Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Steindl-Neumayr und Mag. a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. B*, geboren am **, Facharzt für Hautkrankheiten, **, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler&Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen EUR 20.000,-- s.A. und Feststellung (EUR 5.000,--) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 25.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. April 2026, **-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.744,82 (darin enthalten EUR 457,47 USt.) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Kläger war bereits im Jahr 2011 beim Beklagten in Behandlung. Damals entfernte der Beklagte beim Kläger ein Basaliom (Hauttumor) am Nasenrücken, indem er dieses herausschnitt. Da Basaliome zu Rezidiven neigen, besteht in der Ordination des Beklagten ein System, durch welches die Patienten per SMS vom nächsten Kontrolltermin verständigt werden. Dementsprechend war der Kläger am 13. November 2012 zur Nachkontrolle beim Beklagten. Der operierte Bereich bzw die Nase stellte sich dabei unauffällig dar. Im Zuge dieser Nachkontrolle vereinbarte man als nächsten Kontrolltermin den 13. Mai 2013. Der Kläger nahm diesen Termin nicht mehr wahr, zumal er keinen Bedarf sah, den Beklagten aufzusuchen. Er sagte den Termin auch nicht ab.
Zur nächsten Untersuchung beim Beklagten kam es erst am 22. Februar 2023 und dann nochmals am 9. März 2023. Im Zuge dieser beiden Untersuchungen ergab sich für den Beklagten beim Kläger kein Verdacht auf ein Basaliom. Im Rahmen des Termins vom 9. März 2023 führte der Beklagte an der Nase des Klägers eine Laserbehandlung durch.
Nach diesen beiden Terminen beim Beklagten vereinbarte der Kläger bei der Hautärztin Dr. C* einen Termin zur Untersuchung am 26. Juni 2026. Im Rahmen dieser Untersuchung entnahm Dr. C* dem Kläger eine Gewebeprobe. Diese übermittelte sie zur Auswertung an die Pathologie. Ungefähr Anfang Juli 2023 bekam der Kläger von Dr. C* die Mitteilung, dass die Überprüfung der Gewebeprobe ergeben habe, dass der Kläger ein Basaliom an der Nase habe. Dr. C* überwies den Kläger an die plastische Chirurgie. Dort operierte man den Kläger Anfang August 2023 und entfernte das Basaliom. Insgesamt wurde der Kläger zumindest drei Mal operiert.
Das beim Kläger im Jahr 2023 vorliegende Basaliom stellte entweder ein Rezidiv des ursprünglich 2011 erstmals operierten Basalioms am Nasenrücken dar oder es trat ein neues Basaliom im selben Hautareal auf (sogenannte Feldkanzerisierung). Zum Zeitpunkt der ersten Operation im August 2023 bestand dieser Tumor schon seit längerer Zeit, eventuell bereits seit mehreren Jahren. Mit bloßem Auge war der Tumor nicht erkennbar, zumal sich dieser größtenteils in tieferen Hautschichten befand. Basaliome wachsen für gewöhnlich – im Gegensatz zu anderen Hauttumortypen – langsam über mehrere Jahre hinweg. Der Tumor wies bei der Operation im August 2023 einen Durchmesser von 4 cm auf. Zu den beiden Behandlungsterminen im Februar und März 2023 lag das gegenständliche Basaliom beim Kläger bereits vor. Zu diesen beiden Zeitpunkten hatte der Tumor eine nahezu idente Größe wie im Juli 2023.
Selbst wenn das Basaliom bereits im Rahmen der beiden Behandlungstermine im Februar und März 2023 entdeckt worden wäre, hätte sich nichts am weiteren Behandlungsverlauf, an den Operationen und an den Folgen für den Kläger geändert. Demnach hätte sich der Kläger auch keine Schmerzen erspart.
Der Kläger begehrt vom Beklagten aus dem Titel der Arzthaftung zuletzt EUR 20.000,-- s.A. Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung für sämtliche künftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus den Fehlbehandlungen vom 22. Februar und 9. März 2023. Der Kläger bringt vor, dass er den Beklagten im Februar 2023 wegen eines Knotens unter der Haut auf der Nase aufgesucht habe. Der Beklagte habe keinen Knoten, aber Äderchen im Nasenbereich festgestellt. Diese seien bei dem zu diesem Zweck für März 2023 vereinbarten Termin mit der Erklärung, dass damit alles erledigt wäre, weggelasert worden. Die Behandlungen seien nicht lege artis erfolgt, weil es sich beim Knoten im Nasenbereich um einen bösartigen Tumor (Basaliom) gehandelt habe, der vom Beklagten nicht sofort erkannt und entsprechend behandelt worden sei und daher in weiterer Folge – nach Konsultation der Hautärztin Dr. C* im Juni 2023 – im August 2023 operativ entfernt und mehrfach nachbehandelt werden habe müssen. Die Operationen im August und September 2023 sowie die ambulanten Nachbehandlungen wären nicht notwendig gewesen, wenn die Untersuchung und Behandlung beim Beklagten lege artis durchgeführt worden wäre. Dem Kläger gebühre hiefür ein angemessenes Schmerzengeld. Da Spät- und Dauerfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten, bestehe auch ein Feststellungsinteresse.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, dass der Kläger ihn nach einer Basaliom-Entfernung im Jahr 2011 im Februar 2023 wegen störender Äderchen an der Nase aufgesucht habe, die der Beklagte im März 2023 nach erfolgter Risikoaufklärung weggelasert habe. Bei den Terminen im Frühjahr 2023 sei ein Knoten nicht vorhanden bzw als solcher nicht erkennbar gewesen. Ein Behandlungsfehler liege nicht vor. Selbst wenn ein Basaliom erkennbar gewesen sei, hätte eine frühere Diagnose im Februar bzw März 2023 zu keinen Änderungen hinsichtlich der Nachoperationen und -behandlungen geführt. Diese wären im gleichen Ausmaß notwendig gewesen und die geltend gemachten Schäden und Schmerzen nicht verhindert worden. Spätfolgen seien ausgeschlossen.
Mit dem angefochtenen (in der Verhandlung vom 30. Jänner 2026 mündlich verkündeten) Urteil (zur Datierung mit dem Datum der Verkündung vgl: Danzl , Geo 11 Anm 10d zu § 110, Klauser/Kodek, JN – ZPO 18, § 415 ZPO Anm 3) wies das Erstgericht die Klage ab.
Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen, auf den Urteilsseiten 4 und 5 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den das Berufungsgericht verweist (§ 500a Satz 1 ZPO).
Rechtlich leitete das Erstgericht daraus ab, dass der Schaden, dh die Operationen des Klägers samt den dadurch erlittenen Schmerzen, in gleichem Umfang auch dann eingetreten wären, wenn das Basaliom bereits im Februar bzw März 2023 erkannt worden wäre, der dem Beklagten vorgeworfene Diagnosefehler bzw die behauptete Unterlassung einer angezeigten Handlung daher nicht kausal für den Schaden des Klägers gewesen sei, weshalb dahingestellt bleiben könne, ob die Behandlungen des Beklagten lege artis erfolgt seien und dieser rechtswidrig und schuldhaft gehandelt habe.
Der Kläger meldete fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an (ON 26). Im Berufungsschriftsatz bekämpft er das Urteil wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 31).
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben (ON 33).
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
I. Mängelrüge:
1. Der Berufungswerber rügt, dass sich das Erstgericht nicht mit allen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und Widersprüche zwischen den verschiedenen Beweisergebnissen übergangen habe. Konkret erblickt der Kläger einen schweren Begründungsmangel darin, dass das Erstgericht einerseits festgestellt habe, dass das Vorliegen eines Basalioms innerhalb von 14 Tagen nach der ersten Untersuchung bei Dr. C* im Juni 2023 und Einholung eines histologischen Befunds diagnostiziert worden sei, worauf Dr. C* die Überweisung an die plastische Chirurgie vorgenommen habe, wo der Kläger Anfang August 2023 operiert worden sei, andererseits aber (nach Ansicht des Klägers in krassem Widerspruch dazu) die Feststellung getroffen habe, dass selbst dann, wenn das Basaliom bereits im Rahmen der beiden Behandlungstermine im Februar und März 2023 vom Beklagten entdeckt worden wäre, sich am weiteren Behandlungsverlauf, den Operationen und an den Folgen für den Kläger nichts geändert und der Kläger sich keine Schmerzen erspart hätte. Bei richtiger Würdigung dieser „Widersprüche“ hätte das Erstgericht (nach dem im Rechtsmittel vertretenen Standpunkt) davon ausgehen müssen, dass jedenfalls durch eine dreimonatige Verspätung in der Erkennung des Basalioms sehr wohl zusätzliche Schmerzen und weit mehr Behandlungen des Klägers notwendig gewesen seien, die bei einer früheren Erkennung im Februar 2023 unterblieben oder nur geringer ausgefallen wären, und zum Ergebnis kommen müssen, dass der Beklagte dem Kläger „selbstverständlich“ Schäden und Schmerzen verursacht habe.
1.1. Aus §§ 272, 417 ZPO ergibt sich, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. Das Gericht muss klar und zweifelsfrei aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen, und in knapper, überprüfbarer, logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5, 131). Es muss erkennbar sein, aus welchen Erwägungen das Erstgericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder solche Feststellungen nicht treffen zu können (RIS-Justiz RS0040165 [T1]). Eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung hat die aufgenommenen Beweise einer Bewertung zu unterziehen (RIS-Justiz RS0111146). Es begründet aber keine Mangelhaftigkeit bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen, wenn in der Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können (RIS-Justiz RS0040165).
1.2. Die Feststellungen zur Diagnosestellung und zu den weiteren Veranlassungen durch Dr. C* sowie den Operationen und Nachbehandlungen im D* stützte das Erstgericht auf die Aussagen des Klägers in Kombination mit den von ihm zu den weiteren Behandlungen vorgelegten Urkunden Beilagen ./A, ./B, ./C, ./D und ./K. Davon zu unterscheiden sind die – auf dem vom Erstgericht als überzeugend bewerteten Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. E* basierenden – Feststellungen dazu, dass - unter der Prämisse, dass der Tumor bereits bei den Behandlungen im Februar und März 2023 entdeckt worden wäre - sich für den Kläger am weiteren Behandlungsverlauf nichts geändert hätte und ihm auch keine Schmerzen erspart geblieben wären, zumal der Zeitraum zwischen den Bezugspunkten bei einem langsam wachsenden Basaliom zu kurz gewesen sei. Mit diesen Ergebnissen des Sachverständigengutachtens setzt sich der Kläger im Rechtsmittel nicht substantiiert auseinander, indem er nur auf die dreimonatige Verzögerung der Diagnosestellung hinweist.
1.3. Die monierten Feststellungen betreffen zum einen den tatsächlichen Behandlungsverlauf (nach der Konsultation Dris. C*), zum anderen dessen hypothetische Entwicklung bei früherer Diagnosestellung (durch den Beklagten). Davon ausgehend liegt weder der behauptete Widerspruch zwischen den Feststellungen vor, noch hat das Erstgericht dabei erörterungsbedürftige Beweisergebnisse außer Acht gelassen. Die Frage der lege-artis-Vorgangsweise des Beklagten war – zumal ohne Einfluss auf den weiteren Behandlungsverlauf und die damit zusammenhängenden Leiden des Klägers - nicht entscheidend.
2. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Kläger weiters geltend, dass er die Einvernahme der Zeugin Dr. C* zum Beweis des behaupteten Behandlungsfehlers und der durch die verzögerte Diagnose bedingten zusätzlichen Schmerzen, die mit mehrfachen Operationen und Nachoperationen verbunden gewesen seien, beantragt habe, das Erstgericht diese Beweisaufnahme aber ebenso unterlassen habe wie die Parteieneinvernahme zur E-Mail-Korrespondenz Beilage ./J vom April 2023, in der bereits auf die Fehlbehandlung hingewiesen worden sei, auf die der Beklagte aber nicht reagiert und wiederum keine Veranlassungen getroffen habe.
Der Kläger bemängelt die unterlassene Einvernahme der Zeugin Dr. C* und des Beklagten und argumentiert, dass bei Aufnahme der beantragten Beweise bewiesen worden wäre, dass durch die Zeitspanne der Nichterkennung und Nichtbehandlung des Klägers durch den Beklagten von Februar 2023 bis Juni 2023 das Basaliom „natürlich“ weiter fortgeschritten sei, wodurch mehr Operationen und ärztliche Behandlungen als bei richtiger Behandlung und Diagnose durch den Beklagten erforderlich geworden seien.
2.1. Das Erstgericht traf seine Feststellungen zur fehlenden Kausalität der Verzögerung der Diagnosestellung auf Basis des Sachverständigengutachtens Univ. Prof. Dr. E*. Dieses kann durch die Aussagen von Parteien oder Zeugen nicht entkräftet werden (RIS-Justiz RS0040598). Ein Zeuge hat nur seine Wahrnehmungen über konkrete Tatsachen zu bekunden, darf aber nicht zu Bewertungsproblemen befragt werden, während der Sachverständige auf Grund seiner Sachkunde Erfahrungssätze liefert, daraus Schlüsse zieht oder mit deren Hilfe Tatsachen feststellt (RIS-Justiz RS0040535, RS0040548, RS0040531). Auch ein sachverständiger Zeuge (§ 350 ZPO) hat seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benutzen (8 Ob 110/02p, RIS-Justiz RS0040598 [T1]).
2.2. Der Kläger und der Beklagte wurden in der Tagsatzung vom 25. Juli 2025 einvernommen (ON 16.3, AS 3ff). Der Kläger wurde auch zur von ihm in der Tagsatzung vom 30. Jänner 2026 vorgelegten Beilage ./J ergänzend befragt (ON 24.4, AS 2ff). Eine ergänzende Einvernahme des Beklagten wurde nicht beantragt (ON 24.4, AS 2ff). Soweit der Kläger die Zeugin Dr. C* zum Beweis dazu beantragte, dass sie ihm mitgeteilt habe, dass sich bei entsprechender Behandlung nach einer Diagnose im Februar bzw März 2023 die Operationen und Hauttransplantationen erübrigt hätten (ON 16.3, AS 7), ist diese (Sachverständigen-)Frage dem Zeugenbeweis nicht zugänglich. Der Berufungswerber legt auch sonst nicht dar, dass sich aus den weiteren Einvernahmen eine geänderte, im Gutachten nicht berücksichtigte Befundgrundlage ergeben hätte. Insofern wird auch keine Ergebnisrelevanz aufgezeigt. Auf die Erkennbarkeit des Basalioms kommt es mangels Kausalität der verzögerten Diagnose nicht an.
3. Die behaupteten primären Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.
II. Rechtsrüge:
1. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt der Kläger darin, dass sich aus den Feststellungen ergebe, dass das Basaliom bereits im Februar und März 2023 vorgelegen, jedoch vom Beklagten nicht erkannt worden sei. Dabei übersieht er, dass es hier auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers mangels Kausalität der verzögerten Diagnosestellung für die geltend gemachten Schäden nicht ankommt.
2. Soweit der Kläger meint, die Laserbehandlung sei „unerklärt“ geblieben und es stehe ihm bereits dafür ein Schmerzengeld zu, wenn diese in keinem Zusammenhang mit dem vom Kläger angezeigten Knoten auf der Nase gestanden sei, weil die Behandlung ohne festgestellte Zustimmung erfolgt sei, ist ihm zu erwidern, dass er seine Klage darauf nicht gestützt hat. Der Kläger begründet seinen Schaden damit, dass er aufgrund der nicht lege artis erfolgten Behandlungen mehrmals „nachoperiert und nachbehandelt“ werden habe müssen und diese (Nach)Behandlungen unterblieben und nicht notwendig geworden wären, wenn die Untersuchung des Beklagten samt Behandlung sach- und fachgerecht und lege artis erfolgt wäre (ON 1, AS 4). Verfahrensgegenständlich sind somit Ansprüche aus der Verzögerung der Behandlung des Basalioms aufgrund eines Diagnosefehlers (betreffend den „Knoten“ auf der Nase), nicht solche aufgrund des Weglaserns der Äderchen (vgl auch ON 5).
3. Wenn der Kläger das Fehlen von Feststellungen rügt, weil nicht festgestellt worden sei, dass die unterlassene Erkennung und Behandlung des Basalioms zu wesentlichen Zeitverzögerungen in der Behandlung des Klägers geführt habe, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0041585). Es wurde sowohl der Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. C* festgestellt als auch, dass der Tumor im Februar und März 2023 eine nahezu idente Größe wie im Juli 2023 hatte und - selbst wenn das Basaliom bereits im Rahmen der beiden Behandlungstermine im Februar und März 2023 entdeckt worden wäre - sich nichts am weiteren Behandlungsverlauf, an den Operationen und an den Folgen für den Kläger geändert und sich dieser auch keine Schmerzen erspart hätte (US 5).
4. Davon ausgehend bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit auch keiner Feststellungen zur E-Mail-Korrespondenz vom April 2023. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RIS-Justiz RS0053317 [T5]). Die im Rechtsmittel aufgeworfene Frage, ob das Basaliom durch den Verlust von fünf Monaten weiter gewachsen sei und weitere und zusätzliche Behandlungen erforderlich gemacht habe, blieb tatsächlich nicht offen. Es wurden dazu klare Feststellungen getroffen. Demnach blieb die zeitliche Verzögerung der Diagnose ohne Auswirkung auf den Umfang der Operationen und die vom Kläger erlittenen Schmerzen. Werden zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RIS-Justiz RS0053317 [T3]).
5. Dem Beklagten ist der Beweis der fehlenden Kausalität der ihm vorgeworfenen Verzögerung der Diagnose gelungen (vgl RIS-Justiz RS0026768 [T7]). Er haftet dem Kläger daher mangels Kausalität eines allfälligen Behandlungsfehlers nicht für die geltend gemachten Schäden.
Die Berufung bleibt daher ohne Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Der Kläger hat dem obsiegenden Beklagten die tarifmäßig richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Bewertungsausspruch gründet auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten und die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhängig war.
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