EU-RechtVerordnungenVerbringung von AbfällenTITEL IV AUSFUHREN AUS DER UNION IN DRITTSTAATENKAPITEL 2 Ausfuhren von Abfällen zur VerwertungAbschnitt 2 Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht giltArtikel 42

Artikel 42Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind

In Kraft seit 20. August 2020
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