Artikel 33 Verbringungen von den Färöern nach Dänemark — Verbringung von Abfällen
Gliederung
TITEL II VERBRINGUNGEN INNERHALB DER UNION MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN
KAPITEL 5 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 33 Verbringungen von den Färöern nach Dänemark
Dänemark kann eine Entscheidung treffen, Einfuhren von Abfällen von den Färöern nach Dänemark, die durch keinen anderen Staat durchgeführt wurden, gemäß Artikel 36 dieser Verordnung zu behandeln. Trifft Dänemark eine derartige Entscheidung, so wird sie der Kommission notifiziert.
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