Artikel 77 Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen — Verbringung von Abfällen
Gliederung
TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 77 Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen
Die Mitgliedstaaten können bestimmte Eingangs- und Ausgangszollstellen für Verbringungen von Abfällen in die und aus der Union benennen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Benennung solcher Zollstellen, so darf keine andere Grenzübergangsstelle in diesem Mitgliedstaat für Verbringungen in die oder aus der Union genutzt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden