Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Nina Binder, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , **, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen Kontoerstgutschrift und Alterspension , im Verfahren über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.11.2024, **-27, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Mit dem Berufungsverfahren wird bis zum Einlangen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den von der klagenden Partei gestellten, auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrag (VfGH G 200/2024-2) innegehalten .
B e g r ü n d u n g:
1. Mit Bescheid vom 25.4.2024 wies die Beklagten den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid über die Kontoerstgutschrift ab und sprach aus, die Kontoerstgutschrift betrage zum 1.1.2014 EUR 8.052,10.
Mit Bescheid vom 21.5.2024 anerkannte die Beklagte die Alterspension der Klägerin ab 1.7.2023 und sprach aus, die Alterspension betrage ab 1.7.2023 EUR 1.089,71 sowie ab 1.1.2024 EUR 1.195,41.
In der gegen diese beiden Bescheide erhobenen Klage begehrt die Klägerin eine höhere Kontoerstgutschrift und eine höhere Alterspensionsleistung.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und wiederholte die Bescheide. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die von der Beklagten vorgenommene Berechnung den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung verweist die Klägerin darauf, dass diese mit einem Parteiantrag auf Normenkontrolle verbunden worden sei.
Der Verfassungsgerichtshof teilte mit Schreiben vom 19.12.2024, G 200/2024-2, mit, dass die Klägerin einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrag gestellt habe, § 15 APG, BGBl I 142/2004 idF BGBl I 35/2012 sowie BGBl I 86/2013 als verfassungswidrig aufzuheben.
Das Erstgericht hat dem VfGH eine Kopie des Aktes übermittelt und mitgeteilt, dass keine Zurückweisung des Rechtsmittels erfolgt sei.
Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrag ist bis dato nicht ergangen.
2.Gemäß § 62a Abs 6 VfGG dürfen in dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs über einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrag nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
3. Mit dem vorliegenden Berufungsverfahren ist daher innezuhalten .
Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs wird das Verfahren vor dem Berufungsgericht gem § 528b Abs 3 ZPO unverzüglich von Amts wegen fortgesetzt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden