EU-RechtVerordnungenVerbringung von AbfällenTITEL IV AUSFUHREN AUS DER UNION IN DRITTSTAATENKAPITEL 2 Ausfuhren von Abfällen zur VerwertungAbschnitt 3 Ausfuhren in Staaten, für die der OECD-Beschluss giltArtikel 45

Artikel 45Überwachung der Ausfuhr und Verfahren zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen

In Kraft seit 20. August 2020
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