7Rs17/25h – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsi- denten Dr. Glawischnig als Vorsitzende und die Richter Mag. Nigl und Mag. Zechmeister in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. A* , geboren am **, **, vertreten durch die Rohregger Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Korridorpension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.11.2024, **-7, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Mit dem Berufungsverfahren wird bis zum Einlangen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den von der klagenden Partei gestellten Antrag auf Normenkontrolle (VfGH G 218/2024-2) innegehalten .
Text
B e g r ü n d u n g :
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das auf Gewährung einer Korridorpension unter Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags nach § 34 APG ab 1.5.2024 gerichtete Klagebegehren abgewiesen. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger rechtzeitig Berufung.
Mit Schreiben vom 30.12.2024 teilte der Verfassungsgerichtshof mit, dass der Kläger einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrag gestellt hat, in § 34 Abs 1 Z 3 APG, BGBl I 142/2004, idF BGBl I 133/2023 die Wortfolge "infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG", in eventu die Wortfolge ", die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden", als verfassungswidrig aufzuheben.
Der Verfassungsgerichtshof hat das Erstgericht davon verständigt und den Akt abgefordert; dieses hat dem VfGH die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitgeteilt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62a Abs 6 VfGG dürfen in dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Dies bedeutet, dass – mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen – mit dem Rechtsmittelverfahren innezuhalten ist.
Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs wird das Verfahren vor dem Berufungsgericht gemäß § 528b Abs 3 ZPO unverzüglich von Amts wegen fortgesetzt werden.