Artikel 80 Ausübung der Befugnisübertragung — Verbringung von Abfällen
Gliederung
TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 80 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis gemäß Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 18 Absatz 15, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 5, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 4, Artikel 45 Absatz 6 und Artikel 79 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 18 Absatz 15, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 5, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 4, Artikel 45 Absatz 6 und Artikel 79 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung jenes Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
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