Artikel 54 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat oder durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt — Verbringung von Abfällen
Gliederung
TITEL V EINFUHREN AUS DRITTSTAATEN IN DIE UNION
KAPITEL 2 Einfuhren von Abfällen zur Verwertung
Artikel 54 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat oder durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt
Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Union aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, oder durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der auch Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, gilt Artikel 51 entsprechend.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden