Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc, in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Kellner, ** Straße **, **, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagte B* Limited , **, **, Malta, vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 109.625,60 s. A. über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. Juni 2025, Cg*-14, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird, soweit es nicht in der Zuständigkeitsfrage und im Umfang des Zuspruches von EUR 3.112,99 samt 4 % Zinsen seit 10. Juli 2019 als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Beklagte ist ein in Malta registriertes Unternehmen, welches unter anderem Onlineglücksspiel über die auch in Österreich auf deutsch abrufbare Homepage C* anbietet. Die Beklagte hält in Malta aufrechte und gültige Glücksspiellizenzen, die von der maltesischen Glücksspielbehörde, der **, ausgestellt wurden. Die Beklagte hat und hatte zu keinem Zeitpunkt eine österreichische Glücksspiellizenz bzw. Konzession zur Durchführung von Ausspielungen im Sinn des § 14 Glücksspielgesetz und keine Lotterieeinzellizenz im Sinn des § 12a Glücksspielgesetz.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von EUR 109.625,60 sA und brachte soweit für das Berufungsverfahren relevant vor, er habe im Zeitraum 16. August 2007 bis 9. Juli 2019 bei Glücksspielen über die Website der Beklagten insgesamt Verluste von EUR 109.625,60 erlitten. Der Kläger sei beim Einloggen in das Spielerkonto davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Beziehung zur früheren Betreiberin (D*) auf die nunmehrige Beklagte transferiert werde. Der Kläger habe diesem Transfer zugestimmt, indem er auf den Button „bestätigen“ geklickt habe, um nach dem 6. November 2012 bei der Beklagten weiterspielen zu können. Aus diesem Grund liege eine umfassende Vertragsübernahme vor. Dies werde auch dadurch deutlich, dass der Kläger auch nach Jänner 2015 bei der Beklagten weiter gespielt habe. Es liege daher jedenfalls eine schlüssige Zustimmung zur Vertragsübernahme vor. Es liege auch ein Schuldbeitritt der Beklagten für die vor dem Betreiberwechsel entstandenen Verluste vor. Die Beklagte sei daher für sämtliche Verluste des Klägers betreffend die Seite E* bzw. F* passiv legitimiert. Betreffend die Seite G* behaupte die Beklagte selbst, dass die bis dahin auf der Seite G* spielenden Kunden aus Österreich im Jänner 2015 allesamt auf deren Angebot, das über die Seite C* angeboten werde, übertragen worden seien. Die Zustimmung des Klägers zu diesem Transfer und die damit verbundene Passivlegitimation der Beklagten ergebe sich auch aus dem Umstand der Klagsführung gegen die Beklagte als „Neupartei“. Aufgrund des in Österreich geltenden Glücksspielmonopols seien die von der Beklagten ohne entsprechende Lizenz angebotenen Glücksspiele nichtig. Das österreichische Glücksspielmonopol sei europarechtskonform. Das vom Kläger gespielte von der Beklagten angebotene Pokerspiel sei als unzulässiges Glücksspiel einzuordnen. Es bestehe diesbezüglich ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der Rückzahlung des vom Kläger getätigten Einsatzes.
Die Beklagte erhob die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit, bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, die Beklagte sei in Bezug auf die Website G* nicht passiv legitimiert. Das Angebot für Spieler in Österreich sei bis Jänner 2015 über die Website G* von einer anderen Anbieterin betrieben worden. Erst seit 2015 werde das H*angebot für österreichische Spieler auf der Website der Beklagten C* angeboten. Bereits aus diesem Grund bestehe im genannten Zeitraum bis Jänner 2015 keine Passivlegitimation der Beklagten. Darüber hinaus würden auf der Transaktionsliste auch Transaktionen betreffend die Website D* aufscheinen. Dies betreffend Spiele des Klägers im Zeitraum 16. November 2012 bis 19. Dezember 2012. Die Website E* sei bis zum 1. April 2016 nicht von der Beklagten betrieben worden. Die Website E* sei erst ab November 2012 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten übernommen worden. Davor sei die Website von einem völlig anderen Unternehmen betrieben worden. Weder habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Juli 2012 noch habe die Beklagte im April 2016 Haftungen für die Rückzahlung von Spielerverlusten übernommen. Die Beklagte sei für die auf der Internetseite E* im Zeitraum von 16. November 2012 bis 19. Dezember 2012 erlittene Verluste nicht passiv legitimiert. Es sei niemals zu einer Übernahme des Rahmenvertrages gekommen. Eine Übereinkunft sämtlicher Beteiligter betreffend einen Übergang der Haftung für Altverbindlichkeiten auf die Beklagte liege nicht vor. Die Beklagte biete ihre Glücksspiele in Österreich aufgrund einer aufrechten und gültigen Glücksspiellizenz an, welche von der maltesischen Glücksspielbehörde ausgestellt worden sei. Das österreichische Glücksspielmonopol sei mit dem vorrangig anwendbaren Unionsrecht unvereinbar. Die Beklagte wandte gegen die Klagsforderung einen Ausgleichsanspruch für den vom Kläger beim Spiel konsumierten Unterhaltungswert sowie einen Schadenersatzanspruch, weil es der Kläger unterlassen habe, sich mit der geltenden österreichischen Rechtslage zu Onlineglücksspielen auseinanderzusetzen, jeweils bis zur Höhe der Klagsforderung compensando ein.
Mit der angefochtenen Entscheidung verwarf das Erstgericht die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit, sprach aus, dass die Klagsforderung mit EUR 3.112,99 zu Recht, die eingewandte Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, verurteilte die Beklagte zur Zahlung von EUR 3.112,99 samt 4 % Zinsen seit 10. Juli 2019 und wies das darüber hinausgehende Klagebegehren von EUR 106.512,61 samt Zinsen ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalthinaus, legte das Erstgericht seiner Entscheidung die auf den Seiten 7 bis 8 seiner Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zu Grunde, auf welche gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Für das Berufungsverfahren sind folgende auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen wesentlich:
Der Kläger registrierte sich auf der in Österreich in deutscher Sprache angebotenen Website G*. Bei der Registrierung aufscheinende Allgemeine Geschäftsbedingungen las der Kläger nicht, sondern klickte diese einfach an, um bei der Registrierung weiterzukommen. Der Kläger spielte nachfolgend ausschließlich Poker. Der Kläger verfügte bei H* über ein eigenes Konto. Dort leistete er in mehreren Arten Einzahlungen, nämlich mit Paysafe-Card und Bankeinzahlung. Bei der Registrierung musste der Kläger seine Wohnadresse bekanntgeben. Nachfolgend musste er auch eine Ausweiskopie hochladen. Insgesamt spielte der Kläger im Zeitraum 16. August 2007 bis 9. Juli 2019. Im gesamten Zeitraum leistete der Kläger Einzahlungen von EUR 127.399,36. Er erhielt im gesamten Zeitraum Auszahlungen von EUR 16.517,61. Daraus ergibt sich ein gesamter Verlust für den Kläger von EUR 110.881,75. Ab 1. Jänner 2015 errechnet sich die Verlustsumme des Klägers mit einem Betrag von EUR 3.112,99. Per 1. Jänner 2015 änderte sich an seinem Spielerkonto nichts. Der Kläger verfügte über das gleiche Guthaben und konnte sich auch in gleicher Art und Weise wie zuvor in die Website einloggen. Der durch das Spielen erhaltene Bonusstatus (Platin, Gold, Silber, etc.) blieb über den Zeitraum 1. Jänner 2015 in gleicher Form weiter bestehen. Ob der Kläger zum 1. Jänner 2015 eine neue Vereinbarung unterzeichnen (anklicken) musste, kann nicht festgestellt werden.
Der Kläger registrierte sich auch auf der Website E* bzw. F*. Über diese Website spielte der Kläger im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 19. Dezember 2012 ebenfalls Poker. Im genannten Zeitraum erlitt der Kläger daraus einen Verlust von US-Dollar 27,53.
Dem Betreiber von D* wurde im Jahr 2011 die Lizenz entzogen. Im Oktober 2012 wurde diese Lizenz wiederum erteilt und wurde das Portal F* per 6. November 2012 wiederum eröffnet, dies unter einem (seit August 2012) neuen Eigentümer. Dieser war zum damaligen Zeitpunkt (Juli/August 2012) auch Betreiber der Onlinepokerwebsite G*. Die Beklagte übernahm G* per 1. Jänner 2015. Sie betreibt seit diesem Zeitpunkt die Website C*. Beginnend mit 1. April 2016 betreibt die Beklagte darüber hinaus die Onlinepokerwebsite D*. Die Spieler auf der Website G* wurden mit Jänner 2015 vom Betreiberübergang auf die Beklagte grundsätzlich per Email verständigt. Ob eine derartige Verständigung auch an den Kläger erfolgte, kann nicht festgestellt werden. Der Kläger konnte sich auch nach dem 1. Jänner 2015 über sein bereits bestehendes H*-Konto auf der Website G* weiterhin einloggen und dort Onlinepokerspiele absolvieren. Ob darüber hinaus die Spieler auf der Website E* bzw. F* per 1. April 2016 vom Übergang des Betreibers auf die Beklagte verständigt wurden, kann nicht festgestellt werden. Dem Kläger war nicht bekannt, dass es sich bei der Beklagten um ein in Malta ansässiges Unternehmen handelt.
In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Erstgericht zum Schluss, dass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei, österreichisches Recht zur Anwendung gelange, das österreichische Glücksspielmonopol nicht gegen Unionsrecht verstoße und es sich bei dem von der Beklagten in Österreich angebotenen Glücksspiel um verbotenes Glücksspiel handle. Aufgrund der im Zusammenhang mit den Betreiberwechseln betreffend der Plattformen E* und G* getroffenen Negativfeststellungen reiche die Sachverhaltsgrundlage nicht aus, um insoweit eine Schuldübernahme oder einen Schuldbeitritt der Beklagten für jene Verluste des Klägers anzunehmen, die er vor dem Zeitpunkt der Übernahme durch die Beklagte auf diesen Plattformen erlitten habe. Daher bestehe die Klagsforderung nur hinsichtlich jener Verluste in Höhe von EUR 3.161,62, die er auf der Plattform C* ab dem 1. Jänner 2015 erlitten habe, zu Recht.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
In ihrer Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, der Berufung des Klägers keine Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise erhobenen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrages berechtigt.
1.Eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe gereicht dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851). Es kommt nämlich nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (vgl RS0111425).
2.Gemäß § 417 Abs 2 ZPO müssen die Entscheidungsgründe eines Urteils unter anderem eine Beweiswürdigung enthalten. Aus den Bestimmungen der §§ 272, 417 ZPO ergibt sich, dass der Richter in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen muss, warum er aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreites erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (vgl RS0040122 [T1]). Eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung hat die tatsächlich aufgenommenen Beweise einer Bewertung zu unterziehen (vgl RS0111146). Dabei kann aber vernünftigerweise nur ein solches Maß an Begründung verlangt werden, das für das Berufungsgericht die wesentlichen Gedankengänge und Überlegungen des Erstgerichtes nachvollziehbar macht. Leerformeln wie zB die oft strapazierte innere Wahrscheinlichkeit ohne nähere Begründung, worin diese besteht oder Formulierungen wie "nach der unbedenklichen Aussage; der Zeuge erschien dem Gericht glaubwürdig" genügen unter Umständen nicht. Ein Begründungsmangel ist als ultima ratio aber dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte bzw. wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandersetzte (vgl Delle-Karth , Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozessrechts, ÖJZ 1993, 10 ff [19]; OLG Linz 3 R 92/06d, 2 R 146/20a, 2 R 30/21a, 1 R 162/21f uvm).
3. In seinen Ausführungen zur Rechtsrüge moniert der Kläger im Zusammenhang mit den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur Frage einer Vertragsübernahme oder einem Schuldbeitritt, der Urteilssachverhalt sei nicht auf die Ergebnisse der Verhandlung aufgebaut, und das Erstgericht habe es verabsäumt, sich mit der von der Beklagten stammenden Transaktionsübersicht (Beilage ./C) auseinanderzusetzen. Damit macht der Kläger inhaltlich allerdings keinen sekundären Feststellungsmangel (und auch nicht den Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit), sondern (erkennbar) einen Begründungsmangel geltend. Der Behauptung des Klägers, die Transaktionsübersicht (Beilage ./C) stamme von der Beklagten, ist die Beklagte nicht entgegengetreten (Seite 6 in ON 8; Seite 71 in ON 10). Bereits in erster Instanz hat der Kläger wiederholt damit argumentiert, dass aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte über Informationen über sämtliche Ein- und Auszahlungen des Klägers verfüge, offensichtlich sei, dass die Beklagte die Rahmenverträge übernommen habe (Seite 7 ff in ON 11). Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger eine Übersicht über sämtliche Transaktionen beginnend ab 16. August 2007 und nicht erst ab jenen Zeitpunkten, ab denen sie selbst die jeweiligen Webseiten betrieben hatte, übermittelt hat, könnte durchaus dafür sprechen, dass es im Zusammenhang mit den Betreiberwechseln − und auch mit einem entsprechenden Zutun des Klägers − zur Übernahme der gesamten Rechtsbeziehungen der früheren Betreiber zum Kläger durch die Beklagte gekommen ist. Dennoch hat sich das Erstgericht im Zusammenhang mit den von ihm getroffenen Negativfeststellungen zu den Fragen, ob der Kläger zum 1. Jänner 2015 eine neue Vereinbarung unterzeichnen (anklicken) musste und ob der Kläger von Betreiberübergängen verständigt wurde, nicht mit der von der Beklagten stammenden Transaktionsliste (Beilage ./C) auseinandergesetzt. Damit leidet das angefochtene Urteil an einem wesentlichen Begründungsmangel im Sinne der oben unter Punkt 2. dargestellten Rechtslage. Demgemäß war die angefochtene Entscheidung, soweit diese nicht bereits als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
4.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
5.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO liegen nicht vor, weil das Berufungsgericht keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen hatte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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