Artikel 21 Veröffentlichung von Informationen über Verbringungen — Verbringung von Abfällen
Gliederung
TITEL II VERBRINGUNGEN INNERHALB DER UNION MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN
KAPITEL 3 Vermischung von Abfällen, Unterlagen und Zugang zu Informationen
Artikel 21 Veröffentlichung von Informationen über Verbringungen
Die Kommission veröffentlicht die Informationen über Notifizierungen von Verbringungen und über Verbringungen, die den allgemeinen Informationspflichten unterliegen, nach Anhang XII auf ihrer Website und aktualisiert sie monatlich. Zu diesem Zweck entnimmt die Kommission die einschlägigen Daten aus dem zentralen System gemäß Artikel 27.
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