JudikaturOLG Wien

4R110/24m – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
29. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH (FN **), **, vertreten durch Mag. Jürgen Krauskopf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH CO KG (FN **), **, vertreten durch Dr. Sascha Salomonowitz, M.B.L.-HSG, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 528.194,69 s.A. über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. April 2024, GZ: **-18, in nicht öffentlicher Sitzung

Spruch

I. durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Dr. Futterknecht,LL.M., BSc, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Das Berufungsverfahren wird fortgesetzt.

und II. durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden, den Richter Mag. Falmbigl und den Kommerzialrat Mag. Starsich zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 5.197,92 (darin EUR 866,32 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist in der Hauptsache nicht zulässig im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe und

Begründung:

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft nach dem österreichischen VerwGesG 2016. Sie nimmt Rechte, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche an Werken der Literatur und Kunst wahr, soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist. Dies gilt insbesondere für das Recht der integralen Kabelweitersendung sowie das Recht der Weitersendung von Rundfunksendungen (§§ 17 iVm 59a u 76a UrhG).

Die Beklagte ist ein österreichisches Telekommunikationsunternehmen, das unter anderem aktiven und passiven Kabelrundfunk betreibt, insbesondere auch die integrale Kabelweitersendung iSd der §§ 17 iVm 59a u 76a UrhG. Im Zuge dieser Tätigkeiten sendet die Beklagte auch Programme der Bezugsberechtigten der Klägerin weiter.

Zwischen der Klägerin und dem Fachverband Telekommunikations- und Rundfunkunternehmender bestand bis zum 31.12.2019 ein Rahmenvertrag, der die Bedingungen der integralen Kabelweitersendung für die Mitglieder des Fachverbandes regelte, sowie darauf aufbauende Einzelverträge mit den jeweiligen Mitgliedern des Fachverbandes.

Aufgrund von Unstimmigkeiten kündigte die Klägerin den Rahmenvertrag mit 31.12.2019, worauf der Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen ein Satzungsverfahren vor dem Urheberrechtssenat einleitete, der am 28.6.2021 die Satzung des Urheberrechtssenats vom 28. Juni 2021, Z UrhRS 1/20-32z (in Folge: „Satzung“) über die integrale Weitersendung von Rundfunksendungen erließ, die am 3.7.2021 in Kraft trat.

Die Klägerin hegte Bedenken gegen die Gesetzeskonformität dieser Satzung. Dennoch trat sie nach Inkrafttreten der Satzung mit den Einzelvertragspartnern in Gespräche, um Einzelverträge für die Werknutzungsbewilligungen für den Zeitraum ab 3.7.2021 abzuschließen und andererseits eine Regelung für den gesamtvertrags- und satzungsfreien Zeitraum von 1.1.2020 bis 2.7.2021 („Aufrollungszeitraum“) zu treffen. Dazu übermittelte die Klägerin auch der Beklagten mit E-Mail vom 19.11.2021 den zwischen der Klägerin und dem Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmen der WKO entworfenen Einzelvertrag, mit dem die Zeit ab 1.7.2021 geregelt werden sollte sowie als Anlage 1 eine Zusatzvereinbarung betreffend den Zeitraum von 1.1.2020 bis 30.6.2021. Im Einzelvertrag heißt es unter anderem:

3.1. Das für die Erteilung der Werknutzungsbewilligung zu entrichtende Entgelt sowie dessen jährliche Evaluierung und Wertsicherung richten sich nach der Satzung (siehe Punkt VI., VII. und VIII.).

3.2. Sofern der in der Satzung festgelegte Tarif durch ein allfälliges Verfahren vor dem VfGH oder in einem aufgrund Aufhebung der Satzung fortgesetzten Verfahren eine Änderung erfährt, verpflichten sich die Vertragsparteien, das nach diesem Einzelvertrag geschuldete Entgelt nach Maßgabe dieser Änderung zu berechnen und zu bezahlen; dies beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Änderung.

Die Zusatzvereinbarung lautete auszugsweise:

2.2. Einvernehmlich wird zwischen den Parteien vereinbart, dass der Tarif gemäß der Satzung mit der, der Satzung zugrunde liegenden Tariflogik auf den vertragsfreien Zeitraum wie folgt angewendet werden soll: Für den Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2021 wird der Satzungstarif ident angewendet und für den Zeitraum 1.1.2020 bis 31.12.2020 mit einem Abschlag von 1,4 % (Valorisierung) und 4,41 %-Punkte (Abschlag für zuvor noch nicht enthaltene Programme), sohin EUR 0,5749 pro Teilnehmer und Monat.

3. Weitere Verfahren

3.1. Sofern der in der Satzung festgelegte Tarif durch ein allfälliges Verfahren vor dem VfGH oder in einem aufgrund Aufhebung der Satzung fortgesetzten Verfahren eine Änderung erfährt, verpflichten sich die Vertragsparteien für den von der Aufrollung betroffenen Zeitraum, sohin für den Zeitraum 1.1.2020 bis zu dem in Punkt 3.2. letzter Satz des Einzelvertrages definierten Zeitpunkt, das nach Punkt 2. geschuldete Entgelt nach Maßgabe dieser Änderung zu berechnen und zu bezahlen, wobei die A* auf Beträge über EUR 0,8264 pro Teilnehmer und Monat für den gesamten Zeitraum endgültig verzichtet.

Unter einem übermittelte die Klägerin der Beklagten einen inhaltlich gleichlautenden Einzelvertrag für die Weitersendung via OTT mit einer der Punkt 3.1. des Einzelvertrages entsprechenden Klausel in Punkt 4.3..

Nach anschließenden Verhandlungen unterfertigten die Parteien diese Verträge, wobei die Punkte 3.2. des Einzelvertrages, 3.1. der Zusatzvereinbarung und 4.3. des Einzelvertrages „OTT“ gestrichen wurden und bei diesen Punkte der Vermerk „A* siehe Erklärung“ hinzugefügt wurde.

Bereits am 11.8.2021 hatte die Klägerin beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art 139 B-VG wegen Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit der Satzung eingebracht. Mit Beschluss vom 28.2.2023, V 222/2021, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag der Klägerin auf Aufhebung von Teilen der Satzung des Urheberrechtssenates zurück.

Die Klägerin begehrte zuletzt die Zahlung von EUR 528.194,69 als Entgelt für Nutzungsbewilligungen für den Lizenzzeitraum 1.1.2020 bis 31.12.2022. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor: Das Klagebegehren ergebe sich aus der Differenz des nach Ansicht der Klägerin für die integrale Kabelweitersendung angemessenen Entgelts zum aufgrund der vom Urheberrechtssenat erlassenen Satzung angemessenen Entgelt, das die Beklagte bezahlt habe. Das von der Klägerin beim VfGH angestrengte Normenkontrollverfahren werde zeigen, dass die Satzung verfassungs- bzw gesetzwidrig sei, weil dem Urheberrechtssenat Berechnungsfehler unterlaufen seien und das in der Satzung festgelegte Entgelt gegen das Sachlichkeitsgebot und den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Durch die Streichungen in den Verträgen mit der Beklagten, sei eine Nachforderung bei Aufhebung der Satzung durch den VfGH und einer daraus folgenden Erhöhung des Entgelts nicht ausgeschlossen. Vielmehr hätten die Parteien für diesen Fall keine vertragliche Regelung getroffen. Die Klägerin habe daher Anspruch auf das angemessene Entgelt. Die Klageforderung würde sich auf die aus den Verträgen gestrichenen Klauseln stützen.

Die Beklagte entgegnete zusammengefasst, zwischen den Parteien bestehe ein aufrechtes Vertragsverhältnis. Sie habe das vertraglich geschuldete Entgelt geleistet. Eine nachträgliche Anpassung des vertraglich vereinbarten Entgelts für den Fall der Aufhebung und nachfolgenden Änderung der Satzung sei zwischen den Parteien durch Streichung der einschlägigen Vertragsklauseln explizit ausgeschlossen worden. Selbst wenn dem nicht so wäre, bestehe keine Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Anhebung des Entgelts. Im Übrigen sei die Satzung auch nicht verfassungswidrig.

Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und verhielt die Beklagte gemäß § 41 ZPO zum Ersatz der gegnerischen Verfahrenskosten von EUR 13.130,28. Es traf die auf den S 7 bis 18 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht gelangte es zum Ergebnis, die „VfGH-Klauseln“ seien aus den Verträgen gestrichen und damit nicht Vertragsinhalt geworden. Bei der von der Klägerin mit den unterschriebenen Verträgen übermittelten „Erklärung“ handle es sich um einseitige Absichtserklärungen der Klägerin, denen lediglich „Außenwirkung“ gegenüber anderen Einzelvertragspartnern zukomme. Aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Einzelvereinbarungen bestehe keine Rechtsgrundlage für über das vertraglich festgelegte Entgelt hinausgehende Entgeltansprüche. Die von der Klägerin angefochtene Satzung sei auch nicht „präjudiziell“, weil die vertragliche Regelung zwischen den Parteien eine Entgelterhöhung infolge Aufhebung und Änderung der Satzung einvernehmlich ausschließe. Aufgrund der vertraglichen Regelung bleibe auch kein Raum für die Forderung auf ein vom Gericht festzulegendes angemessenes Entgelt. Das Erstgericht habe auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der vom Urheberrechtssenat erlassenen Satzung. Insgesamt bestehe keine Rechtsgrundlage für über das von der Satzung festgelegte und einzelvertraglich vereinbarte Entgelt hinausgehende Ansprüche.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben. Außerdem wird die Kostenentscheidung des Erstgerichts angefochten und deren Abänderung dahin beantragt, dass die Duplik der Beklagten vom 30.5.2023 (ON 10) nicht zu honorieren sei.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

1. Zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens:

Gleichzeitig mit der Berufung stellte die Klägerin einen auf Art 139 Abs 1 Z 4 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof, dieser möge die Bestimmungen der Satzung über die Höhe des Entgelts als gesetzwidrig aufheben.

Das Berufungsgericht hielt mit Beschluss vom 25.6.2024 mit dem Berufungsverfahren bis zum Einlangen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den von der Klägerin gestellten Antrag auf Normenkontrolle inne.

Mit Beschluss vom 12.6.2025, V 48/2024-20, beim Berufungsgericht eingelangt am 9.7.2025, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung des Antrags der Klägerin mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab.

Das Verfahren vor dem Berufungsgericht war daher gemäß § 528b Abs 3 ZPO von Amts wegen fortzusetzen.

2. Zur Berufung in der Hauptsache:

2.1. Die Begründung des Verfassungsgerichtshofs für die Ablehnung des Antrags der Klägerin lautet auszugsweise:

Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit des Punktes VI. 1. i der Satzung des Urheberrechtssenats vom 28. Juni 2021, Z UrhRS 1/20-32z, und in deren Punkt VI. 1. ii der Wortfolge "(derzeit 0,6322 Euro zuzüglich 20 % USt)", in eventu näher bezeichneter Teile des Punktes VI. und VII. der Satzung. Im Kern ihres Vorbringens geht die Antragstellerin davon aus, dass die Entgeltfestsetzung in der Satzung des Urheberrechtssenats gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Nach Einsicht in den Verordnungsakt kann der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen, dass sich der Urheberrechtssenat bei der Festlegung der Höhe des Entgelts auf diskriminierende oder unsachliche Kriterien gestützt hätte. Vielmehr ist ersichtlich, dass der Urheberrechtssenat ein ordnungsgemäßes Verfahren zur Erlassung der Verordnung führte und bei der Festlegung der Höhe des Entgelts darauf Bedacht nahm, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Nutzung unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Nutzung sowie des wirtschaftlichen Werts der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen steht.

Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber mit den angefochtenen Teilen der Satzung den ihm zustehenden Regelungsspielraum überschritten hat.

2.2. Aufgrund dieser Entscheidung steht für das Berufungsgericht fest, dass die Satzung gesetzeskonform und wirksam ist. Ausgehend davon kann der Berufung der Klägerin in der Hauptsache, ohne dass auf die Berufungsausführungen näher eingegangen werden müsste, kein Erfolg beschieden sein. Zwischen den Parteien war in erster Instanz strittig, was hinsichtlich der Höhe des Entgelts für den Zeitraum 1.1.2020 bis 31.12.2022 zwischen ihnen rechtlich zu gelten hätte, wenn die Satzung wegen Gesetzwidrigkeit unwirksam wäre, durch den Verfassungsgerichtshofs aufgehoben würde und in einer abgeänderten Satzung (allenfalls rückwirkend) ein höheres Entgelt festgelegt würde. Nur um diese Fragen geht es auch in den Berufungsausführungen.

Der rechtsgültigen Satzungen kommen nach § 66 Abs 1 VerwGesG 2016 jene Rechtswirkungen zu die nach § 49 VerwGesG 2016 ein Gesamtvertrag hat. Demnach gelten ihre Bestimmungen vom Tag ihres Inkrafttretens an innerhalb ihres Geltungsbereichs als Bestandteil jedes von der Verwertungsgesellschaft mit einem Mitglied der Nutzerorganisation abgeschlossenen Einzelvertrags über die Nutzungsbewilligung oder die Abgeltung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Abweichende Vereinbarung sind nur gültig, wenn sie für den Nutzer günstiger sind (§ 49 VerwGesG).

Aufgrund der Rechtswirksamkeit der Satzung ab 3.7.2021 und des auf ihr beruhenden unstrittigen Teils der vertraglichen Vereinbarungen auch für den Zeitraum 1.1.2020 bis 2.7.2021 (Zusatzvereinbarung Pkt 2.2.), besteht keine Rechtsgrundlage für das Klagebegehren auf ein höheres Entgelt. Auf die zwischen den Parteien strittige Frage, was bei Unwirksamkeit der Satzung gelten solle, kommt es nicht an.

Damit kann eine Behandlung der Verfahrens- und der Beweisrüge unterbleiben. Der Berufung in der Hauptsache war aufgrund dieser Erwägungen nicht Folge zu geben.

3. Zur Berufung im Kostenpunkt:

3.1.Die Berufung wendet sich gegen die Honorierung des Schriftsatzes der Beklagten vom 30.5.2023 (ON 10) nach TP 2 RATG. Der Schriftsatz sei außerhalb der Frist des § 257 Abs 3 ZPO, die absolut gelte, eingebracht worden und damit unabhängig von einer Erleichterung der Protokollierung nicht zu honorieren.

3.2.Ein Schriftsatz, der weder nach § 257 Abs 3 ZPO zulässig ist noch vom Gericht aufgetragen war, kann – wenn er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war – nach TP 2 RATG honoriert werden (vgl RS0121828; zuletzt 5 Ob 52/24v [Rz 55]). Solche Schriftsätze können insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn wegen des Umfangs des Prozessstoffes die Protokollierung erleichtert und verkürzt wird, oder wenn der Schriftsatz auf ein verspätetes Vorbringen des Gegners reagiert (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.59f mwN).

Konkret war der Schriftsatz der Beklagten eine Reaktion auf den zwar nicht verspäteten, aber nur wenige Tage vorher eingebrachten, bereits zweiten vorbereitenden Schriftsatz der Klägerin vom 26.5.2023 (ON 9) mit erheblichem Umfang. Beide Schriftsätze wurden in der folgenden Verhandlung verlesen und zur Erleichterung der Protokollierung verwendet. Die Honorierung nach TP 2 begegnet insofern keinen Bedenken, sodass der Berufung auch im Kostenpunkt nicht Folge zu geben war.

4.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO beruht auf dem Fehlen einer wesentlichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Für die Entscheidung im Kostenpunkt gilt § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.