Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Sonntag (Kreis der Arbeitgeber) und MMag. Barbara Kriechhammer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, BSc , geboren am **, Ergotherapeutin, **, **straße **, vertreten durch die Ganzert Partner Rechtsanwälte OG in Wels, gegen die beklagte Partei B*, **, **, vertreten durch Dr. Gregor Erler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Streitwert EUR 15.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. März 2025, Cga*-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Das Berufungsverfahren wird fortgesetzt.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist seit 1. Oktober 2016 Vertragsbedienstete der Beklagten und in ihrer Tätigkeit als Ergotherapeutin der C* GmbH zugewiesen. Aus Anlass der Geburt ihres ersten Kindes nahm sie im August 2022 Elternkarenz für die Dauer von zwei Jahren in Anspruch. Im April 2024 beantragte die Klägerin Elternteilzeit im Ausmaß von 24 Wochenstunden. Im Juni 2024 trafen die Klägerin und die Personalstelle der C* GmbH eine Elternteilzeitvereinbarung im Ausmaß von 20 Wochenstunden für den Zeitraum von 24. August 2024 bis 31. August 2030. Anfang September 2024 teilte die Klägerin der Personalstelle mit, dass sie erneut schwanger sei und mit 1. Jänner 2025 ihre Arbeitszeit auf das ursprüngliche Ausmaß von 40 Wochenstunden erhöhen möchte. Die Personalstelle informierte die Klägerin, dass die Erhöhung ihrer Wochenstunden mangels Kapazität nicht möglich sei und die getroffene Elternteilzeitvereinbarung bis 2030 gelte. Mit Schreiben vom 23. September 2024 teilte die Klägerin nochmals mit, dass sie unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist ihre Elternteilzeit beenden möchte. Ab 5. März 2025 galt für die Klägerin wiederum ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz.
Mit Klagevom 17. Dezember 2024 begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sie berechtigt sei, die Elternteilzeit vorzeitig zu beenden und zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen im Ausmaß von 40 Wochenstunden ab 1. Jänner 2025 wiederum tätig zu sein. Die einem Betrieb zugewiesenen Landesbediensteten würden in Sachen Arbeitnehmerschutz den Regelungen des Bundes unterliegen und die Klägerin habe gemäß § 15j Abs 5 MSchG das Recht auf vorzeitige Beendigung des Elternteilzeitvertrags.
Die Beklagtebestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass eine einseitige vorzeitige Beendigung der Elternteilzeit nach § 25a Oö Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö LVBG) nicht möglich sei. Es sei auch verfassungsrechtlich zulässig, dass der oberösterreichische Landesgesetzgeber für alle Landesbediensteten den Anspruch auf Elternteilzeit regle, da die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Dienstvertragsrechts den Ländern zukomme. Die Elternteilzeitbestimmungen des MSchG würden für die Klägerin mangels Kompetenz des Bundesgesetzgebers nicht zur Anwendung kommen.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Gemäß § 73 Abs 2 Oö LVBG sei das Mutterschutzgesetz 1979 auf Vertragsbedienstete anzuwenden, wobei die Bestimmung des § 15j idF vor BGBl I 2004/64 gelten würde, welche jedoch einen gänzlich anderen Inhalt habe als in der aktuellen Fassung. Mangels einer diesbezüglichen Regelung in der anzuwendenden Fassung des MSchG sei auf § 25a Abs 5 Oö LVBG zurückzugreifen. Demnach bedürfe die Änderung einer Teilzeitvereinbarung einer neuen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligter. Eine solche Vereinbarung liege aber nicht vor. Die Regelung von Teilzeitbeschäftigungen falle in die Gesetzgebungskompetenz der Länder und der oberösterreichische Landesgesetzgeber habe von dieser Regelungsmöglichkeit auch Gebrauch gemacht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung die Abweisung der Berufung.
Weil die Klägerin zugleich mit der Berufung einen Parteiantrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof stellte, wurde mit Beschluss vom 17. Juni 2025 mit dem Berufungsverfahren gemäß § 62a Abs 6 VfGG innegehalten.
Nach Einlangen des Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 17. März 2026 zu G 73/202521 ist nunmehr das Berufungsverfahren gemäß § 528b Abs 3 ZPO von Amts wegen fortzusetzen.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist berechtigt .
1 § 73 Abs 2 Oö LVBG, LGBl für Oberösterreich 1994/10 idF LGBl für Oberösterreich 2021/76, lautete:
Das Mutterschutzgesetz 1979 ist auf Vertragsbedienstete und auf Personen gemäß § 2 Abs 2 Z 2, 4, 5 und 6 anzuwenden. § 15e MSchG gilt jedoch nur nach Maßgabe des § 14 dieses Landesgesetzes. In Bezug auf die im MSchG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten des Landes Oberösterreich gemäß § 2, mit Ausnahme der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geregelt ist und der Land- und Forstarbeiter (Z 3) die Bestimmungen der §§ 11, 15d Abs 5, 15h bis 15k und 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004.
1.2 Mit ihrem Parteiantrag auf Normenkontrolle begehrte die Klägerin, den dritten Satz dieser landesgesetzlichen Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben.
1.3In seinem oben angeführten Erkenntnis gelangte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, dass der Anspruch auf (vorzeitige Beendigung der) Elternteilzeit sowie die damit in Zusammenhang stehenden Regelungen des Kündigungs- und Entlassungsschutzes dem Kompetenztatbestand des „Arbeitnehmerschutzes“ in Art 21 Abs 2 B-VG zu unterstellen seien und führte weiters aus:
Im Hinblick auf Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die in Betrieben tätig sind, fällt die Erlassung der angefochtenen Regelung des § 73 Abs. 2 dritter Satz Oö. LVBG somit in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers.
Vor diesem kompetenzrechtlichen Hintergrund ist die in § 73 Abs. 2 dritter Satz Oö. LVBG an sämtliche Vertragsbedienstete sowie die übrigen privatrechtlich Bediensteten des Landes Oberösterreich, mit Ausnahme der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geregelt ist, und der Land- und Forstarbeiter, gerichtete Anwendung der §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 Mutterschutzgesetz 1979 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 64/2004 überschießend formuliert, soweit sich die Bestimmung auch an Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände richtet, die in Betrieben tätig sind.
Der Verfassungsgerichtshof hob daher § 73 Abs 2 dritter Satz Oö LVBG, LGBl für Oberösterreich 1994/10 idF LGBl für Oberösterreich 2021/76, als verfassungswidrig auf. Gleichzeitig ordnete er an, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Von der Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle sah der Verfassungsgerichtshof ab, zumal eine Neuregelung des Instituts der Elternteilzeit für Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die in Betrieben tätig sind, im Hinblick auf das Mutterschutzgesetz 1979 nicht notwendig sei.
2 Auf die Klägerin, die unstrittig als Landesbedienstete in einem Betrieb tätig ist, sind daher die Regelungen des Mutterschutzgesetzes 1979 betreffend Teilzeitbeschäftigungen anzuwenden.
2.1Gemäß § 15j Abs 5 MSchG kann die Dienstnehmerin sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) […] als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate […] vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
2.2Nach den erstgerichtlichen Feststellungen teilte die Klägerin der zuständigen Personalstelle im September 2024 zweimal mit, dass sie das Arbeitszeitausmaß ab 1. Jänner 2025 wieder auf 40 Wochenstunden erhöhen bzw die Elternteilzeit beenden möchte. Dies lehnte die Personalstelle unter Hinweis auf mangelnde Stundenkapazitäten und die Geltung der Teilzeitvereinbarung bis 2030 ab. Da keine Einigung zwischen den Streitteilen zu Stande kam und die Beklagte gemäß § 15k Abs 4 MSchG keine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhob, wurde die von der Klägerin bekannt gegebene Änderung bzw vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung wirksam.
2.3Ein Feststellungsinteresse der Klägerin war auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz am 5. März 2025 (vgl RIS-Justiz RS0039204) gegeben. Gemäß § 15j Abs 9 MSchG endet zwar die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung für ein weiteres Kind. Fest steht aber lediglich, dass für die Klägerin ab 5. März 2025 ein Beschäftigungsverbot galt. Ein über diesen Zeitpunkt hinaus gehendes Vorbringen, etwa bezüglich Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Ende des Beschäftigungsverbots, wurde jedoch von den Parteien nicht erstattet.
3 Der Berufung der Klägerin war damit Folge zu geben und das angefochtene Ersturteil war im Sinne einer Klagsstattgabe abzuändern.
4.1Die Kostenentscheidung erster Instanz gründet auf § 41 ZPO, wobei der von der Beklagten erhobene Kosteneinwand berechtigt ist. Der Schriftsatz der Klägerin vom 3. Februar 2025 ist nicht zu honorieren, da er nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war; das Rechtsvorbringen hätte auch in einer der beiden Tagsatzungen vorgetragen werden können.
4.2Die Kostenentscheidung zweiter Instanz gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
5Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da nach Vorliegen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.
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