EU-RechtVerordnungenVerbringung von AbfällenTITEL V EINFUHREN AUS DRITTSTAATEN IN DIE UNIONKAPITEL 1 Einfuhren von Abfällen zur BeseitigungArtikel 51

Artikel 51Verfahrensvorschriften für Einfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen oder während Krisensituationen oder während friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze

In Kraft seit 20. August 2020
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