EU-RechtVerordnungenVerbringung von AbfällenTITEL II VERBRINGUNGEN INNERHALB DER UNION MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATENKAPITEL 1 Vorherige schriftliche Notifizierung und ZustimmungArtikel 9

Artikel 9Zustimmung der zuständigen Behörden und Fristen für Verbringung, Verwertung oder Beseitigung

In Kraft seit 20. August 2020
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