Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Sonntag (Kreis der Arbeitgeber) und MMag. Barbara Kriechhammer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) A* , geboren am **, Vertragslehrerin, **, **, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bildungsdirektion für B*) , ** B*, **platz **, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 34.056,87 brutto sA und Feststellung (Streitwert EUR 46.366,90), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. April 2025, Cga*-12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
1. Das Berufungsverfahren wird fortgesetzt.
2. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.189,85 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde erstmals im Schuljahr 2012/13 von 29. November bis 21. Dezember 2012 in ein dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) unterliegendes Dienstverhältnis zur Beklagten aufgenommen. Mit 9. September 2013 trat sie für das Schuljahr 2013/2014 wieder in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrerin ein, welches dann für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 verlängert wurde.
Ab 6. Dezember 2021 wurde die Klägerin erneut als Vertragslehrperson aufgenommen und mangels Erfüllung der Anstellungserfordernisse sondervertraglich eingereiht. Nach der Zusicherung von Dauerstunden ab 12. September 2022 wurde sie auf unbestimmte Zeit weiterbestellt (zuletzt Entlohnungsschema IL, Entlohnungsgruppe I2a1). Sie unterrichtet Bildnerische Erziehung, Technisches Werken und ist in der Nachmittagsbetreuung eingesetzt.
Der Abschnitt II des VBG umfasst die Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und damit das neue Dienstrecht. Gemäß § 37 Abs 1 VBG gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.
§ 37 Abs 2 VBG eröffnet Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht, festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis die Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Neurecht) oder die Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt (Altrecht) Anwendung finden.
Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen gemäß § 37 Abs 3 VBG den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt. Für sie gilt demnach das Altrecht und sie haben keine Möglichkeit, in das Neurecht zu optieren.
Mit ihrer Klagebegehrte die Klägerin (zuletzt) EUR 34.056,87 samt Stufenzinsen an Gehaltsdifferenzen sowie die Feststellung, ab zumindest Dezember 2021 in die Entlohnungsgruppe pd einzustufen zu sein, in eventu zu einem Wahlrecht in das neue Gehaltsschema berechtigt zu sein. § 37 Abs 2 und Abs 3 VBG seien verfassungswidrig. Es sei unsachlich, das neue Dienstrecht nicht auf bereits vor dem Schuljahr 2024/2015 begründete Dienstverhältnisse anzuwenden und Personengruppen wie die Klägerin von einem Optionsrecht in das wesentlich günstigere neue Gehaltsschema auszuschließen. Ziel der Dienstrechtsnovelle 2013 sei ja gerade die Steigerung der Attraktivität des Lehrberufs gewesen. Es werde daher angeregt, dass das Erstgericht einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG stelle.
Die Beklagtebeantragte Klagsabweisung, erblickte im Fehlen eines Optionsrechts in das Neuschema keine Verletzung des Gleichheitssatzes und verwies auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst- und Besoldungsrechts der öffentlich Bediensteten. Außerdem lägen die Voraussetzungen nach § 38 VBG für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd bei der Klägerin nicht vor.
Das Erstgerichtwies die Klagebegehren ausgehend vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt und unter Zugrundelegung des § 37 Abs 2 und Abs 3 VBG ab. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen hegte es keine.
Dagegen erhob die Klägerin Berufung aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsstattgabe, in eventu auf Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung.
Die Beklagte strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
1 Zugleich mit der Berufung stellte die Klägerin beim Verfassungsgerichtshof zu G 88/2025 einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrag, § 37 Abs 2, Teile des Abs 3 sowie § 90 Abs 1 VBG als verfassungswidrig aufzuheben.
Aufgrund dieses Antrags wurde mit Beschluss vom 7. Juli 2025 mit dem Berufungsverfahren gemäß § 62a Abs 6 VfGG innegehalten. Nach Ablehnung der Behandlung des Gesetzesprüfungsantrags mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg durch den Verfassungsgerichtshof ist das Verfahren gemäß § 528b Abs 3 ZPO fortzusetzen.
2 Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigende Berufung ist nicht berechtigt.
2.1.1 Einen Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO erblickt die Klägerin darin, dass das Erstgericht nicht über ihren Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens und Vorlage an den Verfassungsgerichtshof entschieden habe. Den Parteien sei vor Einführung des Parteiantrags auf Normenkontrolle kein explizites Antragsrecht zugestanden, nunmehr aber hätten die Parteien ein Recht, die Überprüfung von Normen durch den Verfassungsgerichtshof zu beantragen, was die Verpflichtung zur Vorlage bzw zumindest zur förmlichen Entscheidung über einen entsprechenden Antrag nach sich ziehe.
2.1.2 Diese Überlegungen finden in der aktuellen Rechtsprechung keine Deckung. Der Oberste Gerichtshof judiziert bis in jüngste Zeit, dass ein Antrag einer Partei auf Befassung des Verfassungsgerichtshofs zurückzuweisen ist, da den Parteien ein diesbezügliches Antragsrecht nicht zukommt (RIS-Justiz RS0056514, RS0058452, RS0054189, insb 8 ObA 10/24i, 2 Ob 133/23g).
Abgesehen davon, dass die Klägerin eine Antragstellung an den VfGH in erster Instanz (korrekterweise) nur angeregt hat (ON 1 S 10), könnte sie sich durch das Unterbleiben der Zurückweisung eines allfälligen Antrags nicht für beschwert erachten. Es gibt kein Antragsrecht.
2.2.1 Auch in ihrer Rechtsrüge kommt die Klägerin auf eine Verpflichtung des Erstgerichts zurück, die Überprüfung der Bestimmungen des § 37 Abs 2 und Abs 3 sowie § 90 Abs 1 VBG beim VfGH zu beantragen und wiederholt ihre bereits in erster Instanz dargelegten Bedenken gegen deren Verfassungsmäßigkeit.
2.2.2 Da mittlerweile der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf den dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst- und Besoldungsrechts der öffentlich Bediensteten (somit auch im Hinblick auf das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten) zustehenden verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum eine Behandlung des von der Klägerin eingebrachten Normenkontrollantrags abgelehnt hat, geht der Vorwurf, das Erstgericht hätte gemäß Art 89 Abs 2 B-VG vorlegen müssen, ins Leere.
Es erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Bedenken der Klägerin. Der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass Stichtagsregelungen notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufweisen und insoweit Härtefälle in Kauf genommen werden müssen. Die Anwendung des Altrechts auf Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 20214/2015 schon einmal in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land gestanden sind, ohne Möglichkeit ins Neurecht zu optieren, liege unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum.
3 Zu Recht hat daher das Erstgericht gestützt auf § 37 Abs 2 und Abs 3 VBG das Klagebegehren abgewiesen.
4 Die Entscheidung über die tarifmäßig verzeichneten Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
5 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, da die einzig relevante Frage der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen des VBG durch den Verfassungsgerichtshof geklärt ist.
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