16Ok9/25x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Parzmayr und Dr. Annerl als weitere Richter in den verbundenen Kartellrechtssachen der Antragstellerin Bundeswettbewerbsbehörde, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen die Antragsgegnerinnen 1. A*, 2. A*, 3. A*, 4. A*, 5. E*, 6. E*, 7. D*, 8. d*, alle vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen eines Antrags gemäß § 12 Abs 1 und 3 WettbG, aus Anlass des Rekurses der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 11. Juni 2025, GZ 25 Kt 24/25d, 25 Kt 25/25a, 25 Kt 26/25y, 25 Kt 27/25w, 25 Kt 28/25t, 25 Kt 29/25i, 28 Kt 30/25m, 25 Kt 31/25h 7, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren über den Rekurs wird bis zur Erledigung des von den Antragsgegnerinnen erhobenen Parteienantrags auf Normenkontrolle (VfGH G 99 /202 5) unterbrochen.
Text
Begründung:
[1] Die Antragstellerin beantragteam 4. Juni 2025 wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 5 Abs 1 KartG und Art 102 AEUV) und wegen wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen (§ 1 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV) gemäß § 12 Abs 1 und 3 WettbG die Anordnung einer Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten und Fahrzeugen sowie „der IT“ der Antragsgegnerinnen sowie der „Sicherstellung von physischen und elektronischen Kopien“.
[2] Mit Beschluss vom 11 . Juni 202 5 ordnete das Erstgerichtinfolge Vorliegens des begründeten Verdachts von Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs 1 KartG und Art 102 AEUV die Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten, in den Fahrzeugen und „der IT“ der Antragsgegnerinnen „sowie die Sicherstellung von Unterlagen und Datenmaterial durch Herstellung physischer und elektronischer Kopien“ an und beauftragte die Antragstellerin mit der Durchführung der Hausdurchsuchung und der Zustellung der Entscheidung und des Antrags. Den „weiteren Antrag auf Anordnung der Hausdurchsuchung wegen des begründeten Verdachts auf Verstoß gegen § 1 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV“ wies es (von der Antragsgegnerin unbekämpft) ab.
[3] Gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung richtet sich der – rechtzeitige, zulässige und von der Antragstellerin beantwortete – Rekurs der Antragsgegnerinnen, mit dem sie die Abänderung dahin anstreben, dass die Durchsuchung von Mobiltelefonen und Notebooks sowie die Sicherstellung von Unterlagen und Datenmaterial von diesen Geräten sowie vom Exchange Server der Antragsgegnerinnen durch Herstellung elektronischer Kopien von der Anordnung der Hausdurchsuchung ausgenommen werde. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
[4] Die Antragsgegnerinnen stellten außerdem einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d BVG gestützten Parteiantrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof, der unter anderem auf eine Aufhebung des § 12 Abs 1 WettbG als verfassungswidrig abzielt. Der Verfassungsgerichtshof verständigte das Erstgericht mit Note vom 9. Juli 2025 von der Einbringung dieses Antrags zu G 99/2025.
Rechtliche Beurteilung
[5] Das Rekursverfahren ist zu unterbrechen .
[6] 1.Nach § 62a Abs 6 VfGG (iVm § 528b Abs 1 ZPO, § 80a Abs 1 AußStrG und § 38 KartG) darf das Rechtsmittelgericht bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs nur solche Handlungen oder Anordnungen und Entscheidungen treffen, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
[7] 2.Der Antrag an den Verfassungsgerichtshof betrifft (unter anderem) die Bestimmung des § 12 Abs 1 WettbG, die im vorliegenden Verfahren anzuwenden und daher präjudiziell ist.
[8] 3. Das Rekursverfahren ist daher bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag zu unterbrechen (vgl 8 Ob 94/19k ).