Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsidentin Dr. Ulrike Neundlinger als Vorsitzende sowie Mag. Gerhard Hasibeder und Dr. Wolfgang Poth in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A* , Privatier, **gasse **, ** B*, vertreten durch Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. C* D* , Pensionistin, und 2. E* D* , Unternehmerin, beide **, **, vertreten durch Mag. Patrick Thun-Hohenstein, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 79.270,00 sA über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. April 2014, Cg*-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 3.173,46 (darin EUR 528,91 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist hinsichtlich der Bestätigung der Abweisung des gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Begehrens auf Zahlung von EUR 3.360,00 sA jedenfalls unzulässig.
Im Übrigen ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit der am 31. Jänner 2013 eingebrachten Klage begehrte der Kläger EUR 50.566,00 sA laut Rechnung vom 21. Juni 2010 für Planungsleistungen und örtliche Bauaufsicht im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Erweiterung Hotel-Pension C*“ von den Beklagten zur ungeteilten Hand und weitere EUR 3.360,00 sA laut Rechnung vom 25. Jänner 2010 für „F*“ von der Zweitbeklagten. Mit dem am 11. September 2013 eingebrachten Schriftsatz begehrte er weitere EUR 25.344,00 sA laut Rechnung vom 13. September 2010 für Zusatzaufträge im Rahmen des Bauvorhabens von den Beklagten zur ungeteilten Hand.
Die Beklagten bestritten die Forderungen, beantragten Klagsabweisung und wendeten mangelnde Aktiv- und Passivlegitimation sowie Verjährung ein. Zum Verjährungseinwand brachten sie vor:
Das Honorar für die Planung und örtliche Bauaufsicht hätte ab Ende November 2009 in Rechnung gestellt werden können und müssen, weil die Tätigkeiten Ende November 2009 abgeschlossen gewesen seien. Die Einbringung der Klage am 31. Jänner 2013 sei daher verspätet. Die Verjährung der Honorarforderung für „F*“ ergebe sich schon aufgrund der – wenn auch verspäteten – Rechnung vom 25. Jänner 2010, die erst am 31. Jänner 2013 gerichtlich geltend gemacht worden sei. Die Forderung aus angeblichen Zusatzaufträgen, um die der Kläger das Klagebegehren mit Schriftsatz vom 11. September 2013 ausgedehnt habe, sei verjährt, weil er nach seinem eigenen Schriftverkehr bereits im Juni 2010 in der Lage gewesen wäre, Rechnung zu legen. Der Kläger habe bereits mit Schreiben vom 29. Februar 2012 den Kapitalbetrag von EUR 79.270,00 sA außergerichtlich eingemahnt. Dieser Mahnung sei mit Schreiben vom 15. März 2012 und 5. April 2012 stets widersprochen worden. Abgesehen davon sei die Forderung des Klägers zum Zeitpunkt der Klagseinbringung gerichtlich gepfändet und den betreibenden Gläubigern (G* B* reg.Gen.m.b.H., H* B* reg.Gen.m.b.H., I* AG und Finanzamt B*-Stadt) für deren vollstreckbare Forderungen zur Einziehung überwiesen gewesen. So lange die zugunsten der Gläubiger bewirkten Pfändungen und Überweisungen zur Einziehung nicht rechtskräftig aufgehoben wurden, habe dem Kläger die Aktivlegitimation und seiner Klage die verjährungsunterbrechende Wirkung gefehlt.
Der Kläger erwiderte, dass er noch im Jänner 2010 für die Beklagten tätig gewesen sei. Verjährung sei nicht eingetreten, zumal er erstmals mit Schreiben vom 13. September 2010 einen Gesamtbetrag von EUR 79.270,00 eingefordert habe. Es habe in weiterer Folge noch Vergleichsgespräche gegeben. Diese hätten nicht gefruchtet, sodass er letztlich am 22. November 2012 Verfahrenshilfe beantragt habe. Nach Beigebung eines Verfahrenshelfers sei unverzüglich Klage erhoben worden. Schließlich habe er die in Exekution gezogenen Beträge bereits eineinhalb Jahre vor der Einstellung der Exekutionen im Juli und September 2013 bezahlt und das Finanzamt B*-Stadt ausdrücklich zugestimmt, dass er die Klagsführung selbst übernimmt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren wegen Verjährung abgewiesen.
Nach den Urteilsfeststellungen wurde das Hotel C* im Jahr 2009 durch Aufstockung des Nebengebäudes erweitert.
Am 25. Jänner 2010 legte der Kläger an die „Familie D* Hotel-Pension C*“ die Rechnung für „F*“ über EUR 3.360,00, zahlbar netto bei Erhalt der Rechnung. Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 mahnte er diese Rechnung, „fällig seit 25. Jänner 2010“, ein.
Am 21. Juni 2010 stellte er für Arbeiten am „Projekt Erweiterung Hotel-Pension C*“ die Rechnung über EUR 50.566,00, zahlbar netto bei Erhalt der Rechnung, aus.
Im Begleitschreiben vom 21. Juni 2010 wies der Kläger die Familie D* darauf hin, dass in dieser Schlussrechnung für die zusätzliche Einreichung (Austauschplanung) sowie Bestandsaufnahme und Bestandsplan Mehrkosten von EUR 8.270,00 netto verrechnet worden seien und die weiteren erbrachten Mehrleistungen vorbehaltlich einer einvernehmlichen Lösung betreffend die laut Aufforderung der Firma D* direkt an den Planer verrechneten Professionistenleistungen in der derzeitigen Höhe von EUR 9.084,14 ohne Verrechnung bleiben würden.
Da die Familie D* auf das Begleitschreiben des Klägers nicht reagierte und daher keine einvernehmliche Lösung bezüglich der angesprochenen Professionistenrechnungen zustande kam, stellte der Kläger am 13. September 2010 die Rechnung für Zusatzleistungen nach Zeitaufwand über EUR 25.344,00, zahlbar netto bei Erhalt der Rechnung, aus. Mit gleichem Datum mahnte er den offenen Saldo von EUR 79.270,00, bestehend aus den Rechnungen vom 25. Jänner 2010 über EUR 3.360,00, vom 21. Oktober 2010 über EUR 50.566,00 und vom 13. September 2010 über EUR 25.344,00, fällig jeweils mit Rechnungsdatum, ein.
Die vom Kläger mit Rechnung vom 21. Juni 2010 geltend gemachte Forderung von EUR 50.566,00 wurde aufgrund der Angaben des Klägers im Vermögensverzeichnis vom 12. August 2010 von Gläubigern mehrfach in Exekution gezogen. Mit Beschlüssen vom 28. September 2010, 2. September 2010, 21. Oktober 2010 bzw. Bescheid vom 4. Juli 2011 wurde die Forderung zugunsten der H* B* reg.Gen.m.b.H, des G* B*, der I*. J* AG und des Finanzamtes B*-Stadt zur Hereinbringung von Forderungen von EUR 25.614,66, EUR 12.732,31, EUR 692,61 jeweils zuzüglich Zinsen und Kosten und von EUR 14.185,81 gepfändet und zur Einziehung überwiesen.
Die von der H* reg.Gen.m.b.H. betriebene Forderung wurde mit einer Vergleichszahlung des Klägers von EUR 5.000,00 per 12. September 2011 erledigt, die Exekution wurde jedoch erst aufgrund eines Antrages der betreibenden Partei vom 2. September 2013 mit Beschluss vom 23. September 2013 eingestellt. Das vom G* B* angestrengte Exekutionsverfahren wurde mit Beschluss vom 23. Juli 2013 eingestellt, weil sich der Kläger mit diesem auf eine Abschlagszahlung geeinigt und vor dem 22. November 2012 geleistet hatte. Das Finanzamt B*-Stadt stellte die Exekution mit Bescheid vom 29. Juli 2013 wegen einer Absprache, dass der Kläger die Forderung selbst gerichtlich geltend machen soll, ein. Die Abgabenforderung ist nach wie vor offen. Die von der I*. J* AG betriebene Forderung ist ebenfalls noch offen und die Exekutionsbewilligung unverändert aufrecht.
Am 22. November 2012 brachte der Kläger unter Verwendung des ZPForm 1 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Klagsführung gegen „Fam. D* Hotel-Pension C*“ wegen EUR 50.566,00 und EUR 3.360,00 für offene Honorarforderung ein. Dem ihm erteilten umfangreichen Verbesserungsauftrag kam der Kläger verspätet und nicht ganz vollständig nach. Nach einem neuerlichen Verbesserungsauftrag wurde dem Kläger mit Beschluss vom 9. Jänner 2013 die Verfahrenshilfe bewilligt und mit Bescheid vom 14. Jänner 2013 der Verfahrenshelfer bestellt. Der Bescheid über die Bestellung des Verfahrenshelfers wurde am 21. Jänner 2013 zugestellt.
Im Einzelnen traf das Erstgericht die auf den Seiten 3 bis 6 des angefochtenen Urteils (= AS 147 bis 150) ersichtlichen Sachverhaltsfeststellungen, auf welche verwiesen wird (§ 500a ZPO).
In der rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass der Verjährungseinwand der Beklagten berechtigt sei. Bezüglich der Rechnung vom 25. Jänner 2010 über EUR 3.360,00, welche auch nach dem Standpunkt des Klägers mit Rechnungslegung am 25. Jänner 2010 zur Zahlung fällig geworden sei, sei die dreijährige Verjährungsfrist bei Klagseinbringung am 31. Jänner 2013 abgelaufen gewesen. Dies gelte auch für den Fall, dass man hinsichtlich der Fälligkeit auf den Zugang der Rechnung im Postweg abstellen würde. Da das Rechnungsdatum 25. Jänner 2010 ein Montag gewesen sei, sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Rechnung dem Rechnungsadressaten spätestens am Donnerstag, dem 28. Oktober 2010 zugegangen sei.
Durch den Verfahrenshilfeantrag vom 22. November 2012 sei die Verjährung nicht unterbrochen worden, weil sich dem Antrag in keiner Weise entnehmen lasse, dass der Kläger damit über den für die Klagsführung notwendigen Vorbereitungsschritt hinaus die im Übrigen nicht konkret bezeichneten Beklagten bereits unmittelbar in Anspruch nehmen möchte. Von einer verbesserungsfähigen Klage könne daher nicht die Rede sein.
Hinsichtlich der Forderung von EUR 50.566,00 sei die Verjährung selbst dann zu bejahen, wenn man zugunsten des Klägers den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist mit dem Rechnungsdatum 21. Juni 2010 ansetzt. Zwar liege die Klagseinbringung am 31. Jänner 2013 noch innerhalb des Zeitraums von drei Jahren ab Rechnungsausstellung, allerdings komme der Klage keine unterbrechende Wirkung im Sinn des § 1497 ABGB zu. Die Verjährung werde nämlich nur dann unterbrochen, wenn derjenige, der sich auf diese berufen will, vom Berechtigten belangt wird. Da die eingeklagte Forderung zum Zeitpunkt der Klagseinbringung von vier betreibenden Gläubigern exekutiv gepfändet und diesen zur Einziehung überwiesen gewesen sei, habe dem Kläger aufgrund der aufrechten Exekutionsbewilligungen die materiell-rechtliche Einziehungsbefugnis und damit auch das daraus erwachsende Klagerecht gefehlt. Dass der Kläger teilweise eine Einigung in Form von Abschlagszahlungen herbeigeführt und das Finanzamt B*-Stadt einer Klagsführung durch den Kläger zugestimmt habe, ändere nichts an seiner mangelnden Klagslegitimation bis zur Rechtskraft der jeweiligen Einstellungsbeschlüsse. Es wäre Sache des Klägers gewesen, sich gemäß § 40 EO um eine Exekutionseinstellung, die zur Aufhebung der bis dahin vollzogenen Exekutionsakte geführt hätte, zu kümmern. Da die Einstellungen erst im Juli und September 2013, somit jedenfalls außerhalb von drei Jahren ab Rechnungslegung, erfolgt seien, sei die Forderung verjährt.
Hinsichtlich der Forderung von EUR 25.344,00 sei die Verjährung unabhängig davon, ob diese ebenfalls von den Forderungsexekutionen umfasst ist, schon deshalb zu bejahen, weil sie nicht erst mit der Rechnungslegung am 13. September 2010, sondern bereits mit der Möglichkeit, die Forderung entstehen zu lassen, begonnen habe. Da die Mehrleistungen jedenfalls zum Zeitpunkt der Schlussrechnung am 21. Juni 2010 festgestanden seien, worauf der Kläger auch in seinem Begleitschreiben vom 21. Juni 2010 hingewiesen habe, sei die gerichtliche Geltendmachung am 11. September 2013 nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben.
Die Beklagten begehren in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
In der Rechtsrüge vertritt der Berufungswerber die Ansicht, dass die geltend gemachten Forderungen nicht verjährt seien.
Zunächst macht er sekundäre Feststellungsmängel geltend. Zum einen habe das Erstgericht keine Feststellungen zu seinem Vorbringen, dass hinsichtlich der strittigen Klagsforderungen Vergleichsgespräche erfolgt seien, getroffen. Dies sei rechtlich relevant, weil Vergleichsverhandlungen den Eintritt der Verjährung hemmen würden. Zum anderen hätte das Erstgericht ohne Feststellung, dass der Rechnung vom 25. Jänner 2010 über EUR 3.360,00 der Zweitbeklagten am 28. Jänner 2010 zugegangen ist, nicht von einer Verjährung hinsichtlich dieser Rechnung ausgehen dürfen.
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, zu denen bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RIS-Justiz RS0053317). Angaben in der Parteiaussage können Prozessbehauptungen nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0038037).
Vergleichsverhandlungen haben weder eine Unterbrechung der Verjährung noch eine Fortlaufshemmung der Verjährungsfrist während ihrer Dauer zur Folge (3 Ob 222/12m; RIS-Justiz RS0034518; Dehn in KBB 3 § 1494 ABGB Rz 3 mwN). Von der Rechtsprechung ist nur anerkannt, dass Vergleichsverhandlungen, die bis zum Ablauf der Verjährungsfrist geführt werden, einen besonderen Fall einer Ablaufshemmung bilden; scheitern Vergleichsverhandlungen nach einem Zeitpunkt, in dem ohne sie der Rechtsverlust bereits eingetreten wäre, tritt Verjährung dann nicht ein, wenn die Klage unverzüglich eingebracht wird (3 Ob 222/12m; RIS-Justiz RS0034450, RS0034518).
Das für eine Ablaufshemmung erforderliche Tatsachenvorbringen wurde nicht erstattet. Der Kläger brachte nicht vor, wer bis wann wem gegenüber welche Erklärungen abgegeben hat; insbesondere unterließ er es zu behaupten, dass die Beklagten bis zum Ablauf der Verjährungsfrist sachliche, nicht grundsätzlich ablehnende Stellungnahmen zu seinen Ansprüchen abgegeben hätten. Weder das allgemein gehaltene Vorbringen des Klägers, dass es in weiterer Folge noch Vergleichsgespräche gegeben habe, die nicht gefruchtet hätten, noch das in der Berufung behauptete Vorbringen, hinsichtlich der strittigen Klagsforderungen seien Vergleichsgespräche, zumindest aber Verhandlungen zwischen den Streitteilen erfolgt, noch weniger der in der Berufung enthaltene Hinweis auf seine Parteiaussage und auf nicht näher bezeichnete Urkunden beinhalten die für eine Ablaufshemmung notwendigen Tatsachen. Mangels Behauptung solcher Tatsachen bedeutet die Unterlassung von Feststellungen daher keinen Feststellungsmangel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Dem Argument des Berufungswerbers, dass Feststellungen zur Fälligkeit der Rechnung vom 25. Jänner 2010 über EUR 3.360,00 fehlten, kommt ebenfalls keine Berechtigung zu.
Werklohnforderungen verjähren nach § 1486 Z 1 ABGB binnen drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit des Werklohns. Die Fälligkeit des Werklohns tritt grundsätzlich mit der Vollendung des Werkes ein (RIS-Justiz RS0022038). Steht der Werklohn von vornherein fest, weil ein fixer Werklohn (Pauschalpreis) vereinbart wurde, so wird der Werklohn mit der Vollendung des Werks fällig, sodass die Verjährung nicht erst mit der Rechnungslegung, sondern bereits mit der Vollendung des Werks beginnt (Rebhahn in Schwimann, ABGB 3 § 1170 Rz 14; 2 Ob 256/05v; vgl. RIS-Justiz RS0112186, RS0021965, RS0022038). Nur dann, wenn nicht im Vorhinein ein fixer Werklohn (pauschal) vereinbart wurde, der bei der Fertigstellung des Werkes fällig ist, wird dieser erst mit der Übermittlung der Rechnung fällig; damit beginnt auch die Verjährungsfrist (RIS-Justiz RS0021821, RS0034319).
Da der Kläger selbst vorbrachte, dass für die im Zusammenhang mit der Erweiterung der Hotel-Pension C* von der Zweitbeklagten beauftragte „F*“ ein Pauschalhonorar von EUR 10.000,00 vereinbart gewesen sei und davon trotz ordnungsgemäßer Durchführung ein Rest von EUR 3.360,00 unberichtigt aushafte, war der Zweitbeklagten von vornherein bekannt, welchen Betrag sie dem Kläger nach Fertigstellung des Werkes schuldet. Eine gesonderte Rechnungslegung war daher nicht erforderlich, um die Fälligkeit und damit die Verjährungsfrist auszulösen.
Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass der Werklohn erst mit dem Zugang der Rechnung vom 25. Jänner 2010 fällig geworden ist und mit der Fälligkeit der Lauf der Verjährungsfrist begonnen hat, läge kein sekundärer Feststellungsmangel vor, weil die Feststellungen des Erstgerichtes, dass der Kläger am 25. Jänner 2010 die Rechnung für „F*“ legte, und diese Rechnung, „fällig seit 25. Jänner 2010“, mit Schreiben vom 21. Juni 2010 und „fällig mit Rechnungsdatum“ mit Schreiben vom 13. September 2010 einmahnte, für die rechtliche Beurteilung der den Beginn der Verjährungsfrist auslösenden Fälligkeit der restlichen Forderung von EUR 3.360,00 genügen.
Wollte man diese nicht genügen lassen, wären die inhaltlich eindeutig dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, wonach davon auszugehen sei, dass die Rechnung spätestens am Donnerstag, dem 28. Oktober 2010 im Postweg zugegangen sei, als („dislozierte“) Tatsachenfeststellung zu behandeln (Bydlinski in Fasching/Konecny² § 417 ZPO Rz 12 mwN; vgl. 3 Ob 2016/96h).
Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
Weiters vertritt der Berufungswerber die Rechtsansicht, dass seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verjährungsunterbrechende Wirkung zugekommen sei, weil darin die Klagshöhe konkretisiert gewesen sei. Auch aus der Empfangsbestätigung der Einlaufstelle des Landesgerichtes Salzburg vom 22. November 2012 ergebe sich, dass es sich bei seiner Eingabe um eine Klage und einen Verfahrenshilfeantrag gehandelt habe.
Grundsätzlich unterbricht ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Lauf der Verjährung nicht (RIS-Justiz RS0034588). Gerichtliche Schritte, die die Geltendmachung eines Rechts bloß vorbereiten, unterbrechen die Verjährung nicht (RIS-Justiz RS0034826).
Vom Vorliegen einer (verbesserungsfähigen) Klage, durch deren Einbringung die Verjährung unterbrochen wird, kann nur dann gesprochen werden, wenn einer bestimmten Verfahrenshandlung einer Partei das Rechtsschutzziel zu entnehmen ist, damit einen Zivilprozess einzuleiten und eine Sachentscheidung über einen Urteilsantrag zu begehren. Wird aber ausdrücklich nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, dann ist einem derartigen Antrag keinesfalls eine auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen, auch wenn sich daraus ergibt, aus welchem Sachverhalt der Einschreiter bestimmte Ansprüche ableitet, die er mit der von ihm beabsichtigten Klage gerichtlich geltend machen will (RIS-Justiz RS0034875; 1 Ob 239/07i).
Lediglich dann, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits als verfahrenseinleitender Schriftsatz zu beurteilen ist, wenn er also den Sachverhalt und das Begehren individualisiert und deutlich erkennen lässt, wird dadurch bereits der Lauf der Frist unterbrochen (RIS-Justiz RS0034695 [T3]).
Der vom Kläger am 22. November 2012 zu Nc* des Landesgerichtes Salzburg eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war ausdrücklich nur auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang einschließlich Bestellung des Dr. K* als Rechtsanwalt gerichtet. Dem Antrag war zwar zu entnehmen, dass der Kläger die Geltendmachung offener Honorarforderungen von EUR 53.926,00 anstrebte, nicht aber, dass er damit schon jemanden gerichtlich belangen wollte. Ohne Konkretisierung der in Anspruch zu nehmenden Person(en) („Fam. D* Hotel-Pension C*“ bezeichnet keine partei- und prozessfähige Person) und ohne ausreichend deutliche Darstellung des Anspruchs (der Verfahrenshilfeantrag ließ nicht erkennen, für welche Leistungen der Kläger Honorar fordert, für wen und wann er diese Leistungen erbracht hat) war dem Verfahrenshilfeantrag noch kein auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen. Sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war vielmehr ein die spätere Inanspruchnahme jener Person(en), die ihm das Honorar schuldeten, wobei deren Passivlegitimation offenbar noch mit dem zu bestellenden Rechtsanwalt geklärt werden sollte, vorbereitender Schritt. Schließlich wurde der Antrag nach Bewilligung der Verfahrenshilfe auch nicht bloß verbessert wieder eingebracht, sondern mit gesondertem Schriftsatz Klage erhoben.
Eine Empfangsbestätigung der Einlaufstelle des Landesgerichtes Salzburg war nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils und der Akten nicht Gegenstand des Verfahrens erster Instanz, sodass auf die Berufungsausführungen, aus der Empfangsbestätigung der Einlaufstelle des Landesgerichtes Salzburg vom 22. November 2012 ergebe sich, dass es sich bei seiner Eingabe um eine Klage und einen Verfahrenshilfeantrag gehandelt habe, nicht Rücksicht genommen werden darf. Abgesehen davon steht fest, dass der Kläger den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe am 22. November 2012 unter Verwendung des ZPForm 1 eingebracht hat, und wäre es für die Qualifikation des Verfahrenshilfeantrages des Klägers nicht entscheidend, wie der oder die Bedienstete der Einlaufstelle des Erstgerichtes dem Kläger den Empfang dieses Antrags bestätigt hat.
Das Erstgericht hat daher dem Verfahrenshilfeantrag des Klägers zu Recht nicht die in § 1497 ABGB normierte Unterbrechungswirkung zuerkannt.
Schließlich führt der Berufungswerber noch aus, dass die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach die Aktivlegitimation des Klägers erst mit den formellen Einstellungsbeschlüssen in den jeweiligen Exekutionsverfahren wieder aufgelebt sei, unbillig erscheine. Er sei schon aufgrund der Abschlagszahlungen vor dem 22. November 2012 berechtigt gewesen, die Forderungen geltend zu machen. Auch dies trifft nicht zu.
Die Verjährung wird gemäß § 1497 ABGB nur dann unterbrochen, wenn der Berechtigten den Schuldner belangt. Deshalb wird, worauf das Erstgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, die Verjährung zB nicht durch Klageerhebung unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist (im eigenen Namen) einklagt, diese aber erst danach wirksam erwirbt, sondern erst dadurch, dass die Zession wirksam zustande kommt. Eine bereits eingetretene Verjährung kann dadurch nicht mehr unterbrochen werden. Gleiches gilt, wenn der Zedent die bereits abgetretene Forderung, die er erst nach Eintritt der Verjährung wieder erwirbt, einklagt, weil auch dann die Klage während der Verjährungsfrist nicht vom Berechtigten erhoben wurde (R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 1497 Rz 25; M. Bydlinski in Rummel 3 § 1497 ABGB Rz 6; RIS-Justiz RS0033022, auch RS0014617).
In diesem Sinn war auch der Kläger bei Einbringung der Klage nicht Berechtigter gemäß § 1497 ABGB, weil die eingeklagte Forderung zugunsten von vier Gläubigern gepfändet und diesen zur Einziehung überwiesen worden war. Die Überweisung nahm ihm die materiell-rechtliche Einziehungsbefugnis und damit das aus dieser erwachsende Klagerecht. So lange dem Kläger die Sachlegitimation zur Geltendmachung der Forderung fehlt(e), trat(tritt) eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung des Klägers nicht ein. Dass sich der Kläger vor dem 22. November 2012 mit zwei betreibenden Gläubigern auf eine Abschlagszahlung geeinigt und diese geleistet und mit einem weiteren betreibenden Gläubiger abgesprochen hat, dass er die Forderung selbst gerichtlich geltend machen soll, führte noch nicht dazu, dass sich die eingeklagte Forderung in seiner Rechtszuständigkeit befand. Abgesehen davon, dass die vom vierten betreibenden Gläubiger betriebene Forderung nach wie vor offen und die Exekutionsbewilligung unverändert aufrecht ist, hätte nur die Einstellung oder sonstige Beendigung der weiteren Forderungsexekutionen zu einem Zurückfallen der Einziehungsbefugnis auf den Kläger geführt. Der Umstand, dass drei von vier Exekutionsverfahren am 23. Juli, 29. Juli und 23. September 2013 eingestellt wurden, hatte gegenüber Dritten keine rückwirkende Kraft und auf die bereits eingetretene Verjährung keinen Einfluss. Um dieses, vom Berufungswerber als unbillig empfundene Ergebnis zu vermeiden, hätte er in den Exekutionsverfahren tätig werden können.
Die Rechtsrüge ist daher unberechtigt, sodass der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Da die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung des gegen die Zweitbeklagte gerichteten Begehrens auf Zahlung von EUR 3.360,00 sA mit den weiteren Entscheidungsgegenständen des Berufungsgerichtes nicht vorliegen, ist die Revision gegen die Bestätigung der Abweisung dieses Begehrens gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand insoweit EUR 5.000,00 nicht übersteigt.
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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