Artikel 64 Zusammenarbeit bei der Durchsetzung auf nationaler Ebene — Verbringung von Abfällen
Gliederung
TITEL VII UMWELTGERECHTE BEWIRTSCHAFTUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL 2 Durchsetzung
Abschnitt 2 Zusammenarbeit bei der Durchsetzung
Artikel 64 Zusammenarbeit bei der Durchsetzung auf nationaler Ebene
Die Mitgliedstaaten behalten für alle in ihrem Hoheitsgebiet an der Durchsetzung dieser Verordnung beteiligten Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden und der an Kontrollen beteiligten Behörden, wirksame Mechanismen bei oder richten sie ein, die ihnen im Inland die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Entwicklung und Umsetzung von Durchsetzungsmaßnahmen und Tätigkeiten zur Bekämpfung illegaler Verbringungen von Abfällen, einschließlich der Erstellung und Durchführung von Kontrollplänen, ermöglichen.
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