oder beseitigt werden können.
(1) Die folgenden Informationen und Dokumente werden auf elektronischem Wege über den Knotenpunkt des in Absatz 3 genannten zentralen Systems oder über andere verfügbare interoperable Systeme oder eine entsprechende Software gemäß Absatz 4 übermittelt und ausgetauscht:
a) für die in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 genannten Abfälle:
b) für die in Artikel 4 Absätze 4 und 5 genannten Abfälle die Informationen und Unterlagen, Bestätigungen und Bescheinigungen gemäß Artikel 18;
c) Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung und den allgemeinen Informationspflichten gemäß den Artikeln 34 und 35 und gegebenenfalls den Titeln IV, V und VI.
(2) Um die Liste der gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit etwaigen Änderungen der Systeme für den Austausch und die Übermittlung auf elektronischem Wege auf dem neuesten Stand zu halten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Absatzes 1 zu erlassen, um die Liste der Informationen und Unterlagen zu ändern.
(3) Die Kommission betreibt ein zentrales System, das die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß Absatz 1 ermöglicht. Dieses zentrale System stellt einen Knotenpunkt bereit, der für den Austausch der in Absatz 1 genannten Informationen und Dokumente in Echtzeit zwischen den verfügbaren Systemen oder der verfügbaren Software für den elektronischen Datenaustausch verwendet wird.
Der in Unterabsatz 1 genannte Knotenpunkt wird auch für den Austausch in Echtzeit der in Absatz 1 genannten Informationen und Dokumente für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittstaaten, die Ausfuhr aus der Union, die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union genutzt, falls sich die zuständigen Behörden, die Ausfuhr-, Ausgangs- und Eingangszollstellen, die an Kontrollen beteiligten Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer in Drittstaaten mit diesem Knotenpunkt über ein verfügbares System oder eine verfügbare Software, wobei Absatz 4 entsprechend gilt, oder über die in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannte Website verbinden.
Bei einer Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten gelten die Artikel 4 bis 17 und die Artikel 19 bis 30 entsprechend, vorbehaltlich der folgenden Anpassungen und zusätzlichen Anforderungen:
a) Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und g sowie Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a gelten entsprechend;
b) ist der Drittstaat Vertragspartei des Basler Übereinkommens und hat der betroffene Staat entschieden, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und hat er die anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens gemäß Artikel 6 Absatz 4 jenes Übereinkommens darüber unterrichtet, so verfügt eine für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Union ab dem Tag der Übermittlung ihrer Bestätigung des Eingangs einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um ihre stillschweigende Zustimmung oder ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen, oder
c) ist der Drittstaat nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens, so fragt die zuständige Behörde am Versandort bei der für die Durchfuhr zuständigen Behörde dieses Drittstaats an, ob sie innerhalb eines zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums ihre schriftliche Zustimmung zu der Verbringung erteilen möchte.
(1) OECD/LEGAL/0266.
(2) Bei einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb der Union, einschließlich einer Verbringung zwischen Orten im selben Mitgliedstaat, mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gelten die Artikel 4 bis 30 entsprechend, vorbehaltlich der folgenden Anpassungen und zusätzlichen Anforderungen:
(1) Jeder Mitgliedstaat legt eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle des Transports von Abfällen fest, der ausschließlich innerhalb seines Hoheitsgebiets erfolgt. Bei dieser Regelung ist der erforderlichen Kohärenz mit dem nach den Titeln II und VII eingerichteten System der Union Rechnung zu tragen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Regelung für die Überwachung und Kontrolle des Transports von Abfällen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hierüber.
(1) Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Union sind verboten.
(2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in einen EFTA-Staat, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, verboten, wenn
a) der betroffene EFTA-Staat Einfuhren derartiger Abfälle verbietet;
b) die Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 nicht erfüllt sind;
c) die zuständige Behörde am Versandort Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im Bestimmungsstaat nicht gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.
(4) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Abfälle, die einer Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 oder 25 unterliegen.
(1) Werden Abfälle aus der Union in einen EFTA-Staat ausgeführt, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, und sind diese Abfälle zur Beseitigung in diesem Staat bestimmt, so gelten die Bestimmungen des Titels II entsprechend mit den in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anpassungen und zusätzlichen Bestimmungen.
(2) Es gelten die folgenden Anpassungen:
a) Der Notifizierende reicht die Notifizierung und etwaige verlangte zusätzliche Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 27 ein und übermittelt diese Notifizierung und diese zusätzlichen Informationen und Unterlagen per Post oder, falls zweckmäßig, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur gleichzeitig der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und etwaigen für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Union, es sei denn, diese Behörden sind an das in Artikel 27 Absatz 3 genannte zentrale System angeschlossen; wird eine E-Mail mit digitaler Signatur verwendet, so werden etwaige erforderlichen Stempel oder Unterschriften durch die digitale Signatur ersetzt;
b) der Notifizierende fügt dem Notifizierungsformular schriftliche Nachweise darüber bei, dass in der Anlage, in die Abfälle ausgeführt werden, ein Audit gemäß Artikel 46 Absatz 3 durchgeführt wurde, es sei denn, die Ausnahme nach Artikel 46 Absatz 11 findet Anwendung;
c) die zuständige Behörde am Versandort und etwaige für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Union unterrichten die zuständige Behörde am Bestimmungsort und etwaige für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Union per Post oder, falls zweckmäßig, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur über jedes Ersuchen um Informationen und Unterlagen von ihrer Seite sowie über ihre Entscheidung und Auflagen — falls solche vorliegen — bezüglich der geplanten Verbringung, es sei denn, diese zuständigen Behörden sind an das in Artikel 27 Absatz 3 genannte zentrale System angeschlossen;
d) die Informationen, die der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und etwaigen für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Union gemäß den Artikeln 7, 8, 16 und 17 bereitzustellen sind, werden per Post oder, falls zweckmäßig, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur übermittelt, es sei denn, diese Behörden sind an das in Artikel 27 Absatz 3 genannte zentrale System angeschlossen;
e) der Notifizierende stellt sicher, dass die von der Anlage gemäß Artikel 15 Absätze 3 bis 5 und Artikel 16 Absätze 5 und 6 bereitzustellenden Informationen in ein in Artikel 27 genanntes System aufgenommen werden, es sei denn, diese Anlagen sind an das in Artikel 27 Absatz 3 genannte zentrale System angeschlossen;
(3) Es gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen:
a) Eine etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Union übermittelt dem Notifizierenden eine Bestätigung des Eingangs einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung und den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien hiervon, sofern sie keinen Zugang zu einem in Artikel 27 genannten System haben;
b) die zuständige Behörde am Versandort und etwaige für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Union unterrichten die Ausfuhr- und die Ausgangszollstelle über ihre Entscheidungen über die Zustimmung zur Verbringung;
c) das Transportunternehmen übermittelt der Ausfuhr- und der Ausgangszollstelle eine Kopie des Begleitformulars entweder per Post oder, falls zweckmäßig, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur oder, sofern die Ausfuhr- und die Ausgangszollstelle Zugang dazu haben, über das in Artikel 27 Absatz 3 genannte zentrale System;
d) sobald die Abfälle die Union verlassen haben, unterrichtet die Ausgangszollstelle die zuständige Behörde am Versandort in der Union darüber, dass die Abfälle die Union verlassen haben;
e) hat die zuständige Behörde am Versandort in der Union 42 Tage, nachdem die Abfälle die Union verlassen haben, von der Anlage noch keine Informationen über die Entgegennahme der Abfälle erhalten, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort über ein in Artikel 27 genanntes System oder gemäß Artikel 72;
f) der in Artikel 6 genannte Vertrag muss die folgenden Bedingungen enthalten:
g) der Notifizierende stellt innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der unter Buchstabe f Ziffern ii und iii genannten Kopien die in diesen Kopien enthaltenen Informationen gemäß Artikel 27 elektronisch zur Verfügung.
(4) Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Notifizierende hat eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und gegebenenfalls den für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Union erhalten, und die mit diesen Zustimmungen oder in ihren Anlagen erteilten Auflagen sind erfüllt;
b) die umweltgerechte Bewirtschaftung der Abfälle gemäß Artikel 59 ist sichergestellt.
(5) Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese für Beseitigungsverfahren in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Bestimmungsstaat in Betrieb ist oder eine Betriebsgenehmigung besitzt.
(6) Entdeckt eine Ausfuhr- oder eine Ausgangszollstelle eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle darüber. Diese zuständige Behörde
a) unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort in der Union über die illegale Verbringung,
b) stellt sicher, dass die Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort anderweitig entschieden und diese Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat, und
c) teilt der Ausfuhr- oder der Ausgangszollstelle, die die illegale Verbringung entdeckt hat, unverzüglich die unter Buchstabe b genannte Entscheidung der zuständigen Behörde am Versandort mit.
(1) Ausfuhren folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle aus der Union in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, sind verboten:
a) Abfälle, die in Anhang V Teil 1 dieser Verordnung als gefährlich aufgeführt sind;
b) Abfälle, die in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführt sind;
c) in Artikel 4 Absatz 3 genannte Abfälle und Abfälle, die in Anhang V Teil 2 dieser Verordnung aufgeführt sind;
d) in Eintrag B3011 eingestufte Kunststoffabfälle;
e) in Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführte Abfallgemische, die durch andere Materialien in einem Ausmaß verunreinigt sind, dass die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder dass die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird;
f) Abfälle oder Abfallgemische, die persistente organische Schadstoffe in Mengen enthalten oder mit diesen in einem Ausmaß verunreinigt sind, dass ein Konzentrationsgrenzwert gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 erreicht oder überschritten wird;
(1) Der Notifizierende oder die Person, die die Verbringung veranlasst, darf Abfälle nur dann aus der Union ausführen, wenn er bzw. sie nachweisen kann, dass die Anlagen, die die Abfälle im Bestimmungsstaat entgegennehmen sollen, diese Abfälle gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise bewirtschaften werden.
(2) Der Notifizierende oder die Person, die die Verbringung veranlasst, darf Abfälle nicht zu einer Anlage ausführen, die die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien nicht erfüllt.
(3) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 stellt der Notifizierende oder die Person, die die Verbringung veranlasst, der bzw. die Abfälle aus der Union auszuführen beabsichtigt, sicher, dass die Anlagen, die die Abfälle im Bestimmungsstaat bewirtschaften werden, einem Audit unterzogen wurden.
Dieser Audit wird von einem Externen durchgeführt, der von dem Notifizierenden oder der Person, die die Verbringung veranlasst, sowie von der auditierten Anlage unabhängig ist und über geeignete Qualifikationen in den Bereichen Audits und Abfallbehandlung verfügt.
Wenn der Notifizierende oder eine Person, die die Verbringung veranlasst, einen Audit in Auftrag gibt, vergewissert er bzw. sie sich, dass der Externe die in Anhang X Teil A festgelegten Anforderungen erfüllt und von einer nationalen amtlichen Stelle zur Durchführung von Audits im Sinne dieses Artikels ermächtigt oder akkreditiert wurde.
(4) Der in Absatz 3 genannte Audit umfasst sowohl physische Kontrollen als auch Dokumentenprüfungen sowie die Vergewisserung, dass die betreffende Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien erfüllt.
(5) Ein Notifizierender oder eine Person, die die Verbringung veranlasst, der bzw. die Abfälle auszuführen beabsichtigt, stellt vor der Ausfuhr von Abfällen sicher, dass die Anlage, die die Abfälle im Bestimmungsstaat bewirtschaften wird, einem Audit gemäß Absatz 3 unterzogen wurde, die nicht länger als zwei Jahre vor der Ausfuhr von Abfällen zu der betreffenden Anlage durchgeführt wurde und bei der nachgewiesen wurde, dass die Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien erfüllt.
Zur Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Notifizierende oder eine Person, die die Verbringung veranlasst, entweder
Ausfuhren von Abfällen aus der Union in die Antarktis sind verboten.
(1) Ausfuhren von zur Beseitigung in einem überseeischen Land oder Gebiet bestimmten Abfällen aus der Union in dieses überseeische Land oder Gebiet sind verboten.
(2) Für Ausfuhren von zur Verwertung in überseeischen Ländern oder Gebieten bestimmten Abfällen gilt das Verbot des Artikels 39 entsprechend.
(3) Für Ausfuhren von zur Verwertung in überseeischen Ländern oder Gebieten bestimmten Abfällen, die nicht unter das Verbot des Artikels 39 fallen, gelten die Bestimmungen des Titels II entsprechend.
(1) Einfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Union sind verboten, mit Ausnahme von Einfuhren aus
a) Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind,
b) anderen Staaten, mit denen die Union oder die Union und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die mit den Rechtsvorschriften der Union vereinbar sind,
c) anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen geschlossen haben, oder
d) anderen Gebieten in Fällen, in denen ausnahmsweise während Krisensituationen, friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätzen oder Krieg keine bilaterale Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Buchstabe b oder c geschlossen werden kann oder eine zuständige Behörde im Versandstaat entweder nicht benannt wurde oder handlungsfähig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen für die Beseitigung bestimmter Abfälle in diesen Mitgliedstaaten schließen, wenn diese Abfälle im Versandstaat nicht auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet würden.
Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen
a) mit dem Unionsrecht vereinbar sein und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens im Einklang stehen,
b) gewährleisten, dass die Beseitigungsverfahren in einer genehmigten Anlage durchgeführt werden und den Anforderungen einer umweltgerechten Bewirtschaftung gemäß Artikel 59 Absatz 1 dieser Verordnung, Artikel 13 der Richtlinie 2008/98/EG und anderem Unionsrecht über Abfälle, insbesondere den in Anhang IX Teil 1 genannten Rechtsvorschriften der Union, genügen werden,
c) gewährleisten, dass die Abfälle im Versandstaat erzeugt werden und deren Beseitigung ausschließlich in dem Mitgliedstaat erfolgen wird, der die Übereinkunft oder die Vereinbarung geschlossen hat, und
d) der Kommission vor ihrem Abschluss oder in Notfällen bis spätestens einen Monat nach Abschluss notifiziert werden.
(3) Den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen sind die Verfahrensvorschriften des Artikels 51 zugrunde zu legen.
(4) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Staaten müssen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zuvor einen hinreichend begründeten Antrag vorlegen, der sich darauf stützt, dass sie die technische Kapazität und die erforderlichen Anlagen für die umweltgerechte Beseitigung der Abfälle gemäß Artikel 59 nicht besitzen und billigerweise nicht erwerben können.
(1) Bei der Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Union aus Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, oder in den in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen gelten die Bestimmungen des Titels II entsprechend, mit den in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anpassungen und zusätzlichen Bestimmungen.
(2) Es gelten die folgenden Anpassungen:
a) Ein Notifizierender, der nicht in der Union ansässig ist und keinen Zugang zu einem in Artikel 27 genannten System hat, kann den betroffenen zuständigen Behörden die Notifizierung und etwaige angeforderte zusätzliche Informationen und Unterlagen per Post oder, falls zweckmäßig, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur übermitteln; wird eine E-Mail mit digitaler Signatur verwendet, so werden etwaige erforderliche Stempel oder Unterschriften durch die digitale Signatur ersetzt;
b) der Notifizierende oder, wenn der Notifizierende nicht in der Union ansässig ist und keinen Zugang zu einem in Artikel 27 genannten System hat, die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Union stellt sicher, dass alle relevanten Informationen, zumindest das Notifizierungsformular einschließlich etwaiger Anhänge, das Begleitformular einschließlich etwaiger Anhänge, die schriftlichen Zustimmungen, Informationen über stillschweigende Zustimmungen und die Auflagen, in dieses System eingegeben werden;
c) die zuständige Behörde am Bestimmungsort und etwaige für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Union unterrichten die zuständige Behörde am Versandort und etwaige für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Union per Post oder, falls zweckmäßig, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur über jedes Ersuchen um Informationen und Unterlagen von ihrer Seite sowie über ihre Entscheidung über die geplante Verbringung, es sei denn, die zuständigen Behörden in den betroffenen Staaten haben Zugang zu dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten zentralen System;
(1) Einfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Union sind verboten, mit Ausnahme von Einfuhren aus
a) Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt,
b) anderen Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind,
c) anderen Staaten, mit denen die Union oder die Union und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind,
d) anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen geschlossen haben, oder
e) anderen Gebieten in Fällen, in denen ausnahmsweise während Krisensituationen, friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze oder Krieg keine bilaterale Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Buchstabe c oder d geschlossen werden kann oder eine zuständige Behörde im Versandstaat nicht benannt wurde oder handlungsunfähig ist.
(2) Einzelne Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen für die Verwertung bestimmter Abfälle in diesen Mitgliedstaaten schließen, wenn diese Abfälle im Versandstaat nicht auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet würden.
In solchen Fällen findet Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2 Anwendung.
(3) Den gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen sind, soweit relevant, die in Artikel 51 festgelegten Verfahrensvorschriften zugrunde zu legen.
(1) Bei Einfuhren in die Union schreibt die zuständige Behörde am Bestimmungsort vor und stellt durch Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen sicher, dass alle in ihr Zuständigkeitsgebiet verbrachten Abfälle während der gesamten Dauer der Verbringung, einschließlich der Verwertung oder Beseitigung im Bestimmungsstaat, gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/98/EG und anderem recht über Abfälle, insbesondere den in Anhang IX Teil 1 genannten Rechtsvorschriften der Union, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und auf umweltgerechte Weise gemäß Artikel 59 dieser Verordnung bewirtschaftet werden.
(2) Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde verbietet auch Einfuhren von Abfällen aus Drittstaaten, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle nicht gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 bewirtschaftet werden.
(1) Für Einfuhren von Abfällen aus überseeischen Ländern oder Gebieten in die Union gilt Titel II entsprechend.
(2) Ein überseeisches Land oder Gebiet und der Mitgliedstaat, mit dem es verbunden ist, können auf Verbringungen aus dem überseeischen Land oder Gebiet in diesen Mitgliedstaat nationale Verfahren dieses Mitgliedstaats anwenden, sofern keine anderen Staaten als Durchfuhrstaaten an der Verbringung beteiligt sind. Wendet ein Mitgliedstaat nationale Verfahren auf solche Verbringungen an, so notifiziert er dies der Kommission.
Werden zur Beseitigung bestimmte Abfälle durch Mitgliedstaaten aus und in Drittstaaten verbracht, so gilt Artikel 51 entsprechend, mit den nachstehenden Anpassungen und zusätzlichen Bestimmungen:
a) Die erste und die letzte für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Union unterrichten gegebenenfalls die Eingangs- und die Ausgangszollstelle über ihre jeweiligen Entscheidungen über die Zustimmung zur Verbringung oder, falls sie eine stillschweigende Zustimmung erteilt haben, über die Bestätigung gemäß Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b;
b) sobald die Abfälle die Union verlassen haben, unterrichtet die Ausgangszollstelle die für die Durchfuhr zuständige(n) Behörde(n) in der Union darüber, dass die Abfälle die Union verlassen haben;
c) eine für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Union kann erforderlichenfalls eine Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung oder eine zusätzliche Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung verlangen, nachdem sie den Deckungsbetrag einer etwaigen vom Notifizierenden hinterlegten Sicherheitsleistung oder abgeschlossenen entsprechenden Versicherung überprüft hat.
(1) Werden zur Verwertung bestimmte Abfälle durch Mitgliedstaaten aus einem und in einen Staat verbracht, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, so gilt Artikel 57 entsprechend.
(2) Werden zur Verwertung bestimmte Abfälle durch Mitgliedstaaten aus einem und in einen Staat verbracht, für den der OECD-Beschluss gilt, so gilt Artikel 53 entsprechend, mit den folgenden Anpassungen und zusätzlichen Bestimmungen:
a) Die erste und die letzte für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Union unterrichten gegebenenfalls die Eingangs- und die Ausgangszollstelle über ihre jeweiligen Entscheidungen über die Zustimmung zur Verbringung oder, falls sie eine stillschweigende Zustimmung erteilt haben, über die Bestätigung gemäß Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b;
b) sobald die Abfälle die Union verlassen haben, unterrichtet die Ausgangszollstelle die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Union darüber, dass die Abfälle die Union verlassen haben;
c) eine für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Union kann erforderlichenfalls eine Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung oder eine zusätzliche Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung verlangen, nachdem sie den Deckungsbetrag einer etwaigen vom Notifizierenden hinterlegten Sicherheitsleistung oder abgeschlossenen entsprechenden Versicherung überprüft hat.
(3) Werden zur Verwertung bestimmte Abfälle durch Mitgliedstaaten aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, in einen Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, verbracht oder umgekehrt, so findet Absatz 1 in Bezug auf den Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, und Absatz 2 in Bezug auf den Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, Anwendung.
(1) Der Abfallerzeuger, der Notifizierende, die Person, die die Verbringung veranlasst, und alle anderen an einer Verbringung von Abfällen oder ihrer Verwertung oder Beseitigung beteiligten Unternehmen treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle während der gesamten Dauer der Verbringung und während der Verwertung und Beseitigung der Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.
(2) Für die Zwecke der Ausfuhr von Abfällen gelten die Abfälle hinsichtlich der Verwertung oder Beseitigung als auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Abfälle sowie etwaige Restabfälle, die bei der Verwertung oder Beseitigung anfallen, im Einklang mit Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit, des Klimas und der Umwelt bewirtschaftet werden, die als den in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gleichwertig betrachtet werden. Im Hinblick auf die Bewertung dieser Gleichwertigkeit ist es nicht erforderlich, dass die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergebenden Anforderungen vollständig eingehalten werden; es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die im Bestimmungsstaat geltenden Anforderungen ein ähnliches Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen wie die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergebenden Anforderungen. Für die Bewertung der Gleichwertigkeit werden die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union und die in Anhang IX genannten internationalen Leitlinien als Bezugspunkte herangezogen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen zum Zweck der Durchsetzung dieser Verordnung sicher, dass Kontrollen von Anlagen, Unternehmen, Maklern und Händlern gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/98/EG und Kontrollen von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung durchgeführt werden.
(2) Kontrollen von Verbringungen erfolgen mindestens an einem der folgenden Orte:
a) am Herkunftsort mit dem Abfallerzeuger, Einsammler, Abfallbesitzer, Notifizierenden oder der Person, die die Verbringung veranlasst;
b) am Bestimmungsort, einschließlich der vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertung oder der vorläufigen und nicht vorläufigen Beseitigung, mit dem Empfänger oder der Anlage;
c) an den Außengrenzen der Union;
d) während der Verbringung innerhalb der Union.
(1) Kontrollen von Verbringungen müssen mindestens die Prüfung von Unterlagen, die Überprüfung der Identität der an diesen Verbringungen beteiligten Akteure und gegebenenfalls physische Kontrollen der Abfälle umfassen.
(2) Um festzustellen, dass es sich bei einem Stoff oder Gegenstand, der auf der Straße, der Schiene, dem Luftweg, dem Seeweg oder auf Binnengewässern befördert wird, nicht um Abfall handelt, können die an Kontrollen beteiligten Behörden von der natürlichen oder juristischen Person, in deren Besitz sich der betreffende Stoff oder Gegenstand befindet oder die dessen Beförderung veranlasst, verlangen, folgende schriftliche Nachweise zu übermitteln:
a) Nachweis über den Herkunfts- und Bestimmungsort des betreffenden Stoffes oder Gegenstands und
b) Nachweis, dass es sich nicht um Abfall handelt, gegebenenfalls einschließlich eines Nachweises der Funktionsfähigkeit.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist ferner der Schutz des betreffenden Stoffes oder Gegenstands vor Beschädigung während der Beförderung, Verladung und Entladung, etwa durch sachgemäße Verpackung und geeignete Lagerung, festzustellen.
Zur Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen zum Zweck der Kontrolle gelten die in Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 festgelegten Bedingungen sowie gegebenenfalls etwaige gemäß Artikel 29 Absatz 3 festgelegte Kriterien.
Der vorliegende Absatz gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 23 Absatz 2 und des Anhangs VI der Richtlinie 2012/19/EU und der Anwendung des Artikels 72 Absatz 2 und des Anhangs XIV der Verordnung (EU) 2023/1542.
(3) Die an Kontrollen beteiligten Behörden können zu dem Schluss gelangen, dass es sich bei dem betreffenden Stoff oder Gegenstand um Abfall handelt, wenn
a) die in Absatz 2 genannten oder gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Nachweise, um festzustellen, dass es sich bei einem Stoff oder Gegenstand nicht um Abfall handelt, nicht innerhalb der von ihnen festgelegten Frist übermittelt wurden oder
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für ihr gesamtes geografisches Gebiet ein oder mehrere Pläne — entweder getrennt oder als klar abgegrenzter Teil anderer Pläne — für gemäß Artikel 60 Absatz 1 durchzuführende Kontrollen erstellt werden (im Folgenden „Kontrollplan“).
Die Kontrollpläne stützen sich auf eine Risikobewertung, die spezifische Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbringungen abdeckt, und die Ergebnisse früherer Kontrollen, und in diesen Plänen werden gegebenenfalls nachrichtendienstliche Daten, z. B. Daten über Ermittlungen von Polizei und Zollbehörden sowie Analysen krimineller Tätigkeiten sowie verlässliche Informationen natürlicher oder juristischer Personen über mögliche illegale Verbringungen, einschlägige Informationen über die Bewirtschaftung verbrachter Abfälle und Informationen, aus denen hervorgeht, dass eine Verbringung Ähnlichkeiten mit zuvor als illegale Verbringungen ermittelten Verbringungen aufweist, berücksichtigt. Insbesondere wird bei dieser Risikobewertung berücksichtigt, ob Vergewisserungen erforderlich sind, dass natürliche und juristische Personen, die Abfälle aus der Union ausführen, die in Artikel 46 festgelegten Verpflichtungen erfüllen. Mit dieser Risikobewertung soll unter anderem die erforderliche Mindestzahl und Häufigkeit von Kontrollen ermittelt werden, einschließlich physischer Kontrollen von Anlagen, Unternehmen, Maklern, Händlern und Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung.
(2) Kontrollpläne müssen mindestens die folgenden Elemente enthalten:
a) die Ziele und Prioritäten der Kontrollen, einschließlich einer Beschreibung, wie diese Ziele und Prioritäten ermittelt wurden,
b) den geografischen Geltungsbereich des Kontrollplans,
c) Informationen zu geplanten Kontrollen, auch zu einer Mindestzahl an Kontrollen und physischen Kontrollen, die in jedem Kalenderjahr bei Anlagen, Unternehmen, Maklern, Händlern und Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung durchzuführen sind, die gemäß der in Absatz 1 genannten Risikobewertung ermittelt wurden,
(1) Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/99/EG erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel festgelegten Sanktionen folgende Umstände, falls relevant, gebührend berücksichtigt werden:
a) Art, Schwere und Ausmaß des Verstoßes;
b) gegebenenfalls der vorsätzliche oder fahrlässige Charakter des Verstoßes;
c) die finanzielle Leistungsfähigkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person;
d) der wirtschaftliche Nutzen, den die verantwortlich gemachte natürliche oder juristische Person aus dem Verstoß gezogen hat, sofern dieser ermittelt werden kann;
e) der durch den Verstoß verursachte Umweltschaden;
f) etwaige Maßnahmen, die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person ergriffen wurden, um den verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben;
g) der wiederholte oder einmalige Charakter des Verstoßes;
h) etwaige andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall.
(3) Die Mitgliedstaaten müssen bei Verstößen gegen diese Verordnung mindestens die folgenden Sanktionen, sofern anwendbar, verhängen können:
Die Mitgliedstaaten behalten für alle in ihrem Hoheitsgebiet an der Durchsetzung dieser Verordnung beteiligten Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden und der an Kontrollen beteiligten Behörden, wirksame Mechanismen bei oder richten sie ein, die ihnen im Inland die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Entwicklung und Umsetzung von Durchsetzungsmaßnahmen und Tätigkeiten zur Bekämpfung illegaler Verbringungen von Abfällen, einschließlich der Erstellung und Durchführung von Kontrollplänen, ermöglichen.
(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten bilateral und multilateral zusammen, um die Verhinderung und Aufdeckung illegaler Verbringungen zu erleichtern. Sie tauschen relevante Informationen über eine solche Verhinderung und Aufdeckung, auch über Verbringungen von Abfällen, Abfallströme, Betreiber und Anlagen, sowie Erfahrungen und Kenntnisse über Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der gemäß Artikel 62 Absatz 1 durchgeführten Risikobewertung, im Rahmen etablierter Strukturen, insbesondere der gemäß Artikel 66 eingerichteten Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung, aus.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde oder Behörden und deren fest angestellte Bedienstete, die für die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit verantwortlich sind, und benennen auch eine Behörde oder Behörden und deren diesbezüglich verantwortliche fest angestellte Bedienstete als Kontaktstellen für die in Artikel 61 Absatz 1 genannten physischen Kontrollen. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Informationen der Kommission, die sie zusammenfasst und den benannten Behörden und deren fest angestellten Bediensteten zur Verfügung stellt.
(3) Auf Ersuchen einer Behörde in einem anderen Mitgliedstaat kann eine Behörde eines Mitgliedstaats Durchsetzungsmaßnahmen gegen Personen ergreifen, die der illegalen Verbringung von Abfällen verdächtigt werden und sich in diesem Mitgliedstaat befinden.
(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 515/97 übt die Kommission die ihr durch die Artikel 67 bis 71 übertragenen Befugnisse aus, um die Durchsetzungstätigkeiten der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen und zu einer einheitlichen Durchführung der vorliegenden Verordnung in der gesamten Union beizutragen.
(2) Die Kommission kann die ihr durch die vorliegende Verordnung übertragenen Befugnisse in Bezug auf Verbringungen von Abfällen ausüben, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, eine hohe Komplexität aufweisen und schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben können und bei denen die erforderliche Untersuchung eine grenzübergreifende Dimension mit mindestens zwei beteiligten Staaten aufweist. Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Befugnisse von sich aus, auf Antrag der Behörden eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder auf eine Beschwerde hin tätig werden, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass es sich bei der betreffenden Beförderung des Stoffes oder Gegenstands oder bei der betreffenden Verbringung von Abfällen um eine illegale Verbringung handelt. Die Kommission kann solche Beschwerden außerdem an die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten weiterleiten.
Beschließt die Kommission, nicht tätig zu werden, so antwortet sie der Behörde der Mitgliedstaaten oder den Beschwerdeführern innerhalb einer angemessenen Frist, wobei sie die Gründe dafür, dass aus ihrer Sicht kein hinreichender Verdacht besteht, darlegt, es sei denn, es bestehen dagegensprechende Gründe des Allgemeininteresses wie etwa der Schutz der Vertraulichkeit verwaltungs- oder strafrechtlicher Verfahren.
Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten außerdem bei der Organisation einer engen und regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 71.
(3) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse berücksichtigt die Kommission die in Bezug auf dieselben Verbringungen laufenden oder von den Behörden eines Mitgliedstaats bereits gemäß dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen, strafrechtlichen Verfolgungen oder Rechts- oder Verwaltungsverfahren und stellt sicher, dass sie keinen Einfluss auf diese Verfahren nimmt. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse berücksichtigt die Kommission etwaige Anträge auf Aufschub, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats durch ihre für die Zusammenarbeit verantwortlichen fest angestellten Bediensteten oder durch die in Artikel 65 Absatz 2 genannten Kontaktstellen gestellt wurden.
In Fällen, in denen die Bestimmungen des Artikels 27 nicht anwendbar sind oder in denen Akteure außerhalb der Union nicht mit dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten zentralen System verbunden sind, können die einschlägigen Akteure in dieser Verordnung genannte Informationen und Unterlagen per Post, Fax, E-Mail mit digitaler Signatur, E-Mail ohne digitale Signatur mit anschließendem Postversand oder, sofern von den betreffenden Akteuren vereinbart, E-Mail ohne digitale Signatur übermitteln und austauschen. Wird eine E-Mail mit digitaler Signatur verwendet, so werden etwaige erforderliche Stempel oder Unterschriften durch die digitale Signatur ersetzt.
(1) Vor dem Ende jedes Kalenderjahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Kopie des Berichts, den er für das vorangegangene Kalenderjahr gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Basler Übereinkommens erstellt und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens übermittelt hat.
(2) Zudem erstellen die Mitgliedstaaten vor dem Ende jedes Kalenderjahres einen auf den zusätzlichen Fragebogen in Anhang XI gestützten Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr und übermitteln ihn der Kommission. Innerhalb eines Monats nach Übermittlung dieses Berichts an die Kommission machen die Mitgliedstaaten den Artikel 25, Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 63 Absatz 1, einschließlich der Tabelle 7 des Anhangs XI, betreffenden Abschnitt des Berichts zusammen mit ihnen zweckmäßig erscheinenden Erläuterungen elektronisch über das Internet öffentlich zugänglich und unterrichten die Kommission über die entsprechenden Hyperlinks. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis mit den Hyperlinks der Mitgliedstaaten und macht es auf ihrer Website öffentlich zugänglich.
(3) Die von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellten Berichte werden der Kommission elektronisch übermittelt.
(4) Die Kommission überprüft die Daten, über die gemäß diesem Artikel Bericht erstattet wurde, und veröffentlicht einen Bericht mit den Ergebnissen ihrer Überprüfung.
Zusätzlich befasst sich die Kommission in diesem Bericht mit folgenden Elementen:
a) den Trends bei illegalen Verbringungen und bewährten Verfahren, um gegen solche Verbringungen vorzugehen, wobei sie die Empfehlungen der gemäß Artikel 66 eingesetzten Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung berücksichtigt;
b) der Effizienz des in Titel II Kapitel 1 festgelegten Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung und insbesondere der damit verbundenen Fristen, unter anderem indem sie auf der Grundlage der Daten, die in dem in Artikel 27 genannten System gespeichert sind, Elemente wie etwa die Zahl der Einwände und Zustimmungen sowie die Zeitspanne zwischen der Einreichung einer Notifizierung und einer Entscheidung darüber analysiert;
c) dem Beitrag der vorliegenden Verordnung zur Klimaneutralität, zur Verwirklichung einer Kreislaufwirtschaft und zur Schadstofffreiheit, wobei sie den von den einschlägigen Agenturen der Union veröffentlichten Berichten und Daten Rechnung trägt.
Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Durchführung der vorliegenden Verordnung gegebenenfalls durch die Ausarbeitung von Berichten zur Analyse der Verbringungen bestimmter Abfallströme und deren Auswirkungen auf die Umwelt.
Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht wird erstmals bis zum 31. Dezember 2029 und danach alle drei Jahre erstellt.
(5) Nach dem 21. Mai 2029 erstellt die Kommission einen Bericht zur Prüfung, ob durch die Durchführung der Bestimmungen der Artikel 39 bis 46 die umweltgerechte Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen sichergestellt wurde, und zwar sowohl in der Union als auch in Staaten, in die solche Abfälle aus der Union ausgeführt wurden, und ob bei der Behandlung von im Inland angefallenen Abfällen in Einfuhrstaaten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen aufgetreten sind. Sie trägt bereitgestellten Informationen und Elementen der an der Ausfuhr von Kunststoffabfällen beteiligten Mitgliedstaaten, der zuständigen Behörden der Einfuhrstaaten sowie von Wirtschaftsteilnehmern und von Organisationen der Zivilgesellschaft Rechnung.
Der Bericht umfasst außerdem Informationen über die Entwicklung der Kapazität der Abfallbewirtschafter in der Union für die umweltgerechte Bewirtschaftung von in den Mitgliedstaaten angefallenen und in die Union eingeführten Kunststoffabfällen.
In dem Bericht wird außerdem bewertet, ob die Bestimmungen über Verbringungen von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten zu einer Verbesserung der Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen beigetragen haben, wobei der Schwerpunkt auf der Einstufung von Kunststoffabfällen in Eintrag EU3011 liegt.
Diesem Bericht wird, falls zweckmäßig, ein Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt, der strengere Bedingungen für die Ausfuhr von Kunststoffabfällen in Drittstaaten, einschließlich Ausfuhrverboten, umfassen könnte.
Die Mitgliedstaaten arbeiten — soweit angemessen und erforderlich im Benehmen mit der Kommission — mit anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und mit zwischenstaatlichen Organisationen zusammen, indem sie unter anderem Informationen austauschen oder gemeinsam nutzen, umweltgerechte Technologie fördern und entsprechende Verhaltenskodizes entwickeln.
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Verordnung verantwortliche zuständige Behörde oder zuständigen Behörden. Jeder Mitgliedstaat benennt nur eine einzige für die Durchfuhr zuständige Behörde.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils eine oder mehrere Anlaufstellen, die für die Information oder Beratung von Personen oder Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung um Auskunft ersuchen, verantwortlich sind. Die Anlaufstelle der Kommission leitet alle an sie gerichteten Anfragen, die die Mitgliedstaaten betreffen, an die Anlaufstellen der Mitgliedstaaten weiter; dasselbe gilt in umgekehrter Richtung.
Die Mitgliedstaaten können bestimmte Eingangs- und Ausgangszollstellen für Verbringungen von Abfällen in die und aus der Union benennen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Benennung solcher Zollstellen, so darf keine andere Grenzübergangsstelle in diesem Mitgliedstaat für Verbringungen in die oder aus der Union genutzt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Benennungen
a) der zuständigen Behörden gemäß Artikel 75,
b) der Anlaufstellen gemäß Artikel 76 und
c) gegebenenfalls der Eingangs- und Ausgangszollstellen gemäß Artikel 77.
(2) Bezüglich der in Absatz 1 genannten Benennungen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:
a) Namen;
b) Postanschriften;
c) E-Mail-Adressen;
d) Telefonnummern;
e) für die zuständigen Behörden annehmbare Sprachen.
(3) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich jede Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sowie etwaige Änderungen dieser Informationen werden der Kommission elektronisch übermittelt.
(5) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite Listen der benannten zuständigen Behörden, Anlaufstellen sowie gegebenenfalls Eingangs- und Ausgangszollstellen und aktualisiert diese entsprechend.
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge IA, IB, IC, II, III, IIIA, IIIB, IV, V, VI und VII zu erlassen, um Änderungen Rechnung zu tragen, die im Rahmen des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses vereinbart wurden.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IC zu erlassen, um diesen nach dem 21. Mai 2026 an die Durchführung des Artikels 27 anzupassen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IIIA zu erlassen, um in jenen Anhang auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen aufzunehmen, sofern die Zusammensetzung dieser Abfallgemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht behindert, und sofern nachgewiesen ist, dass das betreffende Abfallgemisch in der Union auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden wird, und vorzusehen, dass ein oder mehrere Einträge in Anhang IIIA nur für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten gelten, sofern nachgewiesen ist, dass erwartet werden kann, dass das betreffende Abfallgemisch in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, voraussichtlich nicht auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden wird.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IIIB zu erlassen, um in jenen Anhang auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nicht gefährliche Abfälle aufzunehmen, die nicht in Anhang III, IV oder V aufgeführt sind, falls nachgewiesen ist, dass die betreffenden Abfälle in der Union auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VIII hinsichtlich Form und Inhalt der in jenem Anhang genannten Informationen — wobei sie sich auf die während der Durchführung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen stützt —, zur Aktualisierung der Form und der Informationen in jenem Anhang bezüglich Rechtsvorschriften der Union und internationaler Leitlinien in Bezug auf eine umweltgerechte Bewirtschaftung auf der Grundlage der Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Foren oder auf Unionsebene und zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu erlassen.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IX zu erlassen, um die Listen der Rechtsvorschriften der Union und der internationalen Leitlinien in Bezug auf eine umweltgerechte Bewirtschaftung auf der Grundlage der Entwicklungen auf Unionsebene oder in den einschlägigen internationalen Foren zu aktualisieren.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis gemäß Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 18 Absatz 15, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 5, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 4, Artikel 45 Absatz 6 und Artikel 79 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 18 Absatz 15, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 5, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 4, Artikel 45 Absatz 6 und Artikel 79 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung jenes Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
2. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Die Verordnung (EU) 2020/1056 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:
2. In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:
3. Artikel 5 Absatz 2 wird gestrichen.
4. In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:
5. In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:
6. In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:
Bis zum 31. Dezember 2035 führt die Kommission unter anderem unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 73 erstellten Berichte und der Überprüfung gemäß Artikel 62 Absatz 5 eine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung vor, dem — sofern die Kommission dies für zweckmäßig erachtet — ein Legislativvorschlag beigefügt ist.
Die Kommission bewertet im Zuge ihrer Überprüfung und im Rahmen ihres Berichts insbesondere folgende Aspekte:
a) die Effizienz des in Titel II Kapitel 1 genannten Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung und insbesondere der damit verbundenen Fristen gemäß den Artikeln 8, 14, 15 und 16, unter anderem indem sie Elemente wie etwa die Zahl der Einwände und Zustimmungen sowie die Zeitspanne zwischen der Einreichung einer Notifizierung und einer Entscheidung darüber analysiert. Die Kommission kann zu diesem Zweck Daten heranziehen, die in den in Artikel 27 genannten Systemen gespeichert sind;
b) die Frage, ob die Veröffentlichung von Daten zu den Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 21 für hinreichende Transparenz sorgt, insbesondere indem sie analysiert, ob und aus welchem Grund Namen der Anlagen am Bestimmungsort auf der Grundlage von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten von den zuständigen Behörden oder von Personen, die die Verbringungen veranlassen, als vertraulich betrachtet wurden;
c) die Frage, ob die vorliegende Verordnung hinreichend zur Klimaneutralität, zur Verwirklichung einer Kreislaufwirtschaft und zur Schadstofffreiheit beigetragen hat, wobei sie den von den einschlägigen Agenturen der Union veröffentlichten Berichten und Daten Rechnung trägt.
Die Kommission bewertet im Zuge ihrer Überprüfung und im Rahmen ihres Berichts zusätzlich, ob der im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Gleichheit eingehalten wurde, beurteilt in diesem Zusammenhang mögliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit von Mitgliedstaaten und ergreift Korrekturmaßnahmen, sofern sie dies für erforderlich hält.
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird mit Wirkung vom 20. Mai 2024 aufgehoben.
(2) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten jedoch weiterhin bis zum 21. Mai 2026, mit Ausnahme von
a) Artikel 30, der am 20. Mai 2024 seine Gültigkeit verliert;
b) Artikel 37, der weiterhin bis zum 21. Mai 2027 gilt;
c) Artikel 51, der weiterhin bis zum 31. Dezember 2025 gilt.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt zudem weiterhin für Verbringungen, für die gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung eine Notifizierung eingereicht wurde und für die die zuständige Behörde am Bestimmungsort vor dem 21. Mai 2026 gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung ihre Bestätigung übermittelt hat. Für diese Verbringungen gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6).
21. Mai 2027
(5) Die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen in einer Verbringung, der die betroffenen zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zugestimmt haben, muss spätestens ein Jahr nach dem 21. Mai 2026 abgeschlossen sein.
(6) Verbringungen, denen die betroffenen zuständigen Behörden gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zugestimmt haben, müssen spätestens drei Jahre nach dem 21. Mai 2026 abgeschlossen sein.
(7) Eine Vorabzustimmung für eine Anlage gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verliert spätestens fünf Jahre nach dem 20. Mai 2024 ihre Gültigkeit.
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Sie gilt ab dem 21. Mai 2026.
(3) Für die folgenden Bestimmungen gelten jedoch die folgenden Zeitpunkte für den jeweiligen Geltungsbeginn:
a) Artikel 83 Nummern 4, 5 und 6 gelten ab dem 20. August 2020;
b) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 7 Absatz 10, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 18 Absatz 15, Artikel 27 Absätze 2 und 5, Artikel 29 Absätze 3 und 6, Artikel 31, die Artikel 41 bis 43, Artikel 45, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 61 Absatz 7, Artikel 66, die Artikel 79 bis 82 sowie Artikel 83 Nummern 1 bis 3 gelten ab dem 20. Mai 2024;
c) Artikel 39 Ziffer 1 Buchstabe d gilt ab dem 21. November 2026;
d) Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 40, Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a und die Artikel 46 und 47 gelten ab dem 21. Mai 2027, mit Ausnahme von Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b, der ab dem 21. Mai 2026 gilt;
e) Artikel 73 gilt ab dem 1. Januar 2026.
Ab dem 21. Mai 2026 müssen Dokumente und Informationen gemäß Artikel 27 wie in den einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung festgelegt auf elektronischem Wege übermittelt werden.
Bei Verbringungen, an denen Drittstaaten beteiligt sind (gemäß den Titeln IV, V und VI) und für die Dokumente in Papierform verwendet werden können, bleiben die papiergestützten Verfahren gültig, sofern kein Zugang zu den in Artikel 27 genannten Systemen möglich ist.
Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 kann für allgemeine Leitlinien zum Ausfüllen des Notifizierungs- und des Begleitformulars konsultiert werden, insbesondere wenn Dokumente in Papierform ausgefüllt werden, sofern dies noch relevant ist.
Teil 1: Bei der Einreichung des Notifizierungsformulars bereitzustellende Informationen:
1. Fortlaufende Nummer oder andere anerkannte Identifizierung des Notifizierungsformulars und vorgesehene Gesamtzahl an Verbringungen.
2. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des Notifizierenden.
3. Wenn der Notifizierende nicht der Abfallersterzeuger oder Abfallneuerzeuger oder Einsammler ist: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson des oder der Abfallersterzeuger(s) oder Abfallneuerzeuger oder des Einsammlers oder Abfallbesitzers.
4. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson des oder der Händler oder Makler, falls dieser bzw. diese vom Notifizierenden gemäß Artikel 3 Nummer 6 bevollmächtigt wurden.
5. Anschrift des Ortes, an dem die Verbringung beginnt, Name der für diesen Ort verantwortlichen Person und — falls abweichend von den unter den Nummern 2 bis 4 genannten Personen — Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson der für diesen Ort verantwortlichen Person.
6. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer, Kontaktperson, angewandte Technologie und gegebenenfalls Vorabzustimmungsstatus gemäß Artikel 14 der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage.
7. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des Empfängers.
8. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des bzw. der vorgesehenen Transportunternehmen und/oder von dessen bzw. deren Beauftragten.
9. Versandstaat und einschlägige zuständige Behörde.
10. Durchfuhrstaaten und einschlägige zuständige Behörden.
11. Bestimmungsstaat und einschlägige zuständige Behörde.
12. Einzelnotifizierung oder Sammelnotifizierung. Bei einer Sammelnotifizierung die beantragte Gültigkeitsdauer.
13. Vorgesehene(r) Zeitpunkt(e) für den Beginn der Verbringung(en).
14. Vorgesehene Transportart.
15. Vorgesehene Streckenführung und vorgesehener Transportweg, soweit möglich einschließlich möglicher Alternativen.
16. Nachweis der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen(s) für den Transport von Abfällen (z. B. eine Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird).
17. Bezeichnung der Abfälle auf der entsprechenden Liste, Quelle(n), Beschreibung, Zusammensetzung und etwaige Gefahreneigenschaften. Bei Abfällen aus verschiedenen Quellen auch ein detailliertes Verzeichnis der Abfälle.
18. Geschätzte Höchst- und Mindestmengen.
19. Vorgesehene Verpackungsart.
20. Angabe des oder der Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/98/EG.
21. Wenn die Abfälle zur Verwertung bestimmt sind:
22. Wenn die Abfälle zur Beseitigung bestimmt sind: Nachweis, dass die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
23. Kopie des Vertrags — und eine Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird — zwischen dem Notifizierenden, dem Empfänger und dem Betreiber der Anlage, in der die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, der gemäß Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 6 geschlossen wurde und zum Zeitpunkt der Notifizierung wirksam ist.
24. Kopie des Vertrags — und eine Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird -zwischen dem Abfallerzeuger, Abfallneuerzeuger oder Einsammler und dem Makler oder Händler, falls der Makler oder Händler als Notifizierender auftritt.
25. Nachweis einer Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung (oder eine Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird, sofern die zuständige Behörde dies gestattet), die gemäß Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 7 hinterlegt bzw. abgeschlossen wurde und zum Zeitpunkt der Notifizierung oder, falls die zuständige Behörde, die die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung genehmigt, dies gestattet, spätestens zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Begleitformulars gemäß Artikel 16 Absatz 2 wirksam ist.
26. Erklärung des Notifizierenden, dass er in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung nicht wegen der Durchführung einer illegalen Verbringung oder einer anderen illegalen Handlung im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit verurteilt wurde und im Zusammenhang mit früheren Verbringungen nicht wiederholt gegen die Artikel 15 und 16 verstoßen hat.
27. Erklärung des Notifizierenden, dass die Informationen nach seinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.
Teil 2: Im Begleitformular bereitzustellende oder diesem beizufügende Informationen:
Es sind alle in Teil 1 aufgeführten Informationen, die gemäß den nachstehenden Nummern zu aktualisieren sind, und die sonstigen zusätzlichen Informationen bereitzustellen:
1. Fortlaufende Nummer und Gesamtzahl der Verbringungen.
2. Datum des Beginns der Verbringung.
3. Transportart.
4. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse des bzw. der Transportunternehmen.
5. Streckenführung und Transportweg, soweit möglich einschließlich möglicher Alternativen, wie im Notifizierungsformular angegeben, für den Fall unvorhergesehener Umstände.
6. Mengen.
7. Verpackungsart.
8. Containerkennnummer, falls anwendbar.
9. Etwaige von dem bzw. den Transportunternehmen zu treffenden besonderen Vorsichtsmaßnahmen.
10. Unterzeichnete Erklärung des Notifizierenden, dass alle erforderlichen Zustimmungen von den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten erhalten wurden.
11. Entsprechende Unterschriften für jede Abfallübergabe.
Teil 3: Zusätzliche Informationen und Unterlagen, die von den zuständigen Behörden verlangt werden können
1. Art und Gültigkeitsdauer der Zulassung, auf deren Grundlage die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage betrieben wird.
2. Kopie der gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 2010/75/EU erteilten Genehmigung;
3. Informationen überdie zur Sicherstellung der Transportsicherheit zu treffenden Maßnahmen.
4. Die Transportentfernung(en) zwischen dem Ort, an dem die Verbringung beginnt, und der Anlage, einschließlich alternativer Transportwege.
5. Beim Transport im kombinierten Verkehr Angabe des Ortes bzw. der Orte, an dem bzw. denen die Übergabe erfolgt.
6. Informationen über die Kosten des Transports von Abfällen vom Notifizierenden zur Anlage.
7. Kopie der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen für den Transport von Abfällen.
8. Chemische Analyse der Zusammensetzung der Abfälle.
9. Beschreibung des Prozesses der Abfallerzeugung.
10. Beschreibung des Behandlungsprozesses in der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt.
11. Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung oder eine Kopie davon bzw. einen Nachweis darüber.
12. Informationen über die Berechnung der in Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 7 geforderten Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung.
Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen sie nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
a) die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
b) die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
Anlage IX des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil 1 Liste B dieser Verordnung aufgeführt.
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:
a) In Anlage IX des Basler Übereinkommens enthaltene Verweise auf Liste A sind als Verweise auf Anhang IV dieser Verordnung zu verstehen.
b) Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff „in massiver, bearbeiteter Form“ umfasst alle metallischen nicht dispersiblen Formen des darin aufgeführten Schrotts.
c) Der Eintrag B1030 des Basler Übereinkommens lautet: „Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)“.
d) Der Teil des Eintrags B1100 des Basler Übereinkommens, der sich auf „Schlacken aus der Kupferproduktion“ usw. bezieht, gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GB040 in Teil II.
e) Der Eintrag B1110 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010 und GC020 in Teil II.
f) Der Eintrag B2050 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Teil II.
g) Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag B3011 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:
Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallen
| GB040 | 7112262030262091 | Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Raffination |
Sonstige metallhaltige Abfälle
| GC010 | Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile | |
| GC020 | Elektronikschrott (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, elektronische Bauteile, Draht usw.) und wiederverwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen | |
| GC030 | ex890800 | Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen zum Abwracken, ohne Ladung und andere aus dem Betreiben des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten |
| GC050 | Verbrauchte Katalysatoren aus dem katalytischen Kracken im Fließbett (z. B. Aluminiumoxid, Zeolithe) |
Glasabfälle in nicht dispersibler Form
| GE020 | ex7001ex701939 | Glasfaserabfälle |
Keramikabfälle in nicht dispersibler Form
| GF010 | Abfälle von keramischen Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wurden, einschließlich Keramikbehältnissen (vor und nach Verwendung) |
Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
| GG030 | ex2621 | Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken |
| GG040 | ex2621 | Flugasche aus Kohlekraftwerken |
Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle
| GN010 | ex050200 | Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln |
| GN020 | ex050300 | Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |
| GN030 | ex050590 | Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt |
(1) Unabhängig davon, ob Abfallgemische in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen sie nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
a) die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
b) die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
(2) Folgende Abfallgemische sind in diesem Anhang aufgeführt:
a) Gemische aus Abfällen, die in die Einträge B1010 und B1050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
b) Gemische aus Abfällen, die in die Einträge B1010 und B1070 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
c) Gemische aus Abfällen, die in die Einträge B3040 und B3080 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
d) Gemische aus Abfällen, die in OECD-Eintrag GB040 und in Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf Hartzinkabfälle, zinkhaltige Oberflächenschlacke, Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke, und Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft sind;
e) Gemische aus Abfällen, die in OECD-Eintrag GB040, in Eintrag B1070 des Basler Übereinkommens und in Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft sind.
(3) Folgende Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags eingestuft sind, sind in diesem Anhang aufgeführt:
a) Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B1010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
b) Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B2010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
c) Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B2030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
d) Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliches Druckwerk) — eingestuft sind;
e) Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B3030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
f) Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B3040 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
g) Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B3050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind.
(4) Für Verbringungen zum Recycling innerhalb der Union sind die folgenden Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags eingestuft sind, in diesem Anhang aufgeführt:
a) Gemische aus Abfällen, die in Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend nicht halogenierte Polymere aufgeführt sind;
b) Gemische aus Abfällen, die in Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend ausgehärtete Harze oder Kondensationsprodukte aufgeführt sind;
c) Gemische aus Abfällen, die in Eintrag EU3011 eingestuft und unter „Perfluoralkoxyalkane“ aufgeführt sind.
(1) Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen sie nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
a) die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
b) die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
(2) In diesen Anhang werden folgende Abfälle aufgenommen:
BEU04
Verbundverpackungen, die hauptsächlich aus Papier und etwas Kunststoff bestehen, und keine Rückstände enthalten, und die nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind
BEU05
Biologisch abbaubare Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Garten-, Park- und Friedhofsanlagen
(3) Die Verbringungen von in diesem Anhang aufgeführten Abfällen erfolgen unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031.
Anlage VIII des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil 1 Liste A dieser Verordnung aufgeführt. Anlage II des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil 2 Liste A aufgeführt.
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:
a) In Anlage VIII des Basler Übereinkommens enthaltene Verweise auf Liste B sind als Verweise auf Anhang III dieser Verordnung zu verstehen.
b) Im Eintrag A1010 des Basler Übereinkommens sind die Worte „ausgenommen der in Liste B (Anlage IX) ausdrücklich aufgeführten Abfälle“ als Verweis auf den Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens und auf die Anmerkung zum Eintrag B1020 in Anhang III Teil I Buchstabe b dieser Verordnung zu verstehen.
c) Die Einträge A1180 und A2060 des Basler Übereinkommens gelten nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010, GC020 und GG040 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend.
d) Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze, da diese anorganische Cyanide (Y33) enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegelauskleidungen dem Eintrag AB120 in Teil II zugeordnet, da sie anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid (Y32) enthalten.
e) Der Eintrag A3210 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der Eintrag AC300 in Teil II.
f) Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag Y48 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:
Metallhaltige Abfälle
| AA010 | 261900 | Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung |
| AA060 | 262050 | vanadiumhaltige Aschen und Rückstände |
| AA190 | 810420ex810430 | brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren |
Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
| AB030 | andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen | |
| AB070 | Gießereisand | |
| AB120 | ex281290ex3824 | anorganische Halogenidverbindungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| AB130 | Sandstrahlrückstände | |
| AB150 | ex382490 | nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung |
Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können
| AC060 | ex381900 | Hydraulikflüssigkeit |
| AC070 | ex381900 | Bremsflüssigkeit |
| AC080 | ex382000 | Frostschutzmittel |
| AC150 | Fluorchlorkohlenwasserstoffe | |
| AC160 | Halone | |
| AC170 | ex440310 | Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz |
| AC250 | Grenzflächenaktive Stoffe | |
| AC260 | ex3101 | Flüssiger Schweinemist; Fäkalien |
| AC270 | Abwasserschlamm | |
| AC300 | Kunststoffabfälle, einschließlich Gemischen solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag EU3011 in Anhang III Teil I sowie den entsprechenden Eintrag EU48 in Teil I) |
Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
| AD090 | ex382490 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| AD100 | Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen | |
| AD120 | ex391400ex3915 | Ionenaustauschharze |
| AD150 | als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z. B. Biofilter) |
Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
| RB020 | ex6815 | Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest |
1. Dieser Anhang gilt unbeschadet der Richtlinie 2008/98/EG.
2. Dieser Anhang besteht aus zwei Teilen. Artikel 39 bezieht sich unter anderem auf das in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannte Abfallverzeichnis. Für die Zwecke dieser Verordnung und zur Feststellung, ob ein bestimmter Abfall unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 39 dieser Verordnung fällt, gilt das in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannte Abfallverzeichnis nur, wenn Teil 1 Liste A dieses Anhangs nicht anwendbar ist. Nur wenn ein Abfall nicht in Teil 1 Liste A dieses Anhangs aufgeführt ist und nicht als gefährlicher Abfall im Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführt ist, muss geprüft werden, ob er in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführt ist.
3. Abfälle, die in Teil 1 Liste B aufgeführt sind oder die in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis als nicht gefährliche Abfälle aufgeführt sind, (nicht mit einem Sternchen gekennzeichnete Abfälle) fallen unter das Ausfuhrverbot, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
a) die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
b) die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
A1
Metalle und metallhaltige Abfälle
A1010
Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:
Antimon
Arsen
Beryllium
Cadmium
Blei
Quecksilber
Selen
Tellur
Thallium
jedoch ausgenommen die in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle.
A1020
Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
Antimon, Antimonverbindungen
Beryllium, Berylliumverbindungen
Cadmium, Cadmiumverbindungen
Blei, Bleiverbindungen
Selen, Selenverbindungen
Tellur, Tellurverbindungen
A1030
Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
Arsen, Arsenverbindungen
Quecksilber, Quecksilberverbindungen
Thallium, Thalliumverbindungen
A1040
Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:
Metallcarbonyle
Chrom(VI)-Verbindungen
A1050
Galvanikschlämme
A1060
Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle
A1070
Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.
A1080
Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen
A1090
Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht
A1100
Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen
A1110
Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1120
Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1130
Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen
A1140
Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren
A1150
Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.
A1160
Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert
A1170
Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden
A1180
Dieser Eintrag umfasst nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.
PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.
A1190
4
PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.
A2
Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
A2010
Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern
A2020
Abfälle von anorganischen — flüssigen oder schlammförmigen — Fluorverbindungen, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2030
Abfälle von Katalysatoren, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2040
Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2080)
A2050
Asbestabfälle (Staub und Fasern)
A2060
Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2050)
A3
Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können
A3010
Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen
A3020
Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind
A3030
Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind
A3040
Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten
A3050
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen/Klebstoffen, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4020)
A3060
Nitrocelluloseabfälle
A3070
Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen, einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen
A3080
Etherabfälle, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle
A3090
Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3100)
A3100
Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3090)
A3110
Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3110)
A3120
FLUFF: Shredderleichtfraktion
A3130
Abfälle von phosphororganischen Verbindungen
A3140
Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle
A3150
Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln
A3160
Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln
A3170
Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)
A3180
Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (z. B. 20 mg/kg).
A3190
Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)
A3200
Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2130)
A3210
Kunststoffabfälle, einschließlich Gemischen solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag B3011 in Liste B dieses Teils sowie den Eintrag Y48 in Teil 2 Liste A)
A4
Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
A4010
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle
A4020
Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen
A4030
„Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
A4040
Der Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.
A4050
Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:
anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide
organische Cyanide
A4060
Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen
A4070
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4010)
A4080
Abfälle explosiver Art (ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle)
A4090
Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen die in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2120)
A4100
Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle
A4110
Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:
alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen
A4120
Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind
A4130
Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
A4140
„Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
A4150
Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind
A4160
In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2060)
B1
Metalle und metallhaltige Abfälle
B1010
Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:
Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
Eisen- und Stahlschrott
Kupferschrott
Nickelschrott
Aluminiumschrott
Zinkschrott
Zinnschrott
Wolframschrott
Molybdänschrott
Tantalschrott
Magnesiumschrott
Kobaltschrott
Bismutschrott
Titanschrott
Zirconiumschrott
Manganschrott
Germaniumschrott
Vanadiumschrott
Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
Thoriumschrott
Schrott von Seltenerdmetallen
Chromschrott
B1020
Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott, einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):
Antimonschrott
Berylliumschrott
Cadmiumschrott
Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
Selenschrott
Tellurschrott
B1030
Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)
B1031
Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanikschlämme
B1040
Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden
B1050
Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.
B1060
Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver
B1070
Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
B1080
Der Status von Zinkasche wird zurzeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (Unctad) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen.
B1090
Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien
B1100
Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:
Hartzinkabfälle
zinkhaltige Oberflächenschlacke:Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)Zinkkrätze
Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %
B1110
Elektrische und elektronische Geräte
nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische Geräte
Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten (einschließlich Leiterplatten), soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder andere in Liste A enthaltene Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren, sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage I genannte Bestandteile (z. B. Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB) verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder Verunreinigungen so weit befreit wurden, dass sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A1180)
zur unmittelbaren Wiederverwendung, jedoch nicht zur Verwertung oder zur Beseitigungbestimmte elektrische und elektronische Geräte (einschließlich Leiterplatten, elektronischer Bauteile und Leitungsdraht)
B1115
Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Eintrag A1190 aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschließen
B1120
Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen die als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die Folgendes enthalten:
| — | Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A: | ScandiumVanadiumManganKobaltKupferYttriumNiobHafniumWolfram | TitanChromEisenNickelZinkZirconiumMolybdänTantalRhenium |
| — | Lanthanoide (Seltenerdmetalle): | LanthanPraseodymSamariumGadoliniumDysprosiumErbiumYtterbium | CerNeodymEuropiumTerbiumHolmiumThuliumLutetium |
B1130
Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren
B1140
Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten
B1150
Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung
B1160
Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A1150)
B1170
Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotografischen Filmen
B1180
Abfälle von fotografischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
B1190
Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
B1200
Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1210
2
B1220
Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (> 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe
B1230
Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1240
Kupferoxid-Walzzunder
B1250
Altkraftfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten
B2
Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
B2010
Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:
Abfälle von natürlichem Grafit
Abfälle, aus Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen auf andere Weise lediglich zerteilt
Glimmerabfall
Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
Feldspatabfälle
Flussspatabfälle
feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden
B2020
Glasabfälle in nichtdisperser Form
Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern
B2030
Keramikabfälle in nichtdisperser Form
Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
Keramikfasern, anderweit weder genannt noch inbegriffen
B2040
Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen
teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
fester Schwefel
Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
Carborundum (Siliciumcarbid)
Betonbruchstücke
Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott
B2050
Nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2060)
B2060
Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4160)
B2070
Calciumfluoridschlamm
B2080
In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2040)
B2090
Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)
B2100
Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung, ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden
B2110
11,5
B2120
11,5
B2130
Die Konzentration von Benzoa(a)pyren sollte weniger als 50 mg/kg betragen.
B3
Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können
Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Begriffe „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen“ und gegebenenfalls „nahezu ausschließlich aus … bestehen“ so zu verstehen, dass in einer Sendung von Kunststoffabfällen oder Gemischen aus Kunststoffabfällen, die in Eintrag B3011 eingestuft sind, der Gehalt an Kontamination, anderen Arten von Abfällen odernicht halogenierten Polymeren, ausgehärteten Harzen oder Kondensationsprodukten oder fluorierten Polymeren, ausgenommen das nicht halogenierte Polymer, der ausgehärtete Harz oder das Kondensationsprodukt oder das fluorierte Polymer, das den größten Teil der Kunststoffabfälle ausmacht, insgesamt höchstens 2 % des Gewichts der Sendung ausmachen darf.
Kunststoffabfälle (siehe den entsprechenden Eintrag A3210 in Liste A dieses Teils sowie den Eintrag Y48 in Teil 2 Liste A)
Nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie zum umweltgerechten Recycling bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen sind:Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:Polyethylen (PE)Polypropylen (PP)Polystyrol (PS)Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)Polyethylenterephthalat (PET)Polycarbonate (PC)PolyetherKunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:Harnstoff-Formaldehyd-HarzePhenol-Formaldehyd-HarzeMelamin-Formaldehyd-HarzeEpoxidharzeAlkydharzeKunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich19 aus einem der folgenden fluorierten Polymere bestehen:Perfluorethylen/-propylene (FEP)Perfluoralkoxyalkane:Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)Polyvinylfluorid (PVF)Polyvinylidenfluorid (PVDF)
Gemische aus Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern sie zum getrennten und umweltgerechten Recycling jedes Materials bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen sind.
B3020
Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:
Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:
ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:1.Pappe (Karton)2.nicht sortierter Ausschuss
B3026
Folgende Abfälle aus der Vorbehandlung von Verbundverpackungen für Flüssigkeiten, die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen:
nichttrennbare Kunststofffraktion
nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion
B3027
Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten
B3030
Textilabfälle
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbarer Kokons, Garnabfällen und Reißspinnstoff)weder gekrempelt noch gekämmtandere
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfällen, jedoch ausschließlich ReißspinnstoffKämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaarenandere Abfälle von Wolle oder feinen TierhaarenAbfälle von groben Tierhaaren
Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff)GarnabfälleReißspinnstoffandere
Flachswerg und -abfälle
Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)
Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Kokos
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlingen, Garnabfällen und Reißspinnstoff)aus synthetischen Chemiefasernaus künstlichen Chemiefasern
Altwaren
Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraussortiertandere
B3035
Teppichboden- und Teppichabfälle
B3040
Gummiabfälle
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit)
andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)
B3050
Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:
Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst
Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korbplatten
B3060
Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:
Weintrub
getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
Fischabfälle
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
B3065
Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
B3070
Folgende Abfälle:
Abfälle von Menschenhaar
Strohabfälle
bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel
B3080
Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen
B3090
Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3100)
B3100
Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3090)
B3110
Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiösen Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3110)
B3120
Abfälle von Lebensmittelfarben
B3130
Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können
B3140
Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IVA festgelegtes Verfahren bestimmt sind
B4
Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
B4010
Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4070)
B4020
Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3050)
B4030
Gebrauchte Einwegfotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien
Y46
Es sei denn, diese wurden in einen Einzeleintrag in Anhang III ordnungsgemäß eingestuft.
Y47
Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen
Y48
Kunststoffabfälle, einschließlich Gemischen aus solchen Abfällen, mit Ausnahme der folgenden:
Kunststoffabfälle, bei denen es sich um gefährliche Abfälle handelt (siehe Eintrag A3210 in Anhang V Teil 1 Liste A)
Nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie zum umweltgerechten Recycling bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen sind:Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:Polyethylen (PE)Polypropylen (PP)Polystyrol (PS)Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)Polyethylenterephthalat (PET)Polycarbonate (PC)PolyetherKunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:Harnstoff-Formaldehyd-HarzePhenol-Formaldehyd-HarzeMelamin-Formaldehyd-HarzeEpoxidharzeAlkydharzeKunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich27 aus einem der folgenden fluorierten Polymere bestehen:Perfluorethylen/-propylene (FEP)Perfluoralkoxyalkane:Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)Polyvinylfluorid (PVF)Polyvinylidenfluorid (PVDF)Gemische aus Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern sie zum getrennten und umweltgerechten Recycling jedes Materials bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen sind.
| AA-010 | 261900 | Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung |
| AA-060 | 262050 | vanadiumhaltige Aschen und Rückstände |
| AA-190 | 810420ex810430 | brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren |
| AB-030 | andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen | |
| AB-070 | Gießereisand | |
| AB-120 | ex281290 | anorganische Halogenidverbindungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| ex3824 | ||
| AB-150 | ex382490 | nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung |
| AC-060 | ex381900 | Hydraulikflüssigkeit |
| AC-070 | ex381900 | Bremsflüssigkeit |
| AC-080 | ex382000 | Frostschutzmittel |
| AC-150 | Fluorchlorkohlenwasserstoffe | |
| AC-160 | Halone | |
| AC-170 | ex440310 | Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz |
| AD-090 | ex382490 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| AD-100 | Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen | |
| AD-120 | ex391400 | Ionenaustauschharze |
| ex3915 | ||
| AD-150 | als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z. B. Biofilter) |
| RB-020 | ex6815 | Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest |
| Zuständige Behörde | Verwertungsanlage | Abfallidentifizierung | Gültigkeitsdauer | Von der Vorabzustimmung betroffene Gesamtmenge | ||||
| Name und Nummer der Verwertungsanlage | Anschrift | Verwertungsverfahren (+ R-Code(s)) | Angewandte Technologie | (Code(s)) | von | bis | (Tonnen (Mg)) | |
1. Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie).
2. Neben der Abfallrahmenrichtlinie sind die folgenden Rechtsvorschriften der Union, in denen Anforderungen an Abfallbehandlungsverfahren festgelegt sind, für die Sicherstellung einer umweltgerechten Abfallbewirtschaftung relevant:
a) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien,
b) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen.
3. Die folgenden Rechtsvorschriften der Union, in denen Anforderungen an bestimmte Abfallströme festgelegt sind, sind ebenfalls für die Sicherstellung einer umweltgerechten Abfallbewirtschaftung relevant:
a) Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle;
b) Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT);
c) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge;
d) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG;
e) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte;
f) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe.
1. Im Rahmen des Basler Übereinkommens verabschiedete Leitlinien und Leitfäden:
a) Technische Leitlinien für die umweltgerechte Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle in speziell angelegten Deponien (D5)
b) Technische Leitlinien für die umweltgerechte Verbrennung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Rahmen der Entsorgungsverfahren D10 und R1
c) Technische Leitlinien für das umweltgerechte Recycling/die umweltgerechte Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4)
d) Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von biomedizinischen Abfällen und Abfällen aus der Gesundheitsfürsorge (Y1; Y3)
e) Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen aus Bleiakkumulatoren
f) Allgemeine technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus persistenten organischen Schadstoffen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind
g) Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan (DDT) bestehen, dieses enthalten oder mit diesem verunreinigt sind
h) Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus Hexabromcyclododecan (HBCD) bestehen, dieses enthalten oder mit diesem verunreinigt sind
i) Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihren Salzen und Perfluoroctansulfonylfluorid (PFOSF), Perfluoroctansäure (PFOA), ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen sowie Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihren Salzen und PFHxS-verwandten Verbindungen bestehen, diese enthalten oder damit verunreinigt sind
2. Von der OECD verabschiedete Leitlinien:
a) Technische Hinweise für die umweltgerechte Bewirtschaftung von bestimmten Abfallströmen: Alt-Personal-Computer und entsprechender Schrott
1. Ein Externer, der Audits gemäß Artikel 46 durchführt, gilt als unabhängig von dem Notifizierenden oder der Person, die die Verbringung veranlasst, sowie von der auditierten Anlage, wenn nachgewiesen wird, dass
a) er weder Teil dieser Einrichtungen noch unter deren Kontrolle ist;
b) er Verfahren eingeführt hat und betreibt, die seine Unparteilichkeit gewährleisten, darunter
c) er so strukturiert und verwaltet ist, dass seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sichergestellt ist, unter anderem dass
2. Bei einem Externen, der Audits gemäß Artikel 46 durchführt, wird davon ausgegangen, dass er über angemessene Qualifikationen im Bereich Audits und Abfallbehandlung verfügt, wenn er direkt oder im Wege von Unteraufträgen über ausreichendes qualifiziertes Personal verfügt, das regelmäßig geschult wird, und wenn sein an der Durchführung solcher Audits beteiligtes Personal nachweislich über Berufserfahrung in folgenden Bereichen verfügt:
a) Durchführung von Audits von Abfallbehandlungsanlagen;
b) Abfallbehandlungsverfahren;
c) Managementsysteme für Gesundheit und Sicherheit in Bezug auf Umwelt und Arbeitsplatz.
3. Zum Nachweis der Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien könnte sich ein Externer, der Audits durchführt, auf seine Zertifizierung nach Unionsnormen oder international anerkannten Normen, die für die Durchführung von Audits im Sinne des Artikels 46 relevant sind, wie z. B. ISO-Norm 19011:2018 oder ISO/IEC-Norm 17020:2012, beziehen.
1. Der Audit gemäß Artikel 46 Absatz 3 umfasst die Vergewisserung, dass der tatsächliche Betrieb der Abfallbewirtschaftungsanlage im Bestimmungsstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:
a) Sie wurde von den zuständigen Behörden zur Einfuhr und Behandlung dieser Abfälle zugelassen (Nachweise sind insbesondere durch Vorlage entsprechender Genehmigungen oder Zulassungen zu erbringen) und übt ihre Tätigkeiten im Einklang mit den einschlägigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften zum Umweltschutz aus;
b) sie wurde auf sichere und umweltgerechte Weise entworfen und gebaut und wird auf sichere und umweltgerechte Weise betrieben; sie verfügt insbesondere über die für die Behandlung der betreffenden Abfälle erforderlichen Verfahren, geeignete Technologie der Abfallbewirtschaftung, Organisation und Infrastrukturen sowie über Versicherungen zur Abdeckung potenzieller Risiken und Verbindlichkeiten. Zu diesem Zweck müssen mindestens Informationen über die Abfallbehandlungsmethoden, einschließlich über die Behandlung von Restabfällen, insbesondere durch nachgelagerte Rückverfolgung, überprüft werden;
c) sie legt Bewirtschaftungs- und Überwachungssysteme, Verfahren und Techniken fest und wendet sie an, die Folgendes vermeiden, mindern, minimieren und — soweit praktisch möglich — beseitigen sollen:
d) sie stellt die Rückverfolgbarkeit aller in der Anlage entgegengenommenen und behandelten Abfälle sicher, einschließlich der Sicherstellung, dass alle bei ihren Tätigkeiten anfallenden Restabfälle dokumentiert und nur an Abfallbewirtschaftungsanlagen übergeben werden, die für die Behandlung solcher Restabfälle zugelassen sind. Zu diesem Zweck werden mindestens folgende Informationen überprüft:
e) sie hat Maßnahmen ergriffen, um Energie zu sparen und die infolge ihrer Tätigkeiten entstehenden Treibhausgasemissionen zu begrenzen;
f) sie erstellt Aufzeichnungen über ihre Abfallbewirtschaftungstätigkeiten und die Ein- und Ausfuhr von Abfällen für die letzten fünf Jahre und ist in der Lage, diese Aufzeichnungen vorzulegen; sofern eine Anlage seit weniger als fünf Jahren in Betrieb ist, erstellt sie Aufzeichnungen über ihre Abfallbewirtschaftungs- und Abfallverbringungstätigkeiten für den Zeitraum ihres Betriebs, und ist in der Lage, diese Aufzeichnungen vorzulegen;
2. Bei der Vergewisserung, dass eine Anlage die oben genannten Kriterien erfüllt, muss der unabhängige Externe, der den Audit durchführt, insbesondere Folgendes als Bezugspunkt berücksichtigen, soweit relevant:
a) spezifische nach Rechtsvorschriften der Union verbindliche Anforderungen an die Behandlung bestimmter Abfälle, einschließlich gemäß Anhang IX Teil I, und an die Berechnung der Menge der behandelten Abfälle;
b) die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, die für bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen angenommen wurden.
3. Darüber hinaus werden auch die in Anhang IX Teil 2 genannten Leitlinien als Bezugspunkte herangezogen.
| Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 |
| Artikel 1 Absätze 2 bis 5 | Artikel 2 |
| Artikel 2 Nummern 1, 2, 4, 6, 7a, 9, 10, 12 und 13 | Artikel 3 Unterabsatz 2 |
| Artikel 2 Nummer 3 | Artikel 3 Nummer 1 |
| Artikel 2 Nummer 5 | Artikel 3 Nummer 2 |
| Artikel 2 Nummer 7 | Artikel 3 Nummer 3 |
| Artikel 2 Nummer 8 | Artikel 3 Nummer 4 |
| Artikel 2 Nummer 14 | Artikel 3 Nummer 5 |
| Artikel 2 Nummer 15 | Artikel 3 Nummer 6 |
| — | Artikel 3 Nummer 7 |
| Artikel 2 Nummer 11 | Artikel 3 Nummer 8 |
| Artikel 2 Nummer 16 | Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe b |
| Artikel 2 Nummer 17 | Artikel 35 Absatz 1 |
| Artikel 2 Nummer 18 | Artikel 3 Nummer 9 |
| Artikel 2 Nummer 19 | Artikel 3 Nummer 10 |
| Artikel 2 Nummer 20 | Artikel 3 Nummer 11 |
| Artikel 2 Nummer 21 | Artikel 3 Nummer 12 |
| Artikel 2 Nummer 22 | Artikel 3 Nummer 13 |
| Artikel 2 Nummer 23 | Artikel 3 Nummer 14 |
| Artikel 2 Nummer 24 | Artikel 3 Nummer 15 |
| Artikel 2 Nummer 25 | Artikel 3 Nummer 16 |
| Artikel 2 Nummer 26 | Artikel 3 Nummer 17 |
| Artikel 2 Nummer 27 | Artikel 3 Nummer 18 |
| Artikel 2 Nummer 28 | Artikel 3 Nummer 19 |
| Artikel 2 Nummer 29 | Artikel 3 Nummer 20 |
| Artikel 2 Nummer 30 | Artikel 3 Nummer 21 |
| Artikel 2 Nummer 31 | Artikel 3 Nummer 22 |
| Artikel 2 Nummer 32 | Artikel 3 Nummer 23 |
| Artikel 2 Nummer 33 | Artikel 3 Nummer 24 |
| Artikel 2 Nummer 34 | Artikel 3 Nummer 25 |
| Artikel 2 Nummer 35 | Artikel 3 Nummer 26 |
| Artikel 2 Nummer 35a | Artikel 3 Nummer 27 |
| -- | Artikel 3 Nummern 28, 29 und 30 |
| Artikel 3 | Artikel 4 |
| Artikel 4 | Artikel 5 |
| Artikel 5 | Artikel 6 |
| Artikel 6 | Artikel 7 |
| Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 | — |
| Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 8 | Artikel 8 |
| Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9 | Artikel 9 |
| Artikel 10 | Artikel 10 |
| Artikel 11 | Artikel 11 |
| Artikel 12 | Artikel 12 |
| Artikel 13 | Artikel 13 |
| Artikel 14 | Artikel 14 |
| Artikel 15 | Artikel 15 |
| Artikel 16 | Artikel 16 |
| Artikel 17 | Artikel 17 |
| Artikel 18 | Artikel 18 |
| Artikel 19 | Artikel 19 |
| Artikel 20 | Artikel 20 |
| Artikel 21 | Artikel 21 |
| Artikel 22 | Artikel 22 |
| — | Artikel 23 |
| Artikel 23 | Artikel 24 |
| Artikel 24 | Artikel 25 |
| Artikel 25 | Artikel 26 |
| Artikel 26 | Artikel 27 |
| Artikel 27 | Artikel 28 |
| Artikel 28 | Artikel 29 |
| Artikel 29 | Artikel 30 |
| Artikel 30 | Artikel 31 |
| — | Artikel 32 |
| — | Artikel 33 |
| Artikel 31 | Artikel 34 |
| Artikel 32 | Artikel 35 |
| Artikel 33 | Artikel 36 |
| Artikel 34 | Artikel 37 |
| Artikel 35 | Artikel 38 |
| Artikel 36 | Artikel 39 |
| Artikel 37 | Artikel 40 bis 43 |
| Artikel 38 | Artikel 44 |
| — | Artikel 45 |
| — | Artikel 46 |
| — | Artikel 47 |
| Artikel 39 | Artikel 48 |
| Artikel 40 | Artikel 49 |
| Artikel 41 | Artikel 50 |
| Artikel 42 | Artikel 51 |
| Artikel 43 | Artikel 52 |
| Artikel 44 | Artikel 53 |
| Artikel 45 | Artikel 54 |
| Artikel 46 | Artikel 56 |
| Artikel 47 | Artikel 57 |
| Artikel 48 | Artikel 58 |
| Artikel 49 Absätze 1 und 2 | Artikel 59 |
| Artikel 49 Absatz 3 | Artikel 55 |
| Artikel 50 Absatz 1 | Artikel 63 |
| Artikel 50 Absätze 2 und 3 | Artikel 60 |
| Artikel 50 Absatz 2a | Artikel 62 |
| Artikel 50 Absätze 4 bis 4e | Artikel 61 |
| — | Artikel 64 |
| Artikel 50 Absätze 5 bis 7 | Artikel 65 |
| — | Artikel 66 |
| — | Artikel 67 |
| — | Artikel 68 |
| — | Artikel 69 |
| — | Artikel 70 |
| — | Artikel 71 |
| — | Artikel 72 |
| Artikel 51 | Artikel 73 Absätze 1 bis 3 und Artikel 73 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 4 |
| — | Artikel 73 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 und Artikel 73 Absatz 5 |
| Artikel 52 | Artikel 74 |
| Artikel 53 | Artikel 75 |
| Artikel 54 | Artikel 76 |
| Artikel 55 | Artikel 77 |
| Artikel 56 | Artikel 78 |
| Artikel 57 | — |
| Artikel 58 | Artikel 79 |
| Artikel 58a | Artikel 80 |
| Artikel 59a | Artikel 81 |
| — | Artikel 82 |
| — | Artikel 83 |
| Artikel 60 | Artikel 84 |
| Artikel 61 und 62 | Artikel 85 |
| Artikel 63 | — |
| Artikel 64 | Artikel 86 |
| Anhänge IA, IB und IC | Anhänge IA, IB und IC |
| Anhang II | Anhang II |
| Anhang III | Anhang III |
| Anhang IIIA | Anhang IIIA |
| Anhang IIIB | Anhang IIIB |
| Anhang IV | Anhang IV |
| Anhang IVA | — |
| Anhang V | Anhang V |
| Anhang VI | Anhang VI |
| Anhang VII | Anhang VII |
| — | Anhang VIII |
| — | Anhang IX Teil 1 |
| Anhang VIII | Anhang IX Teil 2 |
| — | Anhang X |
| Anhang IX | Anhang XI |
| — | Anhang XII |
| — | Anhang XIII |
i) Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 fallen, mit Ausnahme von Schiffen, die
9. „zuständige Behörde“
10. „zuständige Behörde am Versandort“ die zuständige Behörde des Gebiets, von dem aus die Verbringung beginnt oder beginnen soll;
11. „zuständige Behörde am Bestimmungsort“ die zuständige Behörde des Gebiets, in das die Verbringung erfolgt oder erfolgen soll oder in dem Abfälle vor der Verwertung oder Beseitigung in einem Gebiet, das nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterliegt, verladen werden;
12. „für die Durchfuhr zuständige Behörde“ die zuständige Behörde eines Staates, durch den die Verbringung erfolgt oder erfolgen soll, mit Ausnahme des Staates der zuständigen Behörde am Versandort und der zuständigen Behörde am Bestimmungsort;
13. „Versandstaat“ jeden Staat, in dem eine Verbringung beginnt oder beginnen soll;
14. „Bestimmungsstaat“ jeden Staat, in den eine Verbringung zur dortigen Verwertung oder Beseitigung oder zur Verladung vor der Verwertung oder Beseitigung in einem Gebiet, das nicht zum Hoheitsgebiet eines Staates gehört, erfolgt oder erfolgen soll;
15. „Durchfuhrstaat“ jeden Staat mit Ausnahme des Versand- und des Bestimmungsstaats, durch den eine Verbringung erfolgt oder erfolgen soll;
16. „Hoheitsgebiet“ jedes Land- oder Meeresgebiet, innerhalb dessen ein Staat im Einklang mit dem Völkerrecht Verwaltungs- und Regelungsbefugnisse in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt ausübt;
17. „überseeische Länder und Gebiete“ die in Anhang II AEUV aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete;
18. „Ausfuhrzollstelle“ eine Ausfuhrzollstelle im Sinne des Artikels 1 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission;
19. „Ausgangszollstelle“ eine Ausgangszollstelle im Sinne des Artikels 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission;
20. „Eingangszollstelle“ die erste Eingangszollstelle im Sinne des Artikels 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;
21. „Einfuhr“ jeden Eingang von Abfällen in die Union mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Union;
22. „Ausfuhr“ jeden Ausgang von Abfällen aus der Union mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Union;
23. „Durchfuhr“ eine Verbringung durch einen oder mehrere Staaten mit Ausnahme des Versand- oder Bestimmungsstaats;
24. „Transport von Abfällen“ die Beförderung von Abfällen auf der Straße, der Schiene, dem Luftweg, dem Seeweg oder Binnengewässern;
25. „Verbringung“ einen Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen von dem Ort, an dem der Transport beginnt, bis zur Entgegennahme der Abfälle durch die Anlage, die die Beseitigung oder Verwertung im Bestimmungsstaat durchführt, und der wie folgt durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll:
26. „illegale Verbringung“ jede Verbringung, die
27. „Kontrolle“ jede Maßnahme, die von einer Behörde unternommen wird, um zu überprüfen, ob die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden;
28. „Abfallhierarchie“ die in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG genannte Abfallhierarchie;
29. „Streckenführung“ die Ausgangsorte und Eingangsorte aller betroffenen Staaten, einschließlich der Eingangs-, Ausgangs- und Ausfuhrzollstellen;
30. „Transportweg“ den Weg zwischen dem Ort, an dem die Verbringung im Versandstaat beginnt, über die Ausgangsorte und die Eingangsorte aller betroffenen Staaten bis zur Behandlungsanlage im Bestimmungsstaat.
Darüber hinaus gelten für die Begriffe „Abfall“, „gefährlicher Abfall“, „Abfallerzeuger“, „Abfallbesitzer“, „Händler“, „Makler“, „Abfallbewirtschaftung“, „Wiederverwendung“, „Behandlung“, „Verwertung“„Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“ und „Beseitigung“ die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 Nummern 1, 2, 5 bis 9, 13 bis 15, 16, 17 bzw. 19 der Richtlinie 2008/98/EG.
(3) Das Notifizierungsformular oder der dazugehörige Anhang muss die in Anhang II Teil 1 aufgeführten Informationen und Unterlagen enthalten. Das Begleitformular oder der dazugehörige Anhang muss die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen enthalten, soweit dies zum Zeitpunkt der Notifizierung möglich ist.
(4) Auf Ersuchen einer der betroffenen zuständigen Behörden stellt der Notifizierende allen betroffenen zuständigen Behörden die gemäß Absatz 3 erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie die zusätzlichen Informationen und Unterlagen gemäß Anhang II Teil 3 bereit. Die zuständige Behörde, die das Ersuchen gestellt hat, unterrichtet die anderen betroffenen zuständigen Behörden über dieses Ersuchen.
(5) Eine Notifizierung gilt als ordnungsgemäß ausgeführt, sobald die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular gemäß den Absätzen 3 und 4 ausgefüllt wurden.
(6) Eine Notifizierung gilt als ordnungsgemäß abgeschlossen, sobald alle betroffenen zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular gemäß den Absätzen 3 und 4 ausgefüllt wurden, oder sobald alle von ihnen gemäß Absatz 4 angeforderten Informationen und Unterlagen eingegangen sind.
(7) Der Notifizierende stellt den betroffenen zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Notifizierung eine Kopie des gemäß Artikel 6 abgeschlossenen Vertrags und eine Erklärung zur Bestätigung seines Bestehens nach Anhang IA bereit.
(8) Der Notifizierende gibt eine Erklärung über das Bestehen einer Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung gemäß Artikel 7 ab, indem er den betreffenden Teil des Notifizierungsformulars ausfüllt.
Die in Artikel 7 genannte Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung oder, sofern die betroffenen zuständigen Behörden dies gestatten, eine Erklärung zur Bestätigung ihres Bestehens unter Verwendung des Formulars in Anhang IA ist den betroffenen zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Notifizierung als Teil des Notifizierungsformulars bereitzustellen.
Abweichend von Unterabsatz 2 können die in jenem Unterabsatz genannten Unterlagen, sofern die betroffenen zuständigen Behörden dies gestatten, nach Einreichung der Notifizierung, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Begleitformulars gemäß Artikel 16 Absatz 2 bereitgestellt werden.
(9) Die Notifizierung muss die Verbringung ab dem Ort, an dem die Verbringung beginnt, und jede vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung oder vorläufige oder nicht vorläufige Beseitigung umfassen.
Erfolgt die nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung oder nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Beseitigung in einem anderen Staat als dem ersten Bestimmungsstaat, so sind die nicht vorläufige Verwertung oder nicht vorläufige Beseitigung und der Ort dieser Verwertung oder Beseitigung in der Notifizierung anzugeben und gilt Artikel 15 Absatz 7.
(10) Im Notifizierungsformular und im Begleitformular wird nur ein einziger Abfallidentifizierungscode gemäß Anhang III, IIIA, IIIB oder IV angegeben. In Fällen, in denen Abfälle nicht in einen Einzeleintrag in Anhang III, IIIB oder IV eingestuft sind, ist im Notifizierungsformular und im Begleitformular nur ein einziger Abfallidentifizierungscode aus dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis anzugeben, mit Ausnahme von
a) Abfällen, die nicht in einen Einzeleintrag in Anhang III, IIIB oder IV eingestuft sind und die unter Verwendung von mehr als einem Abfallidentifizierungscode aus dem Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG angegeben werden können, wenn sämtliche unter die Notifizierung fallenden Abfälle im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften aufweisen, aber kein Abfallgemisch sind, oder
b) Abfallgemischen, die nicht in einen Einzeleintrag in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV eingestuft sind und für die der Abfallidentifizierungscode aus dem Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG und der Abfallidentifizierungscode aus Anhang III, IIIB oder IV für jede Abfallfraktion im Notifizierungsformular und im Begleitformular in der Reihenfolge ihrer Bedeutung angegeben werden oder, wenn diese Identifizierungscodes nicht für alle Fraktionen verfügbar sind, der Abfallidentifizierungscode aus dem Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG für das Gemisch sowie für jede Abfallfraktion in der Reihenfolge ihrer Bedeutung im Notifizierungsformular und im Begleitformular angegeben wird.
(11) Abfälle oder Abfallgemische, die gemäß Absatz 10 des vorliegenden Artikels angegeben werden, können näher angegeben werden, indem die einschlägigen Abfallidentifizierungscodes aus dem Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG und andere einschlägige Identifizierungscodes angeführt werden.
(1) Über notifizierungspflichtige Verbringungen von Abfällen muss ein Vertrag zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle geschlossen werden. Handelt es sich bei dem Empfänger nicht um den Betreiber der Anlage zur Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle, so ist der Vertrag auch vom Betreiber der Anlage zu unterzeichnen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Vertrag muss zum Zeitpunkt der Notifizierung abgeschlossen und wirksam sein und für die Dauer der Verbringung wirksam bleiben, bis eine Bescheinigung gemäß Artikel 15 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 6 oder gegebenenfalls Artikel 15 Absatz 4 ausgestellt wird.
Der Vertrag muss mit dem entsprechenden Notifizierungsformular und dem Begleitformular kohärent sein und mindestens Informationen über den Notifizierenden, den Empfänger und die Anlage, die Identität der Vertreter jeder Partei, die Notifizierungsnummer, die Bezeichnung und Zusammensetzung der Abfälle, die Abfallidentifizierungscodes, die Menge der unter den Vertrag fallenden Abfälle, das Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und die Gültigkeitsdauer des Vertrags enthalten.
(3) Der Vertrag umfasst die Verpflichtung
a) des Notifizierenden zur Rücknahme der Abfälle oder gegebenenfalls zur Sicherstellung ihrer Verwertung oder Beseitigung auf alternative Weise gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absatz 2 oder 3, falls die Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder falls es sich bei der Verbringung um eine illegale Verbringung handelt;
b) des Empfängers zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß Artikel 25 Absatz 8, falls es sich bei der Verbringung um eine illegale Verbringung handelt;
c) der Anlage, in der die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, zur Bereitstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 16 Absatz 6 darüber, dass die Abfälle gemäß den für diese Notifizierung erteilten Zustimmungen, den mit diesen Zustimmungen verbundenen Auflagen sowie gemäß dieser Verordnung verwertet oder beseitigt wurden.
(4) Sind die Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder vorläufigen Beseitigung bestimmt, so umfasst der Vertrag folgende zusätzliche Verpflichtungen:
a) für die Anlage, gemäß Artikel 15 Absatz 4 und gegebenenfalls Artikel 15 Absatz 5 die von der oder den die nicht vorläufigen Verwertungs- oder nicht vorläufigen Beseitigungsverfahren durchführenden Anlagen ausgestellte Bescheinigung oder ausgestellten Bescheinigungen darüber bereitzustellen, dass alle Abfälle, die sie gemäß den für diese Notifizierung erteilten Zustimmungen, den mit diesen Zustimmungen verbundenen Auflagen und gemäß dieser Verordnung entgegengenommen haben, verwertet oder beseitigt wurden, wobei nach Möglichkeit die Menge und die Art der Abfälle anzugeben sind, für die die einzelnen Bescheinigungen gelten;
b) für den Empfänger, gegebenenfalls eine Notifizierung bei der ursprünglich zuständigen Behörde des ursprünglichen Versandstaats gemäß Artikel 15 Absatz 8 einzureichen.
(5) Werden die Abfälle zwischen zwei Anlagen verbracht, die unter der Kontrolle derselben juristischen Person stehen, so kann der in Absatz 1 genannte Vertrag durch eine Erklärung dieser juristischen Person ersetzt werden. Diese Erklärung bezieht sich auf die in Absatz 3 genannten Verpflichtungen.
(1) Für notifizierungspflichtige Verbringungen muss eine Sicherheitsleistung hinterlegt oder eine entsprechende Versicherung abgeschlossen werden, die das Folgende abdeckt:
a) Kosten des Transports von Abfällen;
b) Kosten der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich aller erforderlichen vorläufigen Verfahren;
c) Kosten der Lagerung für 90 Tage.
(2) Durch die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung werden die Kosten gedeckt, die in allen folgenden Fällen anfallen:
a) wenn eine Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 22 nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann;
b) wenn eine Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 25 illegal ist.
(3) Die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung wird von dem Notifizierenden oder von einer anderen im Namen des Notifizierenden handelnden natürlichen oder juristischen Person hinterlegt bzw. abgeschlossen und muss zum Zeitpunkt der Notifizierung oder, falls die zuständige Behörde, die die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung genehmigt, dies gestattet, spätestens zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Begleitformulars gemäß Artikel 16 Absatz 2 wirksam sein. Die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung muss spätestens bei Beginn der Verbringung für diese gelten.
(4) Die zuständige Behörde am Versandort genehmigt die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung, einschließlich Form, Wortlaut und Deckungsbetrag.
(5) Die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung muss für die Verbringung und den Abschluss der Verwertung oder Beseitigung gültig sein und diese abdecken.
Die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung ist freizugeben, wenn die zuständige Behörde, die sie genehmigt hat, die Bescheinigung gemäß Artikel 16 Absatz 6 oder gegebenenfalls die Bescheinigung gemäß Artikel 15 Absatz 5 bezüglich vorläufiger Verwertung oder vorläufiger Beseitigung erhalten hat.
(6) Abweichend von Absatz 5 können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort im Fall, dass die Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder vorläufigen Beseitigung bestimmt sind und die nachfolgende Verwertung oder nachfolgende Beseitigung im Bestimmungsstaat erfolgt, vereinbaren, dass die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung freigegeben wird, sobald die betroffene zuständige Behörde die in Artikel 15 Absatz 4 genannte Bescheinigung erhalten hat. In diesem Fall unterrichtet die zuständige Behörde, die entscheidet, die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung freizugeben, unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen Behörden von ihrer Entscheidung, und jede nachfolgende Verbringung zu einer Verwertungs- oder Beseitigungsanlage muss durch eine neue Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung abgedeckt sein, es sei denn, die zuständige Behörde am Bestimmungsort ist der Auffassung, dass eine solche Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung nicht erforderlich ist. In diesem Fall ist die zuständige Behörde am Bestimmungsort für die Verpflichtungen verantwortlich, die sich gemäß Artikel 22 im Fall der Rücknahme, wenn die Verbringung oder die nachfolgende Verwertung oder nachfolgende Beseitigung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann, oder gemäß Artikel 25 im Fall einer illegalen Verbringung ergeben.
(7) Die zuständige Behörde innerhalb der Union, die die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung genehmigt hat, hat Zugriff auf diese Sicherheitsleistung oder Versicherung und greift auf die entsprechenden Mittel zur Einhaltung der sich aus den Artikeln 24 und 26 ergebenden Verpflichtungen, einschließlich für Zahlungen an andere betroffene Behörden, zurück.
(8) Bei einer Sammelnotifizierung gemäß Artikel 13 kann anstelle einer Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung für die gesamte Sammelnotifizierung eine Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung für Teile der Sammelnotifizierung hinterlegt bzw. abgeschlossen werden. In diesen Fällen muss die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung für die Teile der notifizierten Verbringung, die sie abdeckt, spätestens zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Begleitformulars gemäß Artikel 16 Absatz 2 gelten.
(9) Die in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannte Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung ist freizugeben, wenn die zuständige Behörde, die sie genehmigt hat, die Bescheinigung gemäß Artikel 16 Absatz 6 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 5 bezüglich vorläufiger Verwertung oder vorläufiger Beseitigung erhalten hat. Absatz 6 des vorliegenden Artikels gilt entsprechend.
(10) Die Kommission prüft die Machbarkeit der Festlegung einer einfachen, risikobasierten und harmonisierten Berechnungsmethode für die Bestimmung der Höhe von Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen und erlässt, falls zweckmäßig, einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer solchen einfachen, risikobasierten und harmonisierten Berechnungsmethode. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bei der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung berücksichtigt die Kommission unter anderem die einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten für die Berechnung der im vorliegenden Artikel genannten Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung.
(1) Gilt die Notifizierung gemäß Artikel 5 Absatz 5 als nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so ersucht die zuständige Behörde am Versandort den Notifizierenden gemäß Artikel 5 Absatz 3 und gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 4 um Informationen und Unterlagen.
(2) Das Ersuchen um Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 1 wird dem Notifizierenden so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Werktage nach Einreichung der Notifizierung, übermittelt.
(3) Der Notifizierende stellt die in Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Werktage nach dem Ersuchen der zuständigen Behörde am Versandort, bereit. Auf Antrag des Notifizierenden kann die zuständige Behörde am Versandort diese Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängern, wenn der Notifizierende eine begründete Erklärung darüber abgibt, warum eine solche Verlängerung erforderlich ist, um die angeforderten Informationen und Unterlagen bereitstellen zu können.
(4) Ist die zuständige Behörde am Versandort nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 nach wie vor der Auffassung, dass die Notifizierung nicht gemäß Artikel 5 Absatz 5 ordnungsgemäß ausgeführt wurde, oder sind nach wie vor zusätzliche Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 5 Absatz 4 erforderlich, so kann sie so bald wie möglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist, an den Notifizierenden bis zu zwei weitere Ersuchen um Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 2 richten. Absatz 3 gilt für ein solches Ersuchen entsprechend.
(5) Die zuständige Behörde am Versandort kann entscheiden, dass die Notifizierung ungültig ist und nicht weiter zu bearbeiten ist, wenn die vorgelegten Informationen und Unterlagen nicht ausreichen oder wenn der Notifizierende innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist — oder, wenn ein erstes Ersuchen gemäß Absatz 4 gestellt wurde, innerhalb der in jenem Absatz genannten Frist — keine Informationen bereitgestellt hat.
Die zuständige Behörde am Versandort entscheidet, dass die Notifizierung ungültig ist und nicht weiter zu bearbeiten ist, wenn die auf das letzte Ersuchen gemäß Absatz 4 hin bereitgestellten Informationen und Unterlagen nicht ausreichen oder wenn der Notifizierende innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist keine Informationen bereitgestellt hat.
Die zuständige Behörde am Versandort unterrichtet den Notifizierenden und die anderen betroffenen zuständigen Behörden so bald wie möglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Ablauf der in Absatz 3 oder gegebenenfalls Absatz 4 genannten Frist über ihre Entscheidung gemäß dem vorliegenden Absatz.
(6) Ist die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung, dass die Notifizierung gemäß Artikel 5 Absatz 5 ordnungsgemäß ausgeführt wurde, so unterrichtet sie den Notifizierenden und die anderen betroffenen zuständigen Behörden so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Werktage nach Einreichung der ordnungsgemäß ausgeführten Notifizierung, oder innerhalb von sieben Werktagen nach Ablauf der in Absatz 3 oder gegebenenfalls Absatz 4 genannten Frist darüber.
(7) Ist die zuständige Behörde am Bestimmungsort oder eine etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörde der Auffassung, dass Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 5 Absatz 3 oder zusätzliche Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 5 Absatz 4 erforderlich sind, so ersucht sie den Notifizierenden um diese Informationen und Unterlagen so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Werktage nach Erhalt der Informationen nach Absatz 6, und unterrichtet die anderen zuständigen Behörden über dieses Ersuchen.
(8) Der Notifizierende stellt die in Absatz 7 genannten Informationen und Unterlagen so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Werktage nach dem Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörde, bereit.
Auf Antrag des Notifizierenden kann die betroffene zuständige Behörde die in Unterabsatz 1 genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängern, wenn der Notifizierende eine begründete Erklärung darüber vorlegt, warum eine solche Verlängerung erforderlich ist, um die angeforderten Informationen und Unterlagen bereitstellen zu können.
(9) Ist die zuständige Behörde am Bestimmungsort oder eine etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörde der Auffassung, dass Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 5 Absatz 3 oder zusätzliche Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 5 Absatz 4 weiterhin erforderlich sind, so kann die betroffene zuständige Behörde so bald wie möglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Ablauf der in Absatz 8 genannten Frist, an den Notifizierenden bis zu zwei weitere Ersuchen um Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 7 richten. Absatz 8 gilt für ein solches Ersuchen entsprechend.
(10) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort oder eine etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörde kann entscheiden, dass die Notifizierung ungültig ist und nicht weiter zu bearbeiten ist, wenn die vorgelegten Informationen und Unterlagen nicht ausreichen oder wenn der Notifizierende innerhalb der in Absatz 8 genannten Frist — oder, wenn ein erstes Ersuchen gemäß Absatz 9 gestellt wurde, innerhalb der in jenem Absatz genannten Frist — keine Informationen vorgelegt hat.
Die zuständige Behörde am Bestimmungsort oder eine etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörde entscheidet, dass die Notifizierung ungültig ist und nicht weiter bearbeitet wird, wenn die auf das letzte Ersuchen gemäß Absatz 8 hin bereitgestellten Informationen und Unterlagen nicht ausreichen oder wenn der Notifizierende innerhalb der in Absatz 8 genannten Frist keine Informationen bereitgestellt hat.
Die zuständige Behörde am Bestimmungsort oder eine etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörde unterrichtet den Notifizierenden und die anderen betroffenen zuständigen Behörden so bald wie möglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 8 oder gegebenenfalls Absatz 9, über ihre gemäß dem vorliegenden Absatz getroffene Entscheidung.
(11) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort oder eine etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörde unterrichtet den Notifizierenden und die anderen betroffenen zuständigen Behörden so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Erhalt der Informationen gemäß Absatz 6, dass sie mit der ordnungsgemäß ausgeführten Notifizierung zufrieden ist oder so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Vorlage der angeforderten Informationen und Unterlagen durch den Notifizierenden gemäß Absatz 8 und gegebenenfalls Absatz 9, dass sie mit den Informationen und Unterlagen zufrieden ist.
(12) Wurde die Notifizierung gemäß Artikel 5 Absatz 6 unter Berücksichtigung der Informationen gemäß Absatz 11 ordnungsgemäß abgeschlossen, so unterrichtet die zuständige Behörde am Bestimmungsort unverzüglich den Notifizierenden, die zuständige Behörde am Versandort und etwaige betroffene für die Durchfuhr zuständige Behörde.
(13) Hat die zuständige Behörde am Versandort innerhalb von 30 Werktagen nach dem Tag der Einreichung der Notifizierung oder der Bereitstellung der Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 3 oder 4 nicht gemäß Absatz 1, 5 oder 6 gehandelt, so übermittelt sie dem Notifizierenden auf dessen Antrag hin eine begründete Erklärung.
Hat die zuständige Behörde am Bestimmungsort oder eine etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörde innerhalb von 30 Werktagen nach Ablauf der in Absatz 7 genannten Frist oder nach Vorlage von Informationen und Unterlagen gemäß den Absätzen 8 oder 9 nicht gemäß Absatz 7 oder Absatz 9, 10, 11 oder 12 gehandelt, so übermittelt sie dem Notifizierenden auf dessen Antrag hin eine begründete Erklärung.
(1) Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die Durchfuhrzuständigen Behörden treffen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem der Notifizierende gemäß Artikel 8 Absatz 12 darüber unterrichtet wurde, dass die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, in Bezug auf die Verbringung eine der folgenden hinreichend zu begründenden Entscheidungen:
a) Zustimmung ohne Auflagen;
b) Zustimmung mit Auflagen gemäß Artikel 10;
c) Erhebung eines Einwands gemäß Artikel 12;
d) keine Zustimmung, soweit die Bedingungen gemäß Artikel 11 nicht erfüllt sind.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde am Versandort eine Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c oder d treffen, nachdem sie die Notifizierung erhalten hat und bevor sie geprüft hat, ob diese ordnungsgemäß ausgeführt ist, wenn offensichtlich ist, dass die Bedingungen des Artikels 11 nicht erfüllt sind oder dass Gründe für Einwände gemäß Artikel 12 vorliegen.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann eine betroffene zuständige Behörde vor dem Tag, an dem der Notifizierende gemäß Artikel 8 Absatz 12 unterrichtet wurde, eine Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c oder d treffen, sobald die Notifizierung gemäß Artikel 5 Absatz 5 ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
Werden innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist von 30 Tagen keine Einwände erhoben, so kann von einer stillschweigenden Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörden ausgegangen werden.
(2) Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden unterrichten den Notifizierenden innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Frist von 30 Tagen über ihre Entscheidung und die Gründe dafür und unterrichten die anderen betroffenen zuständigen Behörden über diese Entscheidung. Die zuständige Behörde unterrichtet den Notifizierenden und die anderen betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich über gemäß Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 getroffene Entscheidungen.
Die in Absatz 1 Unterabsatz 4 genannten stillschweigenden Zustimmungen sind für den Zeitraum gültig, der in der von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort gemäß Unterabsatz 1 erteilten schriftlichen Zustimmung angegeben ist.
Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem der Notifizierende, die zuständige Behörde am Versandort oder eine für die Durchfuhr zuständige Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 12 unterrichtet wurde, keine Entscheidung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 getroffen, so übermittelt sie dem Notifizierenden auf Antrag eine begründete Erklärung.
(3) Reicht ein Notifizierender eine Notifizierung gemäß Artikel 5 und gegebenenfalls Artikel 13 ein, um — im Vergleich zu einer Notifizierung, der zugestimmt wurde — dieselbe Art von Abfällen von demselben Ort im Versandstaat an denselben Empfänger und dieselbe Anlage zu verbringen, wobei die Durchfuhrstaaten — sofern solche vorliegen — identisch sind, so berücksichtigen die betroffenen zuständigen Behörden etwaige zuvor gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 oder Artikel 13 Absätze 2 und 3 übermittelten Informationen und treffen so bald wie möglich eine Entscheidung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
(4) Eine schriftliche Zustimmung zu einer Verbringung erlischt zum frühestmöglichen Tag nach Ablauf der von den betroffenen zuständigen Behörden angegebenen Gültigkeitsdauern. Sie darf sich nicht über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstrecken.
(5) Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn die in Artikel 16 Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind, und nur während der Gültigkeitsdauer der stillschweigenden oder schriftlichen Zustimmung aller betroffenen zuständigen Behörden gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels. Die Anlage für Verwertung oder Beseitigung muss die Abfälle vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der stillschweigenden oder schriftlichen Zustimmung aller betroffenen zuständigen Behörden entgegengenommen haben.
(6) Die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen im Zusammenhang mit einer Verbringung muss spätestens ein Jahr nach Entgegennahme der Abfälle durch die Anlage, die die Abfälle verwertet oder beseitigt, abgeschlossen sein, sofern die betroffenen zuständigen Behörden in ihrer Entscheidung keinen kürzeren Zeitraum angegeben haben.
(7) Die betroffenen zuständigen Behörden widerrufen ihre stillschweigende oder schriftliche Zustimmung auf Antrag des Notifizierenden oder wenn sie davon Kenntnis haben, dass
a) die Zusammensetzung der Abfälle nicht der Notifizierung entspricht;
b) die für die Verbringung erteilten Auflagen nicht erfüllt sind;
c) die Abfälle nicht entsprechend der Genehmigung für die Anlage, in der die Verwertung oder Beseitigung durchgeführt wird, verwertet oder beseitigt werden;
d) die Abfälle in einer Weise verbracht, verwertet oder beseitigt werden oder wurden, die nicht den Informationen entspricht, die im Notifizierungsformular und im Begleitformular angegeben oder diesen beigefügt sind;
e) die Sicherheitsleistung gekündigt wurde;
f) der Vertrag gekündigt wurde.
(8) Die betroffene zuständige Behörde unterrichtet den Notifizierenden, die anderen betroffenen zuständigen Behörden und den Empfänger über jeden Widerruf einer Zustimmung, einschließlich des Grundes für einen solchen Widerruf.
(9) Wird die Zustimmung einer der betroffenen zuständigen Behörden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels widerrufen, so darf die Verbringung oder die Behandlung der Abfälle gegebenenfalls nicht fortgesetzt werden und findet Artikel 22 bzw. 25 Anwendung.
(1) Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen Auflagen für ihre Zustimmung zu einer notifizierten Verbringung festlegen. Diese Auflagen müssen hinreichend begründet sein und können sich auf eine oder mehrere der in Artikel 11 aufgeführten Bedingungen oder auf die in Artikel 12 aufgeführten Gründe stützen.
(2) Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch Auflagen für den Transport von Abfällen innerhalb ihres Hoheitsgebiets festlegen. Diese Transportauflagen dürfen nicht strenger sein als die Auflagen für den Transport von Abfällen, der ausschließlich innerhalb ihres Hoheitsgebiets erfolgt, und müssen geltenden Vereinbarungen, insbesondere einschlägigen internationalen Übereinkünften, angemessen Rechnung tragen.
(3) Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch als Auflage festlegen, dass ihre Zustimmung als widerrufen gilt, falls die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung nicht gemäß Artikel 7 Absatz 3 spätestens zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Begleitformulars gemäß Artikel 16 Absatz 2 gültig ist.
(4) Die Auflagen werden von der zuständigen Behörde, die diese festlegt, im Notifizierungsformular angegeben oder diesem beigefügt.
(5) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort kann innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch als Auflage festlegen, dass die Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, die Eingänge, Ausgänge und/oder den Bestand der Abfälle sowie die damit verbundenen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren wie in der Notifizierung angegeben und für die Gültigkeitsdauer der Notifizierung regelmäßig aufzeichnet. Diese Aufzeichnungen werden von einer rechtlich für die Anlage verantwortlichen Person unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Abschluss des notifizierten Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens an die zuständige Behörde am Bestimmungsort übermittelt.
(1) Wird eine Notifizierung einer zur Beseitigung bestimmten Verbringung gemäß Artikel 5 eingereicht, so erteilen die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort ihre Zustimmung zu dieser Verbringung innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen nicht, es sei denn, alle folgenden Bedingungen sind erfüllt:
a) Der Notifizierende weist nach, dass
b) den betroffenen zuständigen Behörden liegen keine Informationen darüber vor, dass der Notifizierende oder der Empfänger in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung wegen der Durchführung einer illegalen Verbringung oder einer anderen illegalen Handlung im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit verurteilt wurde;
c) den betroffenen zuständigen Behörden liegen keine Informationen darüber vor, dass der Notifizierende oder die Anlage in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung im Zusammenhang mit früheren Verbringungen die Artikel 15 und 16 wiederholt nicht eingehalten hat;
d) der Bestimmungsmitgliedstaat hat nicht sein Recht nach Artikel 4 Absatz 1 des Basler Übereinkommens wahrgenommen, die Einfuhr von gefährlichen Abfällen oder von in Anlage II jenes Übereinkommens aufgeführten Abfällen zu verbieten;
e) die geplante Verbringung und Beseitigung steht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur öffentlichen Ordnung, zur öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit in dem Mitgliedstaat, in dem sich die zuständige Behörde befindet;
f) die geplante Verbringung oder Beseitigung verstößt nicht gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von dem oder den betroffenen Mitgliedstaaten oder der Union geschlossen wurden;
g) die Abfälle werden im Einklang mit rechtsverbindlichen Umweltschutzstandards für die Beseitigung behandelt, die in Rechtsvorschriften der Union oder in gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG erstellten Abfallbewirtschaftungsplänen festgelegt sind, und, falls die Anlage unter die Richtlinie 2010/75/EU fällt, die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der genannten Richtlinie werden entsprechend der für die Anlage erteilten Genehmigung angewendet;
h) bei den Abfällen handelt es sich weder um gemischte Siedlungsabfälle, die aus privaten Haushalten und/oder von anderen Abfallerzeugern eingesammelt wurden, noch um gemischte Siedlungsabfälle, die einem Abfallbehandlungsverfahren unterzogen wurden, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a gelten die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii nicht, wenn der Notifizierende nachweist, dass die betreffenden Abfälle in einem Versandmitgliedstaat in einer so geringen Menge pro Jahr erzeugt werden, dass die Bereitstellung neuer spezialisierter Beseitigungsanlagen in diesem Mitgliedstaat nicht wirtschaftlich tragfähig wäre.
(3) Erteilt eine für die Durchfuhr zuständige Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 1 ihre Zustimmung zu einer Verbringung, so gelten nur die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben b, c, e und f des vorliegenden Artikels.
(4) Informationen über die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 erteilten Zustimmungen werden in dem Bericht gemäß Artikel 73 genannt. Die Kommission unterrichtet alle Mitgliedstaaten über solche im vorausgegangenen Kalenderjahr erteilten Zustimmungen.
(5) Bis zum 21. Mai 2027 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung detaillierter Kriterien für die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Bedingungen, in denen festgelegt wird, wie die technische Machbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit gemäß Buchstabe a Ziffern i und ii jenes Absatzes von den Notifizierenden nachzuweisen und von den zuständigen Behörden zu bewerten sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Wird eine Notifizierung einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gemäß Artikel 5 eingereicht, so können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen begründete Einwände erheben, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Gründe stützen:
a) Die Verbringung oder Verwertung stünde nicht im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG;
b) die betreffenden Abfälle sollen nicht nach Abfallbewirtschaftungsplänen oder Abfallvermeidungsprogrammen behandelt werden, die von den Versand- bzw. Bestimmungsstaaten gemäß den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG erstellt wurden;
c) die Verbringung oder Verwertung stünde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur öffentlichen Ordnung, zur öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit, die Handlungen betreffen, die im Staat der Einwände erhebenden zuständigen Behörde erfolgen;
d) die Verbringung oder Verwertung stünde nicht mit nationalen Rechtsvorschriften des Versandstaats betreffend die Abfallverwertung und die Verwertung oder Beseitigung von Restabfällen, die bei der Verwertung der betreffenden Abfälle anfallen, im Einklang, einschließlich, wenn die Verbringung Abfälle betreffen würde, die zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sind, deren Standards für die Behandlung dieser bestimmten Abfälle weniger streng sind als im Versandstaat, wobei die Notwendigkeit der Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts zu beachten ist, es sei denn,
e) eine Begrenzung eingehender Verbringungen von Abfällen, die für andere Verwertungsverfahren als das Recycling und die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmt sind, ist für einen Mitgliedstaat erforderlich, um sein Abfallbewirtschaftungsnetz zu schützen, wenn auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu erwarten ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass im Inland anfallende Abfälle beseitigt oder in einer Weise behandelt werden müssten, die nicht mit seinen Abfallbewirtschaftungsplänen kohärent ist;
f) den betroffenen zuständigen Behörden liegen keine Informationen darüber vor, dass der Notifizierende oder der Empfänger in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung wegen der Durchführung einer illegalen Verbringung oder einer anderen illegalen Handlung im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit verurteilt wurde;
g) den betroffenen zuständigen Behörden liegen keine Informationen darüber vor, dass der Notifizierende oder die Anlage im Zusammenhang mit früheren Verbringungen in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung die Artikel 15 und 16 wiederholt nicht eingehalten hat;
h) die Verbringung oder Verwertung verstößt gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von dem oder den betroffenen Mitgliedstaaten oder der Union geschlossen wurden;
i) der Anteil an verwertbaren und nicht verwertbaren Abfällen, der geschätzte Wert der letztlich zu verwertenden Materialien oder die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils der Abfälle rechtfertigen unter wirtschaftlichen oder ökologischen Gesichtspunkten nicht die Verwertung;
j) die Abfälle sind zur Beseitigung und nicht zur Verwertung bestimmt;
k) die Abfälle werden nicht im Einklang mit rechtsverbindlichen Umweltschutzstandards für Verwertungsverfahren oder mit Verwertungs- oder Recyclingverpflichtungen, die in Gesetzgebungsakten der Union festgelegt sind, behandelt werden, oder die Abfälle werden in einer Anlage behandelt werden, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fällt, aber nicht die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 3 Absatz 10 der genannten Richtlinie anwendet.
(2) Die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen begründete Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen erheben. Ein solcher Einwand darf nur auf die in Absatz 1 Buchstaben c, f, g und h genannten Gründe gestützt werden.
(3) Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Probleme, die zu ihren Einwänden geführt haben, innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst wurden, so unterrichten sie den Notifizierenden unverzüglich darüber.
(4) Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst, so wird die Notifizierung der Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen ungültig. Beabsichtigt der Notifizierende weiterhin, die Verbringung durchzuführen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle betroffenen zuständigen Behörden und der Notifizierende vereinbaren etwas anderes.
(5) Einwände, die von den zuständigen Behörden aus den die in Absatz 1 Buchstaben d und e dieses Artikels genannten Gründen erhoben werden, und die Gründe für diese Einwände müssen der Kommission gemäß Artikel 73 mitgeteilt werden.
(6) Die zuständigen Behörden unterrichten den Notifizierenden gemäß Artikel 9 Absatz 2 über die Gründe für ihre Einwände gegen eine Verbringung mit.
(7) Die Versandmitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die nationalen Rechtsvorschriften, auf die sich die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstabe d erhobenen Einwände stützen können, und geben an, für welche Abfälle und Verwertungsverfahren sowie Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren von Restabfällen, die bei der Verwertung der betreffenden Abfälle anfallen, diese Einwände gelten, bevor diese nationalen Gesetzgebungsvorschriften als Grund für begründete Einwände herangezogen wird.
Die Bestimmungsmitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über Entscheidungen oder nationale Rechtsvorschriften, auf die sich von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstabe e erhobene Einwände stützen können, und geben an, für welche Abfall- und Verwertungsverfahren diese Einwände gelten, bevor diese Entscheidungen oder diese nationalen Rechtsvorschriften als Grund für begründete Einwände herangezogen werden.
(1) Der Notifizierende kann eine Sammelnotifizierung, die mehrere Verbringungen abdeckt, einreichen, sofern alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a) Die gemäß Artikel 5 Absatz 10 identifizierten Abfälle in den verschiedenen Verbringungen weisen im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften auf;
b) die Abfälle in den verschiedenen Verbringungen werden zum gleichen Empfänger und zur gleichen Anlage verbracht;
c) die Durchfuhrstaaten — sofern solche vorliegen — sind identisch, die Streckenführung der verschiedenen Verbringungen ist im Notifizierungsformular angegeben oder diesem beigefügt und die Verbringungen beginnen am selben Ort.
(2) Der Notifizierende kann in einem dem Notifizierungsformular beigefügten Anhang einen oder mehrere mögliche alternative Streckenführungen angeben. Das gemäß Artikel 16 Absatz 2 ausgefüllte Begleitformular enthält Informationen zu der im Notifizierungsformular angegebenen einzuhaltenden Streckenführung sowie zu etwaigen alternativen Streckenführungen, die im Falle unvorhergesehener Umstände einzuhalten und im Notifizierungsformular angegeben sind.
(3) Die betroffenen zuständigen Behörden können ihre Zustimmung zur Nutzung einer Sammelnotifizierung von der späteren Vorlage zusätzlicher Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 5 Absätze 3 bis 6 abhängig machen.
(1) Eine juristische oder natürliche Person, die Eigentümer einer Verwertungsanlage ist oder Kontrolle über eine solche Anlage ausübt, kann bei der gemäß Artikel 75 benannten zuständigen Behörde, unter deren Zuständigkeit die Anlage fällt, einen Antrag auf eine Vorabzustimmung für diese Anlage stellen.
Anlagen, die nur das Verfahren R13 durchführen, sind nicht berechtigt, einen Antrag gemäß Unterabsatz 1 zu stellen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag muss folgende Informationen enthalten:
a) den Namen, die Registriernummer und die Anschrift der Verwertungsanlage;
b) Kopien der Genehmigungen, die der Verwertungsanlage zur Durchführung der Abfallbehandlung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG erteilt wurden, sowie gegebenenfalls Standards oder Zertifizierungen, die die Anlage erfüllt;
c) eine Beschreibung der Technologie, die in der Verwertungsanlage, für die die Vorabzustimmung beantragt wird, angewandt wird, um die umweltgerechte Abfallverwertung sicherzustellen, einschließlich Technologie zur Energieeinsparung oder zur Begrenzung der Emission von durch die Tätigkeiten der Anlage entstehenden Treibhausgasen;
d) den bzw. die R-Codes gemäß Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG für das bzw. die Verwertungsverfahren, für das bzw. die die Vorabzustimmung beantragt wird;
e) in Bezug auf die in Anhang IV dieser Verordnung oder im Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Abfälle, für die die Vorabzustimmung beantragt wird, die Bezeichnung und Zusammensetzung der Abfälle, die physikalischen Eigenschaften sowie den bzw. die Abfallidentifizierungscodes;
f) die Gesamtmenge jeder Abfallart, für die die Vorabzustimmung beantragt wird, im Verhältnis zu der Behandlungskapazität, für die der Anlage eine Genehmigung zur Durchführung der Abfallbehandlung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG erteilt wurde;
g) die Menge der bei der Verwertung der Abfälle anfallenden Restabfälle im Verhältnis zur Menge der verwerteten Materialien und die geplante Methode der Verwertung oder Beseitigung der Restabfälle;
h) Aufzeichnungen über die Tätigkeiten der Anlage im Zusammenhang mit der Abfallverwertung, insbesondere gegebenenfalls mit Angaben zur Menge und zu den Arten der in den letzten drei Jahren behandelten Abfälle;
i) einen Nachweis oder eine Bestätigung, dass die juristische oder natürliche Person, die Eigentümer der Anlage ist oder Kontrolle über sie ausübt, in den fünf Jahren vor der Antragstellung nicht wegen der Durchführung einer illegalen Verbringung oder einer anderen illegalen Handlung im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit, verurteilt wurde.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels hinsichtlich der in den Antrag aufzunehmenden Informationen zu erlassen.
(4) Das Verfahren gemäß den Absätzen 5 bis 10 dieses Artikels gilt für die Erteilung einer Vorabzustimmung für eine Anlage, für die ein Antrag gemäß Absatz 1 gestellt wurde.
(5) Innerhalb von 55 Tagen nach dem Tag des Eingangs eines Antrags, der gemäß Absatz 1 gestellt wurde und die in Absatz 2 genannten Informationen enthält, prüft die zuständige Behörde den Antrag und entscheidet, ob sie ihn genehmigt.
(6) Hat die in Absatz 1 genannte juristische oder natürliche Person alle in Absatz 2 genannten Informationen bereitgestellt, so genehmigt die zuständige Behörde den Antrag und erteilt der betreffenden Anlage eine Vorabzustimmung. Die Vorabzustimmung kann Bedingungen in Bezug auf ihre Gültigkeitsdauer, die Arten und Mengen der Abfälle, die unter die Vorabzustimmung fallen, die angewandte Technologie oder andere Bedingungen enthalten, die erforderlich sind, um eine umweltgerechte Bewirtschaftung der Abfälle sicherzustellen.
(7) Abweichend von Absatz 6 kann die zuständige Behörde die Genehmigung des Antrags auf Vorabzustimmung ablehnen, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass durch die Erteilung der Vorabzustimmung sichergestellt wird, dass die Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie und anderen Anforderungen der Richtlinie 2008/98/EG bewirtschaftet werden oder dass gegebenenfalls die besten verfügbaren Techniken im Einklang mit Schlussfolgerungen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU angewandt werden.
(8) Die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags auf Vorabzustimmung wird der juristischen oder natürlichen Person, die den Antrag gestellt hat, mitgeteilt, sobald sie von der zuständigen Behörde getroffen wurde, und hinreichend begründet.
(9) Die einer Verwertungsanlage erteilte Vorabzustimmung ist, sofern in der Entscheidung über die Genehmigung des Antrags auf Vorabzustimmung nichts anderes angegeben ist, zehn Jahre lang gültig. Während dieses Zeitraums führt die zuständige Behörde mindestens eine Kontrolle gemäß Artikel 60 durch. Erforderlichenfalls werden zusätzliche Kontrollen auf der Grundlage des risikobasierten Bewertungsansatzes gemäß Artikel 62 durchgeführt.
(10) Die einer Verwertungsanlage erteilte Vorabzustimmung kann jederzeit von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn Informationen verfügbar werden, aus denen hervorgeht, dass die gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen falsch sind oder dass die Bedingungen des Absatzes 6 nicht mehr erfüllt sind. Eine Entscheidung über den Widerruf einer Vorabzustimmung ist hinreichend zu begründen und der betreffenden Anlage mitzuteilen.
(11) Die in Absatz 1 genannte juristische oder natürliche Person unterrichtet die betroffene zuständige Behörde unverzüglich über jede Änderung der gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen. Die betroffene zuständige Behörde prüft diese Änderungen sorgfältig und aktualisiert oder widerruft erforderlichenfalls die Vorabzustimmung.
(12) Im Falle einer gemäß Artikel 13 eingereichten Sammelnotifizierung, die sich auf Verbringungen bezieht, die für eine Anlage mit Vorabzustimmung bestimmt sind, wird die Gültigkeitsdauer der Zustimmung gemäß Artikel 9 Absatz 4 auf drei Jahre verlängert.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die betroffenen zuständigen Behörden in hinreichend begründeten Fällen entscheiden, die Gültigkeitsdauer auf einen Zeitraum von weniger als drei Jahren zu verlängern.
(13) Die zuständigen Behörden, die einer Anlage gemäß diesem Artikel eine Vorabzustimmung erteilt haben, unterrichten die Kommission und gegebenenfalls das OECD-Sekretariat unter Verwendung des Formulars in Anhang VI über Folgendes:
a) den Namen, die Registriernummer und die Anschrift der Verwertungsanlage;
b) eine Beschreibung der angewandten Technologie und den bzw. die R-Codes gemäß Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG;
c) in Bezug auf die Abfälle, für die die Vorabzustimmung gilt, den bzw. die Abfallidentifizierungscodes;
d) die von der Vorabzustimmung betroffene Gesamtmenge;
e) die Gültigkeitsdauer der Vorabzustimmung;
f) etwaige Änderungen der Vorabzustimmung;
g) etwaige Änderungen der notifizierten Informationen;
h) etwaige Widerrufe der Vorabzustimmung.
(14) Abweichend von den Artikeln 9, 10 und 12 unterliegen die gemäß Artikel 9 Absatz 1 erteilte Zustimmung, die gemäß Artikel 10 erteilten Auflagen oder die gemäß Artikel 12 erhobenen Einwände aller betroffenen zuständigen Behörden in Bezug auf eine Notifizierung einer Verbringung, die für eine Anlage mit Vorabzustimmung bestimmt ist, einer Frist von sieben Werktagen nach dem Tag, an dem der Notifizierende gemäß Artikel 8 Absatz 12 darüber unterrichtet wurde, dass die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde.
(15) Beabsichtigen eine oder mehrere zuständige Behörden, um zusätzliche Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 2, 4, 7 oder 9 in Bezug auf eine Notifizierung von Verbringungen zu einer Anlage mit Vorabzustimmung zu ersuchen, werden die in jenen Absätzen sowie in Artikel 8 Absätze 3 und 8 genannten Fristen verkürzt auf
a) fünf Werktage für Artikel 8 Absätze 2, 3, 7 und 8 und
b) drei Werktage für Artikel 8 Absätze 4 und 9.
(16) Unbeschadet des Absatzes 14 kann eine betroffene zuständige Behörde entscheiden, dass mehr Zeit notwendig ist, um vom Notifizierenden weitere Informationen oder Unterlagen zu erhalten.
In diesem Fall unterrichtet die zuständige Behörde den Notifizierenden und die anderen betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von sieben Werktagen nach dem Tag, an dem der Notifizierende gemäß Artikel 8 Absatz 12 darüber unterrichtet wurde, dass die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde.
Die Gesamtzeit, die für eine der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Entscheidungen erforderlich ist, darf 30 Tage ab dem Tag, an dem der Notifizierende gemäß Artikel 8 Absatz 12 darüber unterrichtet wurde, dass die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, nicht überschreiten.
(1) Ist eine Verbringung zur vorläufigen Verwertung oder vorläufigen Beseitigung bestimmt, so müssen alle Anlagen, in denen die nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung oder die nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Beseitigung vorgesehen ist, zusätzlich zu der ersten vorläufigen Verwertung oder vorläufigen Beseitigung ebenfalls im Notifizierungsformular angegeben werden.
(2) Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort dürfen einer Verbringung von für ein vorläufiges Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren bestimmten Abfällen nur dann zustimmen, wenn sie die Bedingungen in Artikel 11 als erfüllt erachten oder wenn nach Artikel 12 kein Grund für einen Einwand gegen die Verbringung oder Verbringungen zu den Anlagen, die eine nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung oder nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Beseitigung durchführen, vorliegen.
(3) Die Anlage, die das vorläufige Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren durchführt, bestätigt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden die Entgegennahme der Abfälle innerhalb von zwei Werktagen nach Entgegennahme der Abfälle. Diese Bestätigung wird im Begleitformular angegeben oder diesem beigefügt.
(4) Die Anlage, die das vorläufige Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren durchführt, stellt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss dieses Verfahrens und nicht später als ein Jahr nach Entgegennahme der Abfälle oder innerhalb des in Artikel 9 Absatz 6 genannten kürzeren Zeitraums, eine Bescheinigung über den Abschluss des Verfahrens aus. Diese Bescheinigung wird im Begleitformular angegeben oder diesem beigefügt.
(5) Liefert eine Verwertungs- oder Beseitigungsanlage, die ein vorläufiges Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren durchführt, die Abfälle für ein nachfolgendes vorläufiges oder nicht vorläufiges Verwertungs- oder nachfolgendes vorläufiges oder nicht vorläufiges Beseitigungsverfahren an eine im Bestimmungsstaat gelegene Anlage, so muss sie so bald wie möglich und spätestens ein Jahr nach der Lieferung der Abfälle oder innerhalb des in Artikel 9 Absatz 6 genannten kürzeren Zeitraums eine Bescheinigung von dieser Anlage über den Abschluss des nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertungs- und vorläufigen oder nicht vorläufigen Beseitigungsverfahrens erhalten.
Die Anlage, die ein vorläufiges Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren gemäß Absatz 3 durchführt, übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich die entsprechenden Bescheinigungen unter Angabe der Verbringungen, auf die sich die Bescheinigungen beziehen.
(6) Um sicherzustellen, dass der Inhalt der in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Bescheinigung in der gesamten Union kohärent ist, erlässt die Kommission rechtzeitig vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 27 Absatz 5, spätestens jedoch bis zum 21. Mai 2025, einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung des vorliegenden Artikels, in dem festgelegt wird, welche Informationen in einer solchen Bescheinigung bereitzustellen sind. Dieser delegierte Rechtsakt wird gemäß Artikel 80 erlassen.
(7) Erfolgt eine Lieferung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels an eine Anlage im ursprünglichen Versandstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat und betrifft sie Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3, so bedarf es einer erneuten Notifizierung gemäß dieser Verordnung.
(8) Erfolgt eine Lieferung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels an eine Anlage in einem Drittstaat und betrifft sie Verbringungen gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3, so bedarf es einer erneuten Notifizierung gemäß dieser Verordnung, und die Bestimmungen in Bezug auf die betroffenen zuständigen Behörden gelten auch für die ursprünglich zuständige Behörde des ursprünglichen Versandstaats.
(1) Nachdem die betroffenen zuständigen Behörden ihre Zustimmung zu einer notifizierten Verbringung erteilt haben, füllen alle beteiligten Unternehmen das Begleitformular oder im Falle einer Sammelnotifizierung die Begleitformulare an den entsprechenden Stellen aus. Sie stellen sicher, dass die Informationen im Begleitformular — auch während des Transports von Abfällen — den anderen an der Verbringung beteiligten natürlichen und juristischen Personen, den betroffenen zuständigen Behörden und den an Kontrollen beteiligten Behörden über ein in Artikel 27 genanntes System elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
(2) Sobald der Notifizierende von den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie den für die Durchfuhr zuständigen Behörden eine schriftliche Zustimmung erhalten hat oder er von einer stillschweigenden Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde ausgehen kann, gibt der Notifizierende das tatsächliche Datum der Verbringung an und füllt das Begleitformular so weit wie möglich entsprechend den Anweisungen für das Ausfüllen des Notifizierungs- und des Begleitformulars in den Anhängen IA und IB gemäß Anhang IC aus und übermittelt es den betroffenen zuständigen Behörden und den anderen an der Verbringung beteiligten natürlichen und juristischen Personen mindestens zwei Werktage vor Beginn der Verbringung. Informationen über die tatsächliche Menge der Abfälle, das bzw. die Transportunternehmen und gegebenenfalls die Containerkennnummer können jedoch spätestens vor dem Beginn der Verbringung übermittelt werden.
(3) Der Notifizierende stellt sicher, dass zusätzlich zur Bereitstellung des Begleitformulars gemäß Absatz 1 auch das Notifizierungsformular, das die Zustimmungen der betroffenen zuständigen Behörden und die von ihnen erteilten Auflagen enthält, den betroffenen zuständigen Behörden und den an Kontrollen beteiligten Behörden — auch während des Transports von Abfällen — elektronisch zur Verfügung gestellt wird.
(4) Können die in den Absätzen 1 und 3 genannten Dokumente während des Transports von Abfällen nicht über das Internet zur Verfügung gestellt werden, so stellen der Notifizierende und das oder die Transportunternehmen sicher, dass die Dokumente auf andere Weise im Transportfahrzeug verfügbar sind. In diesem Fall stellt der Notifizierende sicher, dass alle Änderungen oder Ergänzungen, die während des Transports von Abfällen an den Dokumenten vorgenommen werden, über ein in Artikel 27 genanntes System übermittelt werden.
(5) Die Anlage bestätigt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden die Entgegennahme der Abfälle innerhalb von zwei Werktagen nach Entgegennahme der Abfälle. Diese Bestätigung wird im Begleitformular angegeben oder diesem beigefügt.
(6) Die Anlage, die ein nicht vorläufiges Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren durchführt, stellt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss dieses Verfahrens und nicht später als ein Jahr nach Entgegennahme der Abfälle oder innerhalb des in Artikel 9 Absatz 6 genannten kürzeren Zeitraums, eine Bescheinigung über den Abschluss der nicht vorläufigen Verwertung oder nicht vorläufigen Beseitigung aus.
(7) Die in Absatz 6 genannte Bescheinigung wird dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt.
(1) Bei erheblichen Änderungen der Einzelheiten oder Bedingungen der Zustimmung unterrichtet der Notifizierende die betroffenen zuständigen Behörden und den Empfänger unverzüglich und, sofern möglich, vor Beginn einer Verbringung. Als erhebliche Änderungen gelten unter anderem Änderungen im Vergleich zu den Angaben in der Notifizierung in Bezug auf die Abfallmenge, die Streckenführung, einschließlich möglicher alternativer Streckenführungen, den Tag oder die Tage der Verbringung oder das bzw. die Transportunternehmen oder Änderungen der Dauer der Verbringung aufgrund unvorhergesehener Umstände, die nach dem Beginn der Verbringung eintreten und dazu führen, dass die Gültigkeitsdauer einer Verbringung überschritten wird.
(2) Im Fall einer erheblichen Änderung gemäß Absatz 1 ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle betroffenen zuständigen Behörden halten eine erneute Notifizierung nicht für notwendig und unterrichten den Notifizierenden darüber. Die zuständigen Behörden unterrichten den Notifizierenden so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Eingang der Informationen gemäß Absatz 1. Eine geplante Verbringung darf erst erfolgen, wenn der Notifizierende von den betroffenen zuständigen Behörden unterrichtet wurde. Hat eine Verbringung bereits begonnen, so stellt der Notifizierende sicher, dass die Sendung schnellstmöglich so lange gestoppt wird, bis die betroffenen zuständigen Behörden den Notifizierenden darüber unterrichtet haben, ob eine erneute Notifizierung erforderlich ist.
(3) Berühren in Absatz 1 genannte erhebliche Änderungen andere zuständige Behörden als die von der ursprünglichen Notifizierung betroffenen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen.
(7) Ist eine Verbringung zur vorläufigen Verwertung bestimmt, so sind in dem Dokument nach Anhang VII zusätzlich zu der ersten vorläufigen Verwertung auch die Anlage, in der die vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung unmittelbar nach der ersten vorläufigen Verwertung vorgesehen ist, und die R-Codes der entsprechenden Verfahren sowie, sofern dies durchführbar ist, die Anlagen, in denen eine nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung vorgesehen ist, und die R-Codes der entsprechenden Verwertungsverfahren anzugeben.
(8) Die Verwertungsanlage oder das Labor bestätigt der Person, die die Verbringung veranlasst, die Entgegennahme der Abfälle innerhalb von zwei Werktagen nach Entgegennahme der Abfälle, indem sie bzw. es die relevanten Informationen in Anhang VII ausfüllt. Hat die Verwertungsanlage oder das Labor keinen Zugang zu einem System gemäß Artikel 27, so stellt sie bzw. es die Bestätigung über die Person bereit, die die Verbringung veranlasst.
(9) Die Verwertungsanlage stellt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss des Verwertungsverfahrens und nicht später als ein Jahr nach Entgegennahme der Abfälle, eine Bescheinigung über den Abschluss der Verwertung aus, indem sie die relevanten Informationen in Anhang VII ausfüllt. Hat die Verwertungsanlage keinen Zugang zu einem in Artikel 27 genannten System, so stellt sie die Bescheinigung über die Person, die die Verbringung veranlasst, bereit.
(10) Über alle Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 muss ein Vertrag zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger über die Verwertung der Abfälle geschlossen werden. Handelt es sich bei dem Empfänger nicht um den Betreiber der Anlage, so ist der Vertrag auch vom Betreiber der Anlage zu unterzeichnen.
Der in Unterabsatz 1 genannte Vertrag muss spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Dokument nach Anhang VII gemäß Absatz 5 ausgefüllt ist, abgeschlossen und wirksam sein und für die Dauer der Verbringung wirksam bleiben, bis eine Bescheinigung gemäß Absatz 9 ausgestellt wird.
Der Vertrag muss mit den entsprechenden Dokumenten nach Anhang VII kohärent sein und mindestens Informationen über die Person, die die Verbringung veranlasst, den Empfänger und die Anlage, die Identität der Vertreter jeder Partei, die Beschreibung der Abfälle, die Abfallidentifizierungscodes, die Menge der unter den Vertrag fallenden Abfälle, das Verwertungsverfahren und die Gültigkeitsdauer des Vertrags enthalten.
Der Vertrag muss eine Verpflichtung enthalten, wonach in Fällen, in denen die Verbringung von Abfällen oder ihre Verwertung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder als illegale Verbringung erfolgt ist, die Person, die die Verbringung veranlasst, oder, falls diese Person zur Sicherstellung des Abschlusses der Verbringung von Abfällen oder ihrer Verwertung nicht in der Lage ist, der Empfänger die Abfälle zurückzunehmen oder sicherzustellen hat, dass sie auf alternative Weise verwertet und erforderlichenfalls in der Zwischenzeit gelagert werden.
(11) Auf Ersuchen der an Kontrollen beteiligten Behörden übermittelt ihnen die Person, die die Verbringung veranlasst, oder der Empfänger eine Kopie des in Absatz 10 genannten Vertrags und einer etwaigen Vereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 5.
(12) Die in Anhang VII verlangten Informationen stehen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 27 und den nationalen Rechtsvorschriften für Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung zur Verfügung.
(13) Die in den Absätzen 2 bis 9 genannten Informationen sind vertraulich zu behandeln, sofern dies nach Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich ist.
(14) Werden die Abfälle zwischen zwei Anlagen verbracht, die unter der Kontrolle derselben juristischen Person stehen, so kann der in Absatz 10 genannte Vertrag durch eine Erklärung dieser juristischen Person ersetzt werden. Diese Erklärung bezieht sich entsprechend auf die in Absatz 10 genannten Verpflichtungen.
(15) Die Kommission erlässt bis zum 21. Mai 2026 gemäß Artikel 80 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch Anweisungen zum Ausfüllen des Dokuments nach Anhang VII.
Die in Absatz 2 festgelegte Rücknahmeverpflichtung gilt nicht, wenn die verbrachten Abfälle im Laufe des in der betreffenden Anlage durchgeführten Verfahrens in irreversibler Weise mit anderen Abfällen vermischt wurden, sodass sich ihre Zusammensetzung oder Art verändert hat oder die betreffenden Abfälle nicht mehr getrennt werden können, bevor eine betroffene zuständige Behörde Kenntnis davon erlangt hat, dass die notifizierte Verbringung nicht wie in Absatz 1 vorgesehen abgeschlossen werden kann. Ein solches Abfallgemisch ist auf alternative Weise gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu verwerten oder zu beseitigen.
(4) Im Falle alternativer Vorkehrungen gemäß Absatz 3 stellt der Notifizierende oder gegebenenfalls die Person, die gemäß Absatz 11 oder 12 als Notifizierender gilt, oder, falls dies nicht durchführbar ist, die zuständige Behörde am Versandort oder die in ihrem Namen handelnde natürliche oder juristische Person sicher, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise gemäß Artikel 59 bewirtschaftet werden.
(5) Im Falle der Rücknahme gemäß Absatz 2 ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, die betroffenen zuständigen Behörden vereinbaren, dass ein hinreichend begründetes Ersuchen der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreicht.
Eine erneute Notifizierung ist gegebenenfalls vom ursprünglichen Notifizierenden oder gegebenenfalls von einer Person, die gemäß Absatz 11 oder 12 als Notifizierender gilt, oder, falls dies nicht durchführbar ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person einzureichen.
Die zuständigen Behörden dürfen sich weder der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann, noch dem entsprechenden Verwertungs- und Beseitigungsverfahren widersetzen.
(6) Im Falle alternativer Vorkehrungen außerhalb des ursprünglichen Bestimmungsstaats gemäß Absatz 3 ist gegebenenfalls eine erneute Notifizierung vom ursprünglichen Notifizierenden oder gegebenenfalls von einer Person, die gemäß Absatz 11 oder 12 als Notifizierender gilt, oder, falls dies nicht durchführbar ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person einzureichen.
Wird eine solche erneute Notifizierung vom Notifizierenden eingereicht, so ist sie auch bei der zuständigen Behörde des ursprünglichen Versandstaats einzureichen.
(7) Im Falle alternativer Vorkehrungen im ursprünglichen Bestimmungsstaat gemäß Absatz 3 bedarf es keiner erneuten Notifizierung und ist ein hinreichend begründeter Antrag ausreichend. Solch ein hinreichend begründeter Antrag, mit dem um Zustimmung zu der alternativen Vorkehrung ersucht wird, ist von dem ursprünglichen Notifizierenden bei den zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort oder, falls dies nicht durchführbar ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort bei der zuständigen Behörde am Bestimmungsort einzureichen.
(8) Bedarf es keiner Einreichung einer erneuten Notifizierung gemäß Absatz 5 oder 7, so ist vom ursprünglichen Notifizierenden oder gegebenenfalls von einer Person, die gemäß Absatz 11 oder 12 als Notifizierender gilt, oder, falls dies nicht durchführbar ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person ein neues Begleitformular gemäß Artikel 15 oder 16 auszufüllen.
Wird von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort gemäß Absatz 5 oder 6 eine erneute Notifizierung eingereicht, so bedarf es keiner erneuten Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung.
(9) Die Verpflichtung des Notifizierenden oder gegebenenfalls die Verpflichtung des Versandstaats, die Abfälle zurückzunehmen oder eine alternative Verwertung oder Beseitigung zu veranlassen, endet, wenn die Anlage die in Artikel 16 Absatz 6 oder gegebenenfalls in Artikel 15 Absatz 5 genannte Bescheinigung über die nicht vorläufige Verwertung oder nicht vorläufige Beseitigung ausgestellt hat. Im Falle einer vorläufigen Verwertung oder vorläufigen Beseitigung gemäß Artikel 7 Absatz 6 endet die Verpflichtung des Versandstaats, wenn die Anlage die in Artikel 15 Absatz 4 genannte Bescheinigung ausgestellt hat.
Stellt eine Anlage eine Bescheinigung über die Beseitigung oder Verwertung in einer Weise aus, die zu einer illegalen Verbringung führt, in deren Folge die Sicherheitsleistung freigegeben wird, so finden Artikel 25 Absatz 8 und Artikel 26 Absatz 2 Anwendung.
(10) Werden in einem Mitgliedstaat Abfälle entdeckt, deren Verbringung oder deren Verwertung oder Beseitigung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann, so obliegt es der zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet die Abfälle entdeckt wurden, sicherzustellen, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung der Abfälle bis zu deren Rückfuhr oder alternativen nicht vorläufigen Verwertung oder nicht vorläufigen Beseitigung getroffen werden.
(11) Versäumt es ein Notifizierender im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iv, eine der im vorliegenden Artikel und in Artikel 24 festgelegten Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so gilt der Abfallersterzeuger, der Abfallneuerzeuger oder der Einsammler im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i, ii bzw. iii, der den Händler oder Makler bevollmächtigt hat, in seinem Namen zu handeln, für die Zwecke der genannten Rücknahmeverpflichtungen als Notifizierender.
(12) Versäumt es ein Notifizierender im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii, eine der im vorliegenden Artikel und in Artikel 24 festgelegten Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so gilt der Abfallbesitzer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer v für die Zwecke der genannten Rücknahmeverpflichtungen als der Notifizierende.
(1) Kann eine Verbringung von Abfällen nach Artikel 4 Absatz 4 oder 5 oder deren Verwertung gemäß dem Dokument nach Anhang VII oder dem in Artikel 18 Absatz 10 genannten Vertrag nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden und handelt es sich bei dieser Verbringung nicht um eine illegale Verbringung, so unterrichtet die Person, die die Verbringung gemäß Artikel 18 veranlasst hat, unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort darüber. In diesem Fall bringt die Person, die die Verbringung veranlasst, oder der Empfänger gemäß den Verpflichtungen aus dem in Artikel 18 Absatz 10 genannten Vertrag die Abfälle in den Versandstaat zurück oder stellt sicher, dass sie im Bestimmungsstaat oder an einem anderen Ort auf alternative Weise verwertet werden, und stellt erforderlichenfalls sicher, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung der Abfälle bis zu ihrer Rücknahme oder alternativen nicht vorläufigen Verwertung oder nicht vorläufigen Beseitigung getroffen werden.
Die Rücknahme oder alternative Verwertung der Abfälle erfolgt innerhalb von 90 Tagen oder innerhalb eines anderen zwischen den betroffenen zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums nach dem Tag, an dem die Person, die die Verbringung veranlasst, die zuständige Behörde am Versandort gemäß Unterabsatz 1 unterrichtet hat.
(2) Im Falle alternativer Vorkehrungen gemäß Absatz 1 stellt die Person, die die Verbringung veranlasst, bzw. der Empfänger sicher, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise und gemäß Artikel 59 bewirtschaftet werden.
(3) Im Falle einer Rücknahme oder alternativer Vorkehrungen außerhalb des ursprünglichen Bestimmungsstaats gemäß Absatz 1 sind die relevanten Informationen in dem Dokument nach Anhang VII von der Person, die die Verbringung gemäß Artikel 18 ursprünglich veranlasst hat, auszufüllen und zu übermitteln. Unterliegt die Verbringung zur Rücknahme oder für alternative Vorkehrungen Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3, so gilt Artikel 22 entsprechend.
(4) Erlangt die zuständige Behörde am Versandort Kenntnis davon, dass eine Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 4 Absatz 4 oder 5 oder deren Verwertung nicht wie vorgesehen abgeschlossen wurde und dass die Verpflichtungen, die Abfälle zurückzunehmen oder ihre alternative Verwertung gemäß Absatz 1 zu veranlassen, nicht erfüllt wurden, so trifft die zuständige Behörde am Versandort alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Person, die die Verbringung veranlasst hat, die Abfälle zurücknimmt oder ihre alternative Verwertung veranlasst, und stellt erforderlichenfalls sicher, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung der Abfälle bis zu ihrer Rücknahme oder alternativen nicht vorläufigen Verwertung oder nicht vorläufigen Beseitigung getroffen werden. Ist es für die Person, die die Verbringung veranlasst hat, nicht durchführbar, die Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so müssen diese Verpflichtungen gegebenenfalls von einer Person erfüllt werden, die gemäß Absatz 5 oder 6 als die Person gilt, die die Verbringung veranlasst.
(5) Versäumt es die Person, die die Verbringung veranlasst, im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 Ziffer iv, eine der im vorliegenden Artikel oder in Artikel 24 festgelegten Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so gilt der Abfallersterzeuger, der Abfallneuerzeuger oder der Einsammler im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 Ziffer i, ii bzw. iii, der den Händler oder Makler bevollmächtigt hat, in seinem Namen zu handeln, für die Zwecke der genannten Rücknahmeverpflichtungen als die Person, die die Verbringung veranlasst.
(6) Versäumt es die Person, die die Verbringung veranlasst, im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 Ziffer i, ii bzw. iii, eine der im vorliegenden Artikel oder in Artikel 24 festgelegten Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so gilt der Abfallbesitzer im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 Ziffer v für die Zwecke der genannten Rücknahmeverpflichtungen als die Person, die die Verbringung veranlasst.
(7) Ist es für die Person, die die Verbringung veranlasst, oder eine Person, die gemäß Absatz 5 oder 6 als verantwortliche Person gilt, nicht durchführbar, die in Absatz 4 festgelegten Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so gilt die zuständige Behörde am Versandort oder eine in ihrem Namen handelnde natürliche oder juristische Person als für die Verpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel verantwortlich.
(1) Die Kosten der Rückfuhr oder alternativen Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, deren Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann, einschließlich der Kosten des Transports von Abfällen, der Verwertung oder der Beseitigung gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder 3, sowie ab dem Tag, an dem die zuständige Behörde am Versandort Kenntnis davon erhalten hat, dass eine Verbringung von Abfällen oder die Verwertung oder Beseitigung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann, die Kosten der Lagerung gemäß Artikel 22 Absatz 10 werden gemäß folgender Reihenfolge angelastet:
a) dem ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe b;
b) gegebenenfalls einer natürlichen oder juristischen Person, die gemäß Artikel 22 Absatz 11 oder 12 als Notifizierender gilt, oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe c;
c) gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe d;
d) der zuständigen Behörde am Versandort oder, falls dies ebenfalls nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe e;
e) nach anderweitiger Vereinbarung zwischen den betroffenen zuständigen Behörden.
(2) Bevor die Kosten einer anderen Person als dem ursprünglichen Notifizierenden angelastet werden, ist zunächst auf die in Artikel 7 genannte Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung zurückzugreifen. Liegt keine Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung vor oder übersteigen die Kosten den Betrag, der von der Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung gedeckt wird, so werden die Kosten gemäß der Reihenfolge nach Absatz 1 angelastet.
(3) Dieser Artikel gilt entsprechend für die Kosten, die sich aus der Rücknahme oder alternativen Verwertung von Abfällen gemäß Artikel 23 ergeben.
(4) Unionsrecht und nationales Recht in Bezug auf die Haftung bleiben von dem vorliegenden Artikel unberührt.
(1) Entdeckt eine zuständige Behörde eine Verbringung, die sie für eine illegale Verbringung hält, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen Behörden.
(2) Kann der Notifizierende für eine illegale Verbringung verantwortlich gemacht werden, so stellt die zuständige Behörde am Versandort sicher, dass die Abfälle zurückgenommen werden, und zwar
a) vom Notifizierenden oder gegebenenfalls von einer Person, die gemäß Absatz 6 oder 7 als Notifizierender gilt, um ihre Beseitigung oder Verwertung zu veranlassen, oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde, gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes;
b) von einer Person, die gemäß Artikel 3 Nummer 6 als Notifizierender gilt, oder gegebenenfalls von einer Person, die gemäß Absatz 6 oder 7 als Notifizierender gilt, um ihre Beseitigung oder Verwertung zu veranlassen, oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes;
c) von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person, um ihre Beseitigung oder Verwertung zu veranlassen.
(3) Die Rücknahmeverpflichtung gemäß Absatz 2 gilt nicht, wenn die betroffenen zuständigen Behörden am Versandort und Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls der Notifizierende oder die als Notifizierender geltende Person übereinkommen und der Auffassung sind, dass die Abfälle
a) vom Notifizierenden oder gegebenenfalls von einer Person, die gemäß Absatz 6 oder 7 als Notifizierender gilt, oder, falls dies nicht durchführbar ist, von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person im Bestimmungs-, Durchfuhr- oder Versandstaat auf alternative Weise verwertet oder beseitigt werden können oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe b vorgegangen wird;
b) mit dem Einverständnis aller betroffenen zuständigen Behörden vom Notifizierenden oder gegebenenfalls von einer Person, die gemäß Absatz 6 oder 7 als Notifizierender gilt, oder, falls dies nicht durchführbar ist, von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person in einem anderen Staat auf alternative Weise verwertet oder beseitigt werden können.
Im Falle der Ausfuhr oder Einfuhr erfolgt die alternative Verwertung oder Beseitigung gemäß Unterabsatz 1 nur, wenn die Rücknahme gemäß Absatz 2 nicht durchführbar ist.
(4) Im Falle einer alternativen Verwertung oder Beseitigung gemäß Absatz 3 stellt der Notifizierende oder gegebenenfalls die Person, die gemäß Absatz 6 oder 7 als Notifizierender gilt, oder, falls dies nicht durchführbar ist, die zuständige Behörde am Versandort oder die in ihrem Namen handelnde natürliche oder juristische Person sicher, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise gemäß Artikel 59 bewirtschaftet werden.
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannte Rücknahme, Verwertung oder Beseitigung erfolgt innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb eines anderen zwischen den betroffenen zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums nach dem Tag, an dem die zuständige Behörde am Versandort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde über die illegale Verbringung benachrichtigt und über die Gründe dafür unterrichtet wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde unter anderem durch andere zuständige Behörden übermittelt wurden.
In Fällen der Rücknahme gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, die betroffenen zuständigen Behörden vereinbaren, dass ein hinreichend begründetes Ersuchen der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreicht.
Ist eine erneute Notifizierung erforderlich, so ist sie von der gemäß Absatz 2 bestimmten Person oder Behörde einzureichen.
Die zuständigen Behörden dürfen sich der Rückfuhr von Abfällen von einer illegalen Verbringung nicht widersetzen. Erfolgt die alternative Verwertung oder Beseitigung gemäß Absatz 3 außerhalb des Staates, in dem die illegale Verbringung entdeckt wurde, so reicht die in jenem Absatz aufgeführte Person oder Behörde eine erneute Notifizierung gemäß der in jenem Absatz angegebenen Reihenfolge ein.
Die betroffenen zuständigen Behörden arbeiten erforderlichenfalls zusammen, um sicherzustellen, dass die Abfälle gemäß den Absätzen 2 und 3 zurückgeführt oder auf alternative Weise verwertet oder beseitigt werden.
(6) Versäumt es ein Notifizierender im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iv eine der im vorliegenden Artikel oder in Artikel 26 festgelegten Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so gilt der Abfallersterzeuger, der Abfallneuerzeuger oder der Einsammler im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i, ii bzw. iii, der diesen Händler oder Makler bevollmächtigt hat, in seinem Namen zu handeln, für die Zwecke der genannten Rücknahmeverpflichtungen als Notifizierender.
(7) Versäumt es ein Notifizierender im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii, eine der im vorliegenden Artikel oder in Artikel 26 festgelegten Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so gilt der Abfallbesitzer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer v für die Zwecke der genannten Rücknahmeverpflichtungen als der Notifizierende.
(8) Kann der Empfänger für eine illegale Verbringung verantwortlich gemacht werden, so stellt die zuständige Behörde am Bestimmungsort sicher, dass die Abfälle auf umweltgerechte Weise verwertet oder beseitigt werden, und zwar
a) vom Empfänger oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe b;
b) von der zuständigen Behörde selbst oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person.
Die in Unterabsatz 1 genannte Verwertung oder Beseitigung erfolgt innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb eines anderen zwischen den betroffenen zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums nach dem Tag, an dem die zuständige Behörde am Bestimmungsort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Versandort oder einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde über die illegale Verbringung benachrichtigt und über die Gründe dafür unterrichtet wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die der zuständigen Behörde am Versandort oder einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde unter anderem durch andere zuständige Behörden übermittelt wurden.
Die betroffenen zuständigen Behörden arbeiten erforderlichenfalls bei der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß diesem Absatz zusammen.
(9) Bedarf es keiner erneuten Notifizierung, so ist von der für die Rücknahme verantwortlichen Person oder, falls dies nicht durchführbar ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ein neues Begleitformular gemäß Artikel 15 oder 16 auszufüllen.
Wird von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort, die die Rücknahme gemäß Absatz 2 Buchstabe c durchführt, eine erneute Notifizierung eingereicht, so bedarf es keiner erneuten Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung.
(10) In Fällen, in denen weder der Notifizierende noch der Empfänger für die illegale Verbringung verantwortlich gemacht werden kann, arbeiten die betroffenen zuständigen Behörden zusammen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden.
(11) Wird eine illegale Verbringung nach Abschluss eines vorläufigen Verwertungs- oder vorläufigen Beseitigungsverfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 6 entdeckt, so endet die Verpflichtung des Versandstaats, die Abfälle zurückzunehmen oder eine alternative Verwertung oder Beseitigung zu veranlassen, wenn die Anlage die in Artikel 15 Absatz 4 genannte Bescheinigung ausgestellt hat.
Stellt eine Anlage eine Bescheinigung über die Verwertung oder Beseitigung in einer Weise aus, die zu einer illegalen Verbringung führt, in deren Folge die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung freigegeben wird, so finden Absatz 8 des vorliegenden Artikels und Artikel 26 Absatz 2 Anwendung.
(12) Werden in einem Mitgliedstaat Abfälle aus einer illegalen Verbringung entdeckt, so obliegt es der zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet die Abfälle entdeckt wurden, sicherzustellen, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung der Abfälle bis zu deren Rückfuhr oder alternativen nicht vorläufigen Verwertung oder nicht vorläufigen Beseitigung getroffen werden.
(13) Die Artikel 37, 39 und 40 und alle in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 45 Absatz 6 aufgeführten Ausfuhrverbote gelten nicht in Fällen der Rückfuhr illegaler Verbringungen in einen Versandstaat, der unter die in jenen Bestimmungen enthaltenen Verbote fällt.
(14) Gilt eine Verbringung von Abfällen nach Artikel 4 Absatz 4 oder 5 als illegale Verbringung, so gilt der vorliegende Artikel entsprechend für die Person, die die Verbringung veranlasst, und für die betroffenen zuständigen Behörden.
(15) Unionsrecht und nationales Recht in Bezug auf die Haftung bleiben von diesem Artikel unberührt.
(1) Die Kosten der Rücknahme oder alternativen Verwertung oder Beseitigung von Abfällen aus einer illegalen Verbringung, einschließlich der Kosten des Transports von Abfällen, ihrer Verwertung oder ihrer Beseitigung, gemäß Artikel 25 Absatz 2 oder 3 sowie ab dem Tag, an dem die zuständige Behörde am Versandort von der Illegalität einer Verbringung Kenntnis erlangt hat, die Kosten der Lagerung gemäß Artikel 25 Absatz 12 werden folgendermaßen angelastet:
a) dem Notifizierenden oder einer Person, die als Notifizierender gilt, nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe c oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde, gemäß Buchstabe b;
b) der Person, die als Notifizierender gilt, nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b oder gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe c;
c) der zuständigen Behörde am Versandort.
(2) Die Kosten der Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 25 Absatz 8, einschließlich etwaiger Kosten des Transports und der Lagerung gemäß Artikel 25 Absatz 12, werden dem Empfänger oder, falls dies nicht durchführbar ist, der zuständigen Behörde am Bestimmungsort angelastet.
(3) Die Kosten der Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 25 Absatz 10, einschließlich etwaiger Kosten des Transports und der Lagerung gemäß Artikel 25 Absatz 12, werden folgendermaßen angelastet:
a) dem Notifizierenden oder der Person, die als Notifizierender gilt, gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 25 Absatz 6 oder Artikel 25 Absatz 7 oder dem Empfänger oder beiden nach Maßgabe der Entscheidung der betroffenen zuständigen Behörden oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe b;
b) gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies ebenfalls nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe c;
c) den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort.
(4) Wurde eine Notifizierung eingereicht und kommt der Notifizierende seiner Verantwortung für die angelasteten Kosten nicht nach, so wird auf die in Artikel 7 genannte Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung zurückgegriffen, bevor die Kosten gemäß Absatz 1, 2 oder 3 einer anderen Person als dem Notifizierenden bzw. dem Empfänger angelastet werden. Übersteigen die Kosten den Deckungsbetrag der Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung, so werden die Kosten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 angelastet.
(5) Gilt eine Verbringung von Abfällen nach Artikel 4 Absatz 4 oder 5 als illegal, so gilt der vorliegende Artikel entsprechend für die Person, die die Verbringung veranlasst, und für die betroffenen zuständigen Behörden.
(6) Unionsrecht und nationales Recht in Bezug auf die Haftung bleiben von diesem Artikel unberührt.
Dieses zentrale System umfasst auch eine Website für die Erstellung und Verarbeitung der in Absatz 1 genannten Informationen und Dokumente für Verbringungen innerhalb der Union, für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittstaaten, für Ausfuhren aus der Union, für Einfuhren in die Union und für Durchfuhren durch die Union. Diese Website kann auch von den zuständigen Behörden, den an Kontrollen beteiligten Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern in den Mitgliedstaaten und in Drittstaaten genutzt werden, die keine Systeme oder Software für den elektronischen Datenaustausch verwenden, um die in Absatz 1 genannten Informationen und Dokumente auf elektronischem Wege direkt zu übermitteln und auszutauschen.
Die in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 genannte Software muss mit dem in Absatz 3 genannten zentralen System interoperabel sein, Informationen und Dokumente über dieses zentrale System in Echtzeit austauschen und im Einklang mit den Anforderungen und Vorschriften betrieben werden, die in den von der Kommission gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.
Das zentrale System erleichtert die Aufbewahrung von Dokumenten gemäß Artikel 20.
Durch dieses zentrale System wird zudem Interoperabilität mit dem System für elektronische Frachtbeförderungsinformationen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1056 ermöglicht.
Innerhalb von vier Jahren nach Erlass des in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakts stellt die Kommission die Verknüpfung dieses zentralen Systems mit der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll über das mit der Verordnung (EU) 2022/2399 eingerichtete Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich sicher.
(4) Die Mitgliedstaaten können ihre eigenen verfügbaren Systeme oder ihre eigene verfügbare Software betreiben, die die Erstellung und Verarbeitung der in Absatz 1 genannten Informationen und Dokumente durch die zuständigen Behörden, die an Kontrollen beteiligten Behörden und gegebenenfalls die Wirtschaftsteilnehmer in den Mitgliedstaaten sowie die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch der in Absatz 1 genannten Informationen und Dokumente ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Systeme und diese Software mit dem in Absatz 3 genannten zentralen System interoperabel sind, im Einklang mit den Anforderungen und Vorschriften betrieben werden, die in den von der Kommission gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, und es ermöglichen, Informationen und Dokumente über den Knotenpunkt des zentralen Systems in Echtzeit auszutauschen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Systeme erleichtern die Aufbewahrung von Dokumenten gemäß Artikel 20.
(5) Spätestens bis zum 21. Mai 2025 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung
a) der erforderlichen Anforderungen an die Interoperabilität zwischen dem in Absatz 3 genannten zentralen System und anderen Systemen oder anderer Software nach Absatz 4, einschließlich eines Protokolls für den Datenaustausch und eines Datenmodells für den Austausch der in den Anhängen IA, IB und VII genannten Daten sowie der in Artikel 15 genannten Bescheinigung;
b) aller sonstigen technischen und organisatorischen Anforderungen, auch in Bezug auf Sicherheitsaspekte, Daten-Governance und Vertraulichkeit von Daten, die für die praktische Umsetzung der elektronischen Übermittlung und des elektronischen Austauschs von Informationen und Dokumenten gemäß Absatz 1 erforderlich sind, wobei die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zu berücksichtigen ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Die Funktionsfähigkeit des zentralen Systems wird von der Kommission alle zwei Jahre überprüft. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen werden dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Bei der Überprüfung werden Rückmeldungen von Nutzern wie etwa den zuständigen Behörden und den Notifizierenden berücksichtigt.
(1) Alle gemäß den Bestimmungen dieses Titels übermittelten Notifizierungen, Informationen, Unterlagen oder sonstigen Nachrichten werden in einer Sprache bereitgestellt, die für die betroffenen zuständigen Behörden annehmbar ist.
(2) Auf Verlangen der betroffenen zuständigen Behörden legen der Notifizierende und der Empfänger oder gegebenenfalls die Person, die die Verbringung veranlasst, beglaubigte Übersetzungen der in Absatz 1 genannten Nachrichten in einer Sprache vor, die für diese Behörden annehmbar ist.
(3) Bis zum 21. Mai 2028 nimmt die Kommission eine Funktion in das in Artikel 27 Absatz 3 genannte zentrale System auf, die Höflichkeitsübersetzungen der in Absatz 1 genannten Nachrichten bereitstellt.
(1) Bei der Entscheidung, ob ein Gegenstand oder Stoff, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Gegenstands oder Stoffes ist, als Abfall betrachtet wird, wenden die Mitgliedstaaten Artikel 5 der Richtlinie 2008/98/EG an.
Bei der Entscheidung, ob Abfälle, die ein Recycling- oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle zu betrachten sind, wenden die Mitgliedstaaten Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG an.
Bei der Entscheidung, ob ein Gegenstand oder Stoff als Gebrauchtware und nicht als Abfall zu betrachten ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Es ist sicher, dass der Gegenstand oder Stoff weiter verwendet oder wiederverwendet wird;
b) der Gegenstand oder Stoff kann seine beabsichtigte Funktion ohne wesentliche Vorbehandlung erfüllen;
c) der Gegenstand oder Stoff wird gegebenenfalls geprüft, um seine volle Funktionsfähigkeit sicherzustellen;
d) die weitere Verwendung ist rechtmäßig, d. h., der Gegenstand oder Stoff erfüllt alle einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen für die konkrete Verwendung und führt insgesamt nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit;
e) der Gegenstand oder Stoff wird während des Transports und des Be- und Entladens angemessen erhalten und vor Beschädigung geschützt.
Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).
(2) Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen über die Einstufung hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Abfällen und Nichtabfällen erzielen, wobei die Bestimmungen in Absatz 1 und alle Bedingungen oder Entscheidungen, die auf Unionsebene oder von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 oder 6 der Richtlinie 2008/98/EG getroffen wurden, zu berücksichtigen sind, so wird der Gegenstand oder Stoff für die Zwecke der Verbringung als Abfall behandelt. Das Recht des Bestimmungsstaats, das verbrachte Material nach seinem Eintreffen gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften zu behandeln, bleibt hiervon unberührt, sofern diese Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht oder dem Völkerrecht vereinbar sind.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um detaillierte Kriterien für die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 Unterabsatz 3 festgelegten Voraussetzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände festzulegen, bei denen die Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen für die Ausfuhr von Abfällen aus der Union von besonderer Bedeutung ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob zur Verwertung bestimmte Abfälle als in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV aufgeführte Abfälle oder als in keinem jener Anhänge aufgeführte Abfälle einzustufen sind, so unterliegt die Verbringung dieser Abfälle Artikel 4 Absatz 2.
(5) Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob das Abfallbehandlungsverfahren als Verwertung oder als Beseitigung einzustufen ist, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Beseitigung.
(6) Um die harmonisierte Einstufung von in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV aufgeführten Abfällen in der Union zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Kriterien wie etwa Kontaminationsschwellenwerte zu ergänzen, auf deren Grundlage bestimmte Abfälle in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV eingestuft werden.
(7) Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob das Abfallbehandlungsverfahren als vorläufiges oder als nicht vorläufiges Verfahren einzustufen ist, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über vorläufige Verfahren.
Dem Notifizierenden und gegebenenfalls der Person, die die Verbringung veranlasst, können von den betroffenen zuständigen Behörden oder den an Kontrollen beteiligten Behörden angemessene und verhältnismäßige Verwaltungskosten für die Durchführung der Notifizierungs- und Überwachungsverfahren sowie übliche Kosten für angemessene Analysen und Kontrollen auferlegt werden. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Bestimmungen, die in Bezug auf solche Kosten auf nationaler Ebene angewandt werden. Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
(1) Wenn die spezifische geografische oder demografische Situation es erfordert, können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen bilaterale Abkommen zur weniger strengen Gestaltung des Notifizierungsverfahrens für Verbringungen spezifischer Abfallströme bezüglich grenzüberschreitender Verbringungen zur nächstgelegenen geeigneten Anlage, die sich im Grenzgebiet zwischen den beiden betroffenen Mitgliedstaaten befindet, schließen.
(2) Die in Absatz 1 genannten bilateralen Abkommen können auch geschlossen werden, wenn Abfälle aus dem Versandstaat verbracht und dort behandelt werden, jedoch durch einen anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Absatz 1 genannten bilaterale Abkommen auch mit Staaten schließen, die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind.
Die gemäß Unterabsatz 1 geschlossenen Abkommen schreiben vor, dass die Abfälle in dem betroffenen EFTA-Staat auf umweltgerechte Weise gemäß Artikel 59 bewirtschaftet werden.
(4) Die gemäß dem vorliegenden Artikel geschlossenen Abkommen werden der Kommission vor ihrem Geltungsbeginn notifiziert.
Abweichend von Artikel 9 Absätze 1 und 2 kann bei Verbringungen zwischen einem Gebiet in äußerster Randlage und dem Mitgliedstaat, zu dem es gehört, die die Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat erfordern, von einer stillschweigenden Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde ausgegangen werden, wenn innerhalb von sieben Arbeitstagen ab dem Tag, an dem der Notifizierende gemäß Artikel 8 Absatz 12 darüber unterrichtet wurde, dass die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, kein Einwand erhoben wird. Diese stillschweigende Zustimmung ist für den gleichen Zeitraum gültig, der in der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9 Absatz 1 angegeben ist.
Dänemark kann eine Entscheidung treffen, Einfuhren von Abfällen von den Färöern nach Dänemark, die durch keinen anderen Staat durchgeführt wurden, gemäß Artikel 36 dieser Verordnung zu behandeln. Trifft Dänemark eine derartige Entscheidung, so wird sie der Kommission notifiziert.
a) Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben c und d gelten entsprechend;
b) wenn keine Einwände erhoben werden, kann von einer stillschweigenden Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde außerhalb der Union ausgegangen werden, und sofern etwaige auferlegte Auflagen erfüllt sind, kann die Verbringung 30 Tage nach dem Tag, an dem der Notifizierende gemäß Artikel 8 Absatz 12 darüber unterrichtet wurde, dass die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, gemäß Artikel 9 Absatz 1 beginnen.
g) die zuständige Behörde am Versandort in der Union trifft die Entscheidung über die Zustimmung zur Verbringung gemäß Artikel 9 erst, nachdem sie die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und gegebenenfalls die stillschweigende oder schriftliche Zustimmung einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde außerhalb der Union erhalten hat, frühestens jedoch 61 Tage nach dem Tag der Übermittlung der Bestätigung des Eingangs einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung durch eine für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Union, es sei denn, der zuständigen Behörde am Versandort liegt die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden vor, in welchem Fall sie die Entscheidung gemäß Artikel 9 vor Ablauf dieser Frist treffen kann.
g) gefährliche Abfälle, die nicht in einen Einzeleintrag in Anhang V der vorliegenden Verordnung oder in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis eingestuft sind;
h) Gemische gefährlicher Abfälle sowie Gemische gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle, die nicht in einen Einzeleintrag in Anhang V dieser Verordnung oder in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis eingestuft sind;
i) Abfälle, die vom Bestimmungsstaat gemäß Artikel 3 des Basler Übereinkommens als gefährlich notifiziert wurden;
j) Abfälle, deren Einfuhr der Bestimmungsstaat verboten hat;
k) Abfälle, bei denen die zuständige Behörde am Versandort Grund zu der Annahme hat, dass sie im betroffenen Bestimmungsstaat nicht auf umweltgerechte Weise gemäß Artikel 59 bewirtschaftet werden.
(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Abfälle, die einer Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 oder 25 unterliegen.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen auf der Grundlage von schriftlichen Nachweisen, die vom Notifizierenden vorgelegt werden, vorsehen, dass bestimmte gefährliche Abfälle, die in Anhang V dieser Verordnung oder in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis aufgeführt sind, von dem Ausfuhrverbot gemäß Absatz 1 ausgenommen sind, wenn sie keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Eigenschaften aufweisen, wobei die in jenem Anhang festgelegten Kriterien und geltenden Berücksichtigungsgrenzwerte und Konzentrationsgrenzwerte für die Einstufung von Abfällen als gefährlich zu berücksichtigen sind. Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend.
(4) Die Tatsache, dass Abfälle weder in Anhang V noch in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführt sind oder dass sie in Anhang V Teil 1 Liste B aufgeführt sind, steht in Ausnahmefällen der Einstufung solcher Abfälle als gefährlich nicht entgegen, sodass sie unter das Ausfuhrverbot fallen, wenn sie eine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Eigenschaften aufweisen, wobei die dort festgelegten Kriterien und geltenden Berücksichtigungsgrenzwerte und Konzentrationsgrenzwerte für die Einstufung von Abfällen als gefährlich zu berücksichtigen sind. Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend.
(5) In den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen unterrichtet die betroffene zuständige Behörde die vorgesehene zuständige Behörde am Bestimmungsort vor ihrer Entscheidung über die Zustimmung zu geplanten Verbringungen in diesen Staat. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission solche Fälle vor Ende jedes Kalenderjahres. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten, an das Sekretariat des Basler Übereinkommens, wenn sich die Informationen auf einen im Basler Übereinkommen aufgeführten Eintrag beziehen, und an das OECD-Sekretariat, wenn sich die Informationen auf einen im OECD-Beschluss aufgeführten Eintrag beziehen, weiter. Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen kann die Kommission Stellung nehmen und wird ihr die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen.
(1) Ausfuhren folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle aus der Union in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, sind verboten:
a) in Anhang III oder IIIB aufgeführte nicht gefährliche Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführte Gemische nicht gefährlicher Abfälle;
b) nicht gefährliche Abfälle und Gemische nicht gefährlicher Abfälle, die in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis aufgeführt sind, sofern sie nicht bereits in Anhang III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind;
c) nicht gefährliche Abfälle und Gemische nicht gefährlicher Abfälle, die nicht in einen Einzeleintrag in Anhang III, IIIA oder IIIB oder in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis eingestuft sind;
d) nicht gefährliche Abfälle, die in dem Eintrag AB130, AC250, AC260 oder AC270 eingestuft sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen oder Abfallgemischen in einen Staat, der in der gemäß Artikel 41 erstellten Staatenliste aufgeführt ist, und zwar für die in dieser Liste angegebenen nicht gefährlichen Abfälle und Gemische nicht gefährlicher Abfälle.
Eine solche Ausfuhr darf nur unter der Bedingung erfolgen, dass die Abfälle
a) für eine Anlage bestimmt sind, die nach den nationalen Rechtsvorschriften des betroffenen Staates für die Durchführung von Verwertungsverfahren für diese Abfälle zugelassen ist;
b) nicht für vorläufige Verfahren bestimmt sind, es sei denn, alle nachfolgenden nicht vorläufigen oder vorläufigen Verwertungsverfahren würden im selben Bestimmungsstaat oder in anderen Staaten erfolgen, für die die betreffenden Abfälle in der Liste gemäß Artikel 41 aufgeführt sind.
(3) Die gemäß Absatz 2 erlaubten Ausfuhren
a) unterliegen im Fall von Abfällen, die in Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführt und nicht in Eintrag B3011 eingestuft sind, den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 oder, falls der betroffene Staat dies in dem Antrag gemäß Artikel 42 angibt, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung;
b) unterliegen im Fall von in Eintrag B3011 eingestuften Abfällen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung;
c) unterliegen im Fall von nicht gefährlichen Abfällen und Gemischen nicht gefährlicher Abfälle, die nicht in Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.
(4) Für Ausfuhren gemäß Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Titels II entsprechend.
Unterliegen solche Ausfuhren den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18, so stellt die Person, die die Verbringung veranlasst, sicher, dass die von der Anlage gemäß Artikel 18 Absätze 8 und 9 bereitzustellenden Informationen über ein in Artikel 27 genanntes System übermittelt werden, es sei denn, die Anlage ist an ein in Artikel 27 genanntes System angeschlossen.
Unterliegen solche Ausfuhren dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, so gelten die Verfahren gemäß Artikel 38 mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 14 finden keine Anwendung;
b) sobald die Streichung eines Staates oder bestimmter Abfälle oder Abfallgemische aus der in Artikel 41 genannten Liste in Kraft getreten ist, widerruft die zuständige Behörde am Versandort ihre schriftliche Zustimmung zu Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Staat oder solchen Abfällen oder Abfallgemischen.
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch Erstellung einer Liste der Staaten zu erlassen, für die der OECD-Beschluss nicht gilt und in die Ausfuhren von nicht gefährlichen Abfällen und Gemischen nicht gefährlicher Abfälle aus der Union zur Verwertung zugelassen sind (im Folgenden „Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind“). In diese Liste werden auf der Grundlage einer von der Kommission gemäß Artikel 43 durchgeführten Bewertung Staaten aufgenommen, die einen Antrag gemäß Artikel 42 Absatz 1 gestellt haben und nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 3 erfüllen, sowie sich bereit erklärt haben, Artikel 42 Absatz 5 einzuhalten.
(2) Die Liste nach Absatz 1 muss folgende Informationen enthalten:
a) Bezeichnung der Staaten, in die die Ausfuhr von nicht gefährlichen Abfällen und Gemischen nicht gefährlicher Abfälle aus der Union zur Verwertung zugelassen ist;
b) die spezifischen nicht gefährlichen Abfälle und Gemische nicht gefährlicher Abfälle, die für die Ausfuhr aus der Union in jeden unter Buchstabe a genannten Staat zugelassen sind;
c) Informationen, z. B. eine Internetadresse, die den Zugang zu einer Liste der Anlagen ermöglichen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates gemäß Buchstabe a für die Verwertung der Abfälle und Abfallgemische gemäß Buchstabe b zugelassen sind;
d) Informationen über das spezifische Kontrollverfahren — sofern vorhanden —, das nach den nationalen Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates gemäß Buchstabe a für die Einfuhr der Abfälle gemäß Buchstabe b gilt, einschließlich der Angabe, ob die Einfuhr von in Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfällen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 38 unterliegt.
(3)
(1) Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt und die beabsichtigen, bestimmte in Artikel 40 Absatz 1 genannte Abfälle oder Abfallgemische aus der Union zur Verwertung entgegenzunehmen, stellen bei der Kommission einen Antrag, in dem sie ihre Bereitschaft bekunden, diese bestimmten Abfälle oder Abfallgemische entgegenzunehmen und in die in Artikel 41 genannte Liste aufgenommen zu werden. Dieser Antrag und sämtliche damit zusammenhängenden Unterlagen oder andere Nachrichten sind in englischer Sprache vorzulegen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist unter Verwendung des Formulars in Anhang VIII zu stellen und muss alle darin vorgesehenen Informationen enthalten.
(3) Der antragstellende Staat weist nach, dass er alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat und durchführt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.
Dazu weist der antragstellende Staat nach, dass er
a) über eine umfassende Abfallbewirtschaftungsstrategie oder einen umfassenden Abfallbewirtschaftungsplan verfügt, die bzw. der sein gesamtes Hoheitsgebiet abdeckt und seine Fähigkeit und Bereitschaft zeigt, eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung sicherzustellen. Die Strategie bzw. der Plan umfasst mindestens folgende Elemente:
b) über einen Rechtsrahmen für die Abfallbewirtschaftung verfügt, der mindestens folgende Elemente umfasst:
c) Vertragspartei der in Anhang VIII aufgeführten multilateralen Umweltschutzübereinkünfte ist und die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen aus diesen Übereinkünften nachzukommen,
d) eine Strategie zur Durchsetzung der nationalen Rechtsvorschriften über die Abfallbewirtschaftung und die Verbringung von Abfällen eingeführt hat, die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen umfasst, einschließlich Informationen über die Zahl der durchgeführten Kontrollen von Abfallverbringungen und Abfallbewirtschaftungsanlagen sowie über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die einschlägigen nationalen Vorschriften verhängt werden.
(1) Die Kommission bewertet die gemäß Artikel 42 eingereichten Anträge unverzüglich und nimmt, wenn sie der Auffassung ist, dass die in dem genannten Artikel festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, den antragstellenden Staat in die Liste der Staaten auf, in die Ausfuhren zugelassen sind. Die Bewertung stützt sich auf die von dem antragstellenden Staat vorgelegten Informationen und Nachweise sowie andere relevante Informationen, und mit ihr wird festgestellt, ob der antragstellende Staat die Voraussetzungen gemäß Artikel 42 erfüllt, einschließlich ob er alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat und durchführt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle und Abfallgemische gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden und dass die aus der Union ausgeführten Abfälle in dem betroffenen Staat keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Bewirtschaftung von im Inland anfallenden Abfällen zur Folge haben. Als Bezugsrahmen für die Durchführung dieser Bewertung verwendet die Kommission die einschlägigen Bestimmungen der in Anhang IX genannten Rechtsvorschriften und Leitlinien.
(2) Gelangt die Kommission im Verlauf ihrer Bewertung zu der Auffassung, dass die von dem antragstellenden Staat vorgelegten Informationen unvollständig sind oder nicht ausreichen, um die Erfüllung der in Artikel 42 festgelegten Voraussetzungen nachzuweisen, so gibt sie diesem Staat Gelegenheit, innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten zusätzliche Informationen bereitzustellen. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn der antragstellende Staat einen begründeten Antrag auf eine solche Verlängerung stellt.
(3) Stellt der antragstellende Staat die zusätzlichen Informationen nicht innerhalb der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist bereit oder werden die bereitgestellten zusätzlichen Informationen nach wie vor als unvollständig oder als für den Nachweis der Erfüllung der in Artikel 42 festgelegten Voraussetzungen nicht ausreichend betrachtet, so unterrichtet die Kommission den antragstellenden Staat unverzüglich, dass er nicht in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind, aufgenommen werden kann und dass sein Antrag nicht mehr bearbeitet wird. In diesem Fall unterrichtet die Kommission den antragstellenden Staat auch über die Gründe für diese Schlussfolgerung. Der antragstellende Staat kann einen erneuten Antrag gemäß Artikel 42 stellen.
(4) Die Kommission bewertet die gemäß Artikel 42 Absatz 4 gestellten Anträge unverzüglich und ist, wenn sie der Auffassung ist, dass die in Artikel 42 Absätze 3 und 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, befugt, gemäß Artikel 80 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um den antragstellenden Staat in die Liste der Staaten aufzunehmen, in die Ausfuhren zugelassen sind. Als Bezugsrahmen für die Durchführung dieser Bewertung verwendet die Kommission die einschlägigen Bestimmungen der in Anhang IX genannten Rechtsvorschriften und Leitlinien.
(1) Werden in Artikel 4 Absätze 2 bis 5 genannte Abfälle aus der Union zur Verwertung in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, mit oder ohne Durchfuhr durch Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, ausgeführt, so gelten die Bestimmungen des Titels II entsprechend, mit den in den Absätzen 2, 3, 4 und 6 genannten Anpassungen und zusätzlichen Bestimmungen.
(2) Es gelten die folgenden Anpassungen:
a) Der Notifizierende fügt dem Notifizierungsformular schriftliche Nachweise dafür bei, dass in der Anlage, zu der die Abfälle ausgeführt werden, ein Audit gemäß Artikel 46 Absatz 3 durchgeführt wurde, es sei denn, die Ausnahme nach Artikel 46 Absatz 11 findet Anwendung;
b) die in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische, die für ein vorläufiges Verfahren bestimmt sind, unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, wenn ein nachfolgendes vorläufiges oder nicht vorläufiges Verwertungsverfahren oder nachfolgendes nicht vorläufiges Beseitigungsverfahren in einem Staat erfolgen soll, für den der OECD-Beschluss nicht gilt;
c) die in Eintrag B3011 eingestuften Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung;
d) die in Anhang IIIB aufgeführten Abfälle und Verbringungen von Abfällen, die für die in Artikel 4 Absatz 5 genannten experimentellen Behandlungsversuche bestimmt sind, unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung;
e) Verbringungen von Abfällen, die zu der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Laboranalyse bestimmt sind, unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, es sei denn, die Menge dieser Abfälle wurde anhand der Mindestmenge bestimmt, die nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist, um die Analyse in jedem Einzelfall angemessen durchzuführen, und beträgt höchstens 25 kg, in welchem Fall die Verfahrensvorschriften des Artikels 18 gelten;
f) die Ausfuhr von Abfällen gemäß Artikel 4 Absatz 3 ist verboten;
g) die gemäß Artikel 9 erforderliche Zustimmung kann von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort außerhalb der Union in Form einer stillschweigenden Zustimmung erteilt werden;
h) die Zustimmung zu einer Verbringung bestimmter Abfälle gemäß Artikel 9 ist von der zuständigen Behörde am Versandort zu widerrufen, wenn ein delegierter Rechtsakt gemäß Artikel 45 Absatz 6 in Kraft getreten ist, mit dem die Ausfuhr solcher Abfälle in den betroffenen Staat verboten wird;
i) die in Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 5 genannte Anlage übermittelt die entsprechende Bestätigung innerhalb von drei Werktagen nach Entgegennahme der Abfälle.
(3) Für Ausfuhren von in Artikel 4 Absatz 2 genannten Abfällen gelten die in Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a bis e und Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben b bis g aufgeführten Anpassungen und zusätzlichen Bestimmungen.
(4) Bei Ausfuhren von in Artikel 4 Absatz 4 genannten Abfällen stellt die Person, die die Verbringung veranlasst, sicher, dass die von der Anlage gemäß Artikel 18 Absätze 8 und 9 bereitzustellenden Informationen in ein in Artikel 27 genanntes System aufgenommen werden, es sei denn, diese Anlagen sind an ein in Artikel 27 genanntes System angeschlossen.
(5) Die Verbringung von Abfällen, die der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegt, darf nur erfolgen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Notifizierende hat die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten oder die zuständige Behörde am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Union haben ihre stillschweigende Zustimmung erteilt oder von einer solchen stillschweigenden Zustimmung kann ausgegangen werden und die in diesen Zustimmungen oder deren Anlagen erteilten Auflagen sind erfüllt;
b) Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b ist erfüllt.
(6) Umfasst eine in Absatz 1 genannte Ausfuhr von in Artikel 4 Absatz 2 genannten Abfällen die Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, so gelten folgende Anpassungen:
a) die für die Durchfuhr zuständige Behörde des Staates, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, verfügt ab dem Tag der Übermittlung ihrer Bestätigung des Eingangs der ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, sofern der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens gemäß Artikel 6 Absatz 4 jenes Übereinkommens darüber unterrichtet hat, oder um ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen;
b) die zuständige Behörde am Versandort in der Union trifft die Entscheidung über die Zustimmung zur Verbringung gemäß Artikel 9 erst, nachdem sie die stillschweigende oder schriftliche Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde des Staates, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, erhalten hat, frühestens jedoch 61 Tage nach dem Tag der Übermittlung der Bestätigung des Eingangs einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung durch eine für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Union, es sei denn, die zuständige Behörde am Versandort hat die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden erhalten, in welchem Fall sie die Entscheidung gemäß Artikel 9 vor Ablauf dieser Frist treffen kann.
(7) Werden Abfälle ausgeführt, so müssen diese für Verwertungsverfahren in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Bestimmungsstaat in Betrieb ist oder eine Betriebsgenehmigung besitzt.
(8) Artikel 38 Absatz 6 findet Anwendung.
(1) Die Kommission überwacht die Ausfuhren von Abfällen aus der Union in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, um sicherzustellen, dass solche Ausfuhren im Bestimmungsstaat keine erheblichen Umwelt- oder Gesundheitsschäden verursachen und dass aus der Union eingeführte Abfälle nicht in Drittstaaten weiterverbracht werden. Im Rahmen ihrer Überwachung bewertet die Kommission die von natürlichen oder juristischen Personen eingereichten Anträge, denen einschlägige Informationen und Daten beigefügt sind, aus denen hervorgeht, dass die Bewirtschaftung der aus der Union ausgeführten Abfälle die Anforderungen einer umweltgerechten Bewirtschaftung gemäß Artikel 59 in einem Drittstaat, für den der OECD-Beschluss gilt, nicht erfüllen oder dass solche Ausfuhren wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Bewirtschaftung von in diesem Staat anfallenden Abfällen haben.
(2) In Fällen, in denen
a) keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass ein Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, in der Lage ist, bestimmte Abfälle gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise zu verwerten, einschließlich aufgrund der Ausfuhr solcher Abfälle aus der Union in den betroffenen Staat, oder
b) Nachweise vorliegen, dass der betroffene Staat die Anforderungen des Artikels 59 für diese Abfälle nicht erfüllt, oder
c) Nachweise vorliegen, dass die Ausfuhr von Abfällen aus der Union wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Bewirtschaftung von in diesem Staat anfallenden Abfällen hat,
fordert die Kommission die zuständigen Behörden des betroffenen Staates auf, innerhalb von 60 Tagen Informationen über die Bedingungen, unter denen die betreffenden Abfälle verwertet werden, über die Auswirkungen der Ausfuhr der Abfälle aus der Union auf die Bewirtschaftung der in diesem Staat anfallenden Abfälle sowie die Fähigkeit des betroffenen Staates, diese Abfälle gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise zu bewirtschaften, bereitzustellen. Die Kommission kann diese Frist verlängern, wenn der betroffene Staat einen begründeten Antrag auf ihre Verlängerung stellt.
a) einen Audit gemäß diesem Artikel in Auftrag geben oder
b) den Bericht über einen gemäß diesem Artikel von einem anderen Notifizierenden oder einer anderen Person, die die Verbringung veranlasst, in Auftrag gegebenen Audit, der gemäß Absatz 6 zur Verfügung gestellt wurde, erwerben, nachdem er bzw. sie sich vergewissert hat, dass der Audit gemäß den Absätzen 3 und 4 durchgeführt wurde und damit nachgewiesen wurde, dass die Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien erfüllt, oder
c) den Bericht über einen gemäß diesem Artikel von der Anlage selbst in Auftrag gegebenen Audit erwerben, die dem in Absatz 8 genannten Register gemäß Absatz 7 Unterabsatz 2 notifiziert wurde, nachdem er bzw. sie sie sich vergewissert hat, dass der Audit gemäß den Absätzen 3 und 4 durchgeführt wurde und damit nachgewiesen wurde, dass die Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien erfüllt.
Der Notifizierende oder die Person, die die Verbringung veranlasst, gibt darüber hinaus unverzüglich einen Ad-hoc-Audit in Auftrag, wenn er bzw. sie verlässliche Informationen darüber erhält, dass eine Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt. Wird bei dem Ad-hoc-Audit nachgewiesen, dass eine Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, so stellt der Notifizierende oder die Person, die die Verbringung veranlasst, die Ausfuhr von Abfällen zu dieser Anlage unverzüglich ein und unterrichtet die betroffenen zuständigen Behörden am Versandort.
(6) Ein Notifizierender oder eine Person, die die Verbringung veranlasst, der bzw. die für eine bestimmte Anlage einen Audit gemäß Absatz 3 in Auftrag gegeben hat, stellt sicher, dass ein solcher Audit auch anderen Notifizierenden oder Personen, die Verbringungen veranlassen, die Abfälle zu der betreffenden Anlage auszuführen beabsichtigen, zu fairen wirtschaftlichen Bedingungen zur Verfügung gestellt wird.
(7) Ein Notifizierender oder eine Person, die die Verbringung veranlasst, notifiziert der Kommission die Audits, die er bzw. sie gemäß den Absätzen 3 und 5 in Auftrag gegeben hat und bei denen nachgewiesen wurde, dass eine Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien erfüllt. Die Notifizierung enthält die folgenden Informationen:
a) Name und Kontaktdaten der Anlage, die Gegenstand des Audits war;
b) Name und Kontaktdaten des Notifizierenden oder der Person, die die Verbringung veranlasst, der bzw. die den Audit in Auftrag gegeben hat;
c) Name und Kontaktdaten des Externen, der den Audit durchgeführt hat;
d) das Datum des Audits;
e) die in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV oder in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis aufgeführten Arten von Abfällen;
f) die in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Verwertungsverfahren (R-Codes).
Ein Notifizierender oder eine Person, die die Verbringung veranlasst, kann der Kommission einen von der auditierten Anlage selbst in Auftrag gegebenen Audit notifizieren, sofern der Notifizierende oder die Person, die die Verbringung veranlasst, sich vergewissert hat, dass der Audit gemäß den Absätzen 3 und 4 durchgeführt wurde und damit nachgewiesen wurde, dass die Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien erfüllt. Eine solche Notifizierung muss Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und c bis f enthalten.
(8) Die Kommission richtet ein Register mit den gemäß Absatz 7 erhaltenen Informationen ein und hält es auf dem neuesten Stand. Die Kommission macht die Informationen in dem Register öffentlich zugänglich.
(9) Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder einer an Kontrollen beteiligten Behörde legt ein Notifizierender oder eine Person, die die Verbringung veranlasst, schriftliche Nachweise dafür vor, dass in allen Anlagen, in die er bzw. sie die betreffenden Abfälle ausführt, Audits nach Absatz 3 durchgeführt wurden. Diese schriftlichen Nachweise sind in einer Sprache bereitzustellen, die für die betroffenen Behörden annehmbar ist.
(10) Ein Notifizierender oder eine Person, die die Verbringung veranlasst, der bzw. die Abfälle aus der Union ausführt, macht Informationen darüber, wie er bzw. sie seinen bzw. ihren Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nachkommen, jährlich auf elektronischem Wege öffentlich zugänglich.
(11) Besteht zwischen der Union und einem Drittstaat, für den der OECD-Beschluss gilt, eine internationale Übereinkunft, in der anerkannt wird, dass die Anlagen in diesem Drittstaat Abfälle gemäß Artikel 59 und den in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien auf umweltgerechte Weise bewirtschaften, so sind Notifizierende oder Personen, die Verbringungen veranlassen, die Abfälle in diesen Drittstaat auszuführen beabsichtigen, von der in den Absätzen 3 bis 7 und 9 festgelegten Verpflichtung ausgenommen.
Ein Notifizierender oder eine Person, die die Verbringung veranlasst, der bzw. die Abfälle aus der Union zu einer Anlage in einem Drittstaat ausführt, mit dem die Union eine internationale Übereinkunft geschlossen hat, führt unverzüglich einen Ad-hoc-Audit durch, wenn er bzw. sie verlässliche Informationen erhält, dass eine Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt. In diesem Fall notifiziert der Notifizierende oder die Person, die die Verbringung veranlasst, den zuständigen Behörden am Versandort diese verlässlichen Informationen sowie seine bzw. ihre Pläne zur Durchführung eines Ad-hoc-Audits.
Wird bei einem Ad-hoc-Audit nachgewiesen, dass eine Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, so stellt der Notifizierende oder die Person, die die Verbringung veranlasst, die Ausfuhr von Abfällen zu dieser Anlage unverzüglich ein und unterrichtet die betroffenen zuständigen Behörden am Versandort.
(12) Die Kommission macht die einschlägigen in Absatz 11 genannten internationalen Übereinkünfte auf ihrer Website öffentlich zugänglich.
(13) Die Kommission kann Leitlinien für die Anwendung dieses Artikels erlassen.
(1) Im Fall von Ausfuhren aus der Union treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihrer Hoheitsgewalt unterstehende juristische und natürliche Personen keine Abfälle ausführen, wenn die Bedingungen der Artikel 39 bis 46 für eine solche Ausfuhr nicht erfüllt sind oder wenn ausgeführte Abfälle nicht gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.
(2) Liegen den Mitgliedstaaten verlässliche Informationen vor, die darauf hindeuten, dass natürliche oder juristische Personen, die Abfälle aus der Union ausführen, ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 46 nicht nachkommen, so nehmen sie die erforderlichen Vergewisserungen vor.
e) eine für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Union verfügt ab dem Tag der Übermittlung ihrer Bestätigung des Eingangs einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, sofern der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens gemäß Artikel 6 Absatz 4 jenes Übereinkommens darüber unterrichtet hat, oder um ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen;
f) in den in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen, d. h., während Krisensituationen, friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze oder Krieg ist die Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort nicht erforderlich.
(3) Es gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen:
a) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort kann erforderlichenfalls eine Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung oder eine zusätzliche Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung verlangen, nachdem sie den Deckungsbetrag einer etwaigen vom Notifizierenden hinterlegten Sicherheitsleistung oder abgeschlossenen entsprechenden Versicherung überprüft hat;
b) eine für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Union übermittelt dem Notifizierenden eine Bestätigung des Eingangs einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung, mit Kopien an die betroffenen zuständigen Behörden, sofern sie keinen Zugang zu einem in Artikel 27 genannten System haben;
c) die zuständige Behörde am Bestimmungsort und etwaige für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Union unterrichten die Eingangszollstelle über ihre Entscheidungen über die Zustimmung zur Verbringung;
d) das Transportunternehmen übermittelt der Eingangszollstelle eine Kopie des Begleitformulars entweder per Post oder, falls zweckmäßig, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur oder über das in Artikel 27 Absatz 3 genannte zentrale System, sofern die Eingangszollstelle Zugang zu diesem System hat; und
e) sobald die Abfälle bei Eingang von den Zollbehörden in ein Zollverfahren überführt wurden, unterrichtet die Eingangszollstelle die zuständige Behörde am Bestimmungsort und etwaige für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Union darüber, dass die Abfälle in der Union eingegangen sind.
(4) Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Notifizierende hat eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten, und die in diesen Zustimmungen oder deren Anlagen festgelegten Auflagen sind erfüllt;
b) ein Vertrag zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger gemäß Artikel 6 wurde geschlossen und ist wirksam;
c) eine Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung gemäß Artikel 7 wurde hinterlegt bzw. abgeschlossen und ist wirksam; und
d) die umweltgerechte Bewirtschaftung gemäß Artikel 59 ist sichergestellt.
(5) Entdeckt eine Eingangszollstelle eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat dieser Zollstelle. Diese zuständige Behörde
a) unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Union über die illegale Verbringung, woraufhin diese zuständige Behörde die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Union unterrichtet,
b) stellt sicher, dass die Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Union anderweitig entschieden und diese Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat, und
c) teilt der Eingangszollstelle, die die illegale Verbringung entdeckt hat, unverzüglich die unter Buchstabe b genannte Entscheidung der zuständigen Behörde am Versandort mit.
(6) Bei der Einfuhr von Abfällen, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen während Krisensituationen oder während friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze anfallen, durch diese Streitkräfte oder Hilfsorganisationen oder durch eine natürliche oder juristische Person in ihrem Auftrag unterrichten diese Einrichtungen etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörden und die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Union oder in dringenden Fällen, in denen die Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zum Zeitpunkt der Verbringung nicht bekannt ist, die für das Gebiet des ersten Bestimmungsorts verantwortliche zuständige Behörde im Voraus über die Verbringung und ihren Bestimmungsort.
Die gemäß Unterabsatz 1 bereitgestellten Informationen sind der Verbringung beizufügen, es sei denn, sie werden über ein System gemäß Artikel 27 übermittelt.
(7) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 bereitzustellenden Informationen und der entsprechende Zeitplan im Einzelnen festgelegt werden.
Diese Informationen müssen ausreichen, um den Behörden die Durchführung von Kontrollen zu ermöglichen, und Einzelheiten über die an den Verbringungen beteiligten Personen, den Tag der Verbringung, die Abfallmenge, die Abfallidentifizierung, die Bezeichnung und Zusammensetzung der Abfälle, die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage, den Code für das Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und die beteiligten Staaten enthalten.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Union aus Staaten und durch Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, oder in den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe e genannten Fällen gelten die Bestimmungen des Titels II entsprechend, mit den in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anpassungen und zusätzlichen Bestimmungen.
(2) Es gelten die folgenden Anpassungen:
a) Die gemäß Artikel 9 erforderliche Zustimmung kann von der zuständigen Behörde am Versandort außerhalb der Union in Form einer stillschweigenden Zustimmung erteilt werden;
b) Verbringungen von Abfällen, die für die in Artikel 4 Absatz 5 genannten experimentellen Behandlungsversuche bestimmt sind, unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung;
c) Verbringungen von Abfällen, die zu der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Laboranalyse bestimmt sind, unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, es sei denn, die Menge dieser Abfälle wurde anhand der Mindestmenge bestimmt, die nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist, um die Analyse in jedem Einzelfall angemessen durchzuführen, und beträgt höchstens 25 kg, in welchem Fall die Verfahrensvorschriften des Artikels 18 gelten;
d) es gelten die Bestimmungen des Artikels 51 Absatz 2 Buchstaben a bis e;
e) die in Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 5 genannte Anlage übermittelt die entsprechende Bestätigung innerhalb von drei Werktagen nach Entgegennahme der Abfälle.
(3) Artikel 51 Absatz 3 findet ebenfalls Anwendung.
(4) Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Notifizierende hat die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten, oder die stillschweigende Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort außerhalb der Union wurde erteilt oder es kann von ihr ausgegangen werden, und die in den jeweiligen Entscheidungen festgelegten Auflagen sind erfüllt;
b) die in Artikel 51 Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen sind erfüllt.
(5) Die Bestimmungen des Artikels 51 Absätze 5 und 6 finden Anwendung.
Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Union aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, oder durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der auch Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, gilt Artikel 51 entsprechend.
b) sie der Auffassung sind, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Nachweise und Informationen nicht ausreichen, um zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, oder dass der Schutz vor Beschädigung nach Absatz 2 Unterabsatz 2 unzureichend ist.
Sind die Behörden gemäß Unterabsatz 1 zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei einem Stoff oder Gegenstand um Abfall handelt, so gilt die Beförderung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands oder die Verbringung des betreffenden Abfalls als illegale Verbringung. Folglich wird sie gemäß den Artikeln 25 und 26 behandelt, und die an Kontrollen beteiligten Behörden unterrichten darüber unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die Kontrolle stattgefunden hat.
(4) Um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen dieser Verordnung genügt, können die an Kontrollen beteiligten Behörden von dem Notifizierenden, der Person, die die Verbringung veranlasst, dem Abfallbesitzer, dem Transportunternehmen, dem Empfänger und der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, verlangen, ihnen innerhalb einer von ihnen festgelegten Frist einschlägige schriftliche Nachweise zu übermitteln und können sie die Abfälle in einer Verbringung und erforderlichenfalls das Transportmittel, in dem die Abfälle enthalten sind, verwahren sowie den Transport der Abfälle aussetzen, bis solche Unterlagen vorgelegt worden sind.
(5) Um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegt, für Verwertungsverfahren, die im Einklang mit Artikel 59 stehen, bestimmt ist, können die an Kontrollen beteiligten Behörden von der Person, die die Verbringung veranlasst, und vom Empfänger verlangen, einschlägige schriftliche Nachweise zu übermitteln, die von der vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertungsanlage stammen und erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort bestätigt wurden. Im Fall der Ausfuhr aus der Union verlangen die an Kontrollen beteiligten Behörden schriftliche Nachweise darüber, dass der Audit gemäß Artikel 46 durchgeführt wurde.
(6) Wurden die in Absatz 4 oder 5 genannten Nachweise den an Kontrollen beteiligten Behörden nicht innerhalb der von ihnen festgelegten Frist übermittelt oder sind diese Behörden der Auffassung, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Nachweise und Informationen nicht ausreichen, um zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, so gilt die betreffende Verbringung als illegale Verbringung und wird gemäß den Artikeln 25 und 26 behandelt. Die an Kontrollen beteiligten Behörden unterrichten darüber unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die Kontrolle stattgefunden hat.
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1245 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Festlegung einer vorläufigen Tabelle der Entsprechungen zwischen den Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates und den Einträgen der in den Anhängen III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen aufgeführten Abfälle (ABl. L 204 vom 29.7.2016, S. 11).
e) Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den an Kontrollen beteiligten Behörden,
f) Informationen zu den Schulungen der Inspekteure zu Fragen in Bezug auf Kontrollen und
g) Informationen zu den personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen für die Umsetzung des Kontrollplans.
(3) Kontrollpläne werden mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Bei dieser Überprüfung wird beurteilt, in welchem Umfang die Ziele und andere Elemente des jeweiligen Kontrollplans umgesetzt wurden.
(4) Unbeschadet der geltenden Vertraulichkeitsanforderungen notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre und erstmals ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung die in Absatz 1 genannten Kontrollpläne und alle wesentlichen Überarbeitungen dieser Pläne.
(5) Die Kommission überprüft die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 notifizierten Kontrollpläne und erstellt, falls zweckmäßig, auf der Grundlage der Überprüfung dieser Pläne Berichte über die Durchführung dieses Artikels. Diese Berichte können unter anderem Empfehlungen zu den Prioritäten der Kontrollen und zur Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Durchsetzung zwischen den an Kontrollen beteiligten einschlägigen Behörden enthalten. Diese Berichte können gegebenenfalls auch in den Sitzungen der gemäß Artikel 66 eingesetzten Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung vorgelegt werden und werden dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt.
a) Geldbußen;
b) Widerruf oder zeitlich befristete Aussetzung der Zulassung zur Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung und der Verbringung von Abfällen, soweit diese Tätigkeiten in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen;
c) zeitlich befristeter Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.
(4) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich die in Absatz 1 genannten Vorschriften und Maßnahmen und alle diesbezüglichen Änderungen.
(1) Es wird eine Durchsetzungsgruppe eingesetzt, um die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu verbessern und dadurch illegale Verbringungen zu verhindern und aufzudecken (im Folgenden „Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung“).
(2) Die Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung setzt sich aus bis zu drei Vertretern je Mitgliedstaat zusammen, die aus für die Zusammenarbeit nach Artikel 65 Absatz 2 als verantwortlich benannten fest angestellten Bediensteten oder aus den fest angestellten Bediensteten anderer einschlägiger Behörden, die an der Durchsetzung dieser Verordnung beteiligt sind, ausgewählt werden und von den Mitgliedstaaten zu benennen sind, die anschließend die Kommission unterrichten. Den gemeinsamen Vorsitz dieser Gruppe führen der oder die Vertreter der Kommission und ein von der Gruppe gewählter Vertreter eines Mitgliedstaats.
(3) Die Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung ist ein Forum für den Austausch von Informationen, die für die Verhinderung und Aufdeckung illegaler Verbringungen relevant sind, darunter Informationen und Erkenntnisse über allgemeine Trends in Bezug auf illegale Verbringungen von Abfällen, risikobasierte Bewertungen durch die Behörden der Mitgliedstaaten und Erfahrungen und Kenntnisse in Bezug auf Durchsetzungsmaßnahmen, sowie für den Meinungsaustausch über bewährte Verfahren und zur Erleichterung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den einschlägigen Behörden. Die Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung kann alle technischen Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Verordnung prüfen, die die Vorsitzenden von sich aus oder auf Antrag der Mitglieder der Gruppe oder des in Artikel 81 genannten Ausschusses stellen.
(4) Die Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung tritt regelmäßig und mindestens einmal jährlich zusammen. Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Mitgliedern können die Vorsitzenden gegebenenfalls Vertreter anderer einschlägiger Organe, Einrichtungen, sonstiger Stellen oder Netze oder sonstige Interessenträger zu den Sitzungen oder Teilen davon einladen.
(5) Die Kommission übermittelt dem in Artikel 81 genannten Ausschuss die Stellungnahmen der Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung.
(4) Nach Abschluss ihrer Maßnahmen erstellt die Kommission einen Bericht. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der betreffenden Beförderung des Stoffes oder Gegenstands oder bei der betreffenden Verbringung von Abfällen um eine illegale Verbringung handelt, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden des betroffenen Staates oder der betroffenen Staaten darüber und empfiehlt, diese illegale Verbringung gemäß den Artikeln 25 und 26 zu behandeln. Die Kommission kann den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten auch bestimmte Folgemaßnahmen empfehlen und erforderlichenfalls die betreffenden Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterrichten.
(5) Auf der Grundlage des Absatzes 4 erstellte Berichte, einschließlich sämtlicher diesen Berichten zugrunde liegender und beigefügter Nachweise, stellen in folgenden Fällen zulässige Beweismittel dar:
a) in Gerichtsverfahren nicht strafrechtlicher Art vor nationalen Gerichten sowie in Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten;
b) in Strafverfahren in dem Mitgliedstaat, in denen sich ihre Verwendung in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Behörden der nationalen Verwaltungen als erforderlich erweist, wobei diese Berichte nach denselben Maßstäben beurteilt werden und dieselbe Beweiskraft haben wie die Verwaltungsberichte der Behörden der nationalen Verwaltungen;
c) in Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Befugnis des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie nationaler Gerichte und zuständiger Behörden, die Beweiskraft der von der Kommission gemäß Absatz 4 erstellten Berichte frei zu beurteilen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
(1) Die Kommission kann gemäß Artikel 67 Kontrollen von Verbringungen gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung durchführen.
(2) Die Kommission führt nur dann eine Kontrolle durch, wenn ein hinreichender Verdacht auf eine illegale Verbringung von Abfällen besteht.
(3) Die Kommission arbeitet bei der Vorbereitung und Durchführung von Kontrollen eng mit den einschlägigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats zusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst den Austausch von Informationen und den Meinungsaustausch zur Planung der Kontrollen und zu den zu ergreifenden Maßnahmen. Die Kommission berücksichtigt etwaige Kontrollen, laufende strafrechtliche Verfolgungen oder Rechts- oder Verwaltungsverfahren der Verwaltungs- oder Justizbehörden eines Mitgliedstaats.
Die Kommission benachrichtigt die für die Zusammenarbeit verantwortlichen fest angestellten Bediensteten oder die in Artikel 65 Absatz 2 genannten Kontaktstellen in dem betroffenen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt werden soll, 15 Tage im Voraus über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen, damit die einschlägigen Behörden die erforderliche Unterstützung leisten können. Zu diesem Zweck erhalten Beamte der einschlägigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats die Möglichkeit, an den Kontrollen teilzunehmen. In dringenden Fällen, in denen die Frist für die Benachrichtigung 15 Tage im Voraus nicht eingehalten werden kann, erfolgt die Benachrichtigung durch die Kommission, sobald dies sinnvoll erscheint.
Darüber hinaus werden die Kontrollen auf Antrag der einschlägigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats von der Kommission und den einschlägigen Behörden dieses Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt.
(4) Die Bediensteten und sonstigen Begleitpersonen, die von der Kommission zur Durchführung einer Kontrolle bevollmächtigt wurden, üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Kontrolle angegeben sind.
(5) Die Bediensteten der Kommission, die eine Kontrolle durchführen, sind befugt,
a) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel des Notifizierenden, der Person, die die Verbringung veranlasst, des Abfallerzeugers, des Abfallbesitzers, des Transportunternehmens, des Empfängers oder der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, zu betreten;
b) alle einschlägigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gegenstand und Zweck der Kontrollen zu prüfen, unabhängig davon, auf welchem Träger sie aufbewahrt werden, und Kopien oder Auszüge dieser Unterlagen in beliebiger Form anzufertigen oder zu erhalten;
c) den Notifizierenden, die Person, die die Verbringung veranlasst, den Abfallerzeuger, den Abfallbesitzer, das Transportunternehmen, den Empfänger oder die Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, um Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gegenstand und Zweck der Kontrollen zu ersuchen und die Antworten aufzuzeichnen;
d) Aussagen des Notifizierenden, der Person, die die Verbringung veranlasst, des Abfallerzeugers, des Abfallbesitzers, des Transportunternehmens, des Empfängers oder der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, im Zusammenhang mit dem Gegenstand und Zweck der Kontrollen aufzunehmen und aufzuzeichnen;
e) die Abfälle physisch zu kontrollieren und gegebenenfalls Proben der Abfälle für Laboruntersuchungen zu entnehmen.
(6) Der Notifizierende, die Person, die die Verbringung veranlasst, der Abfallerzeuger, der Abfallbesitzer, der Abfalltransporteur, der Empfänger und die Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, arbeiten mit der Kommission im Zuge ihrer Kontrollen zusammen.
(7) Die an Kontrollen der Verbringungen von Abfällen beteiligten Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle der Kommission durchgeführt werden soll, leisten den Bediensteten der Kommission auf Ersuchen der Kommission die erforderliche Unterstützung.
(8) Der Notifizierende, die Person, die die Verbringung veranlasst, der Abfallerzeuger, der Abfallbesitzer, der Abfalltransporteur, der Empfänger und die Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, müssen sich Kontrollen der Kommission unterziehen.
(9) Stellt die Kommission fest, dass sich der Notifizierende, die Person, die die Verbringung veranlasst, der Abfallerzeuger, der Abfallbesitzer, der Abfalltransporteur, der Empfänger oder die Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, einer Kontrolle widersetzt, so leisten die einschlägigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats der Kommission die erforderliche Unterstützung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung der Durchsetzungsbehörden, damit die Kommission ihre Kontrolle durchführen kann. Erfordert eine solche Unterstützung gemäß den nationalen Vorschriften die Genehmigung einer Justizbehörde, so ist eine solche Genehmigung zu beantragen.
(1) Um alle erforderlichen Informationen über die betreffenden Abfallverbringungen einzuholen, kann die Kommission jede natürliche oder juristische Person befragen, die einer solchen Befragung zustimmt.
(2) Findet eine solche Befragung in den Räumlichkeiten einer Anlage, eines Unternehmens, eines Maklers oder eines Händlers statt, so unterrichtet die Kommission die für die Zusammenarbeit verantwortlichen fest angestellten Bediensteten oder die in Artikel 65 Absatz 2 genannten Kontaktstellen in dem betroffenen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung stattfindet. Auf Ersuchen der Behörde dieses Mitgliedstaats können ihre Beamten die Bediensteten der Kommission bei der Durchführung der Befragung unterstützen.
Die Aufforderung zu einer Befragung wird der betreffenden Person mindestens zehn Arbeitstage im Voraus übermittelt. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn die betroffene Person dem ausdrücklich zustimmt oder wenn dies aufgrund der hinreichend begründeten Dringlichkeit der Kontrolle geboten ist.
In letzterem Fall darf die Frist nicht weniger als 24 Stunden betragen. Die Aufforderung enthält eine Aufstellung der Rechte der betroffenen Person, insbesondere des Rechts, sich von einer Person seiner Wahl unterstützen zu lassen.
(3) Die Kommission kann die für eine Anlage oder ein Unternehmen verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen oder jeglichen Makler und Händler auffordern, alle erforderlichen Informationen über die betreffenden Abfallverbringungen zu übermitteln. Die Kommission nennt die Rechtsgrundlage und den Zweck des Ersuchens, gibt an, welche Informationen benötigt werden, und setzt die Frist für die Bereitstellung der Informationen.
(4) Die Kommission stellt das Ersuchen unverzüglich den einschlägigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Anlage, des Unternehmens, des Maklers oder des Händlers befindet, und den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist, zur Verfügung.
(5) Stellt die Anlage, das Unternehmen, der Makler oder der Händler die angeforderten Informationen nicht zur Verfügung oder hält die Kommission die eingegangenen Informationen nicht für ausreichend, um zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, so findet Artikel 61 Absatz 6 Satz 2 entsprechend Anwendung.
(1) Bei der Durchführung von Kontrollen und bei der Einholung von Informationen hält sich die Kommission an die in diesem Artikel festgelegten Verfahrensgarantien des Notifizierenden, der Person, die die Verbringung veranlasst, des Abfallerzeugers, des Abfallbesitzers, des Abfalltransporteurs, des Empfängers oder der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt.
(2) Der Notifizierende, die Person, die die Verbringung veranlasst, der Abfallerzeuger, der Abfallbesitzer, der Abfalltransporteur, der Empfänger oder die Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, haben folgende Rechte:
a) das Recht, sich nicht selbst zu belasten;
b) das Recht auf Unterstützung durch eine Person ihrer Wahl;
c) das Recht, eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Kontrolle stattfindet;
d) das Recht, zu den sie betreffenden Sachverhalten Stellung zu nehmen, und zwar nach Abschluss der Kontrolle und vor der Annahme eines Berichts gemäß Artikel 67 Absatz 4. Die Aufforderung zur Stellungnahme umfasst eine Zusammenfassung der Sachverhalte zu der betreffenden Person und die Angabe einer angemessenen Frist für die Stellungnahme. In hinreichend begründeten Fällen, in denen dies zur Wahrung der Vertraulichkeit der Kontrolle oder einer laufenden oder künftigen verwaltungs- oder strafrechtlichen Untersuchung durch eine nationale Behörde erforderlich ist, kann die Kommission entscheiden, die Aufforderung zur Stellungnahme zu aufzuschieben;
e) das Recht, eine Kopie der Aufzeichnung der Befragung zu erhalten und es entweder zu genehmigen oder Anmerkungen hinzuzufügen;
f) in Fällen, in denen die Kommission justizielle Empfehlungen gemäß Artikel 67 Absatz 4 abgegeben hat, kann die betreffende Person unbeschadet der Vertraulichkeitsrechte von Hinweisgebern und Informanten und im Einklang mit den geltenden Vertraulichkeits- und Datenschutzvorschriften die Kommission ersuchen, ihr den gemäß Artikel 67 Absatz 4 erstellten Bericht insoweit bereitzustellen, als er diese Person betrifft. Die Kommission gewährt den Zugang nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Empfänger des Berichts.
Die Kommission ermittelt sowohl belastende als auch entlastende Beweismittel in Bezug auf den Notifizierenden, die Person, die die Verbringung veranlasst, den Abfallerzeuger, den Abfallbesitzer, das Abfalltransportunternehmen, den Empfänger oder die Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, und geht bei der Durchführung von Kontrollen und bei der Einholung von Informationen objektiv und unparteiisch sowie unter Einhaltung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung vor.
(3) Die Kommission sorgt für die Vertraulichkeit der Kontrollen, der Befragung und des Ersuchens, die gemäß diesem Abschnitt durchgeführt werden. Informationen, die im Zuge der Kontrollen, Befragungen und Ersuchen gemäß diesem Abschnitt übermittelt oder erlangt werden, unterliegen den Datenschutzvorschriften.
Für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Verordnung und unbeschadet der Artikel 64 und 65 der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 515/97 mit Ausnahme des Artikels 2a, der Artikel 18a bis 18e, der Titel IV bis VII und des Anhangs entsprechend für die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs X hinsichtlich der in jenem Anhang enthaltenen Kriterien — wobei sie sich auf die während der Durchführung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen stützt —, zur Aktualisierung der Informationen in jenem Anhang bezüglich Rechtsvorschriften der Union und internationaler Leitlinien auf der Grundlage der Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Foren oder auf Unionsebene in Bezug auf eine umweltgerechte Bewirtschaftung und zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu erlassen.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs XII hinsichtlich der in jenem Anhang enthaltenen Informationen zu erlassen, wobei sie sich auf die während der Durchführung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen stützt.
(8) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.
13. Kopie oder Nachweis der Versicherungspolice für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten.
14. Unterlagen zum Nachweis, dass der Notifizierende in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung nicht wegen der Durchführung einer illegalen Verbringung oder einer anderen rechtswidrigen Handlung im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit verurteilt wurde und im Zusammenhang mit früheren Verbringungen nicht wiederholt gegen die Artikel 15 und 16 verstoßen hat.
15. Alle sonstigen Informationen, die für die Beurteilung der Notifizierung nach dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften sachdienlich sind.
j) Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus Pentachlorphenol und seinen Salzen und Estern (PCP) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind
k) Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus den Pestiziden Aldrin, Alpha-Hexachlorcyclohexan, Beta-Hexachlorcyclohexan, Chlordan, Chlordecon, Dicofol, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Lindan, Mirex, Pentachlorbenzol, Pentachlorphenol und seinen Salzen, Perfluoroctansulfonsäure, ihren Salzen und Perfluoroctansulfonylfluorid, technischem Endosulfan und verwandten Isomeren oder Toxaphen oder aus Hexachlorbenzol als Industriechemikalie (POP-Pestizide) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind
l) Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus polychlorierten Biphenylen, polychlorierten Terphenylen, polychlorierten Naphthalinen oder polybromierten Biphenylen einschließlich Hexabrombiphenyl (PCB, PCT, PCN oder PBB, einschließlich HBB) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind
m) Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether oder Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether oder Decabromdiphenylether (POP-BDE) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind
n) Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die unbeabsichtigt produzierte polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine, polychlorierte Dibenzofurane, Hexachlorbenzol, polychlorierte Biphenyle, Pentachlorbenzol, polychlorierte Naphthaline oder Hexachlorbutadien enthalten oder mit diesen verunreinigt sind
o) Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus Hexachlorbutadien bestehen, dieses enthalten oder mit diesem verunreinigt sind
p) Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus kurzkettigen chlorierten Paraffinen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind
q) Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen
r) Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Gebraucht- und Altreifen
s) Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus Quecksilber oder Quecksilberverbindungen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind
t) Technische Leitlinien für die umweltgerechte Mitverwertung von gefährlichen Abfällen in Zementöfen
u) Leitfaden zur umweltgerechten Bewirtschaftung von gebrauchten und Alt-EDV-Geräten
v) Leitfaden zur umweltgerechten Bewirtschaftung von gebrauchten und Alt-Mobiltelefonen
w) Rahmen für die umweltgerechte Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle
x) Praktische Handbücher zur Förderung der umweltgerechten Bewirtschaftung von Abfällen
g) sie wurde in den letzten fünf Jahren nicht wegen der Durchführung illegaler Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder der Abfallbewirtschaftung verurteilt;
h) sie hat interne Meldekanäle und Verfahren für interne Meldungen und für Folgemaßnahmen eingerichtet, die es den Beschäftigten der Anlage ermöglichen, Informationen über Verstöße gegen Vorschriften über nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu melden, wenn dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungsstaats erforderlich ist.
Bis zum 21. August 2024 nimmt die Kommission mit allen Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, Kontakt auf, um ihnen die erforderlichen Informationen in Bezug auf die Möglichkeit zur Aufnahme in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind, zur Verfügung zu stellen.
Um in die bis zum 21. November 2026 anzunehmende Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind, aufgenommen zu werden, reichen die Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ihren Antrag gemäß Artikel 42 Absatz 1 bis zum 21. Februar 2025 ein.
(4) Die Kommission aktualisiert die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind, regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre nach ihrer Erstellung, um
a) einen Staat hinzuzufügen, der die in Artikel 42 festgelegten Voraussetzungen erfüllt;
b) einen Staat zu streichen, der die in Artikel 42 festgelegten Voraussetzungen nicht länger erfüllt;
c) die in Absatz 2 genannten Informationen zu aktualisieren, wobei dies auf Antrag des betroffenen Staates erfolgt und, falls der Antrag die Aufnahme neuer Abfälle oder Abfallgemische betrifft, sofern der betroffene Staat nachgewiesen hat, dass die in Artikel 42 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf die betreffenden neuen Abfälle oder Abfallgemische erfüllt sind;
d) andere relevante Elemente aufzunehmen oder zu streichen, um sicherzustellen, dass die Liste genaue und aktuelle Informationen enthält.
(5) Nach Erhalt der in Artikel 42 Absatz 5 genannten Informationen und Nachweise kann die Kommission von dem betroffenen Staat zusätzliche Informationen anfordern, um nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 3 weiterhin erfüllt.
(6) Werden Informationen verfügbar, aus denen sich in plausibler Weise ergibt, dass die Voraussetzungen des Artikels 42 für einen Staat, der bereits in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist, nicht mehr erfüllt sind, so fordert die Kommission diesen Staat auf, innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten nach der Aufforderung zu diesen Informationen Stellung zu nehmen und entsprechende Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass diese Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn der betroffene Staat einen begründeten Antrag auf eine solche Verlängerung stellt.
(7) Übermittelt der betroffene Staat nicht innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist seine Stellungnahme und die angeforderten Nachweise oder reichen die vorgelegten Nachweise nicht aus, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Artikels 42 weiterhin erfüllt sind, so streicht die Kommission diesen Staat unverzüglich von der Liste.
(8) Die Kommission kann jederzeit Kontakt zu einem Staat aufnehmen, der in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist, um Informationen zu erhalten, die zur Sicherstellung der weiteren Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 42 durch diesen Staat relevant sind.
(4) Frühestens am 21. Mai 2029 können die Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt und die beabsichtigen, in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d genannte Kunststoffabfälle aus der Union zum Recycling entgegenzunehmen, bei der Kommission einen Antrag stellen, in dem sie ihre Bereitschaft bekunden, solche Abfälle entgegenzunehmen und in die in Artikel 41 genannte Liste aufgenommen zu werden. Dieser Antrag und sämtliche damit zusammenhängende Unterlagen oder andere Nachrichten sind in englischer Sprache vorzulegen.
Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 2 und 3 weist der antragstellende Staat auch nach, dass
a) er über ein umfassendes Abfallbewirtschaftungssystem verfügt, das sein gesamtes Hoheitsgebiet abdeckt und durch das die getrennte Sammlung von Kunststoffabfällen wirksam sichergestellt wird;
b) er über einen Rechtsrahmen für die Abfallbewirtschaftung verfügt, der mindestens folgende Elemente umfasst:
c) Einfuhren von Kunststoffabfällen aus der Union keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bewirtschaftung von in dem Staat anfallenden Kunststoffabfällen hat.
(5) In dem Fall, dass sich die Informationen, die der Kommission gemäß Absatz 3 bereitgestellt wurden, ändern, stellen die Staaten, die in der in Absatz 41 genannten Liste aufgeführt sind, unverzüglich zusammen mit entsprechenden Nachweisen die aktualisierten Informationen gemäß dem Formular in Anhang VIII bereit. Die Staaten, die in der in Absatz 41 genannten Liste aufgeführt sind, stellen der Kommission in jedem Fall im fünften Jahr nach ihrer erstmaligen Aufnahme zusammen mit entsprechenden Nachweisen die aktualisierten Informationen gemäß dem Formular in Anhang VIII bereit.
a) einen angemessenen Rechtsrahmen für die Einfuhr und umweltgerechte Bewirtschaftung der betreffenden Abfälle, wobei diese sowohl eingeführte Abfälle als auch in dem Staat anfallende Abfälle umfassen, sowie angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung der umweltgerechten Bewirtschaftung der bei der Verwertung der betreffenden Abfälle anfallenden Restabfälle geschaffen und umgesetzt hat;
b) eine getrennte Berichterstattung über die Menge der in dem betroffenen Staat anfallenden Abfälle und der in diesen Staat eingeführten Abfälle eingeführt hat;
c) in seinem Hoheitsgebiet über ausreichende Kapazität verfügt, um in Anbetracht der Menge der in sein Hoheitsgebiet eingeführten Abfälle eine umweltgerechte Bewirtschaftung der betreffenden Abfälle zu ermöglichen;
d) eine angemessene Strategie geschaffen hat, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung, dass die Einfuhr der betreffenden Abfälle keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Sammlung und Bewirtschaftung der im Inland anfallenden Abfälle hat;
e) angemessene Durchsetzungsmaßnahmen eingeführt und umgesetzt hat, um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden, und um gegen mögliche illegale Verbringungen oder die illegale Behandlung solcher Abfälle vorzugehen;
f) im Falle der Ausfuhr von Kunststoffabfällen Anforderungen eingeführt hat, mit denen sichergestellt werden soll, dass Kunststoffabfälle auf umweltgerechte Weise recycelt werden und dass Restabfälle, die im Rahmen des Recyclingverfahrens anfallen, auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden, unter anderem durch ein Verbot der offenen Verbrennung solcher Abfälle oder ihrer Abladung in wilden Deponien. Darüber hinaus dient die Aufforderung der Vergewisserung, ob Maßnahmen umgesetzt werden, um zu verhindern, dass die Einfuhr von Kunststoffabfällen aus der Union die umweltgerechte Bewirtschaftung von im Inland anfallenden Kunststoffabfällen untergräbt, und auch ob Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verbringung eingeführter Kunststoffabfälle in andere Staaten zu verhindern. Es sind auch Informationen bereitzustellen, aus denen hervorgeht, dass in regelmäßigen Abständen spezifische Durchsetzungsmaßnahmen und Kontrollen von Verbringungen von Kunststoffabfällen und von Anlagen zur Bewirtschaftung solcher Abfälle durchgeführt werden, um diese Anforderungen zu erfüllen und eine Verschmutzung der Luft, des Bodens, des Wassers oder der Meeresumwelt im Zusammenhang mit der unsachgemäßen Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen zu mindern.
(4) Für die Zwecke der Vergewisserungen gemäß Absatz 3 konsultiert die Kommission gegebenenfalls einschlägige Interessenträger.
(5) Die Kommission nimmt eine besondere Prüfung in Bezug auf Ausfuhren von Kunststoffabfällen in Staaten vor, für die der OECD-Beschluss gilt. Die Kommission bewertet bis zum 21. Mai 2026, ob Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt und die erhebliche Mengen von Kunststoffabfällen aus der Union einführen, diesen Artikel einhalten.
(6) Legt der betroffene Staat auf die Aufforderung gemäß Absatz 2 hin keine ausreichenden Nachweise gemäß Absatz 3 dafür vor, dass die betreffenden Abfälle gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden oder dass die aus der Union ausgeführte Abfälle keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Bewirtschaftung von in diesem Staat anfallenden Abfällen zur Folge haben, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch ein Verbot der Ausfuhr der betreffenden Abfälle in diesen Staat zu ergänzen.
Ein Verbot wird von der Kommission nur aufgehoben, wenn ihr hinreichende Nachweise dafür vorliegen, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden und dass die aus der Union ausgeführte Abfälle keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Bewirtschaftung von in diesem Staat anfallenden Abfällen zur Folge haben.