Artikel 35 Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen — Verbringung von Abfällen
Gliederung
TITEL II VERBRINGUNGEN INNERHALB DER UNION MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN
KAPITEL 6 Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittstaaten
Artikel 35 Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen
(1) OECD/LEGAL/0266.
(2) Bei einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb der Union, einschließlich einer Verbringung zwischen Orten im selben Mitgliedstaat, mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gelten die Artikel 4 bis 30 entsprechend, vorbehaltlich der folgenden Anpassungen und zusätzlichen Anforderungen:
a) Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben c und d gelten entsprechend;
b) wenn keine Einwände erhoben werden, kann von einer stillschweigenden Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde außerhalb der Union ausgegangen werden, und sofern etwaige auferlegte Auflagen erfüllt sind, kann die Verbringung 30 Tage nach dem Tag, an dem der Notifizierende gemäß Artikel 8 Absatz 12 darüber unterrichtet wurde, dass die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, gemäß Artikel 9 Absatz 1 beginnen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden