JudikaturOLG Wien

10Rs8/25g – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
11. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Marchel (Senat gemäß § 11a Abs 2 Z 1 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. A* , geb. **, **, vertreten durch die Rohregger Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, wegen Korridorpension, aus Anlass der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 30.10.2024, **-6, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Mit dem Berufungsverfahren wird bis zum Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs über den vom Berufungswerber gestellten Antrag auf Normenkontrolle (VfGH: G 2012/2024-2) gemäß § 62a Abs 6 VfGG innegehalten .

Text

Begründung:

Am 20.12.2024 erhob der Kläger Berufung gegen das angefochtene Urteil. Mit Schreiben vom 30.12.2024 teilte der Verfassungsgerichtshof dem Erstgericht mit, dass der Kläger einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrag gestellt hat, in § 34 Abs 1 Z 3 APG, BGBl I 142/2004, idF BGBl I 133/2023, die Wortfolge „infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG“, in eventu die Wortfolge „die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden“, als verfassungswidrig aufzuheben.

Daraufhin verständigte das Erstgericht den Verfassungsgerichtshof, dass das Rechtsmittel zulässig und rechtzeitig erhoben worden sei (vgl Musger in Fasching/Konecny³ § 528b ZPO Rz 35 ff).

Rechtliche Beurteilung

Bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs ist nach § 62a Abs 6 VfGG in dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren innezuhalten. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs wird das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht unverzüglich von Amts wegen fortgesetzt (§ 528b Abs 3 ZPO).

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