Artikel 60 Kontrollen — Verbringung von Abfällen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen zum Zweck der Durchsetzung dieser Verordnung sicher, dass Kontrollen von Anlagen, Unternehmen, Maklern und Händlern gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/98/EG und Kontrollen von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung durchgeführt werden.
(2) Kontrollen von Verbringungen erfolgen mindestens an einem der folgenden Orte:
a) am Herkunftsort mit dem Abfallerzeuger, Einsammler, Abfallbesitzer, Notifizierenden oder der Person, die die Verbringung veranlasst;
b) am Bestimmungsort, einschließlich der vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertung oder der vorläufigen und nicht vorläufigen Beseitigung, mit dem Empfänger oder der Anlage;
c) an den Außengrenzen der Union;
d) während der Verbringung innerhalb der Union.
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