JudikaturVfGH

G178/2015 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
02. Juli 2015

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Der auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützte Antrag wurde aus Anlass eines als "Rekurs an den Obersten Gerichtshof" bezeichneten Rechtsmittels gegen einen Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt, mit dem Fristsetzungsanträge abgewiesen wurden, gestellt.

2. Nach dem angefochtenen §91 Abs3 letzter Satz Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. 217/1896, idF BGBl 34/1989, ist eine Entscheidung, mit der ein Fristsetzungsantrag abgewiesen wird, unanfechtbar. Das Landesgericht Wiener Neustadt teilte dem Verfassungsgerichtshof mit Eingabe vom 6. Mai 2015 gemäß §62a Abs5 VfGG iVm §80a AußStrG und §528b Abs2 ZPO mit, dass das Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem die Fristsetzungsanträge abgewiesen worden waren, mit Beschluss vom 20. April 2015 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

3. Der Antrag erweist sich als unzulässig, weil keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache vorliegt, ohne dass auf die Frage einzugehen ist, ob ein zulässiges Rechtsmittel iSd §62a Abs1 erster Satz VfGG erhoben wurde. Der Beschluss, mit dem die Fristsetzungsanträge abgewiesen wurden und gegen den der Antragsteller in der Folge ein Rechtsmittel erhoben hat, bildet keine solche Entscheidung. Ein Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B VG kann aber nur aus Anlass eines gegen eine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache erhobenen Rechtsmittels gestellt werden.

Im Gegensatz zum Rechtsbehelf des Devolutionsantrages im Verwaltungsverfahrensrecht (§73 AVG) oder der Säumnisbeschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Art130 Abs1 Z3 B VG; §28 Abs7 VwGVG; §284 BAO) bewirkt der durch §91 GOG normierte Fristsetzungsantrag keinen Übergang der Zuständigkeit. Bei Säumigkeit hat der übergeordnete Gerichtshof dem säumigen Gericht eine Frist zu setzen. Liegt keine Säumnis vor, ist der Antrag abzuweisen (§91 Abs3 GOG). Eine Zuständigkeitsverschiebung, die den übergeordneten Gerichtshof dahingehend ermächtigen und verpflichten würde, im Falle der Säumigkeit eine Verfahrenshandlung vorzunehmen (vgl. §91 Abs1 GOG), tritt daher nicht ein (vgl. auch VfSlg 19.081/2010).

Mit der bloßen Fristsetzung oder der Abweisung des Fristsetzungsantrages nach §91 GOG wird keine Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B VG entschieden. Schon aus diesem Grund ist der Antrag daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob der Antrag nicht auch aus anderen Gründen – insbesondere infolge eines nicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse (§19 Abs3 Z2 litc VfGG) – zurückzuweisen wäre.

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