Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Schmoliner (Dreiersenat des Oberlandesgerichts gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, **, vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, **, wegen Erwerbsunfähigkeitspension als Alterspension, aus Anlass der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits-und Sozialgericht vom 3.4.2025, GZ **-67, den
Beschluss
gefasst:
Mit dem Berufungsverfahren wird bis zum Einlangen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den von der beklagten Partei erhobenen Antrag auf Normenkontrolle (G 118/2025-4) innegehalten.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht im zweiten Rechtsgang dem Kläger eine monatliche Alterspension von EUR 1.924,92 ab 1.10.2021, von EUR 1.959,57 ab 1.1.2022, von EUR 2.073,23 ab 1.1.2023 sowie von EUR 2.274,33 ab 1.1.2024 zuerkannt und das auf Gewährung einer höheren Alterspension gerichtete Mehrbegehren abgewiesen.
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte rechtzeitig Berufung.
Mit Schreiben vom 25.8.2025 (ON 72) teilte der Verfassungsgerichtshof mit, dass die Beklagte einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrag gestellt hat, § 5 Abs 3 APG idF BGBl I 35/2012 als verfassungswidrig aufzuheben.
Gemäß § 62a Abs 6 VfGG dürfen in dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Dies bedeutet, dass – mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen – mit dem Rechtsmittelverfahren innezuhalten ist.
Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs wird das Verfahren vor dem Berufungsgericht gemäß § 528b Abs 3 ZPO unverzüglich von Amts wegen fortgesetzt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden