Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache des Klägers A* , geb. **, Vertragsbediensteter, **straße **, **, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wider den Beklagten B* , geb. **, derzeit p.A. **, **, **, vertreten durch Mag. Laura Koller als Verfahrenshelferin, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, wegen EUR 10.600,00 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,00; Gesamtstreitwert daher: EUR 15.600,00) über die Berufung des Klägers (Berufungsinteresse: EUR 15.600,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Dezember 2025, Cg*-67, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landesgerichtes Salzburg vom 12. Dezember 2025, Cg*-69, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 1.827,12 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 304,52 USt.) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der als Busfahrer beschäftigte Kläger lenkte am 5. Februar 2023 einen O-Bus der Linie **, in dem der Beklagte und zwei seiner Bekannten ab 22.01 Uhr lärmten, sich gröber wechselseitig schubsten und teilweise auf die Stühle des Busses sprangen. Die drei Jugendlichen ignorierten die wiederholte Aufforderung des Klägers, ihr störendes Verhalten einzustellen. Um 22.08 Uhr, als der O-Bus die Haltestelle „**straße“ erreicht hatte, verließ der Kläger schließlich seine Fahrerkabine, konfrontierte die drei Jugendlichen abermals mit ihrem störenden Verhalten, öffnete die hintere Türe des Busses und forderte sie auf, das Fahrzeug zu verlassen. Nach einer kurzen Debatte zwischen den Streitteilen im O-Bus, die keine Handgreiflichkeiten beinhaltete, kamen die Jugendlichen der Aufforderung des Klägers schließlich um 22.09 Uhr nach. Der Beklagte beschimpfte und beleidigte den Kläger, als dieser ihn aus dem O-Bus verwies.
Außerhalb des Fahrzeugs stand der Kläger zunächst dem Beklagten gegenüber, der sich dem Kläger annäherte. Einer der Bekannten stand ebenso direkt beim Kläger, allerdings (aus der Perspektive des Klägers betrachtet) rechts von diesem.
Der Beklagte schubste den Kläger zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt von sich weg und führte um 22.09/22.10 Uhr mit der flachen Hand eine Schlagbewegung gegen den Oberkörper des Klägers aus, als er diesem gegenüberstand .
Ob der Beklagte den Kläger mit dieser Schlagbewegung am Körper getroffen hat, ist nicht feststellbar .
In weiterer Folge wich der Beklagte rückwärts zurück und entfernte sich so vom Kläger. Der Kläger folgte dem Beklagten mit raschen Schritten. Rund 15 Sekunden später, löste sich die Konfliktsituation vor dem O-Bus auf. Der Beklagte flüchtete gemeinsam mit einem der Bekannten von der Örtlichkeit. Der zweite Bekannte flüchtete ebenso, allerdings in eine andere Richtung. Der Kläger verfolgte zunächst diesen, kehrte allerdings bereits 18 Sekunden später wieder zu dem O-Bus zurück.
Der Kläger wurde, während er sich mit den drei Jugendlichen am 5. Februar 2023 ab 22.09 Uhr außerhalb des O-Busses aufhielt, unter nicht feststellbaren Umständen am Körper verletzt .
Nicht feststellbar ist, ob der Beklagte dem Kläger einen Faustschlag (oder mehrere Faustschläge) gegen den Kopf versetzt hat. Es ist weiters nicht feststellbar, ob der Beklagte den Kläger am Abend des 5. Februar 2023 am Körper verletzt hat oder an der Verletzung des Klägers in jedweder Form beteiligt war .
Der Kläger begehrte mit Klage vom 27. August 2024 vom Beklagten insgesamt EUR 10.600,00 s.A. an Schmerzengeld und Generalunkosten sowie die mit EUR 5.000,00 bewertete Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus dem Vorfall vom 5. Februar 2023 und führte hiezu im Wesentlichen aus, der Beklagte habe ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzt, weshalb er auch für die dem Kläger dadurch entstandenen Schäden hafte.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen stark zusammengefasst ein, er habe den Kläger beim Vorfall am 5. Februar 2023 nicht verletzt, sondern einer seiner Bekannten, weshalb er auch nicht für die daraus resultierenden Folgen einzustehen habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab und legte dazu seiner Entscheidung den eingangs zusammengefasst angeführten Sachverhalt zugrunde, welcher auf den in den US 3 bis 5 ersichtlichen Feststellungen basiert, auf die ansonsten verwiesen wird. Die vom Kläger bekämpften Feststellungen sind oben kursiv dargestellt.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass dem Kläger der Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Eintritt seines Schadens nicht gelungen sei, weil die Negativfeststellungen zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Klägers gingen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung. Er beantragt, das Urteil – nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung – dahin abzuändern, dass der Klage zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.Der Antrag des Klägers auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist seit der Neufassung des § 480 ZPO durch das Budgetbegleitgesetz 2009 nicht mehr vorgesehen. Die Entscheidung darüber, ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall erforderlich ist, steht generell im Ermessen des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0127242; § 480 Abs 1 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist im konkreten Fall aus nachfolgenden Überlegungen nicht erforderlich.
2. Der Kläger wendet sich mit seiner ausschließlich erhobenen Beweisrüge gegen die vom Erstgericht getroffenen und oben kursiv aufgezeigten Feststellungen bzw. Teile davon und begehrt stattdessen als einzige Ersatzfeststellung: „Der Beklagte schlug mit der Hand gegen den Kopf des Klägers, wodurch der Kläger am Körper und an der Gesundheit verletzt wurde“ . Das Erstgericht habe das videoanalytische Sachverständigengutachten als objektiven Sachbeweis unrichtig gewürdigt, weil es bedeutend überzeugendere Hinweise gebe, dass die Hand des bereits einschlägig vorbestraften Beklagten den Kopf des Klägers getroffen habe. Aus der situationsinadäquaten Annäherung des Beklagten an den Kläger sei mit hoher Wahrscheinlichkeit abzuleiten, dass sich Ersterer in einem emotionsgeladenen aggressiven Zustand befunden habe. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Beklagte den Kläger nicht getroffen habe, zumal die objektivierte Abwehrreaktion des Klägers nur dann Sinn mache, wenn eine weitere körperliche Attacke drohe, eine Streckung in die Bewegungsrichtung bei Schlagbewegungen häufig vorkomme und sich die Kopfhaltung des Klägers während eines kurzen Zeitsegments verändert habe, weil er in diesem Moment einen Schlag erlitten habe. Die einzige Begründung des Erstgerichts, weil das Zurückweichen des Klägers dazu geführt habe, dass sein Kopf hinter dem Türrahmen „versteckt“ sei, habe nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, dass der Beklagte den Kläger auch getroffen habe, rechtfertige erhebliche Zweifel an der erstrichterlichen Beweiswürdigung. Soweit der Sachverständige zudem erläutert habe, dass sich die Schlagbewegung gegen die obere Körperhälfte des Klägers gerichtet habe, sei angemerkt, dass zur oberen Körperhälfte auch der Kopf zähle. Die Annahme des Erstgerichts, dass damit nicht der Kopf gemeint sei, bedeute die Heranziehung eines unzutreffenden Erfahrungssatzes. Die Schuldübernahme des zum Vorfallszeitpunkt noch strafunmündigen Bekannten des Beklagten sei überdies nicht so stark zu gewichten, wie vom Erstgericht vorgenommen.
Der Richter ist bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, gemäß § 272 ZPO frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Gerade dem persönlichen Eindruck kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, Bedeutung zu. Zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört auch, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RIS-Justiz RS0043175). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny 3§ 272 ZPO Rz 4 f, 11). Die Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn (praktisch zwingende) Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden ( Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40/2).
Aus § 272 Abs 3 ZPO ergibt sich, dass das Gericht in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen muss, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RIS-Justiz RS0040122 [T1]). Eine Beweiswürdigung ist zwar nicht schon dann unzureichend und damit mangelhaft, wenn in der Begründung Umstände nicht erwähnt werden, die hätten erwähnt werden können, eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können oder der Richter sich mit einzelnen Beweisergebnissen nicht auseinandersetzt und auf diese nicht Bezug nimmt (RS0040165, RS0040180). Die Beweiswürdigung hat nämlich nach dem Gesetzesauftrag in gedrängter Darstellung zu erfolgen (§ 417 Abs 2 ZPO), sodass sich der Richter nicht mit allen Details der Verfahrensergebnisse auseinandersetzen muss. Die Beweiswürdigung ist aber dann nicht mangelfrei, wenn sich das Erstgericht nicht mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandersetzt, dazu nachvollziehbare Überlegungen anstellt und diese in seinem Urteil festhält ( Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozeßrechtes, ÖJZ 1993, 10 [18 f]); dies gilt insbesondere in Bezug auf einander widersprechenden Beweisergebnisse (vgl. 1 Ob 192/07b, 2 Ob 92/15s ua).
Im vorliegenden Fall stützte das Erstgericht seine getroffenen Feststellungen klar ersichtlich auf die vorgelegten Aussagen der vernommenen Personen, wobei es auch auf deren divergierende Angaben konkret und im Detail hinwies sowie nachvollziehbar darlegte, warum es der Darstellung des Klägers nicht in allen Einzelheiten Glauben schenken konnte (insb. US 7). Des Weiteren setzte sich das Erstgericht ebenso ausführlich mit dem vorgelegten Videomaterial und dem darauf basierenden Sachverständigengutachten fundiert auseinander (US 5 ff). Ausgehend davon kommt der Beweisrüge keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat sich in seiner mehr als fünf Seiten und damit nahezu die Hälfte der gesamten angefochtenen Entscheidung umfassenden Beweiswürdigung elaborierend mit allen relevanten Beweisergebnissen auseinandergesetzt und seine Feststellungen ausreichend begründet. Mit den vom Kläger ins Treffen geführten Argumenten vermag dieser die schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht – geschweige denn erheblich – in Zweifel zu ziehen, nämlich insoweit, dass praktisch zwingend vom lediglich alternativ dargestellten, vom Kläger gewünschten Geschehensablauf auszugehen ist. Selbst wenn nun einzelne Teile des Videomaterials bzw. Passagen des Gutachtens auf ein anderes Beweisergebnis hindeuten mögen, so ist das Erstgericht dennoch darin frei, diese entsprechend zu interpretieren, was im vorliegenden Fall zudem ohnedies detailliert dargelegt erfolgt ist. Dass dies nicht im Sinne des Klägers erfolgt ist, macht die Beweiswürdigung des Erstgerichts allein aber noch nicht unrichtig.
Die ins Treffen geführte Abwehrreaktion des Klägers, um sich vor weiteren Schlägen zu schützen, ist selbstverständlich und gleichermaßen auch bei einem erfolglosen Schlagversuch denkbar und logisch nachvollziehbar. Das Argument des Klägers, wonach mit dem Schlag gegen die obere Körperhälfte auch der Kopf gemeint sein könne, ist zwar richtig, jedoch hat das Erstgericht Letzteres – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht explizit ausgeschlossen, sondern vorwiegend erläutert, dass „im Dunkeln blieb“, ob der Schlag des Beklagten (mit der flachen Hand) den Kläger überhaupt am Körper (und damit auch am Kopf) getroffen hat (vgl. US 6 vierter Abs.). Eine Anwendung eines falschen Erfahrungssatzes liegt demnach nicht vor. Ebenso wenig deutet die Kopfbewegung des Klägers zwingend auf einen Treffer durch den Schlag des Beklagten hin, was bereits der Sachverständige auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt hat (Protokoll vom 2. Dezember 2025, ON 63.4, S. 9 vierter Abs.). Was die vom Kläger hervorgehobene Beinstreckung des Beklagten betrifft, ist dem zu erwidern, dass die Schlagbewegung des Beklagten an sich ohnedies vom Erstgericht festgestellt wurde.
Es trifft weiters zwar zu, dass in Zivilverfahren das Regelbeweismaß die hohe Wahrscheinlichkeit ist (vgl. RIS-Justiz RS0110701), dies stellt jedoch keine objektive Größe dar. Dem Beweismaß wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalls als auch von der subjektiven Einschätzung des Richters abhängt, wann er diese „hohe“ Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht (RS0110701 [T3]). Im vorliegenden Fall hat die Erstrichterin aus den von ihr dargestellten Gründen in schlüssiger Weise (noch) keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit erblickt, um einer der divergierenden Darstellungen der vernommenen Personen zu folgen; daran ist nichts auszusetzen (§ 500a ZPO). So hat das Erstgericht insbesondere völlig zutreffend ausgeführt, dass die Vorstrafen des Beklagten keineswegs dazu hinreichen, auf eine Tatumsetzung auch in diesem Fall zu schließen (US 8 letzter Abs.).
Der Kläger wendet sich in seiner Berufung im Ergebnis auch bloß gegen einige wenige (Neben-)Aspekte der erstrichterlichen Beweiswürdigung und lässt insbesondere ein zentrales Element der Begründung der monierten (Negativ-)Feststellungen des Erstgerichts völlig außer Acht, nämlich die in mehreren Punkten durch das Videomaterial objektiv widerlegte Aussage des Klägers selbst. Die Erstrichterin erläuterte ausführlich, warum die klägerische Version des Geschehensablaufs nicht möglich sein konnte (arg. drei anstatt vier Jugendliche, kein „Zurückgehen zu den Jugendlichen“ bei der Haltestelle „**straße“, ein weiterer Jugendlicher neben dem Beklagten zum Zeitpunkt des Schlages, nur ein anstatt zwei Schläge; US 7 dritter Abs.). Hervorzuheben ist aber im Besonderen das (zutreffende) letzte Argument des Erstgerichts in diesem Zusammenhang hinsichtlich der vom Kläger in seiner Aussage verifizierten Verfolgung des tatsächlichen Angreifers nach der Tätlichkeit. Denn dabei handelte es sich nach den diesbezüglich unbekämpft gebliebenen Feststellungen gerade nicht um den Beklagten, sondern um einen der anderen beiden Jugendlichen, sodass – dem Erstgericht folgend – auch aus Sicht des Berufungsgerichts jedenfalls erhebliche Zweifel an der Version des Klägers bestehen, die die gewünschte positive Ersatzfeststellung betreffend einen den Kläger am Kopf verletzenden Schlag des Beklagten nicht zulassen.
3.Ausreichende Gründe, dass das Erstgericht daher insgesamt zwingend zu einem anderen Schluss hätte kommen müssen, legt der Kläger somit zusammengefasst nicht dar. Das Berufungsgericht hegt auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen aufgrund der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, es übernimmt daher die relevanten Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO). Mangels erhobener Rechtsrüge ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts vom Berufungsgericht aber ohnedies nicht zu überprüfen. Der Berufung kommt somit zusammengefasst keine Berechtigung zu.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes orientierte sich das Berufungsgericht an der in erster Instanz unbeanstandet gebliebenen Bewertung des Feststellungsbegehrens. Aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens lässt sich keine höhere Bewertung ableiten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung über eine Beweisrüge, mit der sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt hat, im Rahmen der Revision nicht mehr bekämpfbar ist (RIS-Justiz RS0043371 [T21]; vgl. auch RS0043150).
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