EU-RechtVerordnungenVerbringung von AbfällenTITEL IV AUSFUHREN AUS DER UNION IN DRITTSTAATENKAPITEL 2 Ausfuhren von Abfällen zur VerwertungAbschnitt 1 Ausfuhren gefährlicher und bestimmter anderer Abfälle in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht giltArtikel 39

Artikel 39Verbot von Ausfuhren gefährlicher und bestimmter anderer Abfälle

In Kraft seit 20. August 2020
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