Artikel 37 Verbot von Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen — Verbringung von Abfällen
Gliederung
TITEL IV AUSFUHREN AUS DER UNION IN DRITTSTAATEN
KAPITEL 1 Ausfuhren von Abfällen zur Beseitigung
Artikel 37 Verbot von Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
(1) Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Union sind verboten.
(2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in einen EFTA-Staat, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, verboten, wenn
a) der betroffene EFTA-Staat Einfuhren derartiger Abfälle verbietet;
b) die Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 nicht erfüllt sind;
c) die zuständige Behörde am Versandort Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im Bestimmungsstaat nicht gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.
(4) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Abfälle, die einer Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 oder 25 unterliegen.
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