Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A* OG , FN B*, **, sich selbst vertretend, wider die beklagte Partei C * , **, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 19.824 samt Anhang über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27.10.2025, GZ: **-20, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird antragsgemäß berichtigt auf:
"A* OG, FN B*, **"
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben .
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte unterzeichnete am 6.5.2024 ein Anbot für den Kauf von Liegenschaftsanteilen von der D* GmbH um einen Kaufpreis von Euro 1.190.000. In Punkt 4. des Anbots ist festgehalten:
4. „ [...] Als Vertragserrichter und Treuhänder wird Dr. E* eingesetzt. Alle mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages verbundenen Kosten, Steuern, Abgaben und Gebühren hat der Anbotssteller zu tragen. Die Kosten einer allfälligen Vertretung hat jeder Vertragsteil selbst zu entrichten .“
MMag. F*, Geschäftsführer der Verkäuferin, unterschrieb das Angebot im Namen der Gesellschaft und übermittelte es „mit der Bitte, um Erstellung eines Kaufvertrages“ noch am selben Tag (6.5.2024) per Mail an Dr. E* (persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin).
Am 8.5.2024 schickte die Klägerin dem Beklagten Entwürfe des Kaufvertrags und der Treuhandvereinbarung, ersuchte um Rückmeldung, ob Änderungs- oder Ergänzungswünsche bestünden und bedankte sich „für die Erteilung des Auftrages zur Kaufvertragsabwicklung“.
Am 22.7.2024 wandte sich die Klägerin neuerlich an den Beklagten und teilte mit, dass sie mangels Reaktion des Beklagten und Unterfertigung der Kaufverträge ihre Tätigkeit als Vertragserrichterin beende, und übermittelte dem Beklagten eine Honorarnote, abgerechnet nach Einzelleistungen und pauschaliert mit EUR 19.824 (inkl USt).
Die Klägerin begehrte mit der am 12.9.2024 eingebrachten Mahnklage die Zahlung eines Honorars/Werklohns von EUR 19.824 samt Anhang. Inhaltlich brachte sie vor, der Beklagte habe ein Kaufanbot über EUR 1.190.000 abgegeben, in welchem Dr. E* als Vertragserrichter und Treuhänder eingesetzt worden sei. Das Kaufanbot sei von der Verkäuferin angenommen worden.
Entsprechend der gängigen Praxis sei sodann durch den persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin Dr. E* die Vorbereitung und Ausarbeitung des Kaufvertragstextes samt Treuhandvereinbarung erfolgt. Die Vertragsentwürfe samt Beilagen seien an den Beklagten übermittelt worden. In weiterer Folge sei die Klägerin informiert worden, dass der Beklagte am Liegenschaftskauf nicht festhalten wolle. Mangels einvernehmlicher Lösung habe die Klägerin daher die bisher erbrachten Leistungen gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 22.7.2024 abgerechnet. Dieser habe allerdings keine Zahlung geleistet.
In der letzten Tagsatzung am 6.3.2025 brachte die Klägerin schließlich vor, dass ihr die D* GmbH das Vertragsabwicklungshonorar schulde, wenn der Beklagte die Klägerin nicht beauftragt habe. Für diesen Fall „sei der Honorarbetrag von der Klägerin gegenüber der D* GmbH verrechnet und geltend gemacht worden“ und der Beklagte schulde der D* GmbH diese frustrierten Vertragserrichtungskosten gemäß dem angenommenen Kaufanbot sowie aus dem Titel des Schadenersatzes. Der Beklagte habe nämlich schuldhaft die weitere Vertragsabwicklung vereitelt. Diese Ansprüche seien der Klägerin mit Inkassozessionsvereinbarung von der D* GmbH abgetreten worden, sodass sie den Klagsanspruch auch auf die vertragliche Vereinbarung sowie Schadenersatz stütze.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte ein, er habe der Klägerin keinen Auftrag erteilt und schulde demnach kein Honorar. Es sei zwar richtig, dass er ein Angebot zum Kauf von Liegenschaftsanteilen von der D* GmbH abgegeben habe. Zwischen ihm und der D* GmbH sei aber vereinbart gewesen, dass diese das Angebot nicht annehme, weil die D* GmbH gegenüber ihrer Bank einen Kaufinteressenten präsentieren habe wollen und ein anderer Interessent aufgrund des Angebots des Beklagten bereit gewesen sei, einen (um EUR 150.000) höheren Kaufpreis zu zahlen. Dieser Kaufinteressent sei aufgrund falscher Angaben der D* GmbH letztlich doch nicht zum Kauf bereit gewesen. Die D* GmbH habe vereinbarungswidrig das Anbot des Beklagten angenommen. Sie habe keine Ansprüche gegen den Beklagten, die sie abtreten könnte.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es stellte den auf den Seiten 3 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, der eingangs auszugsweise wiedergegeben wurde und auf den im Übrigen verwiesen wird. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt folgerte es, es gebe keine ausdrückliche Willenserklärungen des Beklagten zum Abschluss eines Vertrages.
Auch eine schlüssige Willenserklärung liege nicht vor. Es habe keinen unmittelbaren Kontakt zwischen Dr. E* und dem Beklagten vor der Übersendung der Vertragsentwürfe gegeben. Auch MMag. F* habe Dr. E* lediglich um Konzeption von Vertragsentwürfen ersucht, ohne dazu Näheres zu erwähnen. Aus dem Kaufanbot ergebe sich nur, dass Dr. E* „als Vertragserrichter und Treuhänder eingesetzt“ werde und der Beklagte „die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages verbundenen Kosten, Steuern, Abgaben und Gebühren tragen“ solle. Ein (konkludenter) Wille (des Beklagten) zum Abschluss eines Vertrages (mit der Klägerin) lasse sich daraus nicht ableiten. Die Klägerin könne ihre Honoraransprüche daher nicht auf einen Vertrag zwischen ihr und dem Beklagten stützen.
Das Erstgericht verneinte weiters, in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 150/18, einen Schuldbeitritt des Beklagten und damit einen direkten Honoraranspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus einem echten Vertrag zugunsten Dritter. Die Klägerin bzw Dr. E* hätten die D* GmbH in einer ständigen Geschäftsbeziehung bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Begründung von Wohnungseigentum bei Immobilienprojekten beraten und vertreten und Liegenschaftsverkäufe für sie abgewickelt. Die Klägerin bzw Dr. E* seien in keiner Verbindung zum Beklagten gestanden und hätten auch keinen Kontakt zu diesem gehabt. Vor diesem Hintergrund sei (aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers) nicht anzunehmen (gewesen), dass mit der Klausel im Kaufanbot hauptsächlich die Sicherstellung der Honorarforderung der Klägerin/von Dr. E* – und damit ein Schuldbeitritt - bezweckt gewesen sei (vielmehr habe es sich dabei um die Befreiung der D* GmbH von der Zahlungsverpflichtung im Sinne einer Erfüllungsübernahme gehandelt).
Auch einen zedierten Anspruch verneinte das Erstgericht. Auf einen solchen könne sich die Klägerin nur stützen, wenn die D* GmbH einen Anspruch gegen den Beklagten aus dem Deckungsverhältnis mit ihm ableiten könne. Nach den Feststellungen habe der Beklagte kein Interesse gehabt, die Liegenschaftsanteile selbst zu erwerben, habe dies MMag. F* so mitgeteilt und vorgeschlagen, dass er die Differenz zwischen EUR 1.190.000 und dem tatsächlichen Kaufpreis erhalte. Auch MMag. F* habe angenommen, dass hinter dem Beklagten jemand stünde, der die Liegenschaftsanteile erwerben wolle. Für ihn sei es nicht wichtig gewesen, wer die Liegenschaftsanteile kaufe; er habe hierfür nur den geforderten Kaufpreis in Höhe von EUR 1.190.000 lukrieren wollen. Auf sein Verlangen habe der Beklagte dann das Angebot unterfertigt, ohne dass sie darüber gesprochen hätten, dass das Angebot auch von der D* GmbH unterfertigt und an Dr. E* zur Erstellung von Vertragsentwürfen weitergeleitet würde.
Bei dem Kaufanbot handle es sich um ein Scheingeschäft. Weder MMag. F* noch der Beklagte seien davon ausgegangen, dass Letzterer die Liegenschaftsanteile erwerben wolle, dass das Angebot also Bindungswirkung entfalten solle. Da es weder von den Parteien gewollt gewesen sei noch eine Partei auf das Erklärte vertraut habe, sei das Scheingeschäft unwirksam. Einen vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten habe die D* GmbH (und daher auch die Klägerin im Weg der Abtretung) nicht. Auf einen abgetretenen Schadenersatzanspruch könne sich die Klägerin auch mangels Rechtswidrigkeit (eines Verhaltens des Beklagten) nicht stützen, weil der Abschluss eines Kaufvertrages zwischen der D* GmbH und dem Beklagten von beiden nicht intendiert gewesen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage zur Gänze stattgegeben werde; in eventu stellte sie einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zum behaupteten Begründungsmangel:
1.1 Die Klägerin sieht einen Verfahrensmangel darin, dass in der Beweiswürdigung eine Begründung dafür fehle, warum MMag. F* als Mandant in ständiger Geschäftsbeziehung seinen Vertrauensanwalt trotz Scheingeschäft beauftragen und insofern mit falschen Angaben täuschen hätte wollen. Nicht nachvollziehbar sei auch, wieso der Beklagte ein derart hohes Kaufanbot samt Einsetzung eines Vertragserrichters vorbehaltlos unterfertigt habe, zumal er dies laut eigenen Angaben nur deshalb gemacht habe, weil der ihm gar nicht näher bekannte Geschäftsführer der Verkäuferin (MMag. F*) einen schriftlichen Nachweis für seine Bank benötigt habe.
1.2. In der Regel leidet nur ein Urteil ohne jede Beweiswürdigung (zu einer relevanten Feststellung) an einem Begründungsmangel (vgl RIS-Justiz RS0102004). Gemäß § 417 Abs 2 ZPO ist die Beweiswürdigung im Rahmen der Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung auszuführen. Gemäß § 272 Abs 3 ZPO sind die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichts maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben. Das Gericht muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T1]). Diesen Anforderungen entspricht das bekämpfte Urteil mit seiner dreiseitigen, differenzierten Beweiswürdigung.
Der Erstrichter hat sich in dieser Beweiswürdigung mit allen Aussagen auseinandergesetzt, diese abgewogen und seine Überlegungen zur Glaubwürdigkeit ausführlich dargelegt. Dass er dabei eine Erwägung nicht angestellt hat, die noch angestellt hätte werden können oder sich mit einem bestimmten Umstand nicht auseinandergesetzt hat, begründet keine Mangelhaftigkeit (RS0040180). Die Erwägungen des Erstrichters sind problemlos überprüfbar, von einer mangelhaften Begründung, die „die Freiheit der Beweiswürdigung missbraucht und damit zur Willkür wird“, kann keine Rede sein.
1.3. Die Klägerin meint in ihrer Verfahrensrüge weiter, der erkennende Richter sei infolge des Richterwechsels bei den entscheidungswesentlichen Beweisergebnissen bzw. Aussagen des Beklagten gar nicht anwesend gewesen und habe sich daher kein Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit des Beklagten machen können.
Dem ist zu entgegnen, dass der erkennende Richter bei der Neudurchführung des Verfahrens infolge Richterwechsels gemäß § 412 ZPO im Einverständnis mit den Parteien den gesamten Akteninhalt und somit auch die Aussagen der Zeugen und des Beklagten verlesen hat (ON 19.4). Der Erstrichter konnte daher seine Feststellungen auch ohne einen persönlichen Eindruck des Beklagten zu erhalten, treffen. Darin liegt kein Verfahrensmangel.
2.1. In der Beweisrüge bekämpft die Klägerin folgende Feststellung:
„Der Beklagte hatte kein Interesse, die Liegenschaftsanteile selbst zu erwerben. Vielmehr wollte er einen andere:n Käufer:in finden, der:die die Liegenschaftsanteile um einen höheren Kaufpreis erwirbt als den von der D* GmbH geforderten Betrag von EUR 1.190.000,--. Dies teilte der Beklagte MMag. F* auch mit und schlug vor, dass er für diesen Fall die Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und EUR 1.190.000,-- erhalten würde. Aufgrund dieser Angaben war MMag. F* klar, dass der Beklagte die Liegenschaftsanteile nicht kaufen will. Er ging davon aus, dass hinter dem Beklagten Kaufinteressent:innen stehen bzw dass der Beklagte solche sucht, um durch die Vermittlung eine Art Provision zu erhalten.“
Sie begehrt als Ersatzfeststellung:
„Der Beklagte hatte kein Interesse, die Liegenschaftsanteile selbst zu erwerben. Vielmehr wollte er einen andere:n Käufer:in finden, der:die die Liegenschaftsanteile um einen höheren Kaufpreis erwirbt, als den von der D* GmbH geforderten Betrag von EUR 1.190.000,--. Ob der Beklagte dem Zeugen MMag. F* diesen Umstand im Zuge eines Gesprächs mitgeteilt hat, kann nicht festgestellt werden. Für MMag. F* war nicht klar, dass der Beklagte die Liegenschaftsanteile nicht kaufen will. Er ging davon aus, dass hinter dem Beklagten weitere Kaufinteressent:innen stehen bzw dass der Beklagte solche sucht.“
Diese Ersatzfeststellung sei entscheidungswesentlich, weil sich daraus ergebe, dass kein Scheingeschäft zwischen dem Beklagten und MMag. F* abgeschlossen worden sei, woraus sich das rechtsgültige Kaufanbot samt der darin einvernehmlich festgelegten Einsetzung des Vertragserrichters samt entsprechender Kostentragungsregel ergebe.
Gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts führt die Klägerin ins Treffen, dass die Aussage des Beklagten aufgrund dessen Eigeninteresses am Prozesserfolg weniger glaubwürdig sei als die unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben des Zeugen F*.
2.2. Dazu ist einleitend auf das Wesen der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, zu dem gehört, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung beurteilt, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht (§ 272 Abs 1 ZPO).
Der Erstrichter legte hier detailliert dar, welche Widerprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in der Aussage des Zeugen F* dazu führten, dass sie für ihn nicht glaubhaft war. Entgegen den Vorwürfen in der Berufung bezog er sich dabei nicht auf einen (durch den Richterwechsel nicht vorhandenen) persönlichen Eindruck, sondern analysierte die Aussagen des Zeugen und des Beklagten objektiv. Wenn der Erstrichter festhält, das der Zeuge MMag. F* „scheinbar verärgert“ aussagte, führt er das offensichtlich auf die protokollierte Diktion („...und fertig“) zurück, die nach allgemeiner Lebenserfahrung als eine unwirsche, ungeduldige Formulierung zu verstehen ist, die verwendet wird, um ein Thema zu beenden. Der Schluss des Erstrichters, dass aufgrund der Aussagen des Beklagten „kein Zweifel“ daran bestehe, dass der Beklagte seine Absicht gegenüber dem Zeugen MMag. F* offenlegte, resultiert nicht aus einer persönlichen Wahrnehmung, sondern ist das Ergebnis einer begründeten Inhaltsanalyse, auf die die Berufung nicht eingeht . Das gilt auch für die in der Berufung kritisierte Beweiswürdigung, dass die Angaben des Zeugen G* und des Beklagten „insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck vermittelten“. Auch dieser Ausdruck ist das Ergebnis einer vorangehenden Auseinandersetzung mit den Inhalten der Aussagen. Diese kritische Abwägung blendet die Berufung völlig aus. Als glaubwürdig kann eine Aussage auch dann gewertet werden, wenn sie in sich stimmig erscheint und nicht nur dann, wenn das Gericht sich einen persönlichen Eindruck von der vernommenen Person verschaffen konnte.
Der Erstrichter hat die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt, bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann noch nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen ( Rechberger in Fasching/Konecny 3 § 272 ZPO Rz 4 ff).
2.3. Unter Verweis auf die Ausführungen zum Begründungsmangel unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens kommt die Klägerin auch in der Beweisrüge darauf zurück, dass es lebensfremd sei anzunehmen, dass der Zeuge MMag. F* bei einem Scheingeschäft seinen Anwalt, mit dem er in einer ständigen Geschäftsbeziehung gestanden sei, mit der Vertragserrichtung und Abwicklung des unterfertigten Kaufanbots beauftragt hätte.
Die Berufung übergeht dabei, dass der Zeuge nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts davon ausging, „dass hinter dem Beklagten weitere Kaufinteressent:innen stehen bzw dass der Beklagte solche sucht“, und dass für ihn nicht wichtig war, „wer die Liegenschaftsanteile von der D* GmbH erwirbt, er wollte hierfür nur den geforderten Kaufpreis in Höhe von EUR 1.190.000“. Vor diesem Hintergrund kann die Weiterleitung des Anbots an den Rechtsanwalt mehrere Gründe haben. Denkbar ist etwa, dass die Übermittlung die standardisierte Vorbereitung der Abwicklungskette war. Da ohnehin ein Kaufvertrag für den „Endkäufer“ (den der Beklagte bringen sollte) errichtet werden musste, wäre die Beauftragung des Anwalts aus Sicht des Zeugen MMag. F* ein logischer Vorbereitungsschritt, der möglicherweise routinemäßig durchgeführt wurde. Eine andere Erklärung lieferte der Beklagte mit seinem Vorbringen, die Verkäuferin habe einen schriftlichen Kaufvertrag für die Bank benötigt. Entgegen der Einschätzung in der Berufung sind im Bereich von Immobiliengroßprojekten und deren Finanzierung auch riskante Gefälligkeitserklärungen nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung. Im Gegenteil, es wäre viel eher lebensfremd, ein solches Motiv kategorisch auszuschließen. Dass der Erstrichter offen ließ, welche Beweggründe er vermutete, weckt angesichts der ausführlichen Auseinandersetzung des Erstrichters mit den Beweisergebnissen keine erheblichen Zweifel an der Beweiswürdigung.
3. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als das Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer überzeugenden Beweiswürdigung und legt ihn gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.
4. Zur Rechtsrüge :
Die Klägerin steht auch in der Berufung weiterhin auf dem Standpunkt, dass durch das unterschriebene Anbot, das dem Vertragserrichter übermittelt wurde, ein zumindest schlüssiger Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommen sei.
4.1. Zur Frage der schlüssigen Beauftragung teilt das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichts. Gegenüber dem Anwalt ist derjenige zur Zahlung des Honorars verpflichtet, der ihn beauftragt - also mit ihm einen Vertrag abgeschlossen - hat (RS0038392 [insbesondere T2]). Der Vertrag des Rechtsanwalts mit seinem Klienten ist in der Regel ein Bevollmächtigungsvertrag (RS0038942 [insbesondere T7]; 8 Ob 91/08b; im Einzelfall kann aber auch ein Werkvertrag vorliegen; vgl RS0038942 [T8]). Da der Abschluss des Auftragsvertrags keinen Formvorschriften unterliegt (§ 1005 ABGB), kann er - wie der Werkvertrag, sodass der Unterscheidung hier keine Bedeutung zukommt - auch konkludent abgeschlossen werden (1 Ob 151/25z [Punkt 5]; 2 Ob 69/18p [Punkt 5]; 6 Ob 177/22f [Rz 9]; 4 Ob 179/23m [Rz 14]). Den (konkludenten) Auftrag zum Verfassen einer Vertragsurkunde können auch beide Vertragsparteien erteilen (vgl RS0014342).
Für die Annahme einer konkludenten Willenserklärung gilt jedoch gemäß § 863 ABGB ein strenger Maßstab. Für die Annahme einer schlüssigen Willenserklärung darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (RS0014150; RS0013947). Maßgebend ist, welche Schlüsse der Partner aus dem Verhalten der Gegenseite nach Treu und Glauben ableiten durfte (RS0014159).
Da die Klägerin vor Errichtung der Vertragsentwürfe keinen Kontakt zum Beklagten hatte und dieser nach dem festgestellten Sachverhalt auch das von Käufer und Verkäuferin unterschriebene Anbot nicht selbst an die Klägerin übermittelte, sondern diese es von MMag. F* „mit der Bitte, um Erstellung eines Kaufvertrages“ erhielt, ist (und zwar unabhängig davon, ob man von einem Scheingeschäft ausgeht oder nicht) kein Verhalten des Beklagten ersichtlich, aus dem eine Beauftragung der Klägerin abgeleitet werden könnte.
Auch die im Anbot enthaltene Formulierung „als Vertragserrichter und Treuhänder wird Dr. E* eingesetzt“, lässt keinen unzweifelhaften Rückschluss auf eine (noch dazu nur einseitige) Beauftragung durch den Beklagten zu. Gerade beim Liegenschaftskauf ist es typisch, dass sich die Parteien auf einen Vertragserrichter einigen, ohne dass damit bereits eine Beauftragung erfolgt. Der objektive Erklärungswert erschöpft sich in der Benennung einer Person, nicht in der Erteilung eines Auftrages. Daran ändert auch die Vereinbarung der Kostenübernahme durch den Beklagten nichts. Derartige Kostentragungsklauseln in Kaufverträgen deuten – im Gegenteil - darauf hin, dass die Beauftragung nicht durch den Käufer erfolgt. Eine solche Vereinbarung wäre sonst nicht erforderlich (vgl Marecek , Grunderwerbsteuer: Vertragserrichtungskosten bei beiderseitigem Auftrag zur Vertragserrichtung, taxlex 2020, 30).
Die Umstände sprechen damit klar gegen eine konkludente Auftragserteilung durch den Beklagten (ausschließlicher Kontakt mit der Verkäuferin; Ersuchen um Vertragserrichtung nur durch die Verkäuferin; keine Honorarvereinbarung; Klausel zur Kostentragung im Anbot; keine ausdrückliche Beauftragung im Anbot). Alleine aus dem Anbot durfte die Klägerin keine schlüssige Auftragserteilung durch den Beklagten ableiten.
Die von der Klägerin zitierte Judikatur, wonach ein Vertrag dadurch zustandekommt, „dass der Interessent die Tätigkeit duldet oder sich der Tätigkeit des Vermittlers nutzbringend bedient, um den von ihm gewünschten Geschäftserfolg herbeizuführen“, betrifft Provisionsansprüche aus Maklerverträgen und ist mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht vergleichbar. Hinzu kommt, dass der Beklagte die Vertragserrichtung durch die Klägern nur dann "dulden" hätte können, wenn er davon (im Vorhinein) informiert worden wäre, und dass auch nicht ersichtlich ist, welchen Nutzen der Beklagte aus dieser Leistung der Klägerin gezogen hätte. Die fehlende Beauftragung der Klägerin durch den Beklagten wurde schließlich auch nicht durch dessen Schweigen auf die Zusendung von Vertragsentwürfen saniert, kann dieses doch nicht ohne Weiteres als eine nachträgliche Zustimmung zur Beauftragung ausgelegt werden.
4.2. Zur Frage, ob aus der Kostentragungsverpflichtung des Beklagten im Anbot ein direkter Anspruch der Klägerin resultiert, ob also ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter vorliegt, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen (§ 500a ZPO). Der Oberste Gerichtshofes geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Vertragsbestimmung, wonach die Kosten der Vertragserrichtung zu Lasten des Käufers gehen sollen, eine Erfüllungsübernahme (und kein Schuldbeitritt) ist und daher kein unmittelbares Recht des Vertragserrichters auf Bezahlung seiner Vertretungskosten auslöst (1 Ob 557/82; RS0025493). Das ergibt sich im Übrigen auch aus der in der Berufung zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 150/18v. Dort führt er in Punkt 2.1. aus: „Ebenso als Erfüllungsübernahme wird eine Vertragsbestimmung angesehen, nach der die Kosten der Vertragserrichtung zu Lasten einer Vertragspartei, zB des Käufers, gehen“ und in Punkt 2.3.1: „So ist die von einem Vertragspartner übernommene Verpflichtung zur (endgültigen) Zahlung des für die Vertragserrichtung angefallenen Anwaltshonorars - weil sie die Freistellung des anderen Vertragspartners intendiert - eine Erfüllungsübernahme“. Anhaltspunkte für einen intendierten Schuldbeitritt, der die Sicherstellung des Gläubigers (also der Klägerin) bezwecken würde, bietet der Sachverhalt nicht. Ein direkter vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergibt sich somit nicht.
4.3. Die Klägerin stützt sich in der Berufung auch (erstmals) auf eine direkte schadenersatzrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten. Die Klägerin als Dritte im Sinn des § 916 Abs 2 ABGB könne von den Parteien des Scheingeschäfts verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn das Scheingeschäft tatsächlich vom Rechtsfolgewillen der Kontrahenten getragen gewesen wäre.
§ 916 ABGB schützt allerdings nur solche Rechte des gutgläubigen Dritten, die er im Vertrauen auf die (Schein)Erklärung erworben hat. Wie bereits zu Punkt 4.1. ausgeführt, lässt sich aber (selbst unter der Annahme, dass es sich um kein Scheingeschäft handelt) aus dem Anbot, das der Klägerin von Verkäuferseite übermittelt wurde, keine (schlüssige) Beauftragung durch den Beklagten ableiten. Damit scheidet aber auch eine von der Klägerin ins Treffen geführte vorvertragliche Haftung mit einhergehenden Aufklärungspflichten aus.
4.4. Auf die – durch das Erstgericht zutreffend verneinte - Frage der ausdrücklichen Auftragserteilung und allfällige durch Zession erworbene Schadenersatzansprüche kommt die Berufung nicht zurück (RS0041570).
5. Das Berufungsgericht teilt insgesamt die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts. Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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