Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden und die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Norbert Walter und Ing. Mag. Michael Burger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Gollonitsch Rechtsanwälte OG in Scheibbs, wider die beklagte Partei B* C*-D*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Martin Dohnal, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 7.631,41 brutto samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits-und Sozialgericht vom 12. Dezember 2025, **-26, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von EUR 7.631,41 brutto samt Anhang. Er brachte im Wesentlichen vor, im Unternehmen der Beklagten vom 4.11.2024 bis 18.12.2024 als Hilfsarbeiter auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung beschäftigt gewesen zu sein. Das Dienstverhältnis habe durch seinen vorzeitigen gerechtfertigten Austritt geendet, weil er nicht wie mündlich zugesichert bei der österreichischen Sozialversicherung angemeldet worden sei, keinen Krankenversicherungsschutz gehabt und keinen Lohn erhalten habe. Direkter Ansprechpartner auf Seiten der Beklagten sei deren Ehegatte, E* D* gewesen. Dieser habe für die Beklagte als deren bevollmächtigter Stellvertreter agiert. Bei den Klagsforderungen handle es sich um offene und fällig gestellte Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis.
Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen dem Grunde und der Höhe nach und beantragte Klagsabweisung. Sie brachte im Wesentlichen vor, es gebe kein Arbeitsverhältnis mit dem ihr gänzlich unbekannten Kläger und der Kläger habe auch niemals für sie gearbeitet. Sie habe keine Mitarbeiter, sodass auch von keiner dritten Person in ihrem Namen ein Vertrag hätte abgeschlossen werden können. Sie betreibe keine Baustellen, sondern lediglich einen Handel mit Baustoffen und Fenstern. Ihr Ehemann sei nicht bei ihr beschäftigt und auch nicht berechtigt gewesen, für sie Arbeitnehmer anzustellen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
„Die Beklagte betreibt seit Mai 2024 ein nicht im Firmenbuch eingetragenes Einzelunternehmen, welches sich mit dem Import von Fenstern aus Polen sowie dem Handel von Baustoffen beschäftigt. Die Beklagte kauft Baumaterialien aus Polen und liefert diese auf diverse Baustellen u.a. auf eine Baustelle in F* und auf eine Baustelle in G*. Die Beklagte hat erst seit Juli 2025 zwei Mitarbeiter.
Der Kläger wurde am 22.10.2024 in der H*-Filiale I* vom Ehemann der Beklagten E* D* nicht angesprochen und gefragt, ob er Arbeit suche und bei der Beklagten beschäftigt sein wolle. (Punkt 2.1. der Berufung)
Der Ehemann der Beklagten und der Kläger kannten sich schon länger über einen gemeinsamen Bekannten aus Kosovo-Albanien. Der Kläger arbeitete schon seit Februar 2024 immer wieder mit dem Ehemann der Beklagten auf diversen Baustellen ohne sozialversicherungsrechtliche Anmeldung und wurde von diesem nach Stundenleistung in bar bezahlt. (Punkt 2.2. der Berufung)
Der Kläger korrespondierte mit dem Ehemann der Beklagten schon im Sommer 2024 per WhatsApp über diverse Baustellen und hatte der Ehemann der Beklagten den Kläger mit der Nummer ** unter „J*“ in seinem Handy eingespeichert. (Punkt 2.3. der Berufung)
Der Kläger „pfuschte“ im November und Dezember 2024 mit ein paar Kollegen und dem Ehemann der Beklagten E* D* auf einer Baustelle in F*, wo er bei Fassadenarbeiten half, weiters bei einer Baustelle in G*, wo er bei der Pflasterverlegung half, sowie auf einer Baustelle in K*, wo er einen Graben zuschüttete. Für seine Arbeiten auf den Baustellen wurde der Kläger vom Ehemann der Beklagten bar jeweils am Ende der Woche nach den verrichteten Stunden entlohnt. Der Ehemann der Beklagten hatte das Geld für die Arbeiter von den Bauherren erhalten, welche keine Rechnung wollten. Der Kläger erhielt EUR 18,-- pro Stunde von E* D* bezahlt. (Punkt 2.4. der Berufung)
Der Kläger schloss keine Vereinbarung mit der Beklagten, Arbeitsleistungen für die Beklagte zu erbringen. (Punkt 2.5. der Berufung) “
Rechtlich führte das Erstgericht aus, nach dem festgestellten Sachverhalt habe der Kläger keinen Dienstvertrag mit der Beklagten abgeschlossen. Die von ihm auf den Baustellen der Beklagten erbrachten Arbeitsleistungen seien dem Kläger durch E* D* abgegolten worden. Der Kläger habe keine Ansprüche gegenüber der Beklagten, weshalb das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Mängelrüge:
1. Der Kläger begründet seine Mängelrüge im Wesentlichen damit, dass ein Begründungsmangel aufgrund unvollständiger Beweiswürdigung vorliege sowie dass wesentliche Beweisergebnisse übergangen worden seien.
Das Erstgericht habe die Angaben des Klägers bei seiner Parteienvernehmung nicht ausreichend berücksichtigt, aus denen sich eine Reihe von Umständen ergeben hätten, die geradezu klassisch für ein Dienstverhältnis sprächen. Das Erstgericht habe weiters die „WhatsApp-Indizien nicht nachvollziehbar behandelt“. Das Erstgericht habe die Ablehnung der klägerischen Version maßgeblich darauf gestützt, dass eine WhatsApp-Korrespondenz – gemeint zwischen dem Kläger und dem Ehegatten der Beklagten – bereits vor dem 22.10.2024 bestanden habe. Das Erstgericht begehe hier einen klassischen Fehlschluss: Aus der Widerlegung eines Teilaspekts („zufälliges Kennenlernen“) werde ohne tragfähige Brücke die Hauptfrage („Dienstvertrag ja/nein“) verneint. Das sei als Begründungsmangel zu rügen, weil das Erstgericht die vertragliche Anbahnung und konkrete Arbeitsaufnahme nicht eigenständig anhand der Gesamtschau würdige, sondern aus einem isolierten Indiz eine Totalverneinung ableite.
2. Der Kläger erblickt eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens auch darin, das er bei seiner Parteienvernehmung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sich aus seinem Handy die Kontakte/Telefonate mit E* D*, insbesondere kurz vor dem Krankenhausaufenthalt des Klägers, ergeben könnten. Es wäre naheliegend und verfahrensökonomisch geboten gewesen, jedenfalls die vorhandenen objektivierbaren Kommunikationsdaten (Anrufliste/Chatverlauf beider Seiten) symmetrisch auszuwerten. Die selektive Inaugenscheinnahme (nur beim Zeugen) verstärke den Vorwurf eines unvollständig ausgeschöpften Beweismaterials. Gerade im Arbeits- und Sozialverfahren gelte zwar der Dispositionsgrundsatz, dennoch bleibe die Pflicht bestehen, das vorliegende Beweismaterial vollständig zu würdigen und widerspruchsfrei zu begründen. Dies sei unterlassen worden.
Im Rahmen eines mängelfreien Verfahrens hätte das Erstgericht die notwendigen Feststellungen aufgrund der vorgelegten Beilagen getroffen. Das Erstgericht wäre zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger als Hilfsarbeiter im Unternehmen der Beklagten beschäftigt gewesen sei und ab 4.11.2024 Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht habe, welche nicht entlohnt worden seien.
3. Die Mängelrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]) und welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts er ohne den behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt (RS0043039 [T3]; stRsp).
Wie sich aus den diesbezüglichen Berufungsausführungen ergibt, hat der Kläger die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels im Sinne der oben dargestellten herrschenden Rechtsprechung nicht aufgezeigt. So führt der Kläger nicht an, welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts er ohne die behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt. Damit reichen die Berufungsausführungen nicht aus, um die Mängelrüge gesetzmäßig zur Ausführung zu bringen (RS0043039 [T3]; 6 Ob 86/12h mwN; ständige Rechtsprechung des OLG Wien).
Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Klägers, das Erstgericht wäre bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens zu dem Ergebnis gelangt, dass er als Hilfsarbeiter im Unternehmen der Beklagten beschäftigt gewesen sei und ab 4.11.2024 Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht habe, nicht ausreichen, um die Mängelrüge im oben aufgezeigten Sinn gesetzmäßig auszuführen. Die entscheidende Rechtsfrage im gegenständlichen Verfahren ist, ob der Kläger in einem Dienstverhältnis zur Beklagten stand und ob er für die Beklagte Arbeitsleistungen erbrachte. Diese Rechtsfrage ist auf Basis der – im Rahmen des beiderseitigen Parteienvorbringens – getroffenen erstgerichtlichen Feststellungen zu beantworten.
Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen ist das Erstgericht richtig zu dem rechtlichen Ergebnis gelangt, dass der Kläger nicht im Unternehmen der Beklagten als Hilfsarbeiter beschäftigt war und für die Beklagte keine Arbeitsleistungen erbrachte. Es wäre daher am Kläger gelegen, in seiner Mängelrüge konkret anzugeben, welche dieser streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts er ohne die behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt.
4. Soweit der Kläger Begründungsmängel behauptet, verkennt er die Rechtslage.
Gemäß § 417 ZPO iVm § 272 ZPO müssen die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten. Das Gericht muss klar und zweifelsfrei aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen (RS0040217). Das Gericht muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es auf Grund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T1]). Es liegt keine Mangelhaftigkeit bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen vor, wenn in der Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können (RS0040165). Es muss nur erkennbar sein, aus welchen Erwägungen das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder solche Feststellungen nicht treffen zu können (RS0040165 [T1]).
Eine allfällige unvollständige, mangelhafte oder fehlerhafte Beweiswürdigung fällt nur unter den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung (10 ObS 82/24t Rn 33; RS0106079).
Ausgehend von dieser Rechtslage zeigt sich, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichts keinesfalls mittels Mängelrüge erfolgreich bekämpft werden kann. Das Erstgericht hat eine nachvollziehbare Beweiswürdigung angestellt, aus der sich ergibt, auf Grund welcher Überlegungen es seine Feststellungen getroffen hat.
5. Aber auch bei gesetzmäßiger Ausführung der Mängelrüge wäre für den Kläger nichts gewonnen.
Entgegen der Argumentation des Klägers ist dem Erstgericht keine unvollständige Beweisaufnahme vorzuwerfen.
Nicht nachvollzogen werden kann, welche konkreten „vorhandenen objektivierbaren Kommunikationsdaten (Anruflisten/Chatverlauf beider Seiten)“ das Erstgericht hätte auswerten sollen. Der Berufungswerber verkennt hier, dass das Erstgericht seine Beweisaufnahme auf Basis des Prozessvorbringens und der diesbezüglichen Beweisanbote der Streitteile durchzuführen hat. Eine amtswegige Wahrheitserforschung hatte seitens des Erstgerichts nicht zu erfolgen, weil im gegenständlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren – wie vom Berufungswerber auch angeführt wird – der Dispositionsgrundsatz und nicht der Untersuchungsgrundsatz oder Amtswegigkeitsgrundsatz gilt. Es wäre daher am – bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen – Kläger gelegen, ein geeignetes Beweisanbot hinsichtlich der in der Mängelrüge angesprochenen „vorhandenen objektivierbaren Kommunikationsdaten“ anzubieten.
Zu der Behauptung des Berufungswerbers, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichts unvollständig und mangelhaft sei, wird erwidert, dass aus der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ausreichend deutlich hervorgeht, aufgrund welcher beweiswürdigenden Überlegungen es seine Feststellungen getroffen hat. Diese Beweiswürdigung überzeugt auch den Berufungssenat (Näheres dazu siehe zur Tatsachenrüge).
Zur Tatsachenrüge:
Der Kläger bekämpft die im oben wiedergegebenen Sachverhalt fett hervorgehobenen Feststellungen. Stattdessen begehrt er die aus seiner Tatsachenrüge (vgl. Seite 4 bis 8 der Berufung) ersichtlichen Ersatzfeststellungen.
Die unter den Punkten 2.1. bis 2.3. der Berufung ausgeführte Tatsachenrüge geht bereits mangels der erforderlichen rechtlichen Relevanz ins Leere, weil man auch bei Treffen der vom Kläger dort begehrten Ersatzfeststellungen nicht zu einem für ihn günstigeren Prozessergebnis gelangen würde. Auch auf Basis dieser begehrten Ersatzfeststellungen käme man nämlich nicht zu dem – hier entscheidungswesentlichen – Ergebnis, dass der Kläger mit der Beklagten einen Dienstvertrag abgeschlossen und für sie Dienstleistungen erbracht habe.
Aber auch bei gesetzmäßiger Ausführung dieser Tatsachenrüge wäre für den Kläger nichts gewonnen, weil es ihm überdies nicht gelingt, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der hier bekämpften Feststellungen und der vom Erstgericht dazu angestellten Beweiswürdigung beim Berufungssenat zu erwecken. Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung plausibel aufgezeigt, aufgrund welcher Überlegungen es diese Feststellungen traf (Näheres dazu siehe auch unten).
Unter Punkt 2.4. der Berufung bekämpft der Kläger die oben fett hervorgehobenen Feststellungen betreffend seine „Pfuschertätigkeiten“ im November und Dezember 2024 und die Art der Bezahlung für diese Tätigkeiten.
Der Kläger begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen:
„Der Kläger erbrachte im Zeitraum November und Dezember 2024 als Hilfsarbeiter für die beklagte Partei Arbeitsleistungen auf deren Baustellen. Der Kläger wurde für seine Arbeitsleistung nicht entlohnt und hat auch von den Bauherren kein Bargeld erhalten.“
Geht man zugunsten des Klägers davon aus, dass der Tatsachenrüge unter Punkt 2.4. die erforderliche rechtliche Relevanz zukommt, ist für ihn nichts gewonnen. Die bekämpften Feststellungen sind nämlich unbedenklich und beruhen auf einer insofern nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Erstgerichts. Dass die Angaben des Zeugen E* D* zu den hier entscheidungswesentlichen Tatfragen dem Erstgericht wesentlich glaubwürdiger und nachvollziehbarer erschienen sind als die insofern entgegenstehenden Angaben des Klägers, ist nicht zu beanstanden. Das Erstgericht hat diese - im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 272 ZPO zulässige und gebotene (vgl. Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6§ 272 ZPO Rz 1 ff) - Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben dieser beiden vernommenen Personen plausibel begründet. So hob das Erstgericht zu Recht hervor, dass die Version des Klägers, dass ihn der Ehemann der Beklagten beim Einkaufen „zufällig“ angesprochen und gefragt habe, ob er Arbeit suche und im Unternehmen seiner Frau beschäftigt sein wolle, durch die schon vor dem 22.10.2024 bestehende und in Augenschein genommene WhatsApp-Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem Zeugen E* D* widerlegt worden sei.
Unter Punkt 2.5. der Berufung bekämpft der Kläger die Feststellung des Erstgerichts, dass er keine Vereinbarung mit der Beklagten geschlossen hat, Arbeitsleistungen für die Beklagte zu erbringen, sowie die aus Sicht des Berufungswerbers dislozierte Feststellung, dass er mit der Beklagten keine Vereinbarung schloss, in welcher er sich verpflichtete, entgeltlich und regelmäßig Arbeitsleistungen für die Beklagte zu erbringen.
Stattdessen begehrt der Kläger folgende „Ersatzfeststellung“:
„Der Kläger nahm am 4.11.2024 Arbeitsleistungen im organisatorischen Umfeld des von der Beklagten betriebenen Unternehmens auf. Sein Ansprechpartner war E* D*, der im Unternehmen der Beklagten jedenfalls operative Aufgaben wahrnahm und nach außen als zuständiger Ansprechpartner auftrat; die Arbeitsaufnahme erfolgte im Vertrauen auf eine vereinbarte entgeltliche Beschäftigung.“
Diese Tatsachenrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Um die Tatsachenrüge iSd ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]; 10 ObS 129/02x; 10 ObS 15/12x; 1 Ob 202/13g; 1 Ob 85/15d; 3 Ob 118/18a).
Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis zeigen. Zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RIS-Justiz RS0041835 [T2]; OLG Innsbruck RI01000145; stRsp des OLG Wien).
Ein Vergleich zwischen der bekämpften und der ersatzweise gewünschten Konstatierung ergibt, dass ein solcher inhaltlicher Gegensatz nicht gegeben ist. Die vom Kläger begehrte „Ersatzfeststellung“ kann neben den unter Punkt 2.5. der Berufung bekämpften Feststellungen bestehen.
Aber auch bei gesetzmäßiger Ausführung der Tatsachenrüge in diesem Punkt wäre für den Kläger nichts gewonnen.
Das Erstgericht stützte die bekämpfte Feststellung auf die Aussage der Beklagten, die ihm glaubwürdig erschien. Diese Beweiswürdigung und die darauf beruhende Feststellung ist nicht zu beanstanden. Soweit die Tatsachenrüge hier Ausführungen enthält, die in Wahrheit die (Rechts-)Frage der Zurechnung des Verhaltens des Ehemanns der Beklagten ihr gegenüber betrifft, stellen diese keine geeigneten Ausführungen dar, um eine bedenkliche Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen, zumal der Kläger selbst nie behauptet hatte, mit der Beklagten persönlichen Kontakt gehabt und mit ihr persönlich eine Vereinbarung abgeschlossen zu haben.
Da weder der Mängelrüge noch der Tatsachenrüge Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge:
1. Unter Punkt 3.3. der Berufung macht der Kläger sekundäre Feststellungsmängel geltend, mit der wesentlichen Begründung, das Erstgericht habe zu seinen offenen Ansprüchen keine Feststellungen getroffen.
Diese Feststellungsmängel liegen nicht vor. Diese Feststellungen sind – wie im folgenden noch näher aufgezeigt wird – im gegenständlichen Verfahren rechtlich nicht relevant, weil der Kläger – ausgehend vom festgestellten und vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhalt – bei der Beklagten nicht beschäftigt war und für sie keine Arbeitsleistungen erbrachte.
2. Die weitere Argumentation der Rechtsrüge (vgl Punkte 3.1. und 3.2. der Berufung) lässt sich dahin zusammenfassen, dass das Erstgericht nicht ausreichend geprüft habe, ob das Verhalten des E* D* der Beklagten zuzurechnen und eine Duldungs-und Anscheinsvollmacht gegeben gewesen sei, aufgrund derer das Vorliegen eines Dienstverhältnisses des Klägers zur Beklagten zu bejahen gewesen wäre.
Diese Argumentation des Klägers geht auf der Grundlage des von ihm in erster Instanz erstatteten Vorbringens und der vom Erstgericht (auf Basis des Parteienvorbringens) getroffenen Feststellungen ins Leere.
Es ist zwar zutreffend, dass das Erstgericht sich mit der Frage der Zurechnung des Verhaltens des Zeugen E* D* und den Fragen des Vorliegens einer Duldungs-und Anscheinsvollmacht nicht auseinandergesetzt hat. Damit ist für den Berufungswerber jedoch nichts gewonnen, weil er im erstinstanzlichen Verfahren kein ausreichendes Vorbringen erstattet hat, aufgrund dessen rechtliche Feststellungsmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung im angefochtenen Urteil anzunehmen wären.
Eine wirksame Stellvertretung setzt neben dem Handeln des Stellvertreters im Namen des Vertretenen das Vorliegen von Vertretungsmacht voraus, die hinreichend offen gelegt werden muss. Ein ohne ausreichende Vertretungsmacht gesetzter Geschäftsakt ist unwirksam, soweit nicht die Regeln der Handlungsvollmacht oder der Anscheinsvollmacht eingreifen (vgl. RS0105992; 8 Ob 45/14x uva). Die Behauptungs-und Beweislast dafür, das jemand nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen als dessen direkter Stellvertreter gehandelt hat, trifft denjenigen, der daraus Rechte ableitet, hier also den Kläger (RS0053936; 8 Ob 45/14x uva).
Anscheinsvollmacht darf nach der Rechtsprechung nur dann angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des Vertretenender Schluss abgeleitet werden kann, er habe dem Handelnden Vollmacht erteilt. Der die Vertretungsmacht begründende Anschein hat nicht vom Vertreter, sondern von einem Verhalten des Vertretenen auszugehen. Der auf diese Weise gesetzte, dem Vertretenen zurechenbare äußere Tatbestand muss das Vertrauen des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht rechtfertigen. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls einer strengen Überprüfung zu unterziehen (RS0019609; RS0020145; 9 ObA 4/15a; 8 Ob 45/14x ua).
Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren kein ausreichendes Vorbringen erstattet, aufgrund dessen man – auf Basis der dargelegten Rechtslage - das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht hätte ableiten können. So erstattete der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren kein ausreichend konkretes Vorbringen dahin, dass aus dem Verhalten der Beklagten der Schluss hätte abgeleitet werden können, sie habe ihrem Ehegatten E* D* Vollmacht erteilt. Der Berufungswerber verkennt hier, dass der die Vertretungsmacht begründende Anschein nicht vom Vertreter, sondern von einem Verhalten des Vertretenen (hier der Beklagten) auszugehen hat.
In seiner Mahnklage brachte der Kläger insofern zunächst lediglich vor, er sei in der Zeit vom 4.11.2024 bis 18.12.2024 als Hilfsarbeiter auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung (38,5 Stunden) im Unternehmen der beklagten Partei beschäftigt gewesen (vgl. ON 1.1, 3).
Im vorbereitenden Schriftsatz ON 5 erstattete der Kläger in diesem Zusammenhang lediglich Vorbringen in Bezug auf das Verhalten des Ehegatten der Beklagten. Ein Vorbringen in die Richtung, dass die Beklagte einen Anschein erweckt habe, aus dem geschlossen hätte werden können, dass sie ihrem Ehegatten die Berechtigung erteilt hätte, als ihr Vertreter mit dem Kläger ein Dienstverhältnis abzuschließen, wurde in diesem Schriftsatz nicht erstattet.
In der Tagsatzung vom 8.7.2025 (vgl. ON 7.2, Seite 2) brachte der Kläger ergänzend zusammengefasst vor, es habe vor dem Bezirksgericht Amstetten ein Konkursverfahren gegeben, in dem der Ehegatte der Beklagten als Schuldner geführt worden sei. Dieses Verfahren sei mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden. Der Beschluss auf Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens sei am 4.4.2024 rechtskräftig geworden. Die Beklagte habe im Mai 2024 ihr Unternehmen gegründet, dies zeige, dass der Ehegatte doch im Auftrag mit Kenntnis und Einwilligung der Beklagten gehandelt habe.
Dieses Vorbringen stellt ebenfalls kein geeignetes Vorbringen dar, um das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht - im Sinne der oben dargestellten Rechtsgrundsätze – begründen zu können. Insofern scheiden somit auch rechtliche Feststellungsmängel aus.
Zusätzlich ist dem Kläger zu erwidern, dass er für dieses ergänzende Vorbringen kein Beweisanbot erstattet hat (vgl. ON 7.2, Seite 2), was auch zu seinem Nachteil gereicht.
Letztlich spricht gegen den Prozessstandpunkt des Klägers, dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht einmal davon auszugehen ist, dass E* D* als Vertreter der Beklagten aufgetreten wäre. So stellte das Erstgericht ua fest, dass der Kläger am 22.10.2024 in der H*-Filiale I* vom Ehemann der Beklagten E* D* nicht angesprochen und gefragt wurde, ob er Arbeit suche und bei der Beklagten beschäftigt sein wolle.
Da auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zukommt, war der insgesamt unberechtigten Berufung nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 40, 41 und 50 ZPO. Da der Kläger mit seiner Berufung zur Gänze unterlegen ist, hat er die Kosten seiner erfolglosen Berufung selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch an die Beklagte kam nicht in Betracht, weil sie für ihre Berufungsbeantwortung keine Kosten verzeichnet hat (Näheres dazu siehe die Berufungsbeantwortung ON 29).
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor (vgl. dazu auch 8 Ob 45/14x mwN uva).
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