Artikel 19 Verbot der Vermischung von Abfällen während der Verbringung — Verbringung von Abfällen
Gliederung
TITEL II VERBRINGUNGEN INNERHALB DER UNION MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN
KAPITEL 3 Vermischung von Abfällen, Unterlagen und Zugang zu Informationen
Artikel 19 Verbot der Vermischung von Abfällen während der Verbringung
Ab dem Beginn der Verbringung bis zur Entgegennahme der Abfälle durch eine Verwertungs- oder Beseitigungsanlage dürfen die in der Notifizierung oder in Artikel 18 genannten Abfälle nicht mit anderen Abfällen oder anderen Stoffen oder Gegenständen vermischt werden.
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