Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Mag. Natascha Baumann (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Nina Binder, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , **, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen Kontoerstgutschrift und Alterspension , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.11.2024, **-27, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):
I. Das Berufungsverfahren wird fortgesetzt.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
und
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 25.4.2024 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid über die Kontoerstgutschrift ab und sprach aus, die Kontoerstgutschrift betrage zum 1.1.2014 EUR 8.052,10.
Mit Bescheid vom 21.5.2024 anerkannte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Alterspension ab 1.7.2023 und sprach aus, die Alterspension betrage ab 1.7.2023 EUR 1.089,71 sowie ab 1.1.2024 EUR 1.195,41.
In der gegen diese beiden Bescheide erhobenen Klage begehrt die Klägerin eine höhere Kontoerstgutschrift (von zumindest EUR 10.000) und eine höhere Alterspensionsleistung von zumindest EUR 1.239,71 bzw. EUR 1.345,41 zu den Stichtagen 1.7.2023 bzw. 1.1.2024.
Die Beklagte wendet ein, die Berechnung der Kontoerstgutschrift und der Pension entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und wiederholte die Bescheide.
Es legte dieser Entscheidung die aus den Seiten 5 bis 24 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, es seien zwei fiktive Alterspensionen, nämlich Ausgangsbetrag und Vergleichsbetrag, zum Stichtag 1.1.2014 zu ermitteln und gegenüber zu stellen. Der Ausgangsbetrag, die fiktive Alterspension nach dem Alt-Recht – GSVG, betrage EUR 567,19 (im Detail siehe Seiten 25 bis 53 der Urteilsausfertigung). Zur Ermittlung des Vergleichsbetrags sei eine Parallelrechnung nach § 15 APG idF BGBl 111/2010, durchzuführen. Diese ergebe EUR 593,55 (im Detail siehe Seiten 53 bis 73 der Urteilsausfertigung). Die Kontoerstgutschrift errechne sich daher mit EUR 8.052,10 und die monatliche Pensionsleistung im Jahr 2023 mit EUR 1.089,71 brutto und im Jahr 2024 mit EUR 1.194,41 brutto (im Detail siehe Seiten 74 bis 76 der Urteilsausfertigung).
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.
Mit der Berufung verband die Klägerin einen Parteienantrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 B-VG.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zu I.)
Das Berufungsgericht hielt mit Beschluss vom 30.1.2025 mit dem Berufungsverfahren bis zum Einlangen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den von der Klägerin gestellten Antrag auf Normenkontrolle inne.
Mit Beschluss vom 6.6.2025, G 200/2024-11, beim Berufungsgericht eingelangt am 16.6.2025, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung des Antrags der Klägerin mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab.
Das Verfahren vor dem Berufungsgericht war daher gemäß § 528b Abs 3 ZPO von Amts wegen fortzusetzen.
Zu II.)
1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1. Die Klägerin macht als Verfahrensmangel geltend, dass das Erstgericht die Einholung des von ihr beantragten Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Bereich der (gesetzlichen) Pensionsversicherung, insbesondere der diesbezüglichen Versicherungsmathematik, unterlassen habe.
Die Berechnung der Kontoerstgutschrift sei an mathematische Begriffe gebunden, deren Fachkenntnis außerhalb jener des Erstgerichts liege. Das Erstgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, es sei selbst in der Lage, die Berechnungen durchzuführen. Beispielhaft sei die Berechnung der Aufwertung der Beitragsgrundlage genannt. Das Erstgericht habe hier eine Multiplikation statt der gesetzlich vorgesehenen Addition vorgenommen. Ein Sachverständiger aus dem Bereich der Versicherungsmathematik hätte die Erhöhung der Aufwertungsfaktoren korrekt durchgeführt, was zu einem höheren Pensionsanspruch geführt hätte.
Die Abweisung des Beweisantrags beruhe auf einer unzulässigen vorgreifenden Beweiswürdigung, zumal das Erstgericht diese mit Entscheidungsreife begründe.
1.2.Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027).
Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei mängelfreiem Verfahren zu treffen gewesen wären (RS0043039). Er muss nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre und in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T4, T5]).
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin nicht. Sie legt nicht dar, gegen welche Feststellungen des Erstgerichts sie sich wendet, sondern kritisiert ausschließlich die der rechtlichen Beurteilung zugehörigen (vgl RS0043706) Berechnungen des Erstgerichts.
1.3.Zusätzlich ist den Berufungsausführungen entgegenzuhalten, dass Sachverständige Personen sind, die dem Richter aufgrund ihrer besonderen Fachkunde Erfahrungssätze vermitteln, aus solchen Erfahrungssätzen Schlussfolgerungen ziehen oder überhaupt mit Hilfe ihrer Sachkunde für den Richter Tatsachen feststellen. Sie vermitteln dem Richter jedoch – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen (zB § 4 IPRG, § 271 ZPO) abgesehen – keine Rechtsnormen. Sie sollen dem Richter Fachwissen verschaffen, das dieser selbst nicht besitzt ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 Vor § 351 Rz 1 f und § 364 Rz 1).
Die Berechnung der Kontoerstgutschrift und der Pensionshöhe mag zwar rechtlich komplex sein, erfordert jedoch keine über die vier Grundrechnungsarten hinausgehenden mathematischen Kenntnisse. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht davon ausging, eine ausreichende Fähigkeit zur Durchführung der gesetzlich geregelten Berechnungen zu besitzen, sodass es wegen „Entscheidungsreife“ von der Einholung eines Gutachtens Abstand nahm.
Eine vorgreifende Beweiswürdigung kann darin schon deshalb nicht erblickt werden, weil das Gericht keine Erwägungen darüber anstellte, ob das Gutachten glaubhaft sein werde oder nicht (vgl RS0043308; Rechberger/Klickain Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 275 Rz 1).
1.4. Da der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel sohin nicht vorliegt, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und legt sie seiner Entscheidung zugrunde
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
2.1. Die Klägerin behauptet in ihrer Rechtsrüge drei dem Erstgericht unterlaufene Fehler bei der Berechnung der Kontoerstgutschrift, die sogleich in den Punkten 2.2. bis 2.4. behandelt werden.
Darüber hinaus führt sie ins Treffen, § 15 APG sei verfassungswidrig, weil durch dessen Einführung ihr Pensionsanspruch, auf den sie vertrauen habe dürfen, plötzlich um 12 % gekürzt worden sei, ohne dass dieser finanziellen Schlechterstellung eine sachliche Rechtfertigung zu Grunde liege.
Im Einklang mit der Entscheidung des VfGH zu G 200/2024-11, in der dieser auf seine ständige Rechtsprechung, insbesondere VfSlg 18.885/2009, zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen knüpfenden sozialen Maßnahmen verweist, teilt auch der Berufungssenat die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht.
2.2.1.Bei der Berechnung der Gesamtbeitragsgrundlage nach § 122 GSVG idF BGBl 71/2003 iVm § 298 Abs 4 GSVG sei das Erstgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass bei der Klägerin 204 Gesamtbeitragsgrundlagen zu berücksichtigen seien (Seite 64 der Urteilsausfertigung).
Die Klägerin weise nur 232 Beitragsmonate auf (Seite 67 der Urteilsausfertigung). Eine Kürzung der Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen um Zeiten der Erziehung von Kindern sei nur insoweit durchzuführen, als dadurch 180 Beitragsmonate nicht unterschritten würden. Ausgehend von tatsächlichen 232 Beitragsmonaten abzüglich 108 Monaten für Zeiten der Kindererziehung wären die 180 Beitragsmonate bei der Klägerin unterschritten, sodass für die Berechnung der Gesamtbeitragsgrundlage von 180 und nicht von 204 Monaten auszugehen sei. In der Folge betrage der Divisor 210 (180/6=30; 180+30=210) und nicht 238.
2.2.2. Die Klägerin setzt hier unzulässigerweise „Beitragsmonate“ mit „Beitragsmonaten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit“ gleich. Bei der Klägerin liegen 245 Beitragsmonate (darin 232 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, 8 Monate des Wochengeldbezugs und 5 Monate des Krankengeldbezugs) vor.
Weiters verkennt die Klägerin, dass § 122 Abs 2 GSVG zwischen „Gesamtbeitragsgrundlagen nach Abs 1“ und „Beitragsmonaten“ unterscheidet. Die Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen iSd § 122 Abs 1 GSVG vermindert sich, so weit dadurch die Bemessungsgrundlage 180 Beitragsmonate nicht unterschreitet. Dies ist bei der Klägerin entgegen den Behauptungen in der Berufung nicht der Fall. Zieht man ihre 108 Monate der Kindererziehung von den 312 Gesamtbeitragsgrundlagen ab, verbleiben 204 Gesamtbeitragsgrundlagen. Die Kindererziehungszeiten sind nicht – wie von der Klägerin offenbar angenommen – von den Beitragsmonaten abzuziehen, sondern von der Gesamtbeitragsgrundlage.
Erhöht man den Wert 204 um ein Sechstel, ergibt sich der vom Erstgericht zutreffend seinen Berechnungen zugrunde gelegte Divisor 238.
2.3.1.Bei der Berechnung der erhöhten Aufwertungsfaktoren iSd § 15 Abs 2 Z 5 APG gehe das Erstgericht unzutreffend von einer Vervielfachung der Aufwertungsfaktoren nach Anlage 7 zum APG mit dem um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 entspricht, aus (Seite 41 der Urteilsausfertigung). Das Erstgericht habe die Aufwertungsfaktoren unzulässigerweise multipliziert, obwohl nach dem Gesetzeswortlaut eine Addition durchzuführen sei („erhöht um den“).
2.3.2.Bereits aus dem in § 15 Abs 2 Z 5 APG verwendeten Begriff „Aufwertungs faktor “ folgt, dass die Beitragsgrundlagen durch Multiplikation mit einem zu errechnenden Wert aufzuwerten sind. Bei der mathematischen Grundrechnungsart der Multiplikation gilt: „Faktor mal Faktor ist gleich Produkt“. Bei einer Addition bezeichnet man im Unterschied dazu die zu addierenden Zahlen als Summanden und nicht als Faktoren.
Im Übrigen würde eine Aufwertung durch Addition eines (gleich bleibenden) Wertes zu einem unbilligeren Ergebnis führen als eine Aufwertung durch Multiplikation mit einem Aufwertungsfaktor.
2.4.1. Bei der Beitragsgrundlage der Kindererziehungszeiten wendet sich die Klägerin gegen den vom Erstgericht herangezogenen Betrag von EUR 857,73 bzw 1.046,43 (Seiten 58 f und 66 f der Urteilsausfertigung). Es sei keine starre Größe heranzuziehen, sondern eine Aufwertung der – wie bisher zu berechnenden – Beitragsgrundlage vorzunehmen. Daraus errechne sich bei der Klägerin eine monatliche Beitragsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung von EUR 1.649,83.
2.4.2.Aus der Regelung des § 123 GSVG geht ohne Zweifel hervor, dass sich die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz des § 150 Abs 1 lit a sublit bb GSVG und nicht nach den von der Klägerin behaupteten individuellen Beitragsgrundlagen richtet. Dieser betrug für das Jahr 2014 EUR 857,73. Mit ihren verfassungsrechtlichen Bedenken gegen auch in diesem Zusammenhang erfolgte Gesetzesänderungen wird die Klägerin auf die Ausführungen in Punkt 2.1. verwiesen.
3. Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Für einen Kostenzuspruch an die zur Gänze unterliegende Klägerin nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat daher die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung im Hinblick auf die klare gesetzliche Regelung (vgl RS0042656) nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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