Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Guggenbichler und die Richterin Mag. a Müller in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, Selbständiger, **, vertreten durch Dr. Klaus Maleschitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. B*, Rechtsanwalt, **, als zu C* des Landesgerichtes Wiener Neustadt bestellter Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der D* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Thomas Wanek und Dr Helmut Hoberger, Rechtsanwälte in Perchtoldsdorf, wegen Feststellung (EUR 135.000), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 9.7.2024, **-76 (Rekursinteresse: EUR 15.000), in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g :
Der Beklagte wurde am 16.9.2021 zu C* des Landesgerichtes Wiener Neustadt zum Masseverwalter in der Insolvenz der D* GmbH (Schuldnerin) bestellt. Der Kläger hatte die Schuldnerin 2020 mit diversen Umbau- und Sanierungsarbeiten beauftragt. Von diesem Auftrag erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 25.11.2021 den Rücktritt.
Der Klägerbegehrt die Feststellung, dass ihm im Insolvenzverfahren der Schuldnerin eine Forderung von EUR 135.000 zustehe. Diese setze sich aus einer Überzahlung von zumindest EUR 17.000 und einem Schaden in Höhe von EUR 118.000 zusammen, der durch den Rücktritt entstanden sei und ihm nach § 21 Abs 2 IO zustehe. Die Fertigstellung der von der Schuldnerin geschuldeten Leistungen koste mindestens EUR 140.000. Davon seien EUR 22.000 abzuziehen, die unter Berücksichtigung des vereinbarten Werklohns und der bereits geleisteten Zahlungen auch bei Fertigstellung durch die Schuldnerin fällig geworden wären.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete ein, dass der Angebotspauschalpreis EUR 75.600 netto betragen habe. Es sei seitens des Klägers zu Leistungsänderungen gekommen. Auf die Teilrechnungen habe der Kläger nur EUR 25.000 bezahlt. Für die von der Schuldnerin mängelfrei erbrachten Leistungen hafte der Schlussrechnungsbetrag von EUR 124.100,02 unberichtigt aus, was compensando eingewendet werde. Die Höhe des Schadens werde bestritten. Positionen, für die der Kläger Deckungsgeschäfte geltend mache, seien vom Auftrag der Schuldnerin nicht umfasst gewesen.
Mit Urteil vom 12.6.2024 (ON 75) sprach das Erstgericht unter anderem aus, dass 1. die Forderung des Klägers mit EUR 88.000 zu Recht und 2. die bis zur Höhe des Feststellungsbegehrens eingewandte Kompensandoforderung nicht zu Recht bestehe.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 76) berichtigte das Erstgericht sein Urteil (ON 75) im 1. Spruchpunkt dahin, dass die Wortfolge „ mit EUR 88.000 “ durch die Wortfolge „ mit EUR 103.000“ ersetzt wurde und somit die Forderung des Klägers mit EUR 103.000 zu Recht bestehe. Das Gericht könne nach § 419 Abs 1 ZPO jederzeit offenkundige Schreib- und Übertragungsfehler im Urteil berichtigen. Aus der Begründung des Urteils (Rz 72 bis 74) gehe eindeutig hervor, dass der Entscheidungswille auf die Feststellung der Forderung des Klägers im Ausmaß von EUR 103.000 gerichtet gewesen sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den Berichtigungsbeschluss ersatzlos aufzuheben und den Kläger zum Ersatz der Rekurskosten zu verpflichten.
Der Kläger beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.Das Gericht, das das Urteil gefällt hat, kann jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen und jene Angaben einfügen, die entgegen der Vorschrift des § 417 Abs 3 ZPO übergangen wurden (§ 419 ZPO). Nach § 419 Abs 2 ZPO kann das Gericht über die Berichtigung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entscheiden. Einer Berichtigung zugänglich sind damit nur „offenbare Unrichtigkeiten“. Diese „offenbaren Unrichtigkeiten“ dürfen nicht den Inhalt des Entscheidungswillens, sondern nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens nach außen betreffen, sodass eine nachträgliche Änderung des gerichtlichen Entscheidungswillens niemals zu einer Berichtigung führen kann ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ III/2 § 419 ZPO Rz 6). Berichtigbare Fehler sind grundsätzlich nur Irrtümer des Gerichtes, und zwar solche, die offenkundig sind. Der Irrtum muss also aus dem Gesamtzusammenhang ohne Weiteres sowohl für das Gericht als auch die Parteien erkennbar sein: Es muss feststehen, dass das, was ausgesprochen wurde, nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen haben kann ( M. BydlinskiaaO § 419 ZPO Rz 7). Die Berichtigung ist eben nicht vorgesehen, wenn es sich zwar um eine rechtlich unrichtige, aber so gewollte Entscheidung handelt; der Inhalt des Entscheidungswillens ist nicht berichtigungsfähig ( Rechberger/Klicka in Rechberger/KlickaZPO 5 § 419 Rz 3 mwN).
2. Aus der Urteilsbegründung (Rz 72 f) ergibt sich eindeutig der - vom Erstrichter im angefochtenen Beschluss bestätigte - Entscheidungswille, dass die Differenz zwischen dem geschuldeten Werklohn (EUR 78.000) und den vom Kläger geleisteten Zahlungen (EUR 26.000 an die Schuldnerin + EUR 15.000 an die Subunternehmerin der Schuldnerin = EUR 41.000) EUR 37.000 betrage. Dieser Betrag sei von den vom Kläger geltend gemachten Kosten des Deckungsgeschäfts (EUR 140.000) abzuziehen, woraus sich ein Schaden von EUR 103.000 ergebe. Entgegen den Rekursausführungen lassen sich aus den Überlegungen des Erstrichters zur - vom Kläger behaupteten – Überzahlung, wobei der Erstrichter nur die direkt an die Schuldnerin geleisteten EUR 26.000 berücksichtigte, nicht der Schluss ziehen, dass der Entscheidungswille lediglich auf das Bestehen einer Forderung von EUR 88.000 gerichtet gewesen sein soll – also ohne Berücksichtigung der an die Subunternehmerin der Schuldnerin geleistete Zahlung des Klägers. Vielmehr ergibt sich aus der Rz 73 eindeutig, dass der Erstrichter von einem Schaden von EUR 103.000 ausging ( „Da er noch EUR 37.000 zu zahlen gehabt hätte, ist ihm ein angemeldeter Schaden von EUR 103.00 entstanden.“ ) und in dieser Höhe die Forderung als zu Recht bestehend feststellen wollte (siehe dazu auch Rz 74 des Urteils ON 75).
Das Erstgericht hat daher zutreffend von Amts wegen diese offenbare Unrichtigkeit berichtigt.
3. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
4. Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rekurses selbst zu tragen. Der Kläger hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
5.Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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