Artikel 74 Internationale Zusammenarbeit — Verbringung von Abfällen
Gliederung
TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 74 Internationale Zusammenarbeit
Die Mitgliedstaaten arbeiten — soweit angemessen und erforderlich im Benehmen mit der Kommission — mit anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und mit zwischenstaatlichen Organisationen zusammen, indem sie unter anderem Informationen austauschen oder gemeinsam nutzen, umweltgerechte Technologie fördern und entsprechende Verhaltenskodizes entwickeln.
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