Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei D* , vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen EUR 3.000,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 15.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 15.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 6.8.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird F o l g e gegeben.
Die angefochtene Entscheidung, welche im Umfang der Abweisung des Zahlungsbegehrens (Spruchpunkt 1.) bereits in Rechtskraft erwachsen ist, wird im verbliebenen Umfang (Abweisung des Feststellungsbegehrens in Spruchpunkt 2. einschließlich der Kostenentscheidung in Spruchpunkt 3.) aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
begründung:
Die Augenärztin des Klägers diagnostizierte beim Kläger auf beiden Augen einen Grauen Star und überwies ihn zur Operation des Grauen Stars (in Folge: Operation) an den Beklagten.
Am 12.1.2018 fand eine Vorbesprechung samt Voruntersuchung zur Operation statt, bei der dem Beklagten auffiel, dass beim Kläger ein größerer Hornhautdurchmesser (sogenannte „Megalocornea“) vorlag. Bereits bei einer Untersuchung des Klägers im Jahr 2012 hatte der Beklagte einen Verdacht auf Megalocornea festgehalten. Der Beklagte diagnostizierte am 12.1.2018 beim Kläger: Astigmatismus, Cataracta polaris posterior, Hyperopie, Presbyopie.
In dieser Vorbesprechung teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass bei ihm ein Grauer Star vorliege und dass die diesbezügliche Operation eine Standardsache bzw. ein Routineeingriff sei. Weiters besprach er mit dem Kläger, dass zuerst das rechte Auge und anschließend das linke Auge operiert werden solle. Das rechte Auge solle für die mittlere Sehschärfe und das linke Auge mit einer leichten Kurzsichtigkeit eingestellt werden. Der Beklagte erklärte dem Kläger, wie die Operation ablaufen werde. Der Beklagte sagte zum Kläger nicht, dass beim Kläger eine Megalocornea vorliege und welche Folgen oder Risiken dies für den Eingriff mit sich bringe. Weiters wurde auch nicht über die möglichen Linsenarten (zB one-piece, three-piece oder Speziallinse) und deren Anwendungsbereiche geredet.
Der Kläger unterschrieb am 12.1.2018 einen Aufklärungsbogen, in dem unter anderem Folgendes festgehalten wurde:
„[…] Im Aufklärungsgespräch informieren wir Sie über die Vor- und Nachteile der einzelnen Verfahren zur Entfernung der Augenlinse sowie über die Vor- und Nachteile von unterschiedlichen künstlichen Linsen. Bitte erteilen Sie Ihre Einwilligung in nicht vorhersehbare, medizinisch notwendige Erweiterungen oder Änderungen des vorgesehenen Eingriffes schon jetzt, damit diese im selben Betäubungsverfahren durchgeführt werden können und eine erneute Operation vermieden wird.
Risiken und mögliche Komplikationen
Die Katarakt-Operation ist ein augenärztlicher Routine-Eingriff; wie bei jeder Operation können jedoch Komplikationen auftreten. Diese können manchmal lediglich – vor allem kosmetisch – störend sein, aber auch zu einer Minderung des Sehvermögens bis hin in seltenen Fällen zum Verlust der Sehfähigkeit führen.
[…]
Trotz aller Sorgfalt kann es zu einer Kapselruptur kommen, die zu einer verlangsamten Seherholung, einer Schwellung im Punkt des schärfsten Sehens in der Netzhautmitte (Makulaödem) und einer Netzhautablösung sowie zum Glaskörperverlsut führen kann. Blutungen in das Auge, die Lider und in die Augenhöhlen, Verletzungen, Infektionen, eine Eiteransammlung in der vorderen Augenkammer (Hypopyon), ein Verschluss zentraler Augen- oder Sehnervgefäße sowie Nebenwirkungen von Medikamenten, zB durch eine Injektion, können eine Behandlung und oder weitere Operationen erfordern und äußerst selten zu einer fortschreitenden Sehverschlechterung bis hin zum Verlust der Sehfähigkeit und des Auges führen.
[…]
Mögliche zusätzliche Komplikationen nach Einsetzen einer Kunstlinse
- Reizzustände des Auges, die sehr selten eine Entfernung und/oder den Austausch der Kunstlinse erfordern.
- Selten Sehbeschwerden und Blendungserscheinungen bei Verrutschen (Dezentrierung) der Linse, die operativ korrigiert werden können. Gegebenenfalls muss die Linse entfernt und/oder ausgetauscht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Linse trotz sorgfältiger Berechnung eine falsche Brechkraft aufweist.
- Selten Eintrübungen oder Verziehungen der Hornhaut, eine Vorwölbung der Regenbogenhaut (Irisprolaps) oder ein Glaskörpervorfall, die das Sehvermögen beeinträchtigen und ggf. eine Behandlung (zB mit Medikamenten oder einem Laser) erfordern können. Wurde die hintere Linsenkapsel belassen, so kann sie sich später eintrüben („Nachstar"). Diese Veränderungen lassen sich durch einen feinen Einschnitt oder mit dem Laser ambulant behandeln.
Es kann zu Blendungserscheinungen und zu Lichthöfen um Lichtquellen (Halo) in der Dämmerung oder nachts kommen.
Durch die Kataraktoperation mit Linsenimplantation kann das Risiko einer altersabhängigen Makuladegeneration steigen.
[...]“
Am 20.3.2018 führte der Beklagte beim Kläger die Operation als Belegarzt im E* C* wie folgt am rechten Auge durch:
Der Beklagte implantierte beim Kläger eine Hinterkammerlinse ** KS-**, eine one-piece-Linse und einen Kapselspannring (F* **, Durchmesser 14,5mm), der größte verfügbare Kapselspannring der Firma F*.
Die Kapsulorhexis (möglichst kreisrunde Öffnung in die vordere Linsenkapsel) konnte zwar zirkulär ausgeführt werden, jedoch war sie nach peripher ausgelaufen, sodass sie nicht zentral lag und größer als gewollt ausfiel. Es fanden sich Zeichen einer Zonulolyse (Lockerung des Linsenaufhängeapparates) bei 12 h, sodass zur Stabilisierung ein Kapselspannring eingesetzt wurde.
Bei der Operation war der Kapselsack des Auges intakt.
Der Kläger hat genetisch/anlagebedingt eine Hornhaut mit einem größeren Durchmesser (größer als 13 mm), was als Megalocornea bezeichnet wird.
Die Zonulolyse beim Kläger ist anlagebedingt und nicht durch die Operation entstanden.
Beim Kläger ist es im Anschluss an die Operation – aufgrund des „Großbaus“ des vorderen Augenabschnittes und der großen Rhexisdimension – zum Verrutschen von Kapselspannring und Linse (one-piece) in den sogenannten Sulcus (das ist der Raum zwischen Irisrückfläche und vorderer Linsenkapsel) gekommen. Die one-piece-Linse befindet sich teilweise im Kapselsack und steht teilweise heraus.
Warum die Linse teilweise heraussteht, kann nicht festgestellt werden. Entweder ist der Kapselsack so geschrumpft, dass die Linse aus dem Kapselsack herausgerutscht ist, oder die Linse war, weil es intraoperativ schwierig war, nicht vollkommen regelrecht in den Kapselsack implantiert worden.
Der Kläger leidet seit der Operation durch den Beklagten vom 20.3.2018 an rezidivierenden Vorderkammer-/Glaskörperblutungen am rechten Auge.
Medizinische Erfahrungssätze:
Eine Megalocornea kann als einfache isolierte Form oder als Form mit weiteren Fehlbildungen (wie anteriorer Megophthalmus, Dygenesie der Iris, der Augenlinse oder des Ziliarkörpers) verbunden sein, aber auch im Rahmen von diversen Syndromen wie etwa einem Marfan-Syndrom mit anderen Fehlbildungen kombiniert sein. Das Marfan-Syndrom wurde im Rahmen einer Abklärung nach der Operation beim Kläger ausgeschlossen.
Gemeinsam mit einer Megalocornea können assoziierte Komplikationen auftreten: eine Linsenluxation, eine Netzhautablösung, eine präsenile Kataraktentwicklung (also eine früher als altersbedingte Entwicklung eines Grauen Stars), sekundäre Augendrucksteigerung sowie, dass in der Operation die Rhexis größer als gewollt ausfällt und die Zonulafasern abnormal sind.
Die konkrete Situation, wie sie sich bei der Katerakt-Operation bei Vorliegen einer Megalokornea ergibt, kann nicht im Vorhinein vorausgesagt werden, sondern zeigt sich inneroperativ.
Die früher als typischerweise altersbedingt auftretende Linsentrübung (Grauer Star, Katarakt) ist wie eine Anomalie der Zonulafasern (=Aufhängeapparat der Linse) und selten Veränderungen von Glaskörper und Netzhaut mit der Megalocornea assoziiert.
Sind die Zonulafasern schwach oder teilweise abgerissen (man spricht dann von einer Zonulolyse), besteht bei einer über einige Uhrzeiten reichenden Zonuloyse die Möglichkeit, den Kapselsack mit einem Kapselspannring auszuspannen und so die „Schwachstellen“ zu stabilisieren. Der Beklagte verwendete den medizinischen Standards entsprechend im konkreten Fall korrekterweise einen Kapselspannring, um die Zonuloyse zu stabilisieren.
Das Vorgehen des Beklagten bei der Operation war lege artis.
Eine Megalocornea ist eine seltene Krankheit. Die genaue Inzidenz ist unbekannt.
Zur Wahl einer one- oder three-piece Linse:
Eine three-piece-Linse wird verwendet, wenn klar ist, dass der Kapselsack Probleme hat, zB ein größeres Loch. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass die Linse aus dem Loch wieder herausrutschen kann. Deswegen wählt man die Methode, die Linse im Auge weiter vorne in den Sulcus zu implantieren. Für die Implantation im Sulcus wird eine three-piece-Linse verwendet. In diesem Bereich können nämlich one-piece-Linsen aufgrund ihrer Flexibilität, Dicke und/oder Position der Haptiken zu Irritationen führen. Typisch ist ein Reiben der Haptik an der Irisrückfläche, dadurch kann es zu einer Pigmentausschwemmung kommen, aber auch Irritationen an Gefäßen mit nachfolgenden Blutungen sind möglich.
Die meisten one-piece-Linsen, so wie die beim Kläger verwendete, sind für die Implantation im Kapselsack konzipiert. Es ist möglich, auch eine three-piece-Linse im Kapselsack zu verwenden, heutzutage werden jedoch dort typischerweise one-piece-Linsen verwendet.
Man bezeichnet dieses Reiben der Haptik an der Irisrückfläche als Pseudophakie-Iris-Chafing-Syndrom oder Uveitis-Glaukom-Hyphäma-Syndrom (= Entzündung – Grüner Star – Vorderkammerblutung, UGH-Syndrom). Im Verlauf kann es aufgrund der dauerhaften Reibung zum Auftreten von Irispigmentdefekten, einer Pigmentdispersion, intermittierenden Hyphämata sowie vorübergehenden Sehverschlechterungen kommen. Es kann sich daraus als Komplikation ein UGH-Syndrom entwickeln. Bei diesem kommt es aufgrund eines Abschilferns von Irispigment mit einer daraus resultierenden Pigmentdispersion zu einem Anstieg des Augeninnendrucks (= Glaukom, Grüner Star) sowie zur Ausbildung einer Uveitis anterior (= Entzündung im vorderen Augenabschnitt). Außerdem kann es im Bereich der Netzhautmitte zu einem zystoiden Ödem (= zystische Schwellung der Netzhautmitte) kommen. Die Behandlung dieser Komplikationen erfolgt zunächst mit cortisonhaltigen Augentropfen zur Kontrolle des Reizzustandes und drucksenkenden Tropfen zur Kontrolle des Augeninnendrucks. Bei einem Großteil der Fälle ist eine konservative Therapie aber nicht ausreichend, sondern eine chirurgische Behandlung erforderlich. Das bedeutet die Entfernung der Kunststofflinse aus dem Kapselsack und danach die Fixierung einer anderen Linse, am ehesten an die Iris.
Für die Endposition der Linse, welche beim Kläger zum Teil im Sulcus liegt, ist das verwendete Linsenmodel nicht konzipiert. Hier sollten so genannte three-piece Linsen (Linsenkörper und Haptik bestehen aus unterschiedlichen Materialen, wobei die Haptiken steifer sind) zur Verwendung kommen.
Für die Frage, ob eine Linse in den Kapselsack oder den Sulcus implantiert wird, ist entscheidend, ob der Kapselsack erhalten ist. Wenn der Kapselsack intakt ist, ist es in der Regel die bessere Wahl, dort die Linse zu implantieren. Wenn eine Zonulolyse vorhanden ist, dann muss differenziert werden, wie ausgeprägt diese ist. Wenn eine Stabilität des Kapselsacks trotz Zonulolyse gegeben ist (allenfalls durch Verwendung eines Kapselspannrings), wird die Linse in den Kapselsack implantiert, wenn nicht, dann in den Sulcus.
Die Operation eines Grauen Stars geht mit einem statistischen Risiko für Komplikationen von 3% bis 5% einher. Zu den klassischen Komplikationen gehört, dass irgendetwas mit dem Kapselsack nicht passt. In diesem Fall muss eine three-piece-Linse vorhanden sein, die bei Bedarf verwendet werden kann.
Zu Spät- und Dauerfolgen:
Spät- und Dauerfolgen sind nicht auszuschließen. Es kann aufgrund des Abschilferns von Irispigment zu einem Anstieg des Augeninnendrucks sowie zur Ausbildung einer Uveitis anterior kommen. Außerdem tritt im Bereich der Netzhautmitte häufiger ein zystoides Ödem auf. An Dauerfolgen findet sich am rechten Auge die durchleuchtbare Iris sowie ein etwas stärker pigmentierter Kammerwinkel. Eine funktionelle Einschränkung ist bis dato nicht festzustellen. Ein operativer Eingriff zum Tausch der Linse ist indiziert.
In diesem verkürzt wiedergegebenen Umfang kann der Sachverhalt im Rechtsmittelverfahren als unstrittig angenommen werden.
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 3.000,-- an Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle aus der Operation vom 20.3.2018 resultierenden künftigen Schäden und Folgen.
Er brachte zusammengefasst vor, dass der Beklagte die Operation nicht lege artis durchgeführt habe, da er beim Versuch, die Kunstlinse zu platzieren, die Zonulafasern beschädigt habe, sodass der Kapselsack des Auges nur teilweise und locker von den Zonulafasern gehalten worden sei. Er habe den verwendeten Kapselspannring entweder nicht ausreichend oder gar nicht verwendet.
Bereits bei der Voruntersuchung hätte der Beklagte abklären müssen, welche Linse die richtige für den Kläger sei, wobei sich dann ergeben hätte, dass eine dreiteilige Intraokularlinse oder eine Speziallinse verwendet werden hätte müssen. Der Beklagte hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass aufgrund der Megalocornea seines Auges die Operation anspruchsvoller/schwieriger sei oder es zu speziellen Komplikationen kommen könne. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung darüber sowie über die unterschiedlichen Linsenarten hätte sich der Kläger nicht beim Beklagten, sondern in einer Spezialklinik behandeln lassen und hätte die sicherste Art einer Linse, nämlich eine Speziallinse gewählt. Bereits am Tag nach der Operation sei es zu Eintrübungen am rechten Auge gekommen. Der Kläger leide nach wie vor unter diesen Einblutungen. Es bestehe die Möglichkeit weiterer Eingriffe zur Beseitigung des Fehlers des Beklagten und daher auch das Feststellungsbegehren zu Recht.
Der Beklagte wandte ein, dass er den Kläger lege artis behandelt sowie sorgfältig und ordnungsgemäß aufgeklärt habe. Insbesondere sei der Kläger darüber aufgeklärt worden, dass die Operation gravierende mögliche Folgen haben könne, die bis zum Verlust der Sehfähigkeit reichen würden. Der Kläger hätte sich selbst dann für die Operation entschieden, wenn er über das Vorliegen einer Megalocornea aufgeklärt worden wäre. Der Beklagte habe die Megalocornea bereits bei der Voruntersuchung festgestellt. Während der Operation wären jedoch im Vorfeld nicht auffällige Besonderheiten und Komplikationen aufgetreten. So sei die Eröffnung des vorderen Kapselblattes sehr weit nach peripher ausgelaufen. Auch die weiteren vorderen Augenabschnitte hätten Abnormalitäten aufgewiesen. Es habe sich eine vorbestehende Instabilität der Linse gezeigt. Während der Operation habe der Beklagte auf einen Kapselspannring zurückgegriffen. Der Beklagte habe eine one-piece-Linse in vertikaler Ausrichtung implantiert, um das Risiko einer Dislokation zu minimieren. Die gelegentlichen Vorderkammerblutungen seien in ihrer Genese bislang nicht erklärbar, die verwendete Linse sei jedoch nicht ursächlich dafür. Da allfällige Dauer- und Spätfolgen nicht auf die Behandlung durch den Beklagten zurückzuführen seien, bestehe auch das Feststellungsbegehren nicht zu Recht.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Klagebegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung den eingangs verkürzt referierten unstrittigen Sachverhalt sowie die auf den Seiten 3 bis 11 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Davon wird nachfolgende, vom Kläger als unrichtig bekämpfte Feststellung in Fettdruck hervorgehoben und wiedergegeben:
„Der Kläger hätte sich auch für die Durchführung der Katarakt-Operation durch den Beklagten entschieden, wenn er über das Vorhandensein der Megalocornea beim Kläger und die damit einhergehenden Folgen und Risiken sowie über die möglichen Linsenarten (z.B. one-piece, three-piece oder Speziallinse) und deren Anwendungsbereiche vom Beklagten aufgeklärt worden wäre."
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhalts verneinte das Erstgericht die vom Kläger behaupteten Behandlungsfehler. Der Beklagte habe das Vorliegen einer Megalocornea erkannt, mit welcher eine Zonulolyse einhergehen könne. Dies bewirke intraoperativ gewisse Risiken, wie etwa, dass ein Kapselspannring verwendet und in ausgeprägteren Fällen die Linse nicht mehr im Kapselsack, sondern im Sulcus implantiert werden müsse. In letzterem Fall müsse auch eine three-piece-Linse verwendet werden. Der Kläger hätte daher vom Beklagten auch über diese bei ihm vorliegende Abnormalität und deren Auswirkungen aufgeklärt werden müssen, da sich damit einhergehende typische Risiken ergäben. Der Beklagte hätte den Kläger auch über die Möglichkeit bzw. allfällige Notwendigkeit der Implantation einer three-piece-Linse anstatt einer one-piece-Linse aufklären müssen. Da der Beklagte aber beweisen habe können, dass sich der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung dennoch der Operation beim Beklagten unterzogen hätte, komme es zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Beklagten und seien die Klagebegehren daher dem Grunde nach abzuweisen.
Gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens (Spruchpunkt 2.) richtet sich die Berufung des Klägers . Er strebt darin – unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des Urteils im Sinne einer Stattgebung des Feststellungsbegehrens an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung des Klägers keine Folge zu geben.
Das Urteil ist im Hinblick auf die Abweisung des Zahlungsbegehrens von EUR 3.000,-- (Spruchpunkt 1.) in Teilrechtskraft erwachsen.
Die Berufung ist im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
I. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Der Kläger moniert, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichts hinsichtlich der von ihm bekämpften Feststellung nicht nachvollziehbar sei. Es liege daher ein grober Begründungsmangel vor.
Das Erstgericht begründe die bekämpfte Feststellung damit, dass der Beklagte das Gericht davon überzeugen habe können, dass er als Facharzt eine Vielzahl solcher Operationen durchgeführt habe und diesbezüglich einen großen Erfahrungsschatz besitze. Deshalb habe es das Gericht als erwiesen angesehen, dass der Kläger selbst bei entsprechender Aufklärung die Operation vom Beklagten als erfahrenen Arzt durchführen hätte lassen. Diese Argumentation sei aber unschlüssig, da dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass es sich bei der Operation um eine Standardoperation handle. Nun sei aber ein Arzt, welcher viele Standardoperationen durchgeführt habe, nicht auch automatisch bei speziellen Schwierigkeiten der richtige Arzt. Dafür hätte es einer Beweisgrundlage bedurft, wonach der Beklagte auch bei speziellen schwierigen Situationen erfahren sei. Dies gelte umso mehr, als der Kläger nach Kenntnis des Problems für die gleiche Operation am linken Auge gerade nicht den Beklagten ausgewählt habe. Dies bedeute aber, dass er den Beklagten bei Kenntnis des Problems gerade nicht als Operateur gewählt hätte. Damit setze sich das Erstgericht aber überhaupt nicht auseinander, sodass die Begründung des angefochtenen Urteils nicht nur unlogisch und im Widerspruch zu den Beweisergebnissen, sondern auch nicht nachvollziehbar sei. Der Beklagte habe die Operation am linken Auge von sich selbst aus abgelehnt. Daraus ergebe sich aber, dass bei entsprechendem Bewusstsein der Problematik der Beklagte selbst die Operation gar nicht vorgenommen und sich selbst dahingehend eingestuft hätte, dass er dafür nicht die notwendige Erfahrung habe. Bei entsprechender Information des Klägers wäre es geradezu absurd, hätte ihn der Kläger trotzdem beauftragt, drohe doch sogar der Verlust des Augenlichts. Die Begründung der bekämpften Feststellung sei daher offenkundig falsch, grob mangelhaft, widerspreche den Beweisergebnissen, den Erfahrungen des täglichen Lebens und der Logik.
Schließlich sei bei der bekämpften Feststellung unklar, ob damit nur festgestellt werden habe sollen, dass bei Aufklärung über die verschiedenen Linsenformen und ihre Anwendung der Kläger trotzdem den Beklagten mit der Operation beauftragt hätte, oder ob das Erstgericht auch feststellen habe wollen, dass sich der Kläger trotz Belehrung für eine one-piece-Linse und nicht für eine Speziallinse entschieden hätte. Nach der „Begründung der Feststellung“ habe wohl letzteres festgestellt werden sollen. Da aber nun nicht einmal klar sei, was das Erstgericht feststellen habe wollen, stelle bereits dies einen groben Begründungsmangel dar, der die Aufhebung des Urteils erfordere. Falls das Erstgericht mit der Feststellung gemeint haben sollte, dass der Kläger bei entsprechender Aufklärung auch eine one-piece-Linse genommen hätte, so sei dies noch weniger nachvollziehbar. Dies gelte umso mehr, als bei der zweiten Operation am linken Auge eine three-piece-Linse verwendet worden sei. Bei richtiger Aufklärung hätte sich der Kläger überhaupt für eine Speziallinse entschieden, da er finanziell gut situiert sei. Die Operation sei auch nicht dringend gewesen und hätte somit auch einige Monate zur Anfertigung der Speziallinse aufgeschoben werden können.
Da sich der Kläger bei entsprechender Aufklärung für eine andere Linse entschieden hätte, sei davon auszugehen, dass der Kläger die Zustimmung zur durchgeführten Operation mit einer one-piece-Linse nicht erteilt habe. Deshalb liege eine Körperverletzung mit den dementsprechenden Haftungsfolgen vor.
Hiezu ist zu erwägen:
1.Vorweg ist auszuführen, dass mehrere Berufungsgründe grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen sind. Dies schadet zwar dann nicht, soweit sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Rechtsmittelgrund erkennen lässt. Sind jedoch die Rechtsmittelgründe unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt, gehen allfällige Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041911; RS0041761; RS0041768).
Soweit der Kläger in seiner Verfahrensrüge behauptet, dass das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung falsche Schlüsse aus der Aussage des Klägers und des Beklagten sowie dessen Erfahrungsschatz gezogen und daraus falsche Feststellungen getroffen habe, macht der Kläger in Wahrheit keinen Verfahrensmangel, sondern eine Beweisrüge geltend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dazu auf die Behandlung der Beweisrüge verwiesen.
2. Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen einen Begründungsmangel geltend macht, liegt ein solcher nicht vor.
Ein Begründungsmangel im Sinn der §§ 272, 417 Abs 2 ZPO liegt nämlich nur dann vor, wenn das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich vorging und sich mit wesentlichen Verfahrensergebnissen auf der Tatsachenebene überhaupt nicht auseinandersetzte. Eine nach der Ansicht des Klägers unzureichende Begründung vermag aber schon an sich keine Mangelhaftigkeit im aufgezeigten Sinn zu begründen. Zweck der Begründungspflicht ist es, die Entscheidung überprüfbar zu machen (1 Ob 2368/96k; 2 Ob 206/99d).
Das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit wurde in der Judikatur etwa bejaht bei bloß formelhafter Beweiswürdigung (1 Ob 2368/96k) oder, wenn im Rahmen der Beweiswürdigung wesentliche Teile des Prozessstoffs außer Acht gelassen wurden (OLG Wien SV-Slg 50.225).
Im Übrigen liegt eine Mangelhaftigkeit bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nicht vor, wenn in der Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der erwähnt werden hätte können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die angestellt werden hätte können. Eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung muss (nur) erkennbar machen, aus welchen Erwägungen das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen oder solche Urteilsannahmen nicht treffen zu können. Eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Argument besteht nicht (RS0040165, RS0102004, RS0043162, RS0043371).
3. Eine Mangelhaftigkeit in der Urteilsbegründung kann entgegen den Berufungsausführungen nicht erkannt werden. Die Entscheidung des Erstgerichts wurde ausreichend begründet und ist jedenfalls überprüfbar.
Das Erstgericht hat in der Begründung seiner Beweiswürdigung (US 12) dargelegt, dass es die bekämpfte Feststellung deswegen getroffen habe, da die Operation die einzige Möglichkeit gewesen sei, den Grauen Star zu behandeln. Der Kläger habe bereits eine Sehschärfe am rechten Auge von nur mehr 60 % und am linken Auge von lediglich 50 % gehabt, er sei damit nur knapp über der erforderlichen Sehschärfe von 50 % zum Autofahren gewesen. Vor diesem Hintergrund der Alternativlosigkeit der Operation sei das Erstgericht davon überzeugt gewesen, dass sich der Kläger selbst bei Belehrung über die unterschiedlichen Linsenarten, deren Anwendungsbereiche und der mit einer Megalocornea einhergehenden Risiken der Operation unterzogen hätte. Selbst der Kläger habe nicht davon gesprochen, dass er sich gar nicht operieren hätte lassen, sondern dass er wohl mehrere Meinungen eingeholt und sich nach einer Spezialklinik umgesehen hätte.
4. Entgegen den Ausführungen des Klägers ist die von ihm bekämpfte Feststellung auch nicht unklar oder undeutlich. Es geht aus ihr eindeutig hervor, dass der Kläger sich für die Durchführung der Operation (an sich) durch den Beklagten entschieden hätte, wenn er über das Vorhandensein der Megalocornea und die damit einhergehenden Folgen und Risiken sowie über die möglichen Linsenarten und deren Anwendungsbereiche aufgeklärt worden wäre.
Ob sich der Kläger hingegen bei ordnungsgemäßer Aufklärung auch für die Verwendung einer one-piece-Linse oder aber für eine three-piece- oder Speziallinse entschieden hätte, wird in der bekämpften Feststellung hingegen nicht geklärt.
5. Die vom Kläger ins Treffen geführte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt damit nicht vor.
II. Zur Beweisrüge:
Anstelle der oben in Fettdruck hervorgehobenen Feststellung strebt der Kläger folgende Ersatzfeststellung an:
„Wenn der Kläger über das Vorhandensein der Megalocornea und die damit einhergehenden Folgen und Risiken sowie über die möglichen Linsenarten (z.B. one-piece-, three-piece- oder Speziallinse) und deren Anwendungsbereiche vom Beklagten aufgeklärt worden wäre, hätte er sich für eine Speziallinse entschieden. Für die Verwendung einer one-piece-Linse hätte sich der Kläger sicher nicht entschieden."
Der Kläger habe die zweite Operation am anderen Auge bei einem anderen Krankenhaus durchführen lassen. Er sei zwar auch dort nicht ausreichend aufgeklärt worden, aber in Kenntnis der bei der Operation aufgetretenen Probleme hätte er die zweite Operation am linken Auge nicht beim Beklagten durchführen lassen. Darüber hinaus führte er auch an dieser Stelle die bereits unter Punkt I. im Rahmen seiner Verfahrensrüge dargelegten Argumente gegen die vom Erstgericht durchgeführte Beweiswürdigung ins Treffen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Hiezu ist zu erwägen:
1.Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber nicht nur angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird und welche Feststellung stattdessen begehrt wird. Er ist vielmehr auch gehalten darzustellen, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung die gerügte Feststellung getroffen wurde und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835).
Dies bedingt, dass bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen, also denkunmöglich nebeneinander existieren können; ein solches Alternativverhältnis ist erforderlich (RI0100145).
Die begehrten Ersatzfeststellungen stehen hingegen in keinem Austauschverhältnis zu den als unrichtig bekämpften Sachverhaltsannahmen. Sie beziehen sich nämlich – im Gegensatz zur bekämpften Feststellung – nicht auf die Frage der (allenfalls verweigerten) Zustimmung zur Durchführung der Operation an sich durch den Beklagten, sondern auf die Wahl der Linse. Die Beweisrüge ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. RS0041835).
Vielmehr handelt es sich bei der gewünschten Ersatzfeststellung um einen sekundären Feststellungsmangel, der aber vom Kläger ohnehin richtigerweise auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht wurde.
2. Aber selbst bei gesetzmäßiger Ausführung der Beweisrüge wäre für den Kläger nichts gewonnen:
Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem Erstgericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überlegung unter Berücksichtigung der – zumeist unterschiedlichen – Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Dabei kommt dem persönlichen Eindruck, den die Tatsacheninstanz von den vernommenen Personen gewinnt, naturgemäß besondere Bedeutung zu. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts kann nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn der Berufungswerber stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können (vgl. 9 Ob 104/22t Rz 7). Dies gelingt dem Kläger nicht.
3.Zum Wesen der Beweiswürdigung gehört, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Regelbeweismaß ist aber nicht absolute Gewissheit, sondern hohe Wahrscheinlichkeit.
Bei einer positiven (sohin bejahenden oder ausdrücklich verneinenden) Feststellung in Bezug auf das fiktive Entscheidungsverhalten eines Patienten handelt es sich um einen an sich problematischen Nachvollzug einer höchstpersönlichen Entscheidung des Patienten. Insoweit sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (RS0038485 [T3]).
Dennoch hegt das Berufungsgericht in Anbetracht aller vom Erstgericht hinterfragten Begleitumstände keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Urteilsannahme zum fiktiven Entscheidungsverhalten des Klägers zur Durchführung der Operation beim Beklagten bei einer Aufklärung über die alternativen Möglichkeiten.
4. Der Kläger argumentiert im Wesentlichen – wie vom Beklagten in seiner Berufungsbeantwortung zutreffend dargestellt wurde – mit einer ex-post-Betrachtung. Darüber hinaus ist auszuführen, dass der Kläger selbst zunächst angegeben hat, dass er, wenn er all diese Informationen schon vorher gehabt hätte, sich vielleicht die Operation nochmal genauer überlegt oder auch andere Meinungen eingeholt hätte (Protokoll vom 24.4.2024, ON 41, S 3 zweiter Absatz). Davon, dass er die Operation an sich nicht vom Beklagten durchführen hätte lassen, hat der Kläger daher zunächst gar nicht gesprochen. Weiters führte der Kläger aus, dass die Durchführung der zweiten Operation vom Beklagten selbst – und damit nicht vom Kläger – abgelehnt wurde (ON 41, S 5 zweiter Absatz und S 6 siebter Absatz). Selbst über konkrete Nachfrage, was der Kläger gemacht hätte, wenn der Beklagte beim Aufklärungsgespräch gesagt hätte, dass beim Kläger eine Megalocornea vorhanden sei und dieser Umstand bei der Operation zu erhöhten Risiken führen könne, gab der Kläger lediglich an, dass er sicher eine zweite oder auch eine dritte Meinung eingeholt und sich überlegt hätte, ob es Spezialisten dafür gebe. Er hätte sicher nicht „einfach so gesagt, die Operation zu machen“ (ON 41, S 6 erster Absatz). Auch aus diesen Angaben ergibt sich aber nicht, dass der Kläger die Operation an sich nicht beim Beklagten durchgeführt hätte, sondern lediglich, dass er sich genauer informiert hätte. Erst über neuerliches Nachfragen durch den Klagsvertreter hat der Kläger sodann angegeben, dass er in Kenntnis, dass es sich um keine Standard-Operation handle, woanders hingegangen wäre (ON 41, S 6 fünfter Absatz).
In Zusammenschau dieser Aussagen und den im – vom Kläger auch durchgelesenen (ON 41, S 8 fünfter und siebter Absatz) – Aufklärungsbogen angeführten Risiken ist daher die bekämpfte Feststellung zum fiktiven Entscheidungsverhalten des Klägers bezüglich der Durchführung der Operation an sich durch den Beklagten bei Wissen über das Vorhandensein der Megalocornea samt damit einhergehender Folgen und Risiken sowie über die möglichen Linsenarten und deren Anwendungsbereiche nicht zu beanstanden.
5. Die Beweisrüge des Klägers geht daher ins Leere und kommt dieser insgesamt keine Berechtigung zu.
III. Zur Rechtsrüge:
Der Kläger macht als sekundären Feststellungsmangel geltend, dass es das Erstgericht verabsäumt habe, festzustellen, für welche Linsen sich der Kläger bei richtiger Aufklärung entschieden hätte, nämlich für Speziallinsen, aber keinesfalls für die verwendete one-piece-Linse, die für die nunmehrigen Probleme am rechten Auge des Klägers verantwortlich sei.
In seiner Rechtsrüge im engeren Sinn führt der Kläger aus, dass, da er sich für eine andere Linse entschieden hätte, davon auszugehen sei, dass er die Zustimmung zur durchgeführten Operation mit einer one-piece-Linse, die das Kratzen an der Iris verursache, nicht erteilt habe. Damit liege eine Körperverletzung mit einer Haftung für die entsprechenden Folgen vor, weil der Beklagte beweisen müsse, dass eine Operation mit einer Speziallinse, aber auch mit einer three-piece-Linse mit den gleichen Problemen und Folgen verlaufen wäre. Wenn das Erstgericht nun aber nicht festgestellt habe, dass sich der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung trotzdem für eine Operation mit einer one-piece-Linse entschieden hätte, wäre dem Feststellungsbegehren richtigerweise Folge zu geben gewesen.
Hiezu ist zu erwägen:
1. Der Kläger führt in seiner Rechtsrüge im engeren Sinn ins Treffen, dass er sich für eine andere Linse entschieden hätte und davon auszugehen sei, dass er die Zustimmung zur durchgeführten Operation mit einer one-piece-Linse, die das Kratzen an der Iris verursache, nicht erteilt habe. Mit diesen Ausführungen entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt und ist die Rechtsrüge im engeren Sinn des Klägers daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043605, RS0043312 ua).
2. Dem Kläger ist aber darin beizupflichten, dass dem angefochtenen Urteil der von ihm ins Treffen geführte sekundäre Feststellungsmangel anhaftet.
2.1. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger vorgebracht, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die möglichen Linsenarten nicht nur für eine three-piece-Linse, sondern für eine Speziallinse entschieden hätte (Schriftsatz vom 23.4.2024, ON 40).
Das Erstgericht hat jedoch überhaupt keine Feststellung zur Frage getroffen, ob sich der Kläger bei Wissen über das Vorhandensein der Megalocornea und die damit einhergehenden Folgen und Risiken sowie über die möglichen Linsenarten und deren Anwendungsbereiche dennoch für die Operation unter Verwendung einer one-piece-Linse durch den Beklagten entschieden hätte.
2.2.Eine Zustimmung zu einem ärztlichen Eingriff setzt zu ihrer Rechtswirksamkeit eine vorangegangene entsprechende Aufklärung voraus, weshalb bei einem (teilweisen) Unterbleiben der Aufklärung – etwa über die Alternativmethode der Durchführung der Operation mit einer three-piece-Linse oder einer Speziallinse – der Arzt auch bei kunstgerechter Operation, sohin wenn dem Arzt wie hier kein Kunstfehler unterlaufen ist, zu haften hat (RS0026783), es sei denn, der Arzt kann beweisen,dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte (RS0038485; RS0108185). Die Beweislast einer Einwilligung des Klägers selbst im Falle einer vollständigen Aufklärung trifft daher den Beklagten (RS0038485 [T1, T2, T6, T7, T8, T10, T12, T13]).
Dabei muss es sich um die jeweils konkret durchgeführte ärztliche Maßnahme handeln. Das bedeutet im zu beurteilenden Fall aber, dass Feststellungen zu treffen gewesen wären, ob der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Zustimmung nicht nur zur Durchführung der Operation an sich durch den Beklagten, sondern unter Verwendung einer one-piece-Linse, erteilt hätte oder nicht.
3. Insgesamt erweist sich damit die Aufhebung des Urteils im Umfang der Anfechtung als unumgänglich. Das Erstgericht wird im neu zu fällendem Urteil die Sachverhaltsgrundlage im aufgezeigten Umfang zu verbreitern haben. Erst damit kann beurteilt werden, ob sich der Kläger bei Aufklärung über die Megalocornea und die damit einhergehenden Folgen und Risiken sowie über die möglichen Linsenarten und deren Anwendungsbereiche dennoch für die Operation unter Verwendung einer one-piece-Linse durch den Beklagten entschieden hätte.
4. Ob das Erstgericht vor neuerlicher Entscheidung eine weitere Beweisaufnahme für erforderlich erachtet, bleibt seiner Beurteilung vorbehalten.
5.Der Kostenvorbehalt in Bezug auf die Kosten des Berufungsverfahrens findet seine Begründung in § 52 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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