Artikel 78 Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen — Verbringung von Abfällen
Gliederung
TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 78 Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Benennungen
a) der zuständigen Behörden gemäß Artikel 75,
b) der Anlaufstellen gemäß Artikel 76 und
c) gegebenenfalls der Eingangs- und Ausgangszollstellen gemäß Artikel 77.
(2) Bezüglich der in Absatz 1 genannten Benennungen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:
a) Namen;
b) Postanschriften;
c) E-Mail-Adressen;
d) Telefonnummern;
e) für die zuständigen Behörden annehmbare Sprachen.
(3) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich jede Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sowie etwaige Änderungen dieser Informationen werden der Kommission elektronisch übermittelt.
(5) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite Listen der benannten zuständigen Behörden, Anlaufstellen sowie gegebenenfalls Eingangs- und Ausgangszollstellen und aktualisiert diese entsprechend.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden