Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. a Elhenicky und Mag. a Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Hortpädagogin, **, vertreten durch Dr. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei B* Gesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch die Mag. Katharina Raabe-Stuppnig Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 68.024,55 samt Zinsen, im Verfahren über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15.7.2025, GZ: **-36, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Mit dem Berufungsverfahren wird bis zum Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs über den von der klagenden Partei eingebrachten Antrag auf Normenkontrolle (VfGH G 131/2025) gemäß § 62a Abs 6 VfGG innegehalten .
Begründung :
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15.7.2025 (ON 36) rechtzeitig Berufung erhoben (ON 40).
Der Verfassungsgerichtshof hat das Erstgericht mit Schreiben vom 17.9.2025 (ON 42) davon verständigt, dass die Klägerin einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "mit Video Lotterie Terminal" in § 12a Abs 3 GSpG idF BGBl I. Nr. 73/2010 gestellt hat.
Das Erstgericht hat den Verfassungsgerichtshof von der Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Berufung verständigt (ON 43).
Wenn gleichzeitig mit der rechtzeitigen Erhebung eines - zulässigen - Rechtsmittels gegen eine Gerichtsentscheidung (beim Verfassungsgerichtshof) der Antrag gestellt wird, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (§ 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG, § 62a Abs 1 VfGG), dürfen im Rechtsmittelverfahren bis zur Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs nur solche Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden oder die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten (§ 528b ZPO iVm § 62a Abs 6 VfGG).
Der ständigen Praxis der Rechtsmittelgerichte folgend war daher mit dem Berufungsverfahren innezuhalten. Nach Einlangen des Erkenntnisses des VfGH wird das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht unverzüglich von Amts wegen fortgesetzt werden (§ 528b Abs 3 ZPO).
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