Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Leitner und Rudolf Galko in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , SVNR **, **, Slowakische Republik, vertreten durch Mag. B*, Arbeiterkammer **, **, wider die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , **, vertreten durch C*, LL.M. (WU), ebenda, wegen Kinderbetreuungsgeld, infolge der Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 22.4.2025, **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Den Berufungen wird Folge gegeben .
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 851 Tage für ihren Sohn D* E* für den Zeitraum ab dessen Geburt am ** bis 28.6.2024 im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen zu zahlen.
Es führte dazu aus:
Außer Streit steht:
Die Klägerin wohnt mit ihrem Kind und dem zweiten Elternteil, F* E*, in der Slowakei, **, wo auch alle drei gemeldet sind.
Die Klägerin ist slowakische Staatsangehörige und von 1.1.1995 bis 30.4.1997, von 1.12.1999 bis 30.6.2005 und von 1.7.2005 bis laufend in der Slowakei krankenversichert. Von 4.7.2024 bis 20.12.2026 ist sie in der Slowakei als Person, die sich ganztägig und ordnungsgemäß um ein Kind unter 6 Jahren kümmert in der Krankenversicherung registriert.
Der Kindesvater und Partner der Klägerin ist seit 2025 bis laufend in Österreich als Angestellter beschäftigt, aktuell bei der Firma G* GmbH und bei der Firma H* GmbH. Er ist somit Grenzgänger. Der Kindesvater bezieht von Dezember 2023 bis August 2026 eine Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe.
Die Klägerin hat alle nach dem slowakischen System vorgesehenen Untersuchungen während der Schwangerschaft und nach der Geburt rechtzeitig durchgeführt.
Die Klägerin hat in der Slowakei Mutterschaftsgeld von 9.11.2023 für 34 Wochen (bis 3.7.2024) in Höhe von täglich EUR 33,02 erhalten. Slowakisches Elterngeld hat weder die Klägerin noch der Kindesvater erhalten.
Mit Bescheid vom 16.1.2025 wies die beklagte Partei diesen Antrag ab.
Das Elterngeld („rodicovsky prispevok") ist im Gegensatz zum österreichischen Kinderbetreuungsgeld – welches einerseits den Zweck hat, Eltern, die sich in den (maximal) ersten drei Jahren gezielt der Kindererziehung widmen, die Erziehung zu vergüten und auch andere Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen, aber auch, finanzielle Nachteile, die der Verzicht auf ein (Voll-)Erwerbseinkommen bedeutet, abzumildern - ein System mit Pauschalleistungen, mit dem der slowakische Staat die Berechtigten bei der Gewährleistung der Kinderbetreuung, in der Regel bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, finanziell unterstützt.
Bezugsberechtigt sind alle in der Slowakei wohnhaften oder vorübergehend aufhältigen Personen, die (Adoptiv-)Eltern sind, als Pflegefamilie auftreten oder Ehepartner eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils sind. Der Bezug ist weder an die Inanspruchnahme von Elternurlaub noch an die gänzliche oder teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit geknüpft und nicht vom finanziellen Status des Empfängers abhängig.(MISSOC-Vergleichstabellen, ständige Judikatur des OGH)
Eine Beweiswürdigung enthält das Ersturteil ebenso wenig wie Ausführungen dazu, warum das Erstgericht vom außer Streit Stehen der angeführten Tatsachen ausgeht.
Unter der Überschrift Rechtliche Beurteilung: führt das Erstgericht aus:
Aus den Feststellungen ergibt sich zunächst:
Die in der Slowakei wohnhafte Klägerin beantragt Leistungen aus dem österreichischen System der sozialen Sicherheit. Die Klägerin, ihr Ehemann und das Kind leben in der Slowakei. Sie ist weder in der Slowakei noch in Österreich beschäftigt. Der Ehemann der Klägerin und Vater des Kindes geht seit 27.2.2023 in Österreich einer unselbständigen Beschäftigung nach.
Rechtlich folgerte das Erstgericht soweit erkennbar zusammengefasst, dass es sich beim slowakischen Elterngeld („rodicovsky prispevok") nach seiner Funktion und Struktur um keine mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung handle.
Der strittige Anspruch sei im sachlichen Anwendungsbereich der VO 883/2004 erfasst, weil das österreichische Kinderbetreuungsgeld eine zu koordinierende Familienleistung iSd Artikel 1 lit z und Artikel 3 Abs 1 lit j der VO sei. Die Anwendung der VO (EG) 883/2004 sei vorliegend nach Art 1 lit i iVm Art 2 aufgrund der Eigenschaft der Klägerin als Familienangehörige ihres in Österreich beschäftigten Gatten zu bejahen. Auch wenn Österreich nicht ihr Wohnsitzmitgliedstaat sei, könne die Klägerin einen aus der Beschäftigung ihres Gatten in Österreich abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen nach österreichischem Recht geltend machen. Die Klägerin habe „erst ab dem auf die geänderten Umstände – Beschäftigung des Ehemannes in Österreich – folgenden Monatsersten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in Österreich“.
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitigen Berufungen der Klägerin und der Beklagten .
Die Klägerin ficht das Ersturteil „zur Gänze“ an und macht die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend. Sie beantragt das erstinstanzliche Urteil „klagsstattgebend“ abzuändern, in eventu das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte ficht „die gesamte Entscheidung“ an und macht die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und unter diesem das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels geltend. Sie beantragt das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen werde, in eventu das angefochtene Urteil zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Prozessgericht I. Instanz zurückzuverweisen.
In ihrer Berufungsbeantwortung beantragt die Klägerin die Berufung der Beklagten „abzuweisen“, in eventu das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung der Berufung der Klägerin nicht Folge zu geben „und das angefochtene Urteil zu bestätigen“.
Beide Berufungen sind jeweils im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt .
1.) Gemäß § 417 Abs 2 ZPO ist in einem Urteil im Rahmen der Entscheidungsgründe auch die Beweiswürdigung in gedrängter Darstellung auszuführen. Nach § 272 Abs 3 ZPO sind dabei die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichts maßgeblich waren, anzugeben. Bei seiner Beweiswürdigung muss das Gericht in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es auf Grund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien, als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122; 2 Ob 209/99e; OLG Wien 7 Ra 148/10a, 15 R 24/12b ua).
Die Begründungspflicht stellt das wesentliche objektive Kriterium zur notwendigen Korrektur der Subjektivität der (freien) richterlichen Beweiswürdigung dar, sie soll verhindern, dass die Freiheit der Beweiswürdigung missbraucht und damit zur Willkür wird. Das Urteil muss nicht nur die erforderlichen Tatsachenfeststellungen klar und zweifelsfrei erkennen lassen, sondern auch die Begründung dafür, warum der Richter die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat.
Eine Urteilsbegründung ist mangelhaft, wenn sie nicht den von der ZPO (§§ 417f) vorgeschriebenen Inhalt aufweist. Um relevant zu sein, muss ein Begründungsmangel eine zuverlässige Überprüfung der Entscheidung hindern können. Eine Begründung der Beweiswürdigung durch Leerformeln oder Kurialfloskeln kommt dem Mangel einer Begründung gleich ( Rechberger in Fasching/Konecny 3 § 272 ZPO Rz 8). Damit korrespondierend bestimmt § 272 Abs 3 ZPO, dass die Umstände und Erwägungen, die für die Überzeugung des Gerichtes maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben sind. Ein Verstoß gegen die Pflicht des § 272 Abs 3 ZPO bildet einen Verfahrensmangel, wenn überhaupt keine Beweiswürdigung vorgenommen wurde oder sich nicht erkennen lässt, welche Erwägungen im Einzelnen angestellt wurden, um aus den Beweisergebnissen zu den tatsächlich getroffenen Feststellungen zu gelangen ( Fasching , Lehrbuch², Rz 817).
Für eine ausreichende Beweiswürdigung ist es erforderlich, dass das Prozessgericht die Beweisergebnisse und seine Wertung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit im Sinne einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Beweiswürdigung darlegt. Grundsätzlich muss im Rahmen der Beweiswürdigung zwar nicht jeder mögliche Umstand erwähnt und auch nicht jede mögliche Erwägung angestellt werden (RS0040180; RS0040165), bei Vorliegen widerstreitender Beweisergebnisse ist es aber erforderlich, nachvollziehbar darzulegen, warum bestimmten Beweismitteln gefolgt und anderen kein Beweiswert zugemessen werden konnte (vgl auch Fasching , aaO Rz 816f).
2.) Das Erstgericht legt in seinem Urteil nicht dar, wie es dazu kommt, dass der von ihm angenommene Sachverhalt außer Streit stehe. Dies ist insoweit bemerkenswert, als dem Prozessvorbringen der Streitteile in erster Instanz keine Außerstreitstellungen zu entnehmen sind. Eine Beweiswürdigung enthält das Ersturteil nicht.
Im Rahmen der vorbereitenden Tagsatzung hielt das Erstgericht fest, dass „der Sachverhalt außer Streit stehe und somit eine PV nicht erforderlich sei, da es sich um eine reine Rechtsfrage handle“. Eine Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens der Parteien ist dem Verhandlungsprotokoll ebenso wenig zu entnehmen, wie ein Hinweis darauf, von welchem außer Streit stehenden Sachverhalt das Erstgericht ausgehen wollte. Das Sachvorbringen der Streitteile im Verfahren erster Instanz ist zwar teilweise übereinstimmend, aber keineswegs deckungsgleich. Ob und in welchem Umfang Sachvorbringen der Gegenseite inhaltlich bestritten wurde, hat das Erstgericht mit den Streitteilen nicht abgeklärt.
3.) Unklar ist vorliegend, von welchem Beschäftigungszeitraum des Kindesvaters in Österreich das Erstgericht ausgehen möchte. In diesem Zusammenhang ist auch völlig unklar, auf welche „geänderten Umstände – Beschäftigung des Ehemannes in Österreich“ das Erstgericht Bezug nehmen möchte. Weiters fehlt jegliche Tatsachengrundlage für den vom Erstgericht zugesprochenen Bezugszeitraum. Es ist darauf zu verweisen, dass die Klägerin in ihrem Urteilsantrag ON 4 die Zuerkennung für den Zeitraum 29.12.2023 bis 17.4.2026 begehrt. Offen bleibt, ob und in welchem Umfang das Erstgericht allenfalls ein Mehrbegehren abweisen wollte. Zu Recht wird im Rechtsmittelverfahren auch darauf hingewiesen, dass aus dem Ersturteil auch nicht ableitbar ist, wann und für welchen Zeitraum die begehrte Leistung beantragt wurde (das Geburtsdatum des Kindes ist zumindest aus dem Urteilsspruch ableitbar). Zu all diesen Punkten fehlt nicht zuletzt auch eine nachvollziehbare und nachprüfbare Begründung.
4.) Damit liegt der aufgezeigte Begründungsmangel und die darin gegründete primäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO vor, sodass den Berufungen schon aus diesem Grund Folge zu geben und das Ersturteil aufzuheben war, ohne dass auf die weiteren Berufungsgründe weiter einzugehen war. Eine weitere Auseinandersetzung mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts und den Rechtsrügen konnte ebenso unterbleiben wie eine Behandlung der Beweisrüge der Klägerin. Anzumerken ist, dass die Anwendung des § 89 Abs 2 ASGG voraussetzt, dass die begehrte Geldleistung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach strittig ist (vgl 10 ObS 19/10g = SSV-NF 24/18).
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren den Verfahrensgegenstand mit den Parteien zu erörtern, in Bezug auf strittige Tatsachen ein Beweisverfahren durchzuführen und eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Urteilsbegründung unter Vermeidung der aufgezeigten Mängel zu erstellen haben.
Kosten wurden nicht verzeichnet.
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