Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Dietrich Wiedermann und HR Mag. Kurt Höllmüller in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, MSc, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Nina Binder, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Anrechnung des Erwerbseinkommens – Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 25.6.2025, **-21, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin bezieht von der Beklagten eine Berufsunfähigkeitspension, seit 1.5.2018 ohne Befristung (./2).
Mit Bescheid vom 3.7.2024 sprach die Beklagte aus, dass die Invaliditätspension (gemeint: Berufsunfähigkeitspension) der Klägerin auf Grund ihres Erwerbseinkommens um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern sei, daher als Teilpension vermindert um den Anrechnungsbetrag gebühre, der im Zeitraum 1.10.2023 bis 30.6.2024 entstandene Überbezug an Pension in der Höhe von EUR 6.243,44 auf die von der Beklagten zu erbringende Geldleistung anzurechnen sei und in Raten von je EUR 100,- der monatlichen Leistung abgezogen werde. Zusätzlich werde die Beklagte von der Sonderzahlung April und Oktober jeweils 40 Prozent bis zur vollständigen Deckung des Überbezugs in Abzug bringen (./A).
Dagegen richtete sich die Klage zusammengefasst mit dem Vorbringen, die Klägerin habe mit 27.5.2021 ihr 60. Lebensjahr, somit das Regelpensionsalter erreicht und sämtliche Voraussetzungen für die Alterspension erfüllt. Da ihr die Beklagte mitgeteilt habe, dass es bei einer Umwandlung der Berufsunfähigkeitspension in eine Alterspension zu einer Verringerung käme und die Beklagte telefonisch die Auskunft erteilt habe, dass es zwischen der Berufsunfähigkeitspension und der Alterspension keine Unterschiede gäbe, sei die Klägerin bei der Berufsunfähigkeitspension verblieben. Im Lichte des Gleichheitssatzes sei sie aber den Alterspensionsbeziehern gleichzustellen. Befremdlich sei, dass die Beklagte mit der Anrechnung und Umwandlung beinahe ein Jahr zugewartet habe.
Die Beklagte bestritt.
Außer Streit gestellt wurde, dass sich unter Anrechnung des von der Klägerin im klagsgegenständlichen Zeitraum erzielten Einkommens eine Teilpension in der von der Beklagten errechneten Höhe ergibt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht ausgesprochen:
1. Die Berufsunfähigkeitspension ist aufgrund des Erwerbseinkommens der klagenden Partei für den Zeitraum 1.10.2023 bis zum 30.6.2024 um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern und gebührt als Teilpension. Der Anrechnungsbetrag beträgt vom 1.10.2023 bis zum 31.12.2023 monatlich EUR 672,05, vom 1.1.2024 bis zum 31.1.2024 EUR 898,53, vom 1.2.2024 bis zum 29.2.2024 EUR 994,20, vom 1.3.2024 bis zum 31.3.2024 EUR 880,58, vom 1.4.2024 bis zum 30.4.2024 EUR 1.009,80 und vom 1.5.2024 bis zum 30.6.2024 monatlich EUR 1.000,47.
2. Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei eine Teilpension in der Höhe von EUR 1.622,88 monatlich vom 1.10.2023 bis 31.12.2023, in der Höhe von EUR 1.619,01 vom 1.1.2024 bis zum 31.1.2024, in der Höhe von EUR 1.523,34 vom 1.2.2024 bis zum 29.2.2024, in der Höhe von EUR 1.636,96 vom 1.3.2024 bis zum 31.3.2024, in der Höhe von EUR 1.507,74 vom 1.4.2024 bis zum 30.4.2024 sowie in der Höhe von EUR 1.517,07 monatlich vom 1.5.2024 bis zum 30.6.2024 zu zahlen.
3. Die klagende Partei ist schuldig, eine Aufrechnung des für den Zeitraum 1.10.2023 bis 30.6.2024 entstandenen Überbezugs in der Höhe von EUR 6.243,44 auf die von der beklagten Partei zu erbringende Geldleistung zu dulden und zwar in monatlichen Raten in der Höhe von je EUR 100,-- sowie im Ausmaß von je 40 Prozent der Sonderzahlungen für April und Oktober.
4. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei im Zeitraum 1.10.2023 bis zum 30.6.2024 die Berufsunfähikeitspension in der vollen gesetzlichen Höhe – gemeint: ohne Berücksichtigung des Anrechnungsbetrags - zu zahlen, wird abgewiesen.
5. Die klagende Partei hat ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen.
Es traf folgende Feststellungen :
Die am ** geborene Klägerin bezieht von der beklagten Partei eine Berufsunfähigkeitspension; seit 1.5.2018 wird diese von der beklagten Partei unbefristet gewährt (./2).
Nach Erreichen des Regelpensionsalters (27.5.2021) entschied die Klägerin im Hinblick darauf, dass die Alterspension niedriger wäre als die Berufsunfähigkeitspension (./C), von der Stellung eines Antrags auf Alterspension abzusehen bzw zog ihren diesbezüglichen am 30.12.2020 gestellten Antrag am 28.6.2021 wieder zurück (./9).
Im Zeitraum vom 1.10.2023 bis zum 30.6.2024 erzielte die Klägerin im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Firma B* AG ein Erwerbseinkommen, das bei Anwendung des § 254 Abs 7 ASVG die Berufsunfähigkeitspension auf die aus dem Spruch ersichtliche Teilpension verringert.
Die Klägerin informierte die beklagte Partei nicht über die Höhe ihres Erwerbseinkommens und übermittelte – vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids - auch keine Dienstgeberbestätigung oder irgendetwas anderes Schriftliches zu diesem Dienstverhältnis. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin der beklagten Partei telefonisch den Beginn ihres Dienstverhältnisses zur Firma B* AG bekanntgab. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Mitarbeiter der beklagten Partei die Auskunft erteilte, dass ein Erwerbseinkommen nicht zu Abzügen bei der Berufsunfähigkeitspension führt.
Die Meldevorschriften, die beim Bezug einer Berufsunfähigkeitspension bestehen, waren der Klägerin bekannt. Sie wurde von der beklagten Partei insbesondere zum Zeitpunkt der Zuerkennung der unbefristeten Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid vom 25.4.2028 (S 3ff in ./2) darüber belehrt. Dennoch entschied sich die Klägerin wider besseres Wissen dazu, ihr Einkommen nicht bei der beklagten Partei zu melden.
Die beklagten Partei erlangte über eine automatische Verständigung im Rahmen der „Datendrehscheibe“ erstmals am 9.10.2023 Kenntnis davon, dass die Klägerin ab 1.10.2023 als Arbeiterin nach dem ASVG angemeldet war (./17 und ./18). Nach Erlassung des angefochtenen Bescheids vom 3.7.2024 übermittelte die Klägerin der beklagten Partei per E-Mail vom 4.7.2024 eine „Änderung des Dienstvertrags“ zur Firma B* AG, demzufolge sie ab 1.7.2024 geringfügig beschäftigt war und ersuchte um unverzügliche Korrektur ihres Pensionsbezugs ab 1.7.2024 ohne Abzüge wegen Zuverdienst (./20).
Rechtlichfolgerte das Erstgericht, gemäß § 254 Abs 6 bis 8 ASVG könne eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze ohne Einfluss auf die Pension ausgeübt werden. Beziehe der Pensionist ein Erwerbseinkommen über diesem Betrag, wandle sich der Pensionsanspruch in einen solchen auf Teilpension um. Dass die Klägerin bei Anwendung des § 254 Abs 7 ASVG im klagsgegenständlichen Zeitraum (nur) Anspruch auf eine Teilpension in der von der Beklagten im angefochtenen Bescheid festgestellten Höhe habe, stehe außer Streit. Eine Umwandlung der Berufsunfähigskeitspension in eine Alterspension, zu der unbeschränkt dazuverdient werden könne, setze einen Antrag des Versicherten voraus. Eine unsachliche Ungleichbehandlung zu Alterspensionsbeziehern nach Erreichen des Regelpensionsalters sei nicht anzunehmen. Die Klägerin habe es seit Erreichen des Regelpensionsalters, somit seit 27.5.2021, selbst in der Hand, durch Stellung eines Antrags auf Alterspension in den Genuss – oder Nachteil – des Bezugs einer Alterspension zu kommen und somit eine vermeintliche Ungleichbehandlung abzustellen. Mit der bewussten Entscheidung, ihre Berufsunfähgkeitspension nicht in eine Alterspension umwandeln zu lassen im Zusammenhalt mit dem Klagebegehren auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension in voller Höhe bezwecke sie ein „Herauspicken“ von Vorteilen aus beiden Pensionsarten. Diese Rosinentheorie sei auf das Pensionssystem – ohne dass dies verfassungsrechtlich bedenklich wäre – nicht anzuwenden.
Gemäß § 103 Abs 1 Z 2 ASVG dürften die Versicherungsträger auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen von ihnen zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen aufrechnen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt sei. Für die Aufrechnung von rückzuerstattenden Leistungen müssten zwei Voraussetzungen vorliegen: Es müsse eine der Rückforderungstatbestände des § 107 ASVG verwirklicht sein und das Recht auf Rückforderung dürfe noch nicht verjährt sein, was als Verweis auf § 107 Abs 2 lit b (dreijährige Verjährung ab Kenntnis des Versicherungsträgers vom ungerechtfertigten Leistungsbezug) zu verstehen sei. Gemäß § 107 Abs 1 ASVG habe der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen insbesondere dann zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger den Bezug durch die Verletzung der Meldevorschriften (§ 40 ASVG) herbeigeführt habe, wobei eine leicht fahrlässige Verletzung reiche. Grundsätzlich könne sich der Meldepflichtige nicht auf Gesetzesunkenntnis oder darauf berufen, der zu meldende Sachverhalt sei ihm unbekannt gewesen. Er müsse dem Versicherungsträger schon der Beginn der Erwerbstätigkeit anzeigen, auch wenn noch nicht feststehe, ob und in welcher Höhe ihm daraus ein Einkommen zufließen werde; der Versicherungsträger müsse nämlich in die Lage versetzt werden, über die Weitergewährung der Leistung als Vorschuss zu entscheiden. Die Klägerin habe die Beklagte trotz Kenntnis über die Meldevorschriften nicht über ihr Erwerbseinkommen/die Höhe ihres Erwerbseinkommens informiert, damit die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen und daher die Meldepflicht schuldhaft verletzt.
Soweit sie sich darauf berufe, ein Mitarbeiter der Beklagten hätte ihr die Auskunft erteilt, dass ein Erwerbseinkommen nicht zu Abzügen bei der Berufsunfähigkeitspension führe, habe das Beweisverfahren nicht zu dieser Feststellung geführt. Aber auch die gewünschte Feststellung hätte nichts geändert, da ein Mitverschulden des Versicherungsträgers nur in Form des Rückforderungsverbots nach § 107 Abs 2 lit a und der Verjährung nach Abs 2 lit b zu berücksichtigen sei. Der Einwand, dass es „befremdlich sei“, dass die Beklagte mit der Anrechnung und Umwandlung beinahe ein Jahr zugewartet habe, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung: Gemäß § 107 Abs 2 lit a ASVG bestehe das Recht auf Rückforderung nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er habe erkennen müssen, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden sei, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen habe. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls sei in der Judikatur eine Bescheiderlassung innerhalb eines Jahres ab Vorliegen aller für eine Entscheidung maßgeblichen Grundlagen als angemessen erkannt worden. Gemäß § 107 Abs 2 lit b ASVG habe der Versicherungsträger binnen 3 Jahren ab Kenntnis der zu Unrecht erbrachten Leistung den Rückforderungsbescheid zu erlassen. Hier habe die Beklagte mit Bescheid vom 3.7.2024 über den Überbezug im Zeitraum 1.10.2023 bis 30.6.2024 entschieden, wobei sie erstmals über die „Datendrehscheibe“ am 9.10.2023 Kenntnis davon erlangt habe, dass die Klägerin eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, noch ohne die genau Höhe zu kennen. Der Rückforderungsanspruch sei daher weder verjährt, noch habe die Beklagte unangemessen lange nicht entschieden. Die Höhe der Aufrechnung habe § 103 Abs 2 ASVG zu entsprechen, ein Ratenabzug von EUR 100,- sei daher angemessen, das Klagebegehren abzuweisen und der Inhalt des bekämpften Bescheids wieder herzustellen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundärer Verfahrensmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Klägerin im Zeitraum 1.10.2023 bis 30.6.2024 die Berufsunfähigkeitspension ohne Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrags in voller Höhe zukomme und ihr die bereits hierauf eingezogenen/einbehaltenen Beträge der Beklagten binnen 14 Tagen von dieser zu refundieren seien; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrensmacht die Berufungswerberin einen Begründungsmangel geltend, den sie darin zu erblicken meint, dass die Klägerin außerstreitgestellt bereits vor gegenständlichem Zeitraum (1.10.2023 bis zum 30.6.2024), für den die Beklagte rückwirkend den Pensionsbezug vermindere, vom 27.7.2022 bis 31.1.2023 teilzeitbeschäftigt gewesen sei. Obwohl die Beklagte von diesem Dienstverhältnis vor Antritt des Dienstverhältnisses gewusst habe, sei es zu keiner Anrechnung gekommen. Dazu finde sich im Urteil jedoch kein Satz. Es werde nur festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, dass ein Mitarbeiter der Beklagten die Auskunft erteilt habe, dass ein Erwerbseinkommen nicht zu Abzügen bei der Berufsunfähigkeitspension führe. Ein Mitverschulden der Beklagten im Zusammenhang mit einem Rückforderungsverbot nach § 107 Abs 2 lit a ASVG könne das Erstgericht sohin nicht feststellen. Dabei setze es sich nicht damit auseinander, dass es bereits davor ein Dienstverhältnis gegeben habe, das zu keiner Anrechnung geführt habe, sodass bei der Klägerin ein Vertrauen darauf, unbegrenzt zu ihrer Berufsunfähigkeitspension dazuverdienen zu können, bestanden habe. Immerhin sei die Beklagte bereits Tage vor diesem ersten Dienstverhältnis darüber informiert worden. Auch hinsichtlich des gegenständlichen Dienstverhältnisses sei die Beklagte nahezu von Beginn an in Kenntnis gewesen, was in seiner Gesamtheit die „Unterlassung in angemessener Frist“ iSd § 107 Abs 1 lit a ASVG begründe und eine Anrechnung nicht dem rechtsstaatlichen Prinzip entspreche.
Weiters vermisst die Berufungswerberin eine Begründung der Feststellung, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Klägerin der Beklagten telefonisch den Beginn ihres Dienstverhältnisses zur Firma B* AG bekanntgegeben habe. Es finde sich lediglich eine Begründung zu einer Feststellung, dass die Klägerin die Beklagte nicht mündlich über ihr Dienstverhältnis informiert habe. Dieser Umstand sei jedoch wesentlich dafür, ob die Klägerin ihrer Meldepflicht entsprochen habe oder nicht, was für den Rückforderungsanspruch der beklagten Partei relevant sei.
Damit gelingt es der Berufungswerberin nicht, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Dass die Klägerin vom 27.7.2022 bis 31.1.2023 in einem Dienstverhältnis stand und der in diesem Zeitraum entstandene Überbezug nicht zurückgefordert wurde, hat die Beklagte zugestanden (S 2 in ON 10) und steht sohin außer Streit, sodass es dazu einer Feststellung nicht bedurfte (etwa RS0040110). Daraus ist aber für die Klägerin hier nichts zu gewinnen, zumal sie zu ihrem neun Monate nach dessen Beendigung begründetes weiteres, hier verfahrensgegenständliches, Dienstverhältnis - wie das Erstgericht sehr wohl in seiner Beweiswürdigung begründete - keine Meldung der Beklagten gemacht hat; dies obwohl ihr die bei Bezug einer Berufsunfähgikeitspension bestehenden Meldevorschriften bekannt waren, wie insofern (basierend auf der Aussage der Klägerin selbst) festgestellt wurde. Ein für den Rückforderungsanspruch der Beklagten hinsichtlich des klagsgegenständlichen Zeitraums aufgrund des neuen Dienstverhältnisses relevantes Mitverschulden der Beklagten kann daraus nicht abgeleitet werden.
Entgegen dem Vorwurf der Berufungswerberin begründete des Erstgericht sehr wohl die Negativfeststellung und zwar im Ergebnis mit der ihm insofern nicht glaubwürdig erschienen Aussage der Klägerin, zumal diese weder das Datum noch die Person des Gesprächs habe nennen können und insgesamt sehr ausweichend und vage geantwortet habe, aber auch mit dem Umstand, dass sich im Anstaltsakt kein Aktenvermerk finde.
Zur „ unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung “ meint die Berufungswerberin, das Erstgericht sehe offenbar kein Verschulden seitens der Beklagten im Zusammenhang mit dem Berufsunfähigkeitspensionsbezug der Klägerin in voller Höhe im Zeitraum 1.10.2023 bis 30.6.2024. Dazu treffe es eine Negativfeststellung, wonach nicht habe festgestellt werden können, dass ein Mitarbeiter der Beklagten die Auskunft erteilt habe, dass ein Erwerbseinkommen nicht zu Abzügen bei der Berufsunfähigkeitspension führe. Diese Negativfeststellung treffe es, da sich eine entsprechende (falsche) Auskunft nicht aus den Beilagen ./G und ./i ergäbe. Durch diese Annahme/Feststellung nehme es das Rückforderungsverbot der Beklagten nicht an.
Begehrt werde die „Ersatzfeststellung“, dass die Klägerin seitens der Beklagten schuldhaft im Glauben gelassen worden sei, dass ein Erwerbseinkommen nicht zu Abzügen bei der Berufsunfähigkeitspension führe, auf das sich die Klägerin habe verlassen können.
Tatsächlich handelt es sich hiebei allerdings nicht um feststellungsfähige Tatsachen, sondern um eine rechtliche Beurteilung.
Im Übrigen überzeugte den erstgerichtlichen Senat – nicht zuletzt aufgrund des unmittelbar persönlichen Eindrucks, den es gewinnen konnte-die Aussage der Klägerin auch im Bezug auf das von ihr behauptete Telefonat bzw dessen Inhalt nicht. Die Screenshots (./G und ./i.) von ihrem Handy, aus denen sich lediglich ein Anruf am 15.1.2024, Monate nach dem Beginn des gegenständlichen Dienstverhältnisses ergab, aber weder Inhalt noch Gesprächspartner, konnten das Erstgericht nachvollziehbar nicht überzeugen. Tatsächlich erscheint eine solche (falsche) Auskunft durch einen Mitarbeiter der Beklagten eher unwahrscheinlich. Der Behauptung der Berufungswerberin, bei ihrer Aussage kein Motiv an einer „Beschönigung“ gehabt zu haben, widerspricht gerade die gegenständliche Rückforderung, gegen die sie sich im vorliegenden Verfahren zur Wehr setzen möchte. Mag die Beklagte auch eine Rückforderung hinsichtlich des vorherigen Dienstverhältnisses und der daraus bezogenen Einkünfte nicht geltend gemacht haben, hat die Klägerin selbst ausgesagt, von einer Bekannten sogar auf die Problematik einer (Teilzeit)Arbeit bei Bezug der Berufsunfähigkeitspension aufmerksam gemacht worden zu sein (S 4 in ON 20).
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.
Zur Rechtsrügemeint die Berufungswerberin zusammengefasst, feststehe, dass die Beklagte über eine automatische Verständigung im Rahmen der „Datendrehscheibe“ erstmals am 9.10.2023 Kenntnis davon erlangt habe, dass die Klägerin ab 1.10.2023 als Arbeiterin nach dem ASVG angemeldet gewesen sei und den gegenständlichen Bescheid am 3.7.2024 erlassen habe. Das Erstgericht werte diese Frist von 9 Monaten zwischen Kenntnis der Beklagten und Bescheiderlassung unrichtig als innerhalb „angemessener Frist“ iSd § 107 Abs 2 lit a ASVG erlassen. Der Beklagten komme aber kein Recht auf Rückforderung zu, da sie zum Zeitpunkt, in dem sie erkannt habe (9.10.2023 bis einschließlich Juni 2024), dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden sei, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen habe. Auch sehe das Erstgericht keine unsachliche Ungleichbehandlung zu Alterspensionsbeziehern, wenn bei der Klägerin als Berufsunfähigkeitspensionsbezieherin nach Erreichung des Regelpensionsalters ein Erwerbseinkommen zu einer Verminderung der Berufsunfähigkeitspension um einen Anrechnungsbetrag führe und die Berufsunfähigkeitspension sodann als Teilpension gebühre, während Alterspensionsbezieher unbegrenzt zu ihrer Pension dazuverdienen dürften und dadurch weitere anrechenbare Pensionszeiten erlangten. Diese Rechtsansicht stehe nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang. Eine Kürzung der Pension bei gleichzeitigem Erwerbseinkommen sei jedenfalls mit Erreichung des Regelpensionsalters beschränkt, weshalb insbesondere auch vor dem Hintergrund der Intention des Gesetzgebers die Abs 6 - 8 des § 254 ASVG keinesfalls auf Personen anzuwenden seien, die das Regelpensionsalter bereits erreicht hätten. Des Weiteren würde die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Umwandlung des Anspruchs auf Invaliditätspension in einen Anspruch auf Teilpension infolge Erwerbseinkommens gemäß § 254 Abs 6 iVm Abs 7 iVm Abs 8 iVm nach Erreichung des Regelpensionsalters jedenfalls eine unsachliche Ungleichbehandlung zu Alterspensionsbeziehern nach Erreichung des Regelpensionsalters darstellen, was keine sachliche Rechtfertigung weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien finde. Zuletzt würden Feststellungen zum Umstand vermisst, dass die Klägerin bereits im Zeitraum vom 27.7.2022 bis 31.1.2023 einer Teilzeitbeschäftigung mit Einkommenserwerb nachgegangen sei, von dem die Beklagte vor Dienstantritt gewusst habe (./D), jedoch keine Anrechnung vorgenommen habe. Auch liege ein Widerspruch in den Feststellungen. So stelle das Erstgericht fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Klägerin der Beklagten telefonisch den Beginn ihres Dienstverhältnisses zur Firma B* AG bekannt gegeben und die Beklagte erstmals am 9.10.2023 Kenntnis davon erlangt habe, dass die Klägerin ab 1.10.2023 als Arbeiterin nach dem angemeldet gewesen sei. Disloziert finde sich die Feststellung, dass die Klägerin die Beklagte auch nicht mündlich über ihr Dienstverhältnis informiert habe. Hiebei handle es sich um widerstreitende Feststellungen, die jedoch wesentlich dafür seien, ob die Klägerin ihrer Meldepflicht entsprochen habe.
Die Berufungsausführungen überzeugen nicht, vielmehr ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu verweisen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO). Lediglich ergänzend ist der Berufung Folgendes entgegen zu halten:
Einen Widerspruch in den Feststellungen vermag die Berufung nicht aufzuzeigen. Feststeht ua, dass die Klägerin im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur B* AG ein Erwerbseinkommen erzielte, die Beklagte aber nicht über die Höhe ihres Erwerbseinkommens informierte und auch keine Dienstgeberbestätigung oder etwas anderes Schriftliches zu diesem Dienstverhältnis übermittelte. Entgegen der Behauptung der Klägerin in erster Instanz konnte ausdrücklich auch nicht festgestellt werden, dass sie der Beklagten telefonisch den Beginn dieses Dienstverhältnisses bekanntgegeben hätte. Die Beklagte erlangte vielmehr – wie feststeht - über die automatische Verständigung im Rahmen der „Datendrehscheibe“ – sohin nicht aufgrund einer der Meldepflicht entsprechenden Mitteilung der Klägerin - erst am 9.10.2023, sohin nach Beginn des Dienstverhältnisses, von der Anmeldung Kenntnis. Daraus lässt sich unzweifelhaft ableiten, dass die Klägerin, der die Meldevorschriften bekannt waren, ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
Damit ist der Klägerin aber sehr wohl eine Verletzung der Meldevorschriften (§ 40 ASVG) iSd § 107 Abs 1 ASVG zum Vorwurf zu machen. Trotz der Kenntnis der Meldepflicht hat es die Klägerin unterlassen, der Beklagten entsprechende Mitteilung über Aufnahme der gegenständlichen Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens (entsprechend § 40 ASVG) zu machen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ist abzuleiten, dass die Klägerin der Beklagten hinsichtlich des gegenständlichen Dienstverhältnisses überhaupt erstmals am 4.7.2024, nach Erlassung des gegenständlichen Bescheids, eine Meldung erstattete und zwar dessen Änderung in eine geringfügige Beschäftigung und mit dem Ersuchen um Korrektur ihres Pensionsbezugs ab 1.7.2024. Dem hat die Beklagte entsprochen.
Richtig ist, dass die Beklagte am 9.10.2023 Kenntnis (bloß) über die Anmeldung der Klägerin als Arbeiterin ab 1.10.2023 erlangte, doch hat die Klägerin während des gesamten klagsgegenständlichen Zeitraums keine Meldung, insbesondere auch nicht zur Höhe der Einkünfte erstattet. Wenn daher das Erstgericht zu dem Schluss kam, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls der Beklagten noch keine Überschreitung einer angemessenen Frist zur bescheidmäßigen Rückforderung iSd § 107 Abs 2 lit a ASVG vom 3.7.2024 über den unmittelbar davor liegenden Bezugszeitraum 1.10.2023 bis 30.6.2024 zum Vorwurf zu machen ist, hält sich dies im Rahmen der Rechtsprechung (RS0084420) und ist nicht zu beanstanden.
Daran vermag auch nicht der ohnehin unstrittige Umstand nichts zu ändern, dass die Beklagte hinsichtlich des vorherigen Dienstverhältnisses keine Rückforderung vornahm. Der Klägerin waren die Meldepflichten bekannt. Dass ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze aus einer Erwerbstätigkeit Einfluss auf die Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (nicht aber auf eine Alterspension) hat, ergibt sich aus dem Gesetz, sodass die Klägerin auch nicht auf einen Verzicht der Beklagten auf Rückforderung hinsichtlich weiterer, später aufgenommener Beschäftigungen mit entsprechendem Entgeltbezug vertrauen konnte.
Bezieht eine Person, die Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension mit Stichtag ab 1.1.2001 hat, ein Erwerbseinkommen, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 Z 2 ASVG übersteigt, so wandelt sich der Pensionsanspruch in einen Anspruch auf Teilpension (§ 271 Abs 3 iVm § 254 Abs 6 ASVG; RS0115250; etwa 10 ObS 24/13x mwN). Die Notwendigkeit einer solchen Anrechnungsbestimmung wurde in den Gesetzesmaterialien damit begründet, dass Geldleistungen der Sozialversicherung primär die Aufgabe haben, das - durch Eintritt des Versicherungsfalls - weggefallene Erwerbseinkommen zu ersetzen, nicht jedoch, ein weit über das bisherige Erwerbseinkommen hinausgehendes Gesamteinkommen zu ermöglichen, indem eine Leistung der Sozialversicherung ungeschmälert neben einem oder mehreren Erwerbseinkommen bezogen werden kann (10 ObS 24/13x). Nach ständiger Rechtsprechung wird somit - zur Vermeidung des Doppelbezugs von Pension und Erwerbseinkommen - durch die allgemeinen Anrechnungsbestimmungen bei Zusammentreffen von Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspensionen mit Erwerbseinkommen in § 254 Abs 6 bis 8 ASVG iVm § 271 Abs 3 ASVG und durch die Gewährung von Teilpensionen sichergestellt, dass Leistungen aus der Sozialversicherung, die den Zweck haben, weggefallenes Erwerbseinkommen zu ersetzen, nicht ungeschmälert neben einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Erwerbseinkommen bezogen werden können (10 ObS 24/13x mwN; RS0115250 [T1]).
Auf einen gutgläubigen Verbrauch der zu Unrecht empfangenen Leistungen kommt die Berufung zu Recht nicht mehr zurück (RS0114485 ua).
Da es sich bei Pensionen aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit, die bereits vor Eintritt des Regelpensionsalters zu gewähren sind und unter anderem gerade eine geminderte Arbeitsfähigkeit voraussetzen, im Unterschied zu Pensionen aufgrund des Alters, um verschiedene Pensionen, die unterschiedliche Voraussetzungen vorsehen, handelt, ist eine verfassungsrechtliche Bedenken auslösende unsachliche Differenzierung – auch nicht bei Erreichung des Regelpensionsalters - nicht zu erkennen. Eine Alterspension hat die Klägerin während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums nicht bezogen. Vielmehr hat sie sich sogar – aufgrund der voraussichtlich geringeren Höhe - bewusst gegen den Bezug einer solchen entschieden.
Auch die Klägerin selbst hat offenbar keinen Antrag auf Normenkontrolle gestellt, jedenfalls liegt eine Verständigung des Verfassungsgerichtshofs iSd § 528b ZPO hinsichtlich eines tatsächlich eingebrachten Antrags nicht vor (etwa 8 ObA 76/16h; RS0131360 [T2]).
Es war daher über die Berufung zu entscheiden und dieser ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.
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