BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnungVierter Theil. Rechtsmittel.Vierter Abschnitt Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen§ 528b

§ 528b

In Kraft seit 17. Dezember 2014
Up-to-date