Der Oberste Gerichtshof hat als Kartellobergericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Parzmayr und Dr. Annerl als weitere Richter in den verbundenen Kartellrechtssachen der Antragstellerin Bundeswettbewerbsbehörde, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen die Antragsgegnerinnen 1. A*, 2. A*, 3. A*, 4. A*, 5. E*, 6. E*, 7. D*, 8. d*, alle vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen eines Antrags gemäß § 12 Abs 1 und 3 WettbG, aus Anlass des Rekurses der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 12. Februar 2026, GZ 25 Kt 24/25d, 25 Kt 25/25a, 25 Kt 26/25y, 25 Kt 27/25w, 25 Kt 28/25t, 25 Kt 29/25i, 25 Kt 30/25m, 25 Kt 31/25h 29, den
Beschluss
gefasst:
Das Verfahren über den Rekurs wird bis zur Erledigung des von den Antragsgegnerinnen erhobenen Parteienantrags auf Normenkontrolle (VfGH G 54 /202 6) unterbrochen.
Begründung:
[1] Die Antragstellerin beantragte am 4. 6. 2025 die Anordnung einer Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten und Fahrzeugen der Antragsgegnerinnen. Das Erstgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 11 . 6. 202 5 (teilweise) statt (dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsgegnerinnen gab das Kartellobergericht mit Beschluss vom 26. 1. 2026 nicht Folge).
[2] Die Antragstellerin führte diese Hausdurchsuchung im Zeitraum vom 23. 6. 2025 bis 1. 7. 2025 durch.
[3] Gegen die Einsichtnahme und Beschlagnahme von Urkunden, die auf einem dem Schriftsatz angeschlossenen Datenträger (./A zum Widerspruch) näher umschrieben und dort einzeln abgespeichert seien sowie aus einer dort ersichtlichen Übersicht aufgerufen werden könnten (sofern es sich nicht um ein verschlüsseltes Dokument handle, auf das die Antragsgegnerinnen derzeit nicht zugreifen könnten), erhoben die Antragsgegnerinnen Widerspruch gemäß § 12 Abs 5 WettbG (./E''). Darin führen sie aus, dass es sich bei den Unterlagen um Korrespondenz zwischen den Antragsgegnerinnen und externen Anwälten, Notaren und Wirtschaftsprüfern bzw um Dokumente handle, die für den Zweck der Einholung von Beratung durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsträger erstellt und zusammengetragen worden seien. In unionsrechtskonformer Interpretation des § 12 Abs 5 WettbG sei es geboten, in Übereinstimmung mit § 157 Abs 2 StPO das Aussageverweigerungsrecht von zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsträgern auch dann anzuerkennen, wenn sich geschützte Korrespondenz nicht in der Verfügungsmacht des Berufsträgers, sondern bei dessen Mandanten befinde.
[4] Mit als „ Vorlage gemäß § 12 Abs 5 WettbG “ bezeichnetem Schriftsatz vom 9. 10. 2025 hielt die Antragstellerin fest, dass die Antragsgegnerinnen weder eine sie selbst treffende Verschwiegenheitspflicht behauptet hätten, noch zum von § 157 Abs 1 Z 2 bis 5 StPO erfassten Adressatenkreis zählten und daher nicht zum Kreis der nach § 12 Abs 5 WettbG Widerspruchsberechtigten gehörten. Der Widerspruch sei daher von vornherein ungeeignet, eine Einsichtnahme in diese Unterlagen untersagen zu lassen, sodass auch keine weitere Prüfung oder Sichtung der Unterlagen durch das Kartellgericht erforderlich sei. Gleichzeitig teilte die Antragstellerin mit, den von den Antragsgegnerinnen übergebenen Datenträger dem Kartellgericht „zur Entscheidung gemäß § 12 Abs 5 WettbG“ vorzulegen.
[5] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den (als solchen verstandenen) Antrag der Antragstellerin vom (richtig) 9. 10. 2025 auf Sichtung der gesicherten Unterlagen gemäß § 12 Abs 5 WettbG zurück und es sprach aus, dass der von der Antragstellerin beim Kartellgericht am 13. 10. 2025 hinterlegte versiegelte Datenträger nach Rechtskraft dieses Beschlusses der Antragstellerin zurückgestellt werde. Widerspruchsberechtigt sei nur, wer selbst einer Verschwiegenheitspflicht unterliege. Der Widerspruch müsse außerdem konkrete Unterlagen benennen. Beiden Anforderungen werde der vorliegende Widerspruch nicht gerecht.
[6] Dagegen richtet sich der – nur von der Antragstellerin beantwortete – Rekurs der Antragsgegnerinnen, mit dem sie die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht (erkennbar zur Durchführung des Verfahrens nach § 12 Abs 5 WettbG) beantragen.
[7] Die Antragsgegnerinnen stellten außerdem einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B VG gestützten Parteiantrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof, der auf eine Aufhebung des § 12 WettbG als verfassungswidrig abzielt. Der Verfassungsgerichtshof verständigte das Erstgericht mit Note vom 4. 3. 2026 von der Einbringung dieses Antrags zu G 54/2026.
[8] Das Rekursverfahren ist zu unterbrechen .
[9] 1. Nach § 62a Abs 6 VfGG (iVm § 528b Abs 1 ZPO, § 80a Abs 1 AußStrG und § 38 KartG) darf das Rechtsmittelgericht bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs nur solche Handlungen oder Anordnungen und Entscheidungen treffen, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
[10] 2. Der Antrag an den Verfassungsgerichtshof betrifft (unter anderem) die Bestimmung des § 12 Abs 5 WettbG, die im vorliegenden Verfahren anzuwenden und daher präjudiziell ist.
[11] 3. Das Rekursverfahren ist daher bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag zu unterbrechen (vgl 16 Ok 9/25x ; 16 Ok 3/24p).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden