EU-RechtVerordnungenVerbringung von AbfällenTITEL II VERBRINGUNGEN INNERHALB DER UNION MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATENKAPITEL 4 Rücknahmeverfahren und -verpflichtungenArtikel 22

Artikel 22Rücknahme, wenn eine Verbringung, für die eine Zustimmung erteilt wurde, nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann

In Kraft seit 20. August 2020
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