10Rs9/25d – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Schmoliner (Dreiersenat des Oberlandesgerichts gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. A* , geb. **, **, vertreten durch die Rohregger Rechtsanwalts GmbH in Wien, wieder die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Korridorpension, aus Anlass der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 30.09.2024, GZ **-8, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Mit dem Berufungsverfahren wird bis zum Einlangen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den von der klagenden Partei erhobenen Antrag auf Normenkontrolle (**-2) innegehalten.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das auf Zuerkennung einer höheren Korridorpension als EUR 2.777,60 monatlich ab 1.4.2024 gerichtete Klagebegehren abgewiesen. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger rechtzeitig Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Mit Schreiben vom 23.12.2024 teilte der Verfassungsgerichtshof dem Erstgericht mit, dass der Kläger einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrag gestellt hat, in § 34 Abs 1 Z 3 APG, BGBl I 142/2004, idF BGBl I 133/2023, die Wortfolge „infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG“, in eventudie Wortfolge „, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden“, als verfassungswidrig aufzuheben.
Gemäß § 62a Abs 6 VfGG dürfen in dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Dies bedeutet, dass – mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen – mit dem Rechtsmittelverfahren innezuhalten ist.
Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs wird das Verfahren vor dem Berufungsgericht gemäß § 528b Abs 3 ZPO unverzüglich von Amts wegen fortgesetzt werden.