ANHANG III LISTE DER ABFÄLLE, DIE DEN ALLGEMEINEN INFORMATIONSPFLICHTEN NACH ARTIKEL 18 UNTERLIEGEN (ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE) GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE a — Verbringung von Abfällen
Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen sie nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
a) die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
b) die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
Anlage IX des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil 1 Liste B dieser Verordnung aufgeführt.
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:
a) In Anlage IX des Basler Übereinkommens enthaltene Verweise auf Liste A sind als Verweise auf Anhang IV dieser Verordnung zu verstehen.
b) Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff „in massiver, bearbeiteter Form“ umfasst alle metallischen nicht dispersiblen Formen des darin aufgeführten Schrotts.
c) Der Eintrag B1030 des Basler Übereinkommens lautet: „Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)“.
d) Der Teil des Eintrags B1100 des Basler Übereinkommens, der sich auf „Schlacken aus der Kupferproduktion“ usw. bezieht, gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GB040 in Teil II.
e) Der Eintrag B1110 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010 und GC020 in Teil II.
f) Der Eintrag B2050 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Teil II.
g) Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag B3011 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:
Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallen
| GB040 | 7112262030262091 | Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Raffination |
Sonstige metallhaltige Abfälle
| GC010 | Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile | |
| GC020 | Elektronikschrott (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, elektronische Bauteile, Draht usw.) und wiederverwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen | |
| GC030 | ex890800 | Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen zum Abwracken, ohne Ladung und andere aus dem Betreiben des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten |
| GC050 | Verbrauchte Katalysatoren aus dem katalytischen Kracken im Fließbett (z. B. Aluminiumoxid, Zeolithe) |
Glasabfälle in nicht dispersibler Form
| GE020 | ex7001ex701939 | Glasfaserabfälle |
Keramikabfälle in nicht dispersibler Form
| GF010 | Abfälle von keramischen Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wurden, einschließlich Keramikbehältnissen (vor und nach Verwendung) |
Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
| GG030 | ex2621 | Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken |
| GG040 | ex2621 | Flugasche aus Kohlekraftwerken |
Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle
| GN010 | ex050200 | Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln |
| GN020 | ex050300 | Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |
| GN030 | ex050590 | Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt |
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden