EU-RechtVerordnungenVerbringung von AbfällenTITEL V EINFUHREN AUS DRITTSTAATEN IN DIE UNIONKAPITEL 2 Einfuhren von Abfällen zur VerwertungArtikel 53

Artikel 53Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisensituationen oder während friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze

In Kraft seit 20. August 2020
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