Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungs- und Rekursgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. a Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , 2. Dr. C* B* , sowie 3. H* DI I* B* , alle vertreten durch Dr. Christian Hopp, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. L* M* , 2. Mag. N* M* , beide vertreten durch Battlogg Rechtsanwälte GmbH in 6780 Schruns, 3. O* sowie 4. P* , beide vertreten durch Dr. Johann Meier, Mag. Thomas Meier, Mag. Martin Gürtler, Rechtsanwälte in 6700 Bludenz, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit (Streitwert: EUR 42.000,00) über die Berufungen der erst- und zweitbeklagten Partei, sowie der dritt- und viertbeklagten Partei (Berufungsinteresse je EUR 42.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18.11.2024, **-59, und den Kostenrekurs der klagenden Parteien gegen die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse EUR 711,60), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Das Berufungs- und Rekursverfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den zu AZ G 198/2024 eingebrachten Parteiantrag der erst- und zweitbeklagten Partei auf Normenkontrolle, mit dem die Aufhebung der Bestimmung des Artikel V Abs 2 BGBl. I 1997/30 als verfassungswidrig angestrebt wird, unterbrochen.
2. Nach Vorliegen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
BEGRÜNDUNG :
[1] Alle in dieser Entscheidung genannten Grundbuchskörper beziehen sich auf das Grundbuch ** F*.
[2] Q* R*, der am 23.09.1990 verstarb, war Eigentümer der damaligen Gst 615/1, 617/1 und .125/1. Sein Neffe Mag. S* R* erhielt das Gst-Nr .125/1 und eine Fläche von 14 a aus der westlichen Seite von Gst 617/1. Aus der Restfläche der Gst 617/1 und 615/1 wurden drei gleich große Bauplätze vermessen, die seine Geschwister T* U* und V* R* sowie sein Neffe W* R* erhielten. Darüber hinaus verfügte er, dass die Grundfläche, die Mag. S* R* erhielt, mit der „ Dienstbarkeit des uneingeschränkten Geh- und Fahrrechts und der Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der erforderlichen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen über den südlichen Teil der Gst-Nr 617/1 zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Gst-Nr 617/1 und 615/1 “ belastetet werden soll.
[3] Im Verlassenschaftsverfahren nach Q* R* wurde ein Testamentsausweis errichtet, wonach auf Basis der Vermessungsurkunde von Dipl.-Ing. X* vom 22.05.1992, Gz 7483/1992,
Gst .125/1 mit Gst 617/1 vereinigt,
Gst 615/1 in Gst 615/1 und 615/4 geteilt,
Gst 617/1 in Gst 617/1, 617/4 und 617/5 geteilt,
ein Trennstück aus Gst 615/1 mit Gst 617/5 vereinigt
wurden.
[4] Somit wurde Mag. S* R* Eigentümer von Gst 617/1, V* R* Eigentümer von Gst 617/4, W* R* Eigentümer von Gst 617/5 und Y* U* Eigentümerin von Gst 615/1 und 615/4. Die Einantwortung erfolgte durch das zuständige Bezirksgericht Bludenz am 31.07.1992.
[5] Mit Einantwortungsurkunde zu ** vom 19.09.1994, TZ 4945/1994, ging das Eigentum an Gst 615/4 der verstorbenen T* U* je zur Hälfte an die Erst- und Drittklägerin, jenes an Gst 615/1 an Z* über. Letztere verkaufte ihr Grundstück am 02.02.2010 an die nunmehrigen Klägerinnen.
[6] Aufgrund eines Schenkungsvertrags vom 22.03.1996 befand sich das Gst 617/5 zunächst je zu einem Sechstel im Eigentum von BA* R*, BB* R*, BC*-R*, BD*-R*, BE* R* und dem vormaligen Alleineigentümer W* R* und wurde mit Kaufvertrag vom 05.10.2011 an die Eigentümer des sich nördlich befindenden Grundstück 614/2, BF* und BG*, verkauft und mit diesem vereinigt. Das Gst 617/5 wurde im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrags aus dem Grundbuch gelöscht.
[7] Mit Schenkungsvertrag vom 30.01.2020 haben BF* und BG* das Gst 614/2 der Erstbeklagten geschenkt, welche wiederum die Hälfte mit Schenkungsvertrag vom 18.08.2020 an den Zweitbeklagten schenkte.
[8] Die Dritt- und die Viertbeklagte sind Rechtsnachfolger nach V* R* und aufgrund eines Einantwortungsbeschlusses vom 16.11.2010 je zur Hälfte Miteigentümer des Gst 617/4.
[9] Die Klägerinnen sind nunmehr also je zu einem Drittel Miteigentümerinnen des Gst 615/1. Die Erst- und Drittklägerin sind außerdem je zur Hälfte Miteigentümerinnen des Gst 615/4. Die Erst- und der Zweitbeklagte sind je zur Hälfte Miteigentümer des Gst 614/2, die Dritt- und Viertbeklagte sind je zur Hälfte Miteigentümer des Gst 617/4.
[10] Gemäß Art I Abs 1 RGBl 1905/33 konnten Feldservituten in Vorarlberg nicht verbüchert werden. Für solche Dienstbarkeiten galt unter anderem gemäß Abs 2 leg cit, dass Bestimmungen, welche den Erwerb, die Beschränkung und Aufhebung von Dienstbarkeiten zum Gegenstand hatten, nur eingeschränkt anzuwenden waren.
[11] RGBl 1905/33 wurde durch die Grundbuchsnovelle 1997 (BGBl 1997/30) aufgehoben. Art V Abs 2 leg cit bestimmt aber, dass für nicht verbücherte und vor 01.04.1997 erworbene Servituten weiterhin Art I Abs 2 und Abs 3 sowie Art III des RGBl 1905/33 anzuwenden sind.
[12] Die Klägerinnen begehren die Feststellung einer Dienstbarkeit des uneingeschränkten Geh- und Fahrrechts und der Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen entlang des (nunmehr) südlichen Bereiches der Gst 614/2 und 617/4, sowie die Einwilligung in die Einverleibung und berufen sich dazu unter anderem auf die oben angeführte letztwillige Verfügung.
[13] Die Beklagten bestritten und brachten – soweit für die vorliegende Entscheidung relevant – vor, dass die Grundstücke (von ihren Rechtsvorgänger:innen) gutgläubig lastenfrei im Vertrauen auf den Grundbuchsstand erworben worden wären
[14] Mit dem bekämpften Urteil stellte das Erstgericht die streitgegenständlichen Dienstbarkeiten den Klagebegehren der Klägerinnen folgend fest und verpflichtete die Beklagten zur Einwilligung in die Einverleibung der jeweiligen Dienstbarkeiten sowie zum Ersatz der Kosten des Verfahrens.
[15] Gegen diese Entscheidung richten sich die fristgerechten Berufungen der Erst- und des Zweitbeklagten sowie der Dritt- und Viertbeklagten aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. Die Erst- und der Zweitbeklagte beantragen zudem eventualiter die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zur Präjuidizialität der Norm RGBl I 1905/33.
Die Klägerinnen erhoben einen fristgerechten Kostenrekurs gegen die im erstgerichtlichen Urteil enthaltene Kostenentscheidung und beantragen den Zuspruch weiterer Kosten.
[16] Der Verfassungsgerichtshof teilte dem Erstgericht mit, dass die Erst- und der Zweitbeklagte einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrag gestellt haben, wonach der Verfassungsgerichtshof Artikel V Abs 2 BGBl. I 1997/30 in seiner Gesamtheit, als verfassungswidrig aufheben wolle und ersuchte um Mitteilung zur Rechtzeitigkeit der Rechtsmittel der Erst- und des Zweitbeklagten gemäß § 62a Abs 5 VfGG sowie um die Vorlage des Akts. Das Erstgericht nahm die Übermittlung samt Mitteilung (ON 68) vor.
[17] Nach Einlangen der Rechtsmittelgegenschriften (Berufungsbeantwortungen, Kostenrekursbeantwortungen), in denen die Parteien beantragen, den Rechtsmitteln der jeweiligen Gegenseite den Erfolg zu versagen, legte das Erstgericht den Akt dem Berufungsverfahren vor.
[18]
Damit ist wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen:
[19] Nach § 62a Abs 6 VfGG darf das Rechtsmittelgericht bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs - über die aus Anlass eines wie hier rechtzeitigen und zulässigen Rechtsmittels erhobene Gesetzesbeschwerde - nur solche Handlungen oder Anordnungen und Entscheidungen treffen, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten (8 ObA 76/16h).
[20] Sind die Voraussetzungen nach § 62a Abs 6 VfGG gegeben, so hat das Rechtsmittelgericht mit dem Verfahren inne zu halten, sobald es durch eine entsprechende Mitteilung des Verfassungsgerichtshofs (§ 62a Abs 5 VfGG) Kenntnis davon hat, dass beim Verfassungsgerichtshof ein Parteienantrag auf Normenkontrolle eingebracht wurde (6 Ob 150/16a). Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall das Berufungs- oder Rekursgericht - funktionell als Erstgericht - das Rechtsmittelverfahren zu unterbrechen (10 Ob 3/16p; vgl RS0116275) hat.
[21] Selbst wenn das Rechtsmittelgericht davon ausgehen würde, dass die angefochtene Norm nicht präjudiziell (und für die Entscheidung über das Rechtsmittel daher gar nicht anzuwenden) wäre, besteht die Verpflichtung zur Innehaltung nach § 62a Abs 6 VfGG, es sei denn, das Rechtsmittelgericht entscheidet abschließend darüber, sodass keine Möglichkeit besteht, dass der OGH die Präjudizialität abweichend beurteilt. Das Rechtsmittelgericht kann daher nur dann wegen fehlender Präjudizialität vom Innehalten absehen, wenn ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung absolut unzulässig ist, also insbesondere in den Fällen des § 502 Abs 2 und § 528 2 ZPO. Hingegen hat es innezuhalten, wenn die Sache – wenn auch allenfalls erst nach Abänderung des Zulassungsausspruchs (§ 508 ZPO) oder in einem zweiten Rechtsgang nach einem Aufhebungsbeschluss ohne Rechtskraftvorbehalt (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) – noch an den OGH herangetragen werden kann ( Musger in Fasching/Konecny 3IV/1 § 528b ZPO Rz 48 mwN).
[22] Aufgrund des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens, kann nicht zwingend davon ausgegangen werden. dass das Oberlandesgericht Innsbruck in der vorliegenden Rechtssache abschließend entscheidet, weshalb – unabhängig von der Beurteilung der Präjudizialität – mit dem Berufungsverfahren innezuhalten ist.
[23] Daran vermag – aufgrund der ausschließlichen Entscheidungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs, für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen gemäß Art 140 B-VG – auch nichts zu ändern, dass der Verfassungsgerichtshof im Jahr 1988 in Behandlung eines inhaltlich ähnlich gelagerten Antrags des LG Feldkirchs (VfGH G 144/87) im Ergebnis erkannte, dass die Sonderregelung der Feldservituten in Vorarlberg nicht als verfassungswidrig zu beurteilen sei.
[24] Verfahrensrechtliches:
[25] Gemäß § 190 Abs 1 ZPO kann ein Rechtsstreit unterbrochen werden, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist. Für den Fall eines vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahrens ist eine solche Unterbrechung in der ZPO nicht vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist hier durch eine analoge Anwendung des § 190 ZPO zu schließen, weil der Zweck der Bestimmung – widersprechende Entscheidungen im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern – auch im vorliegenden Fall zutrifft (2 Ob 240/08w; vgl auch RS0116275). Ein die Unterbrechung oder ein Innehalten aussprechender Beschluss ist im Berufungsverfahren unanfechtbar (vgl ausführlich Musger in Fasching/Konecny 3IV/1 § 528b ZPO Rz 43 mwN).
[26] Das Rechtsmittelverfahren ist nach § 528b Abs 3 ZPO nach Einlangen des Erkenntnisses des VfGH unverzüglich von Amts wegen fortzusetzen. Diese Verpflichtung gilt bei jeder Beendigung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, also auch bei Ablehnung der Behandlung oder Zurückweisung mit Beschluss ( Musger aaO Rz 51).
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